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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.259
URTEIL
vom 7. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Dezember 2016
betreffend Anpassung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
Sachverhalt
Für A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde seit 1985 zunächst in Sissach und ab dem 27. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2012 in Basel-Stadt eine Vormundschaft nach altem Recht geführt. Mit Inkrafttreten des geltenden Erwachsenenschutzgesetzes per 1. Januar 2013 wurde die Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) umgewandelt. Im Rahmen der Überprüfung dieser erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme kam die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keiner umfassenden Beistandschaft mehr bedürfe; sie veranlasste eine Abklärung durch einen ihrer Vertreter im Hinblick auf eine mögliche Anpassung der Massnahme. In einer Besprechung vom 16 August 2016 wurde die Beschwerdeführerin von einem Vertreter der KESB über die beabsichtigte neue Ausgestaltung ihrer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme informiert und erklärte sich diese damit einverstanden. Anlässlich dieses Gesprächs äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einem Wechsel der Beistandsperson aus persönlichen Gründen; in einer E-Mail vom 30. September 2016 erklärte sie der KESB ihr Einverständnis mit der Ernennung einer anderen Angestellten des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) als Beistandsperson.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 wurde die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB in eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB überführt (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde als neuer Beistand B____, Berufsbeistand beim ABES, ernannt und seine besonderen Aufgabenbereiche umschrieben (Dispositiv-Ziffer 3 und 4). Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB mit Dispositiv-Ziffer 5 die Handlungsfähigkeit für die Bereiche a) Verwaltung von Einkommen und Vermögen, b) Abschluss von Kreditverträgen, insbesondere Konsumkreditverträgen, sowie c) Abschluss von Telekommunikations- und Abonnementsverträgen entzogen. Es wurde eine Spruchgebühr von CHF 150.– zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin erhoben (Dispositiv-Ziffer 8) sowie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 9).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 5a) des Entscheid-Dispositivs beantragt. Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Datum der Postaufgabe: 31. Januar 2017) hierzu vernehmen lassen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 2. Februar 2017 eingeräumten fakultativen Replikrecht Gebrauch gemacht und hält im Grundsatz an ihrem Antrag in der Beschwerde fest. Die Einzelheiten der Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht geführt werden. Funktional zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemäss Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.
1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 wahrt die Beschwerdeführerin diese Frist. Da bei Laienbeschwerden und insbesondere im Bereich der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen sind (vgl. Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 42; statt vieler VD.2015.256 vom 15. Juni 2016 E. 1.4), ist die Beschwerde auch als formrichtig entgegenzunehmen. Weiter ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser persönlich berührt und hat sie ein Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (§ 13 VRPG). Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.
1.3 Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 1-3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (Steck, a.a.O., Art. 450a N 4, 9; statt vieler VGE VD.2016.147 vom 22. März 2017 E. 1.3).
1.4 Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet u.a. im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verfahrensleiter hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Februar 2017 die Gelegenheit gegeben, auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Sie hat von diesem Replikrecht Gebrauch gemacht und zu keiner Zeit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im Einklang mit § 25 Abs. 2 VRPG verzichtet das Beschwerdegericht angesichts dessen auf die Durchführung einer Verhandlung und entscheidet auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die vorgenommene Überführung der umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit; dies steht im Einklang mit den Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 16. August 2016, sie sei mit der Umgestaltung einverstanden und wünsche sich einen Schutz bei ihren finanziellen Angelegenheiten in Form einer Handlungsfähigkeitsbeschränkung (Aktennotiz der Vorinstanz vom 16. August 2016, bei den Vorakten). Sie rügt auch nicht die Wahl der neuen Beistandsperson oder die dieser erteilten Aufgaben. Sie moniert am vorinstanzlichen Entscheid einzig, sie wolle das Recht haben zur Unterschrift, einen monatlichen Vermögensauszug erhalten und – sinngemäss – den Zugriff auf ein separates Konto für Ausgaben im Zusammenhang mit „Meets and Greets“-Angeboten an Rockkonzerten. Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck, dass sie mit der in Ziffer 5a) des Dispositivs verfügten Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit betreffend die Verwaltung des Einkommens und Vermögens teilweise nicht einverstanden ist.
