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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2016.45
URTEIL
vom 13. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss der Gemeinde Riehen
vom 27. November 2014 sowie vom 24. September 2015
betreffend Zonenplanrevision
(betreffend Grundstück [...], 4125 Riehen)
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) ist Eigentümerin des Grundstücks an der [...][...] in Riehen [...]. Das sich auf dem Grundstück befindende Wohnhaus mit Einfriedungsmauer und nördlich benachbartem Schopf ist seit 2011 im Denkmalverzeichnis eingetragen. Im Rahmen der Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen wurde die Parzelle [...] in der Zone 3 belassen. Anlässlich der öffentlichen Planauflage erhob die Rekurrentin, vertreten durch Advokat [...], am 13. Juni 2013 Einsprache beim Gemeinderat Riehen und beantragte, das Grundstück [...] sei der Stadt- und Dorfbildschutzzone zuzuweisen. Am 27. November 2014 stimmte der Einwohnerrat der Zonenplanrevision zu. Die Einsprache der Rekurrentin wurde abgewiesen. Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Gegen den Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November 2014 wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt.
Der Zonenplan wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat zum Beschluss vorgelegt. Die Änderungen, welche gegenüber der ersten Fassung der vom Einwohnerrat verabschiedeten Zonenordnung vorgenommen wurden, betrafen die Parzelle [...] der Rekurrentin nicht. Dementsprechend wurde weiterhin die Abweisung der gegen die Belassung der Parzelle in der Zone 3 gerichteten Einsprache vorgeschlagen. Der Einwohnerrat stimmte darauf mit Beschluss vom 24. September 2015 der geänderten Zonenordnung zu und wies die dagegen gerichteten Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3. Oktober 2015 publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für die Beschlüsse ablief, eröffnete die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26. November 2015 den Betroffenen den Einspracheentscheid und liess ihnen eine Ausfertigung sämtlicher Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates zu den Einsprachen zukommen.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 meldete die Rekurrentin, wiederum vertreten durch [...], Advokat, Rekurs beim Regierungsrat an, den sie am 28. Januar 2016 begründete. Sie beantragt, das Grundstück [...] sei der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone, eventualiter der Stadt- und Dorfbild-Schonzone zuzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2016 überwies der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts sistierte das Verfahren auf Antrag der Gemeinde Riehen vom 26. Februar 2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement bzw. den Regierungsrat. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 genehmigte das Bau- und Verkehrsdepartement die Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin wurde die Sistierung des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Mit Rekursantwort vom 19. April 2017 beantragte die Gemeinde Riehen, vertreten durch Advokat [...], die Abweisung des Rekurses. Am 24. Mai 2018 reichte die Rekurrentin eine ergänzende Rekursbegründung ein.
Am 13. Juni 2018 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten die Rekurrentin, ihr Vertreter sowie der Vertreter der Gemeinde Riehen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw. 24. September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen bzw. die Abweisung der Einsprache der Rekurrentin gegen den aufgelegten Entwurf. Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von dieser Befugnis machte das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom 18. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 1.1).
1.2 Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der bei der Gesamtzonenplanrevision der Gemeinde Riehen in der Zone 3 belassenen Parzelle durch den angefochtenen Planungsentscheid berührt. Sie ist somit nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Insgesamt ist damit auf den Rekurs einzutreten.
1.3 Das Bau- und Verkehrsdepartement genehmigte den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7. Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). In der Folge erklärte der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam (Kantonsblatt vom 17. Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar 2009, mit Hinweis auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008; BGE 135 II 22 E. 1.2.3 f. S. 25 ff., mit weiteren Hinweisen).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Folglich hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33 N 56 und BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG N 77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2, VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 2.1 und 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3).
2.
2.1 Die Liegenschaft [...]strasse [...] in Riehen ist gemäss Beschluss des Regierungsrats vom 22. Februar 2011 im Denkmalverzeichnis des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Der Schutzumfang bezieht sich auf das "Wohnhaus mit Einfriedungsmauer und nördlich benachbartem Schopf". Die Rekurrentin macht geltend, ihre Liegenschaft sei der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone zuzuweisen, da es sich um ein schützenswertes Denkmal handle (Rekursbegründung, Rz. 1 f.). Der Schutz aufgrund des Bau- und Planungsgesetzes gehe über den Schutz aufgrund der Eintragung im Denkmalverzeichnis hinaus (Rekursbegründung, Rz. 8). Laut der Rekurrentin bringt die Eintragung ins Denkmalverzeichnis auch in formeller Hinsicht keinen genügenden Schutz, da sie durch einen einfachen Regierungsratsentscheid wieder aufgehoben werden könne. Hingegen bewirke eine Zuweisung in die Schutz- oder Schonzone einen „doppelten Schutz“, da zusätzlich zum Entscheid des Regierungsrates auch noch die Genehmigung einer Zonenplanänderung betreffend Rückführung der Liegenschaft in die Bauzone durch den Einwohnerrat erforderlich sei (Rekursbegründung, Rz. 9).
