Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2016.5

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrent 1

[...]

 

B____                                                                                                Rekurrent 2

[...]

 

C____                                                                                            Rekurrentin 3

[...]

 

D____                                                                                                Rekurrent 4

[...]

 

E____                                                                                                Rekurrent 5

[...]

 

alle vertreten durch A____,

[...]

 

gegen

 

Gemeinde Riehen                                                                  Rekursgegnerin

vertreten durch den Gemeinderat,

Wettsteinstrasse 1, Postfach, 4125 Riehen

vertreten durch [...], Advokat

[...]

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Gemeinde Riehen

vom 26. November 2015

 

betreffend Zonenplanrevision Riehen (Spezielle Nutzungsvorschriften)

 


Sachverhalt

 

A____, B____, C____, D____ und E____ sind Eigentümer der Parzelle F____ im Areal Brühl. Das Areal Brühl liegt zwischen dem Siedlungsgebiet an der Äusseren Baselstrasse und dem der Naherholungszone Lange Erlen zugewandten Landwirtschaftsgebiet. Im Rahmen der Gesamtzonenplanrevision in der Gemeinde Riehen wurde es der Grünzone zugewiesen. Für einen Teil des Areals wurden zudem spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten erlassen. Die Parzelle F____ wurde nur teilweise in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften aufgenommen.

 

Anlässlich der öffentlichen Planauflage haben unter anderem A____, B____, C____, D____ und E____ Einsprache gegen den Entwurf der Zonenplanrevision Riehen eingereicht. Darin haben sie beantragt, es sei die gesamte Parzelle F____ in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften aufzunehmen. Am 27. November 2014 hat der Einwohnerrat der Zonenplanrevision zugestimmt. Die gegen den bloss teilweisen Einbezug der vorgenannten Parzelle in die speziellen Nutzungsvorschriften gerichtete Einsprache wurde abgewiesen. Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Gegen den Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November 2014 wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt.

 

Der Zonenplan wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat zum Beschluss vorgelegt. Die gegenüber der ersten Fassung vom Einwohnerrat verabschiedeten Zonenordnung vorgenommenen Änderungen betrafen den in der obigen Einsprache angefochtenen blossen Teileinbezug der Parzelle F____ in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften nicht. Dementsprechend wurde weiter die Abweisung der dagegen gerichteten Einsprache vorgeschlagen. Der Einwohnerrat hat darauf mit Beschluss vom 24. September 2015 der geänderten Zonenordnung zugestimmt und die dagegen gerichteten Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3. Oktober 2015 publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für die Beschlüsse abgelaufen ist, hat die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26. November 2015 den Betroffenen den Einspracheentscheid eröffnet und ihnen eine Ausfertigung sämtlicher Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates betreffend Einsprache zukommen lassen.

 

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 haben A____, B____, C____, D____ und E____ (im Folgenden: Rekurrierende) Rekurs beim Regierungsrat erhoben und zur Begründung des Rekurses auf die Einsprache vom 11. Juni 2013 verwiesen. Mit Präsidialbeschluss vom 4. Januar 2016 hat der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.

 

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat das Verfahren auf Antrag der Gemeinde Riehen vom 10. Februar 2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement resp. den Regierungsrat sistiert. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat das Bau- und Verkehrsdepartement die Gesamtzonenplanrevison der Gemeinde Riehen vom 27. November 2014 sowie 24.  September 2015 genehmigt. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin wurde die Sistierung des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Mit Rekursantwort vom 19. April 2017 hat die Gemeinde Riehen, vertreten durch Advokat [...], die Abweisung des Rekurses beantragt.

 

Am 23. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Vertreter der Rekurrierenden sowie der Vertreter der Gemeinde Riehen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Anfechtungsobjekte sind der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw. 24. September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen sowie die Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen den aufgelegten Entwurf. Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden, von welcher Befugnis das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben.

