Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2016.67

VD.2016.68

URTEIL

 

vom 1. Juli 2016

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger , Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

c/o Geriatriespital B____

Mittlere Strasse 15, 4056 Basel  

 

C____                                                                                    Beschwerdeführer

c/o [...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde vom 11. Februar 2016

 

betreffend Ernennung eines Beistandes für A____


Sachverhalt

 

Am 31. Dezember 2015 reichte D____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) eine Gefährdungsmeldung für ihre Mutter, Frau A____, ein. Nach Vornahme diverser Abklärungen wurden von der KESB – aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit mit Einzelentscheid – am 8. Januar 2016 die auf A____ lautenden Konten mittels superprovisorischer Massnahme gesperrt. Diese Massnahme wurde bis zum 12. Februar 2016 befristet.

 

Mit Schreiben vom 17. Januar 2016 an die KESB hielt der Sohn E____ fest, sein Bruder C____ solle die notwendige Unterstützung für ihre Mutter übernehmen.

 

Anlässlich zweier Besuche in der Klinik K_____ am 20. Januar 2016 einerseits und im Geriatriespital B____ andererseits wurde A____ von einem Vertreter der KESB allgemein über das Institut der Beistandschaft sowie spezifisch über die Aufgaben und Kompetenzen eines Vertretungsbeistandes mit Vermögensverwaltung orientiert. Insbesondere wurde besprochen, dass A____ gestützt auf Art. 395 Abs.  3 ZGB der Zugriff auf ihre Konten entzogen werde und sie von der Beiständin einen monatlichen Geldbetrag auf ein eigenes Konto überwiesen erhalte.

 

Mit Entscheid vom 11. Februar 2016 entschied die KESB, dass die am 8. Januar 2016 mit Einzelentscheid verfügte superprovisorische Massnahme nicht verlängert werde und nach Ablauf der Frist am 12. Februar 2016 dahinfalle. Weiter errichtete sie für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Sie ernannte die Berufsbeiständin lic. iur. F____ zur Beiständin der Beschwerdeführerin und übertrug dieser folgende Aufgaben:

 

-       Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie die Beschwerdeführerin bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

 

-       Die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten, insbesondere durch die Verwaltung des Vermögens, die Erledigung von Zahlungen, die Geltendmachung finanzieller Ansprüche und im Verkehr mit Behörden, Ämtern etc..

 

Weiter wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und die Wohnräume der Beschwerdeführerin zu betreten. Ausserdem wurde bestimmt, dass die Beiständin den Zugriff und das Verfügungsrecht über die Konten der Beschwerdeführerin erhalten solle, wobei dieser selbst gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff darauf entzogen wurde. Die Beiständin wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 11. Februar 2016 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und jährlich über ihre Amtsführung einen Bericht und eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gestützt auf Art. 450 c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Mit Eingabe vom 12. März 2016 hat A____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Ebenfalls hat C____ am 14. März 2016 gegen den Entscheid der KESB Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2016.68).  Mit Verfügung vom 18. März 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident die beiden Verfahren zusammengelegt.

 

Am 4., 7. und 15. April 2016 sind weitere Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen. Alle Eingaben gingen zur Kenntnis an das ABES, die KESB und die Beschwerdeführerin.  Am 18. April 2016 hat sich die KESB vernehmen lassen und die Verfahrensakten auf CD-Rom eingereicht. Am 21. April 2016 ging die Replik und mit Datum vom 9. Mai 2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche ebenfalls zur Kenntnis der KESB und der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Am 18. Mai 2016 gingen zwei weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.

 

Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 wurden die Beschwerdeführer sowie lic. iur. G____ von der KESB und H____ vom ABES zur Verhandlung des Appellationsgerichts per 1. Juli 2016 geladen. Mit Datum vom 18. Juni 2016 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, welche ebenfalls zur Kenntnis der KESB zugestellt wurde.