Die Rekurrentin bringt sodann vor, dass die Schutzzone historische Ensembles zum Gegenstand habe, das heisst Gebäudegruppen oder Aussenanlagen, die gesamthaft als schützenswert eingestuft würden, wie es vorliegend der Fall sei. Wie dem Denkmalverzeichnis zu entnehmen sei, gehe es um den Schutz des [...], also des Wohnhauses, und des nördlich benachbarten, dazugehörenden Schopfs. Die Gebäude bildeten zusammen und insbesondere mit der vor dem Haus befindlichen alten Linde ein Ensemble, das schützenswert sei (Rekursbegründung, Rz. 16 - 18).
2.2 Die Gemeinde Riehen ist dagegen der Ansicht, dass das Anliegen der Rekurrentin bereits durch den Eintrag der Liegenschaft im Denkmalverzeichnis genügend geschützt werde. Das vorgesehene Belassen der Liegenschaft in der Zone 3 führe zu keiner Gefährdung der Liegenschaft. Die Rekurrentin könne ihr Eigentum unverändert erhalten. Es bestünden keine Gründe, um die Liegenschaft in die Schutz- oder Schonzone einzuweisen. Der flächenmässige Denkmalschutz durch Schutz- oder Schonzonen sei nur bei Ensembles sinnvoll. Ein solches Ensemble liege im vorliegenden Fall nicht vor.
3.
3.1
3.1.1 Das Gesetz über den Denkmalschutz (DSchG, SG 497.100) nennt als Schutzarten einerseits die Einweisung in eine Stadt- und Dorfbild-Schutzzone bzw. Stadt- und Dorfbild-Schonzone sowie andererseits die Eintragung in das Denkmalverzeichnis. Bei einer Einweisung in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone sind auf dem entsprechenden Gebiet gemäss § 13 Abs. 1 DSchG die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Objekten in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone darf der nach aussen sichtbare historische oder künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 13 Abs. 2 DSchG). Die Bestimmung von § 13 DSchG folgt inhaltlich der Umschreibung der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone nach § 37 Abs. 1 BPG sowie der Stadt- und Dorfbild-Schonzone nach § 38 Abs. 1 BPG. Ist ein Denkmal im Verzeichnis eingetragen, ist es gemäss § 17 Abs. 1 DSchG vom Eigentümer so zu unterhalten, dass sein Bestand dauernd gesichert bleibt. Zudem sind Veränderungen im Innern wie am Äusseren nur mit Bewilligung der Denkmalpflege zulässig.
3.1.2 Mit dem Eintrag ins Denkmalverzeichnis ist anerkannt, dass es sich beim Wohnhaus und dem nördlich benachbarten Schopf auf der Parzelle der Rekurrentin um eine Anlage handelt, die wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen bzw. städtebaulichen Wertes zu erhalten ist (§ 5 DSchG). Dank des Eintrags im Denkmalverzeichnis kommt der Liegenschaft der Rekurrentin bereits ein umfassender Schutz zu, da sowohl das Innere wie auch das Äussere der geschützten Gebäude erhalten bleiben müssen. Aufgrund von § 19 DSchG dürfen eingetragene Denkmäler auch nicht durch bauliche Veränderungen in ihrer Umgebung beeinträchtigt werden, wobei als Umgebung der nähere Sichtbereich des Denkmals gilt. Dem öffentlichen und privaten Anliegen am Schutz der historischen Liegenschaften wurde mit dem Eintrag in das Denkmalverzeichnis vollumfänglich Rechnung getragen.