 

1.2      Die Rekurrierenden sind als Eigentümer der nur teilweise unter die speziellen Nutzungsvorschriften fallenden Parzelle durch den angefochtenen Planungsentscheid berührt. Sie sind somit nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Ihr Rekurs ist auch zureichend begründet, da es zulässig ist, im Rekurs an den Regierungsrat, der nach § 42 OG überwiesen wird, anstelle einer Rekursbegründung auf die Ausführungen in der Einsprache zu verweisen (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., S. 305 f.). Insgesamt ist damit auf den Rekurs einzutreten.

 

1.3      Das Bau- und Verkehrsdepartement hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7. Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) genehmigt. In der Folge hat der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt (Kantonsblatt vom 17. Dezember 2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar 2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008).

 

2.

2.1      Der Vertreter der Rekurrierenden macht in seinem Plädoyer zum ersten Mal geltend, der angefochtene Entscheid sei nicht oder zu wenig begründet. Er rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Dieses verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweis). Im Einspracheentscheid kann sich der Planungsträger somit auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE138 I 232 E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und 136 I 229 E 5.2 S. 236, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz.1070 ff.).

 

2.2      Im Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wird für die Begründung auf die Einwohnerratsvorlagen, den Planungsbericht sowie die Berichte der Sachkommission Siedlung und Landschaft verwiesen. Die Unterlagen wurden den Rekurrierenden auf einem Datenträger zugestellt und sind auch online zugänglich. Dass die Begründung des Einspracheentscheids im Planungsverfahrens aus verschiedenen Dokumenten entnommen werden muss und nicht für alle Einsprechenden individuell aufgeführt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. VGE VD.2016.70 vom 17. April 2018 E. 2.2, VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E.3.1, VD.2014.43 und VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 2). Die Gründe für die Einweisung der betroffenen Parzellen in die Grünzone und für die Perimeterbegrenzung der geplanten speziellen Nutzungsvorschriften ergeben sich namentlich aus dem Planungsbericht des Gemeinderats vom 9. April 2013, der Vorlage des Gemeinderats und dem Bericht der vorbereitenden Sachkommission Siedlung und Landschaft zur Zonenplanrevision Riehen. Damit wurden den Einsprechenden die Überlegungen, die zum angefochtenen Planungsbeschluss und zur Abweisung der Einsprache geführt haben, den verfassungsmässigen Vorgaben entsprechend zur Kenntnis gebracht. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht ersichtlich.

 

3.

3.1      Mit dem angefochtenen Planungsentscheid wurde die Parzelle der Rekurrierenden ebenso wie die umliegenden Parzellen der Grünzone gemäss § 40a BPG zugewiesen. Für zwei Areale dieser Grünzone wurden zudem spezielle Nutzungsvorschriften erlassen. Laut Ziff. 2.1 der speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November 2014 ist dieses Gebiet für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt, wobei eine bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig ist. Pro Parzelle mit mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden, und untergeordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig (Ziff. 3.1 der speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November 2014). In den Perimeter dieser speziellen Nutzungsvorschriften wurde ein Teil der Parzelle F____ aufgenommen. Dieser umfasst 267 m2. Für den übrigen Teil der Parzelle (1'088 m2) gelten alleine die Vorschriften der Grünzone.

 

3.2      Die Rekurrierenden rügen, die „Nichteinzonung“ eines wesentlichen Teils ihres Grundstückes in das Gebiet der speziellen Nutzungsvorschriften führe zu einer Nutzungseinschränkung und damit zu einer Abwertung der Parzelle der Rekurrierenden. Die speziellen Nutzungsvorschriften ermöglichten eine über das in der Grünzone Erlaubte hinausgehende Nutzung, die bisher im gesamten Gebiet „Im Brühl“ möglich oder zumindest geduldet gewesen sei.