 

Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn H____ am 21. Juni 2016 sagte dieser zu, am selben Tag nachmittags der Beschwerdeführerin die Vorladung zu übergeben und mit ihr zu besprechen. Am 28. Juni 2016 fand ein Besuch des Präsidenten des Appellationsgerichts und der Gerichtschreiberin bei der Beschwerdeführerin im  B____ Geriatriespital statt, anlässlich welcher diese befragt und angehört wurde.  Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin antragsgemäss von der Verhandlung des Appellationsgerichts dispensiert.

 

An der Verhandlung vom 1. Juli 2016 sind der Beschwerdeführer, der von der Beiständin eingesetzte Sozialarbeiter […] und der Vertreter der KESB, lic iur. G____, befragt worden und Letzterer zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ge-mäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Be-schwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestim-mungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwal-tungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls legitimiert ist der Beschwerdeführer als der Betroffenen nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 ZGB).  

 

1.2      Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 1. Juli 2016 (GOG; SG.154.100) das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Dreiergericht.

 

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9).

 

2.

2.2      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensver-waltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

 

2.3      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Mass-nahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördli-che Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzgesetzes darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Für die Errichtung besteht kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet ist.

 

3.

3.1      Vorliegend hat die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrer Gefährdungsmeldung vom 31. Dezember 2015 ausgeführt, sich mache sich Sorgen um ihre Mutter, insbesondere deshalb, weil diese offenbar Bankvollmachten an ihren bei ihr wohnenden Sohn C____ erteilt habe und dieser nun erhebliche Summen für sich selbst abhebe bzw. für seinen eigenen Lebensbedarf verwende. Auch werde A____ durch ihren Sohn kontrolliert und übe dieser mentalen Druck auf die Mutter aus. Sie mache sich zudem Sorgen um den Gesundheitszustand ihrer Mutter und bezweifle, dass diese adäquat versorgt werde.

 

3.2      Die folgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass Herr C____ tatsächlich am 8. Januar 2016 vom Privatkonto seiner Mutter einen höheren Geldbetrag bezogen und nach Auskunft der Bank auch die Ausstellung einer Bankvollmacht beantragt hatte. Am 10. Januar 2016 stellte A____ eine Generalvollmacht auf C____ aus. Da die laufenden Kosten von A____ mittels Daueraufträgen beglichen wurden, erschien unklar, wofür der grössere Betrag von C____ verwendet worden war. Gleichzeitig äusserte sich die Hausärztin von A____ in einem Gespräch mit der KESB dahingehend, dass diese aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein könnte und einer näheren ärztlichen Beurteilung bedürfe. Die KESB schloss aus den Aussagen sämtlicher involvierter Personen, dass die Symptomatik fortschreitend sein dürfte und näher geprüft werden müsse, ob A____ in finanzieller und persönlicher Hinsicht von der KESB zu schützen sei.

 

3.3      In einem ärztlichen Bericht vom 21. Januar 2016 über ein in der Klinik Arlesheim durchgeführtes neurologisches Konsil machte der leitende Arzt der Neurologie, Dr. med.I____, folgende Ausführungen betreffend den Gesundheitszustand von A____: Bei A____ liege eine kognitive Einschränkung im Sinne einer manifesten Demenz vor, wenn sie auch – zumindest retrospektiv – in der Lage sei, ihre Lebenssituation bis zu einem gewissen Grad zu beurteilen. In Bezug auf die Vollmachten sei davon auszugehen, dass diese in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand ausgestellt worden seien.