2.2 Die Vorinstanz hat Ziffer 5a) des Entscheiddispositivs in ihren Erwägungen nicht weiter begründet und lediglich festgestellt, die Abklärungen einer ihrer Mitarbeiter hätten ergeben, dass diese Einschränkungen notwendig seien. Diese knappe Begründung ist jedoch in den Zusammenhang zu stellen, dass die Beschwerdeführerin, wie vorstehend dargelegt, vorgängig in einem Gespräch über die anstehende Anpassung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme informiert wurde und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2017 liefert die Vorinstanz sodann eine eingehendere Begründung. Eine Mitarbeiterin des ABES habe einem Vertreter der KESB in einem Gespräch vom 12. Juli 2016 erklärt, aufgrund einer Minderintelligenz lasse sich die Beschwerdeführerin stark von ihrem Lebenspartner beeinflussen; dieser würde Druck dahingehend ausüben, dass er vermehrt von ihrem Vermögen profitieren könne. Nach Ansicht der Vorinstanz erfordert dieses Handikap der Beschwerdeführerin sowohl die Hilfe eines Beistands als auch den punktuellen Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögenssorge und für den Abschluss von Verträgen im Vermögensbereich. Anlässlich des Gesprächs vom 16. August 2016 zwischen einem Vertreter der KESB und der Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebenspartners sei aufgefallen, dass dieser mehrmals insistiert habe, die Beschwerdeführerin benötige mehr Geld für gemeinsame Konzerte und für das Merchandising einer Band. Bei einem Verzicht auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit drohe die Beschwerdeführerin sich aktiv zu schädigen, da absehbar sei, dass diese und ihr Lebenspartner wesentlich höhere Beträge in das genannte Hobby einfliessen lassen würden, als bisher unter Kontrolle des ABES möglich. Was den Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem monatlichen Vermögensauszug und der Einrichtung eines separaten „Meet and Greet“-Kontos anbelange, so falle diese Angelegenheit in die Zuständigkeit des Beistands.
2.3 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demnach anzuordnen, wenn eine Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB vertritt eine Beistandsperson die hilfsbedürftige Person im Rahmen von umschriebenen Aufgabenbereichen in Angelegenheiten, die letztere nicht oder nicht zweckmässig erledigen könnte (Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 394 N 1). Die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB) wird mit einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit wie vorliegend verbunden (Art. 394 Abs. 2 ZGB), wenn damit gerechnet werden muss, dass die verbeiständete Person die Handlungen der Beistandsperson hindert, sei dies absichtlich oder ungewollt (Henkel, a.a.O., Art. 394 N 29). Jede Massnahme muss unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips ausgestaltet werden, d.h. sie ist nur zulässig, soweit sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend darf auch die Handlungsfähigkeit in den der Beistandsperson übertragenen Bereichen nur soweit eingeschränkt werden, als dies unbedingt nötig ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Ebenso kann sie auf Antrag oder aus eigener Initiative eine Massnahme jederzeit ändern, wenn eine Erweiterung, Umgestaltung oder Änderung angezeigt ist (Henkel, a.a.O., Art. 399 N 8; Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 43).
2.4 Die Beschwerdeführerin stellt die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft nicht grundsätzlich in Frage, sie ist lediglich nicht einverstanden mit dem umfassenden Entzug ihrer Handlungsfähigkeit bezüglich der dem Beistand übertragenen Einkommens- und Vermögensverwaltung. Ursprünglich war für die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft gemäss altem Recht errichtet und bei Inkrafttreten der aktuellen Gesetzgebung in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB umgewandelt worden. Mit dem teilweise angefochtenen Entscheid der KESB vom 8. Dezember 2016 wurde demgegenüber in Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine weniger einschneidende Massnahme gewählt. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2017 ist die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (weiterhin) angezeigt aufgrund einer Minderintelligenz der Beschwerdeführerin. Den Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögensverwaltung begründet die Vorinstanz hauptsächlich mit einer starken Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin und der beobachteten Einflussnahme von deren Lebenspartner bezüglich der Verwendung des Geldes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Einschätzung einer Gefährdungslage replicando; sie werde von ihrem Lebenspartner nicht ausgebeutet, sondern es sei ihr eigener Wunsch, mit diesem Heavy Metal-Konzerte zu besuchen und dafür Geld zu investieren.
