Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2016.59

 

URTEIL

 

vom 2. Mai 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

 

B____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Januar 2016

 

Kostenvorschuss für das verwaltungsinterne Verfahren betreffend Rückerstattung für unrechtmässigen Leistungsbezug


Sachverhalt

 

A____ wird seit 2007 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Am 27. April 2011 verfügte die Sozialhilfe, dass er wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zur Rückerstattung von CHF 24‘721.45 verpflichtet sei. Die aufgelaufene Zinsforderung für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 26. April 2011 betrage CHF 1‘012.90. Zusätzlich sei der Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe werde ein angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet. Gegen diese Rückerstattungsverfügung erhob A____ Rekurs, welcher vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) am 27. Dezember 2012 mit einer geringfügigen Korrektur abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte A____ mit Rekurs ans Verwaltungsgericht, welches anlässlich seiner Verhandlung vom 23. Oktober 2013 den Rekurs abwies und den Entscheid des WSU bestätigte (VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 28. November 2013 erliess die Sozialhilfe eine Budgetverfügung für die Zeit ab Januar 2014, gemäss welcher A____ in Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids des WSU vom 27. Dezember 2012 resp. des Appellationsgerichts vom 23. Oktober 2013 monatlich CHF 100.– von den Unterstützungsleistungen abgezogen und ihm ausserdem ein Konkubinatsbeitrag und ein allfälliges Erwerbseinkommen, sofern dieses über dem Freibetrag von CHF 150.– liege, angerechnet würden. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs von A____ wurde erstinstanzlich vom WSU mit Entscheid vom 16. September 2014 und zweitinstanzlich vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2014.262 vom 20. März 2015 rechtskräftig abgewiesen.

 

Mit Budgetverfügung der Sozialhilfe vom 18. Dezember 2015 für die nunmehr verheirateten A____ und B____ wurde für den nach wie vor zum grossen Teil offenen Rückerstattungsbetrag gemäss den erwähnten Entscheiden (Restschuld CHF 24‘661.45) wiederum ein Rückerstattungsabzug von CHF 100.– vorgenommen. Gegen diese Budgetverfügung haben A____ und B____ mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 Rekurs an das WSU erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 hat das WSU einen Kostenvorschuss von CHF 200.– für die weitere Behandlung des Rekurses verlangt und darauf hingewiesen, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist nicht auf das Begehren eingetreten werde.

 

Gegen diese Verfügung haben A____ und B____ mit Schreiben vom 25. Januar 2016 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Verfügung vom 24. Februar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat die Akten beigezogen auf die Einholung von Vernehmlassungen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements vom 24. Februar 2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des WSU. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Mit dem vorliegenden Zwischenentscheid wurde den Rekurrierenden die Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt und für den Säumnisfall das Nichteintreten auf den Rekurs angedroht. Es kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in jedem Fall als nicht wieder gutzumachender Nachteil qualifiziert werden kann. Mit dem verfügten Kostenvorschuss wurde aber auch das implizit gestellte Gesuch der Rekurrierenden um Gewährung des Kostenerlasses abgewiesen. Vor diesem Hintergrund begründet der festgesetzte Kostenvorschuss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG, bildet doch die Verweigerung des Kostenerlasses nach konstanter Praxis einen solchen Nachteil (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 282; vgl. VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 1.2, VD.2014.249 E. 2.2., VD.2012.56 vom 4. September 2012 E. 1.1, je mit weiteren Hinweisen).

 

1.3      Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden.

 

1.4      Die Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

 

2.

2.1      Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) werden die ordentlichen Kosten eines departementsinternen Rekursverfahrens in der Regel erst nach dem Inkrafttreten des Entscheides fällig. In besonderen Fällen kann aber die Person, welche das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, gemäss § 15 Abs. 2 VGG zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Als besonderer Fall gilt gemäss § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) unter anderem, wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung als offensichtlich aussichtslos erscheint. Insofern decken sich die entsprechenden Voraussetzungen mit jenen der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen der Aussichtslosigkeit eines Begehrens (VGE VD.2015.38 vom 2. Juni 2015 E. 2.1, VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2015.38 E. 2.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

 

2.2      Das Verwaltungsgericht hat mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 20. März 2015 in Sachen des Rekurrenten erkannt, dass die Sozialhilfe zur Deckung einer Rückforderung monatlich maximal 15 % des Grundbedarfs von der Unterstützungsleistung abziehen dürfe, und demgemäss damals einen Abzug im Betrag von CHF 100.– pro Monat als rechtmässig erklärt. Die Vorinstanz hat zutreffend errechnet, dass der neu verfügte Abzug von wiederum CHF 100.– 13,25 % der Hälfte des den Rekurrierenden gemeinsam zustehenden Grundbedarfs von CHF 1‘509.– beträgt, also noch unterhalb der Grenze von 15 % liegt. Die Richtigkeit dieser Rechnung wird von den Rekurrierenden zu Recht nicht bestritten. Damit entspricht der verfügte Abzug dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2015, so dass die Vorinstanz ohne weiteres von der Aussichtslosigkeit des dagegen gerichteten Rekurses ausgehen durfte.

 

3.

Der Antrag der Rekurrierenden, es sei ihnen ein „unentgeltlicher Anwalt“ zur Verfügung zu stellen, der „den ganzen Fall nochmals von vorne aufrollt“, ist abzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörden, den Rekurrierenden einen Anwalt zur Verfügung zu stellen. Vielmehr obliegt es den (prozessfähigen) Rekurrierenden selbst, sich vor der Erhebung eines Rechtsmittels um einen Anwalt zu bemühen, wenn der Beizug eines solchen ihrer Ansicht nach erforderlich ist. Auf entsprechendes Gesuch hin kann dann vom Gericht darüber entschieden werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung mit dem gewählten Anwalt erfüllt sind. Auch hierfür ist eine der Voraussetzungen, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Ein solches Gesuch hätte demnach vorliegend nicht bewilligt werden können.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden gemäss § 30 VRPG die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Antrag der Rekurrierenden auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

 

            Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

            - Rekurrenten

            - Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

            - Regierungsrat Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.