Im Vergleich zu diesen umfassenden Schutzvorschriften für im entsprechenden Verzeichnis aufgeführte Denkmäler gehen die Vorschriften der Schutz- bzw. Schonzone in einigen Bereichen weniger weit als diejenigen für die eingetragenen Denkmäler. So dürfen bei Objekten in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone im Inneren Veränderungen vorgenommen werden, denn die mit Schutzzonen verbundenen Nutzungsvorschriften beschränken sich im Wesentlichen auf das Äussere der schutzwürdigen Bauten (Waldmann/Hänni, Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 17 N 31). Auch besteht bei einer Einweisung einer Parzelle in die Schutzzone keine über das übliche baurechtliche Mass hinausgehende Verpflichtung zum Unterhalt der Objekte. Ferner darf in der Umgebung dieser Objekte ohne weitere Einschränkungen gebaut werden, weil die Schutzzone keinen Umgebungsschutz kennt. Bei Objekten in der Schonzone sollen insbesondere Baukubus und Massstäblichkeit gewahrt bleiben. Ansonsten dürfen sie auch verändert werden. Es ist daher nicht ersichtlich, welches denkmalpflegerische Ziel mit einer zusätzlichen Einweisung der Parzelle in die Stadt- und Dorfbild-Schutzzone erreicht werden könnte bzw. sollte, welche nicht bereits durch die Eintragung im Denkmalverzeichnis gesichert ist.
3.1.3 Entgegen der Befürchtung der Rekurrentin lässt sich eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis auch nicht einfach wieder aufheben. Eine solche Streichung aus dem Verzeichnis ist vielmehr nur bei entsprechendem überwiegenden öffentlichen Interesse möglich (vgl. § 22 DSchG), wobei sowohl der jeweiligen Eigentümerschaft als auch den Interessensverbänden im Bereich des Denkmalschutzes Rechtsmittel gegen einen solchen Entscheid zustünden. Es besteht daher kein Anlass für eine Verstärkung des Schutzes der Eintragung des Denkmals durch einen raumplanerischen Entscheid der Gemeinde Riehen, zumal auch ein solcher Entscheid wieder aufgehoben bzw. abgeändert werden könnte.
3.1.4 Die Einweisung der Parzelle in die Schutz- oder Schonzone lässt sich auch nicht mit dem auf der Parzelle befindlichen (südlich liegenden) Schopf aus der Biedermeierzeit begründen. Gegen dessen Nichtaufnahme ins Denkmalverzeichnis mit Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2011 hat sich die Rekurrentin nicht gewehrt. Dieser Entscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen. Es ist auch nicht substantiiert dargelegt oder ersichtlich, dass dieser Schopf als historische oder künstlerisch wertvolle Substanz der bestehenden Bebauung im Sinne von § 37 BPG schutzwürdig sein soll, zumal er in jüngerer Zeit versetzt worden ist und damit an diesem Ort nicht zur historischen Bebauung der Parzelle gehört (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3).
Aus den genannten Gründen liegen somit keine denkmalpflegerischen Gründe vor, welche eine Aufnahme der Parzelle in die Schutz- oder Schonzone begründen könnten.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Gemeinde Riehen die Parzelle der Rekurrentin aus nutzungsplanerischen Gründen der Stadt- und Dorfbild-Schutz- oder -Schonzone hätte zuweisen müssen. Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der zuständigen Planungsbehörde bei der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe ein gewisser Gestaltungsspielraum zukommt. Es ist ihr überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, in: Aemis-egger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 2 N 60; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 85 ff.).
3.3
3.3.1 Die Stadt- und Dorfbild-Schutz- und -Schonzonen gemäss § 13 DSchG bzw. §§ 37 und 38 BPG sind sowohl Schutzzonen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG wie auch Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG. Das Gesetz definiert jedoch die Voraussetzungen für die Einweisung von Parzellen in die Schutz- oder Schonzone selber nicht. Diese sind daher aufgrund der Wirkungen einer Einweisung und damit des Schutzzwecks zu konkretisieren (vgl. VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1). Sowohl die Schutz- als auch die Schonzone haben grundsätzlich sogenannte historische Ensembles zum Gegenstand, das heisst Gebäudegruppen, Strassenzüge oder Aussenanlagen, die gesamthaft als schützenswert eingestuft werden. Eine Schutzzone eignet sich damit grundsätzlich für den Schutz eines parzellenübergreifenden, mehr oder weniger umfangreichen Gebietsausschnitts, zu dem neben dem eigentlichen Schutzobjekt auch dessen Umfeld gehören kann (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 17 N 31; BGE 118 Ia 384 E. 3a S. 386).