 

3.4      In der Folge errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie begründete ihren Entscheid damit, es sei aufgrund der ärztlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2016 erstellt, dass bei A____ ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB vorliege. Bedingt durch die kognitive Einschränkung benötige A____ Unterstützung bei der Erledigung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, der Vermögensverwaltung und ihrer Wohnsituation. Es müsse auch sichergestellt werden, dass A____ keine weiteren Vollmachten ausstelle, die unter Umständen zu ihrem Nachteil verwendet werden könnten. Zum Schutz ihres Vermögens erachte die KESB deshalb den Entzug des Zugriffs der Beschwerdeführerin auf ihre Konten gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB als angezeigt. Die KESB hat weiter erwogen, A____ sei nicht in der Lage, eine andere Person mit der Erledigung der fraglichen Aufgaben rechtsgenüglich zu beauftragen. Anlässlich der Anhörung vom 8. Februar 2016 habe sie erklärt, keine besonderen Wünsche bezüglich der Person des Beistands zu haben. Sie wolle die Beiständin aber persönlich kennenlernen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung werde darauf hingewiesen, dass A____ anlässlich des rechtlichen Gehörs am 8. Februar 2016 geäussert habe, ihre Tochter D____ solle Entscheidungen in diesem Bereich treffen.

 

3.5      Anlässlich des Besuchs der Beschwerdeführerin im Alters- und Geriatriespital B____ (vgl. Aktennotiz vom 28. Juni 2016) durch den Präsidenten und die Gerichtschreiberin des Appellationsgerichts hat diese zunächst angegeben, ihr Sohn C____ habe die Beschwerde geschrieben. Sie habe dies aber so gewollt. Sie sei nicht einverstanden mit dem angefochtenen Entscheid, weil sie  immer „alles selber“ gemacht habe. Sie sei nicht der Meinung, dass sich Leute von ihrem Konto bedienen könnten. Auf die Frage, warum sie denn „alles selber“ machen wolle, sagte sie, sie habe eben keine guten Erfahrungen gemacht, wobei sie sich offenbar auf die früher bestehende Vollmacht an den Treuhänder Herrn J____ bezog. Auf Hinweis, dieser habe ja Bezüge an sich persönlich vorgenommen, was doch etwas seltsam anmute, gab sie an, sie habe eine Vollmacht an ihren Sohn C____ ausgestellt, weil sie „das andere“ nicht mehr gewollt habe. Auf die Nachfrage, sie habe doch gesagt, sie wolle es selber machen, sagte sie schliesslich, sie sei eben dazu nicht mehr im Stande.

 

In Bezug auf die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten äusserte die Beschwerdeführerin, sie habe ja schon mehrfach gesagt, dass nach ihrem Wunsch ihre Tochter diese innehaben solle. Auf Nachfrage, ob nur die Tochter oder alle Kinder zusammen gemeint seien, gab sie an, die Tochter solle die alleinige Vertretung innehaben, wenn auch in Rücksprache mit den Geschwistern. Abschliessend äusserte sie noch einmal nachdrücklich den Wunsch, die Beiständin persönlich kennenzulernen.

 

3.6      In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer die Abläufe bei der Einweisung seiner Mutter ins Geriatriespital B____ kritisiert und weiter bemängelt, dass sein Bruder und er mit ihren Briefen von der KESB nicht berücksichtigt worden seien. Auch erhalte er keine Auskünfte über die Finanzen seiner Mutter und werde im Spital nicht informiert über deren medizinische Behandlung (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Er führte weiter aus, seine Mutter „splitte sich auf“ in verschiedene Welten: einerseits sei da seine Schwester, andererseits er selbst. Seine Mutter versuche, diese Welten zusammenzuführen und komme dann in Stress. Dann gehe „psychosomatisch der Blutdruck hoch“ (zweitinstanzliches Protokoll, S. 3). Auf so eine Art und Weise eine Beistandschaft zu errichten, verstosse gegen die Verfassung. Weiter hat er ausgeführt, seine Schwester gehöre für ihn zu den Tätern, die seine Mutter ausgenommen hätten. Diese  werde bevormundet und habe keinen Überblick mehr. Auch erhalte sie zu wenig Therapie im B____ und werde die Homöopathie nicht genügend berücksichtigt. Nicht zuletzt habe seine Schwester D____ der Mutter ein Fläschchen Medizin auf den Nachttisch gestellt, welches „Herbstblätter“ heisse und offensichtlich toxische Substanzen beinhalte (zweitinstanzliches Protokoll, S. 4). Darauf hingewiesen, dass die Frage der medizinischen Vertretung mit dem angefochtenen Entscheid nicht geregelt worden sei und es vorliegend ausschliesslich darum gehe, ob Einwände gegen die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung oder die Person der Beiständin bestünden, wiederholte er, er vermisse die anthroposophische Medizin an der Seite seiner Mutter. Er habe Mühe damit, dass es jetzt „nur noch Geld und ABES“ heisse (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