2.5 Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit im von dieser vorgenommenen Umfang nötig ist, um der Gefahr zu begegnen, dass die Beschwerdeführerin sich an ihrem Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend als Gründe eine bestehende Minderintelligenz der Beschwerdeführerin sowie die Paardynamik zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner genannt. Dass die Beschwerdeführerin sich hinter ihren Lebenspartner stellt, überrascht bei einer einvernehmlich geführten Partnerschaft nicht. Es ist jedoch auch notorisch, dass die adäquate Wahrnehmung des Einzelnen für die Abläufe innerhalb der Partnerschaft getrübt sein kann. Die durch die Vorinstanz beobachtete versuchte Einflussnahme des Lebenspartners widerspricht dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin jedenfalls grundlegend. Diese Ansicht der Vorinstanz findet eine weitere Stütze in der Einschätzung des ABES. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der Einkommens- und Vermögensverwaltung ist jedoch auch unabhängig vom Verhalten ihres Lebenspartners angezeigt. Die in ihrer Replik zum Ausdruck kommende Begeisterungsfähigkeit und die Absichten bezüglich ihres musikalischen Hobbys legen unter Berücksichtigung ihres mentalen Zustands den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin zu dessen Ausübung in kurzer Zeit grosse Summen investieren könnte, sofern ihr Zugriff auf ihre Mittel nicht eingeschränkt würde. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung noch nicht aktuell geworden sein muss für die Anordnung einer Massnahme, sondern dass es ausreicht, dass eine solche absehbar ist (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.2). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Sachverhalt richtig gewürdigt und die geeignete Massnahme ergriffen, um die Beschwerdeführerin vor einer möglichen Schädigung an ihrem Vermögen zu bewahren. Diese Massnahme beachtet weiter auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Obwohl das Beschwerdegericht vorstehend den umfassenden Entzug der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung bestätigt, ist es der Beschwerdeführerin möglich, in einem relativ bescheidenen Bereich über eigenes Vermögen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin beziffert replicando die nötigen freien Beträge auf einem einzurichtenden separaten Konto, auf das sie selber Zugriff hätte, mit CHF 1‘200.– plus 2-3 „teurer[e]“ Konzerte.
3.2 Gemäss Art. 409 ZGB stellt die Beistandsperson der Verbeiständeten aus deren Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung. Diese Bestimmung bezweckt zum einen, die verbeiständete Person im Rahmen eines kontrollierbaren Risikos ein verantwortungsvolles wirtschaftliches Verhalten üben zu lassen, zum anderen soll dieser die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Betrag im Sinne eines Taschengelds eigenständig zu verwalten, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Diese Bestimmung soll dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 388 Abs. 2 ZGB) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen und das grundsätzliche Fehlen der Handlungsmacht der verbeiständeten Person etwas ausgleichen (Affolter, in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 409 N 2). Die Höhe dieses Betrags zur freien Verfügung bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verbeiständeten Person (Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 409 ZGB N 2). Der Beistand darf im Interesse der betreuten Person auch einen Vermögensverzehr zulassen (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.1.2). Bezieht die verbeiständete Person Sozialhilfe, so hat sie Anrecht auf ein Taschengeld gemäss den SKOS-Richtlinien. Frei im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die verbeiständete Person den Betrag nicht für definierte Zwecke, wie z.B. Ernährung, Kleidung, Unterkunft, benützen muss, sondern selber über dessen Verwendung entscheiden darf (Affolter, a.a.O., Art. 409 N 2). Die Überlassung eines angemessenen Vermögensbeitrags an sich ist jedoch nicht ins Ermessen der Beistandsperson gestellt, d.h. es handelt sich um deren Verpflichtung. Im Bereich dieser freien Beträge kann die urteilsfähige Verbeiständete sämtliche Rechtsgeschäfte vornehmen, namentlich auch ein Konto eröffnen, auf welches das entsprechend Ersparte fliesst, und dieses verwalten (Affolter, a.a.O., Art. 410 N 3 ff.; Henkel, a.a.O., Art. 394 N 34; Häfeli, a.a.O., Art. 409 ZGB N 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist in Angelegenheiten, bezüglich derer sie urteilsfähig ist, trotz Entzugs der Handlungsfähigkeit nur beschränkt handlungsunfähig. Dies bedeutet, dass sie mit Zustimmung ihres Beistands diesbezüglich Verpflichtungen eingehen kann (Art. 19 Abs. 1 ZGB) (Henkel, a.a.O., Art. 39 N 34). Damit wird der mögliche Handlungsbereich der verbeiständeten Person weiter erweitert, wobei hier anders als im Bereich der Beträge zur freien Verfügung das Einverständnis und die Kooperation des Beistands nötig sind.
3.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin zum einen das Recht, dass ihr Beistand ihr einen im oben beschriebenen Sinne angemessenen Betrag zur freien Verfügung übergibt. Es steht ihr nach dem Gesagten auch frei, dafür ein Konto zu eröffnen und damit das zusammen mit ihrem Lebenspartner ausgeübte Hobby zu finanzieren. Ob die von der Beschwerdeführerin genannten Summen angemessene Beträge im Sinne von Art. 409 ZGB sind, ist ins pflichtgemässe Ermessen des Beistands gestellt. Zum anderen kann sie den Beistand auch bitten, ihr für einzelne grössere Ausgaben seine Zustimmung zu erteilen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die verbeiständete urteilsfähige Person – unbesehen einer allfälligen Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit – gemäss Art. 419 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann, wenn sie mit Entscheiden – Handlungen oder Unterlassungen – der Beistandsperson nicht einverstanden ist.
4.
Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Vertretungskosten entstanden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.