 

3.3      Vor der hier strittigen Zonenplanrevision der Gemeinde Riehen lag die Parzelle der Rekurrierenden in dem keiner Zone zugewiesenen Gebiet gemäss § 43 BPG in der vor 2014 geltenden Fassung. Dabei war das Gebiet mit der Schraffur des Landwirtschaftsgebiets überlagert und damit durch deren Regelung bestimmt (vgl. dazu Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats Basel-Stadt vom 16. Mai 2012, Teil 4, S. 11). Es handelt sich somit um Land ausserhalb der Bauzone, auf das die damaligen Vorschriften zum Landwirtschaftsgebiet zur Anwendung kamen. Seit der Anpassung des Raumplanungsgesetzes vom 1. September 2000 ist in Landwirtschaftsgebieten ausschliesslich landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder produzierender Gartenbau zulässig. Gemäss Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) gelten dabei Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft ausdrücklich nicht als zonenkonform. Seit der Revision der bundesrechtlichen Vorgaben sind neue Freizeitgärten in den Landwirtschaftsgebieten folglich nicht mehr möglich (vgl. dazu Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats Basel-Stadt vom 16. Mai 2012, Teil 4, S. 10). Demgemäss war auf der Parzelle F____, die vor der Nutzungsplanrevision zum Landwirtschaftsgebiet zählte, die von den Rekurrierenden zumindest als Möglichkeit angestrebte Nutzung als Freizeitgarten mit einem Gartenhaus nach der Revision des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2000 nicht mehr zonenkonform. Von einer Abwertung des Grundstücksteils der Rekurrierenden durch die Nichtzuweisung in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften kann daher nicht gesprochen werden.

 

3.4      Der geänderten bundesrechtlichen Rechtslage wurde einerseits mit einer Anpassung der kantonalrechtlichen Vorschriften und andererseits mit der hier angefochtenen Zonenplanrevision Rechnung getragen. So wurde neu zwischen Zonen für Freiraumnutzungen (Grünzonen und Grünanlagenzonen) und Landwirtschaftszonen unterschieden. Das vorherige System eines bloss überlagernden Landwirtschaftsgebiets, das sowohl Gebiete in der Grünzone als auch „keiner Zone zugewiesene Gebiete“ überlagern konnte, wurde damit aufgehoben. Die Grünzonen und Grünanlagenzonen umfassen diejenigen Gebiete, die die „Natur“ im Kanton Basel-Stadt verkörpern. Es handelt sich um vorwiegend unversiegelte und durch Vegetation geprägte Flächen. Die hier relevante Grünzone wird in den §§ 40a und c BPG geregelt. Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrats zur Neuformulierung der §§ 40a–c BPG dient die Grünzone neu als eigene Zonenbezeichnung für nicht besonders zweckgebundene, landschaftlich geprägte und extensiv genutzte Freiräume (Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats Basel-Stadt vom 16. Mai 2012, S. 8). Im Gegensatz zur Grünanlagenzone sind die Grünzonen landschaftlich geprägt und extensiver genutzt, rechtlich unterscheidet die beiden Zonen insbesondere das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Bauten und Anlagen. Solche sind in der Grünzone nur ausnahmsweise und in untergeordneter Form zulässig, sofern sie der Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen dienen oder standortgebunden sind. Gemäss § 40c Abs. 1 BPG können auf Grünzonen und Grünanlagenzonen spezielle Nutzungsvorschriften, insbesondere für die Art der Nutzung und die Gestaltung von Freiräumen, erlassen werden.