3.3.2 Wie die Rekurrentin zu Recht angibt, ist vorliegend nicht nur ein einzelnes Gebäude im Denkmalverzeichnis eingetragen, sondern das Wohnhaus mit Einfriedungsmauer und nördlich benachbartem Schopf. Damit wurde aber auch eindeutig nicht die gesamte Bebauung auf der betroffenen Parzelle in das Denkmalverzeichnis aufgenommen, sondern einzeln aufgelistete Objekte. Nicht zum eingetragenen Denkmal gehört namentlich der bereits erwähnte Schopf, der in jüngerer Zeit versetzt worden ist. Geschützt sind folglich durch die Eintragung in das Denkmalverzeichnis das Wohnhaus mit einer selbständigen Existenz und zudem die Einfriedungsmauer und der nördlich benachbarte Schopf, die einen starken Annexcharakter haben. Es handelt sich damit bei Letzteren nicht um weitere selbständige Bauwerke, die losgelöst vom Haupthaus eine Bedeutung haben.
3.3.3 Die Liegenschaft der Rekurrentin wird von Parzellen in der Zone 3 umgeben; in unmittelbarer Umgebung befinden sich moderne Gebäude. Die denkmalgeschützte Liegenschaft fällt in dieser Umgebung isoliert als Solitär auf, weshalb eine parzellenübergreifende Schutz- oder Schonzone hier nicht angebracht ist. Die Wahl des geeigneten Instrumentariums hängt im Einzelfall unter anderem von der Art des Schutzobjektes, dem anzustrebenden Schutz (Schutzziel) und den bereits bestehenden Schutzmassnahmen ab (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 17 N 28, mit weiteren Hinweisen). Es steht somit im Ermessen der Gemeinde, auf die Einrichtung einer auf eine Parzelle beschränkte Stadt- und Dorfbild-Schutz- oder -Schonzonen zu verzichten und sich für den gebäudespezifischen Schutz auf den bereits seit dem Jahre 2011 bestehenden Eintrag in das Denkmalschutzverzeichnis zu stützen. Insofern bedeutet der Verzicht auf die Ausscheidung einer Schutzzone nicht, dass der Liegenschaft der Rekurrentin die Schutzwürdigkeit abgesprochen wird, da sie bereits gebäudespezifisch durch die Eintragung in das Denkmalschutzverzeichnis geschützt ist.
3.3.4 Die hier zu beurteilende Situation mit einem im Denkmalverzeichnis aufgeführten Solitär inmitten einer Bauzone ohne historisch wertvolle Bauten unterscheidet sich deutlich von den von der Rekurrentin vorgebrachten Fällen mit kleinflächiger Schutz- und Schonzone. So ist etwa das Areal [...] an der [...]strasse [...], [...] und [...], welches als „prägnante, historische Baugruppe“ der Schutzzone zugewiesen worden ist (Planungsbericht, S. 30), von der Grünzone sowie der Landschaftsschutz- und Landwirtschaftszone umgeben. Im Gegensatz zur Liegenschaft der Rekurrentin ist das Areal somit nicht von Nummernbauzonen umgeben, weshalb die Einrichtung einer kleinen Bauzone ohnehin erforderlich war. Das Schutzzonengebiet umfasst zudem mehrere Gebäude, was sich bereits aus der Adressangabe ergibt und nicht wie im vorliegenden Fall lediglich ein Hauptbau mit einem dazugehörigen Schopf. Eine Zuweisung des Areals der „[…]“ zur Schutzzone war zudem zum Schutz der historisch wertvollen Bebauung erforderlich, da die Bauten nicht im Denkmalverzeichnis aufgeführt sind. Aus dem Verweis auf die Liegenschaften [...]strasse [...], [...] und [...] vermag daher die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Rekursbegründung, Rz. 3).