 

3.7      Aus den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Auch anlässlich des Gesprächs im Altersheim B____ mit dem Präsidenten und der Gerichtschreiberin des Appellationsgerichts war die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin offensichtlich. So fragte sie immer wieder, worum es eigentlich gehe und worüber denn jetzt überhaupt geredet werde (vgl. Aktennotiz vom 28. Juni 2016). Auch äusserte sie im Verlauf des Gesprächs, dass sie nicht mehr im Stande dazu sei, ihre finanziellen und administrativen Belange selbst zu regeln (s. dazu vorne E. 3.5). Dass sie auch nicht in der Lage ist, eine bevollmächtigte Person zu beaufsichtigen, hat bereits die Vergangenheit bzw. die Situation mit dem Treuhänder J____ gezeigt. Aufgrund des vorliegenden Schwächezustandes ist die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung deshalb  indiziert und auch verhältnismässig.

 

Unbestritten scheint andererseits auch, dass eine solche Beistandschaft oder Unterstützung nicht durch den Beschwerdeführer und Sohn C____ ausgeübt werden kann. Mit dem Vertreter der KESB (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4)  ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser dazu nicht geeignet scheint. Dies  belegen nicht zuletzt seine Eingaben und Äusserungen vor dem Appellationsgericht. Auch die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin eine grosse Empfänglichkeit für Fremdbeeinflussung besteht (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) und die offensichtlich bestehende Vermischung der Atmosphären zwischen Mutter und Sohn – so hat der Sohn die Beschwerde der Mutter verfasst und resultiert  aus früheren Eingaben eine Adresse des Sohnes c/o Mutter – spricht gegen die Übernahme der Rolle des Beistands durch den Sohn. Damit ist auch das Erfordernis des Subsidiarität der Massnahme erfüllt (vorne E. 2.3).

 

Zusammenfassend sind somit die Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und die Person der Beiständin gemäss dem angefochtenen Entscheid zu bestätigen.

 

3.8      Was die Vertretung für medizinische Angelegenheiten angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass die KESB diesbezüglich in ihrem Entscheid nichts verfügt hat. Der Vertreter der KESB hat dies auf Nachfrage in der Verhandlung des Appellationsgerichts damit begründet, man habe keinen Bedarf gesehen, da ja gemäss Gesetz die Nachkommen zur Vertretung in medizinischen Belangen berechtigt seien und die Tochter die Vertretung bisher sehr umsichtig und differenziert wahrgenommen habe. Darin kann der KESB jedoch aufgrund der anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts sichtbar gewordenen Differenzen zwischen den Geschwistern bzw. dem offensichtlichen Argwohn, den der Beschwerdeführer seiner Schwester entgegenbringt, nicht gefolgt werden (s. dazu vorne E. 3.6). Vielmehr ist davon auszugehen, dass angesichts der Tatsache, dass gemäss Art. 378 ZGB  Abs. 1 Ziff. 5 sämtliche Nachkommen gleichermassen zur Vertretung berechtigt sind, diesbezüglich erhebliche Konflikte auftreten werden, so dass nunmehr – wie auch der Vertreter der KESB in seinem Abschlussvotum geäussert  hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – eine Verfügung der KESB auch  in Bezug auf die medizinische Vertretungsbeistandschaft unumgänglich erscheint. Dabei ist gemäss Art. 401 ZGB den sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden Wünschen der Beschwerdeführerin soweit möglich Rechnung zu tragen.

 

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerden abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deren Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Diese tragen deshalb die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.- je zur Hälfte.

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– je zur Hälfte.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.