 

Diesen neuen gesetzlichen Vorgaben musste die Gemeinde Riehen bei der angefochtenen Zonenplanrevision Rechnung tragen. Gemäss Planungsbericht vom 9. April 2013 war vorgesehen, das Areal Brühl in die Grünzone gemäss § 40a BPG einzuweisen und für die siedlungsnahen Gebiete mit Ansammlungen privater Kleingärten spezielle Nutzungsvorschriften zu erlassen (vgl. Planungsbericht, S. 42). Dazu wird im erwähnten Planungsbericht ausgeführt: „Bestehende, einigermassen zusammenhängende Kleingartengebiete, welche siedlungsnah liegen und deshalb gut erreichbar sind, werden der Grünzone zugeordnet und mit speziellen Nutzungsvorschriften ergänzt. Mit den Vorschriften wird beabsichtigt, die Nutzung durch Freizeitlandwirte oder Freizeitgärtner zuzulassen, dabei aber den landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Charakter zu erhalten und Bauten und Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Es soll verhindert werden, dass die Gärten sich zu reinen Freizeitgärten ohne landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung des Bodens entwickeln. In den Arealen in der Grünzone, aber ausserhalb des Perimeters dieser speziellen Nutzungsvorschriften geniessen bestehende bewilligte Bauten und Anlagen zwar Bestandesschutz; es sollen aber keine zusätzlichen Gartenhäuser gebaut werden (Planungsbericht, S. 49).

 

3.5      Die Rekurrierenden bringen vor, dass die Grenzen der Gebiete mit speziellen Nutzungsvorschriften im Brühl weitgehend entlang den aktuellen Umzäunungen von Gärten mit bereits erstellten Gartenhäusern verlaufen würden, wodurch dieses Gebiet sehr heterogen strukturiert würde. Die Grenzziehung orientiere sich somit weniger an raumplanerischen Aspekten, sondern eher an der von den betreffenden Grundeigentümern bisher gewählten Nutzung und benachteilige somit jene Grundeigentümer, die bis anhin eine weniger intensive Nutzung vorgezogen hätten.

 

3.6

3.6.1   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Zudem hat es das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV zu wahren. In Bezug auf die Benachteiligung gegenüber benachbarten Grundstückseigentümer ist indes darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsgleichheitsgebot im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Plananordnung sachlich vertretbar, mithin nicht willkürlich ist (Ruch, Kommentar RPG, Zürich 2009, Einleitung, Rz. 26; BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; 121 I 245 E. 6e/bb S. 249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; BGE 114 Ia 254 E. 4a S. 257 [Deitingen]; BGer 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; VGE 745-748/2007 vom 23. Januar 2009 E. 5.3 und VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2).

 

3.6.2   Bei der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der zuständigen Planungsbehörde ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Es ist ihr überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz. 60; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 85 ff.).

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, das heisst sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2 m.H. auf Aemisegger/Haag, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 56 zu Art. 33 und BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen. Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43, VD.2014.57 und VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 4.1.2, resp. 3.2.2, resp. 2.1; 627/2006 vom 24. August 2007 E. 3.3).

 

3.6.3   Der Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften umfasst an die strittige Parzelle angrenzende und weiter benachbarte Grundstücke, mit Ausnahme der nordwestlich liegenden Parzellen [...], [...] und [...]. Die Liegenschaft der Rekurrierenden wurde aber nur zu einem kleinen Teil den speziellen Nutzungsvorschriften zugewiesen. In der Vorlage des Gemeinderats vom 12. November 2013 wurde dazu in Beantwortung der Einsprache der Rekurrierenden ausgeführt, dass die im Zonenplanentwurf gewählte Abgrenzung der Bereiche mit speziellen Nutzungsvorschriften von der Grünzone aufgrund der jeweils konkret bestehenden Nutzung vorgenommen worden sei. Nur dort, wo bereits Kleingartenareale bestanden hätten, seien die speziellen Nutzungsvorschriften vorgesehen. Diese Abgrenzung erfolge feingliedrig entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Ausdehnung der speziellen Nutzungsvorschriften auf die gesamte Parzelle sei aufgrund dieses Kriteriums nicht gerechtfertigt (Vorlage des Gemeinderats vom 12. November 2013, S. 27 f.). Im Bericht der Sachkommission Siedlung und Landschaft zur Zonenplanrevision Riehen wird auf Seite 71 ausgeführt: „Da der freie Teil den Charakter einer freien Landschaft ohne Einfriedungen etc. hat, sind dort Bauten unerwünscht.“