Weiter werden von der Rekurrentin die Liegenschaften an der [...]strasse [...], [...] und [...] als Vergleichsobjekte aufgeführt (Rekursbegründung, Rz. 3). Jene wurden ebenfalls im Rahmen der Zonenplanrevision der Schutzzone zugewiesen (Planungsbericht, S. 30). Anders als im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch beim erwähnten [...]areal um eine sehr grosse Parzelle mit verschiedenen Liegenschaften. Die Schutzzone umfasst weiter die benachbarten Liegenschaften im [...]areal. Zusätzlich wird ein anderer Bereich des Areals durch die Schonzone geschützt. Umgeben ist das der Schutzzone zugewiesene Gebiet von der Landwirtschafts- sowie der Landschaftsschutzzone. Somit ist das im Rahmen der Zonenplanrevision der Schutzzone zugewiesene Gebiet nicht von einer Bauzone umgeben. Schliesslich handelt es sich bei den Liegenschaften an der [...]strasse wie auch an der [...]strasse jeweils um grössere Gebäudegruppen auf sehr grossen Parzellen, die im Gegensatz zur Liegenschaft der Rekurrentin Ensembles bilden, welche somit der Eignung der Schutzzone entsprechen (vgl. E. 3.3.1).
3.3.5 Es ist somit festzuhalten, dass der Eintrag in das Denkmalschutzverzeichnis den angemessenen Schutz der historisch wertvollen Bebauung der Parzelle der Rekurrentin gewährleistet und dass keine ergänzenden nutzungsplanerischen Massnahmen zu deren Schutz erforderlich oder angezeigt sind.
3.4 Die Gemeinde bezweckt, die weitere Entwicklung der Umgebung nicht durch eine Schutz- oder Schonzone zu beeinträchtigen. Damit verfolgt sie das Ziel der inneren Verdichtung und damit ein öffentliches Interesse. Auch wenn die Rekurrentin selbst die Bebauung ihrer Parzelle nicht verändern möchte und dies aufgrund der denkmalpflegerischen Vorschriften auch nur sehr eingeschränkt tun könnte, besteht doch die Möglichkeit, eine bessere Ausnützung beispielsweise durch einen Nutzungstransfer nach § 9 Abs. 2 BPG auf einer anderen Parzelle zu erreichen. Die Belassung der Parzelle der Rekurrentin in der Zone 3 entspricht somit der richtplanerischen Vorgabe der Ermöglichung der inneren Verdichtung und liegt im öffentlichen Interesse. Dagegen sind keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche für eine Zuweisung der Parzelle in die Schutz– und Schonzone sprechen würden.
3.5 An den vorgenannten Schlussfolgerungen ändern auch die übrigen Einwendungen und Vorbringen der Rekurrentin nichts. Das von der Rekurrentin in ihrer ergänzenden Rekursbegründung aufgeführte Projekt der Gemeinde Riehen zur Einrichtung einer Tiefgarage in der Nähe der Liegenschaft der Rekurrentin ist für die hier zu behandelnde Frage irrelevant, da das Projekt mit Entscheid vom 10. Juni 2018 vom Stimmvolk abgewiesen worden ist. Im Übrigen ist entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kein Konnex zwischen dem genannten Projekt und dem Entscheid über die Belassung der Parzelle der Rekurrentin in der Zone 3 bzw. der Nichteinweisung in die Schutz oder Schonzone zu erkennen.
Des Weiteren ist entgegen den Ausführungen der Rekurrentin (ergänzende Rekursbegründung vom 24. Mai 2018, Rz. 16 f.) nicht ersichtlich, weshalb es zum Schutz des Baumbestandes auf ihrer Liegenschaft angezeigt sein soll, diese Liegenschaft in die Schutz- oder Schonzone einzuweisen. Die Parzelle der Rekurrentin befindet sich bereits in der Baumschutzzone, womit der Schutz nach § 3 Baumschutzgesetz (BSchG, SG 798.700) gewährleistet ist. So ist insbesondere auch die sich auf der Parzelle befindliche Linde in ihrem Bestand geschützt. Mit einer Einweisung in die Schutz- oder Schonzone würde kein zusätzlicher Baumschutz einhergehen.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, weshalb die gemäss den Ausführungen der Rekurrentin (ergänzende Rekursbegründung vom 24. Mai 2018, Rz. 18 f.) gegen sie von unbekannter Seite ausgestossenen Drohungen für eine Einweisung ihrer Liegenschaft in die Schon- oder Schutzzone sprechen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern eine Einweisung in die Schon- oder Schutzzone einen erhöhten Schutz der Liegenschaft vor Brandstiftung bewirken soll, welche offenbar von der Rekurrentin befürchtet wird.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin nach § 30 Abs. 1 VRPG kostenpflichtig.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Rekursgegnerin
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.