 

3.6.4   In der Richtplankarte zu den Objektblättern NL3 Natur- und Landschaftsschutz ist der gesamte Bereich nordwestlich der Äusseren Baselstrasse als Vorranggebiet des Naturschutzes im Kanton Basel-Stadt aufgenommen (act. 7/1). Im Landschaftsrichtplan Landschaftspark Wiese wird das Areal Brühl als Landschaftsförderungsgebiet ausgewiesen (act. 7/2). Um die Landschaft vor übermässigen baulichen Veränderungen zu schützen, muss der Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften möglichst eng gezogen werden. Wie die Gemeinde in ihrer Rekursantwort ausführt, sollte das Areal entsprechend der heute bestehenden Nutzung abgegrenzt werden, um die mögliche Bautätigkeit in diesen Gebieten ausserhalb der Bauzone auf ein Minimum zu beschränken (act. 7 Rz. 9). An der Begrenzung der intensiveren Nutzung der Flächen ausserhalb der Bauzonen als Freizeitgärten mit Umfriedungen und Gartenhäusern etc. besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Auf der anderen Seite wiegt das Interesse der Rekurrierenden an der Aufnahme ihrer gesamten Parzelle in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften nicht besonders schwer. Es ist zwar einleuchtend, dass die Parzelle einfacher verpachtet werden könnte, wenn eine weitergehende Nutzung zulässig wäre. Daraus können die Rekurrierenden aber nichts für sich ableiten. Es besteht auch kein Anspruch auf eine bessere Rendite.

 

Die Orientierung am bisherigen Verlauf der Freizeitgärten, die zumindest bis im Jahr 2000 zonenkonform eingerichtet wurden, ist zweckmässig. Auch wenn der Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften insgesamt eine ungewöhnliche räumliche Ausdehnung aufweist, präsentiert er sich doch als einigermassen zusammenhängend. Eine engere Grenzziehung würde aufgrund des Bestandesschutzes der bestehenden Bauten und Anlagen bezüglich des Landschaftsschutzes keine Vorteile bringen. Der von den Rekurrierenden gewünschte grössere Perimeter, der auch ihren Parzellenteil umfasst, der bis jetzt nicht bebaut ist, würde aber der bezweckten Nutzungsbegrenzung entgegenstehen. Innerhalb des Grundstücks der Rekurrierenden wurde die Grenze entlang des Bächleins gezogen, was wiederum vernünftig erscheint, da die Parzelle nur auf der östlichen Seite einen Freizeitgartencharakter hat, während der grössere Teil als Obstgarten und Weideland genutzt wird. Hinzu kommt, dass der strittige Parzellenteil mit seiner Obstgartennutzung einen Durchgang zum südlich des Brühlwegs gelegenen Obstgartengebiet darstellt. Damit besteht auch ein geographisches Argument für die Grenzziehung. Dank dem offen bleibenden Grundstücksteil zwischen den beiden Gebieten der speziellen Nutzungsvorschriften bleibt ein Durchblick in die Wiese bestehen. Der Erhalt des grösseren Parzellenteils mit seinem Charakter einer freien Landschaft ohne Einfriedungen ist damit gerechtfertigt.

 

3.7      Insgesamt basiert die Ausdehnung der Zone mit speziellen Nutzungsvorschriften auf der vorhandenen tatsächlichen Situation und ist damit nachvollziehbar erfolgt. Davon konnte sich das Gericht auch anlässlich des Augenscheins überzeugen. Es liegt somit eine sachliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde das ihr bei der Zonenplanung zustehende grosse Planungsermessen überschritten oder falsch ausgeübt hätte.

 

4.

Damit erweisen sich die Rügen der Rekurrierenden als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) in solidarischer Verbindung.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrierende

-       Gemeinde Riehen

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.