Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

 

 

VD.2016.80

 

URTEIL

 

vom 31. Mai 2016

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

B____, Advokat                                                                            Beigeladener

Beistand, Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES), Mandatscenter 1,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel  

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. März 2016

 

betreffend Ernennung eines Beistandes resp. eines neuen Beistandes


Sachverhalt

 

Im November 2012 erlangte die ehemalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, KESB) Kenntnis davon, dass A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) allenfalls die Unterstützung eines Beistandes benötigen würde. Mit Entscheid vom 27. Februar 2014 kam die KESB zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen nicht gegeben seien. Am 16. September 2015 stellten die Psycho-Sozialen Dienste der Kantonspolizei Basel-Stadt aber eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin fest. Mit Bericht vom 2. September 2015 hielt die UPK auf Grundlage der Diagnose einer organischen wahnhaften (schizophreniformen) Störung (F06.2), einer lokalisationsbezogenen (fokalen) (partiellen) symptomatischen Epilepsie und epileptischer Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen (G40.2), eines Status nach operativer Entfernung eines frontalen Hirnabszesses im Jahr 1982 und einer medikamentösen Malcompliance sowie unter Verweis auf die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht fest, es sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die selbständige Erledigung finanzieller und administrativer Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht gegeben sei. Solange sie sich nicht in adäquater Behandlung hinsichtlich der wahnhaften schizophreniformen Störung befinde, fehle es ihr somit an der Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine selbständige Vertretung im Verfahren betreffend die Regelung des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Weiter sei sie auch nicht in der Lage, selbständig eine Vertretung zu mandatieren und zu instruieren. Damit bestätigte die UPK ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. August 2015. Auf dieser Grundlage errichtete die KESB mit Entscheid vom 13. November 2015 neben anderen erwachsenenschutzrechtlichen Anordnungen eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Ziff. 3) und ernannte B____, Advokat, zum Beistand (Ziff. 4). Sie erteilte dem Beistand gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB die Aufgabe, die Beschwerdeführerin bei der Regelung des Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter zu vertreten, ihre Interessen zu wahren und die dabei notwendigen Rechtshandlungen vorbehältlich allfälliger erwachsenenschutzrechtlicher Genehmigungen (vgl. Art. 416 ZGB) vorzunehmen sowie deren Interessen in Bezug auf die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen zu wahren und insbesondere Meldung ihrer Beteiligung an einem ungeteilten Nachlass gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge zu machen (Ziff. 5). Dem Beistand wurde gemäss § 26 Abs. 2 der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (VoKESG; SG.2012.410) eine Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von CHF 250.– pro Stunde zugesprochen. Mit Entscheid vom 20. November 2015 (Prot.-Nr. 7012) erhob die KESB für ihren Entscheid vom 13. November 2015 eine Gebühr von CHF 400.–.

 

Am 3. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der KESB und beantragte, anstelle des bisherigen Beistands C____, Advokat, als Rechtsvertreter einzusetzen. Daraufhin zog die KESB Ziff. 4 ihres Entscheids vom 13. November 2015 mit neuem Entscheid vom 22. Dezember 2015 in Wiedererwägung, ernannte neu C____ als Beistand und entliess B____ aus seinem Amt. Zudem forderte sie Herrn B____ auf, ihr seine Honorarnote einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 6. Januar 2016 nach. Gestützt auf die eingereichte Honorarnote sprach ihm die KESB mit Entscheid vom 10. März 2016 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘490.40 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin zu.

 

Mit Beschwerde vom 23. März 2016 hat die Beschwerdeführerin sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft ausgesprochen und die Bezahlung einer ihr „wildfremden Person, die sich in ihre Angelegenheiten eingemischt“ habe, gerügt. Zudem verbitte sie sich jeden weiteren Kontakt mit der KESB. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses und die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutz-gesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt wer-den. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450 f. ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

 

1.2      Gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids. Darauf ist die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids hingewiesen worden. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Erwachsenenschutz, 5. Auflage, 2014, Art. 450b N 20). Für die Fristberechnung gilt gemäss Art. 450 f. ZGB der Fristenstillstand nach Art. 145 ZPO.

 

1.2.1   Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde neben dem Entscheid der KESB vom 10. März 2016 auch deren Entscheide vom 13. November 2015 und 22. Dezember 2015 bei. Soweit sich ihre Beschwerde auf diese beiden Entscheide bezieht, ist die Beschwerdefrist auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2015 bis und mit dem 2. Januar 2016 längst abgelaufen. Die Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang des Entscheids Nr. 6880 vom 13. November 2015 mit Datum vom 26. November 2015. Auf der Empfangsbestätigung führte sie unter der Rubrik Mitteilungen aus, es sei ihr nicht klar, auf welche Arbeiten sich „der vorgesehene Betrag, den [sie] zu leisten habe“, beziehe. Mit Datum vom 30. November 2015 bestätigte sie den Empfang des Entscheids Nr. 7012 vom 20. November 2015 und vermerkte, sie erhebe „auch Anspruch auf die sofortige Entlassung der UPK-Besuche“. Wie die telefonischen Abklärungen der KESB ergaben (vgl. AE vom 1. Dezember 2015), bezogen sich diese beiden Rügen aber nicht auf die Errichtung und Regelung der vorliegend streitgegenständlichen Beistandschaft. Vielmehr monierte die Beschwerdeführerin in der Empfangsbestätigung vom 26. November 2015 allein die Zusprechung einer Entschädigung von CHF 2‘360.70 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) an ihre Verfahrensbeiständin im damaligen Verfahren der KESB und wandte sich daneben auch gegen die mit Entscheid vom 13. November 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordnete Unterbringung in den UPK (Ziff. 1 und 2). Gegen den Entscheid der KESB vom 13. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin sodann Beschwerde an die Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen (vgl. Mail Dr. [...] vom 2. Dezember 2015).

 

Zwar erklärte die Beschwerdeführerin telefonisch gegenüber der KESB, dass sie die mit Entscheid der KESB vom 13. November 2015 angeordnete Beistandschaft gemäss Ziff. 3 nicht brauche, da Herr C____ für sie als Anwalt tätig sei und sie diesbezüglich noch „Einsprache“ erheben werde (AE vom 10. Dezember 2015). Eine solche ist aber nicht erfolgt. Da Beschwerden schriftlich zu erheben und begründen sind, kann auf die telefonische Rüge nicht abgestellt werden.

 

1.2.2   Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann, als sie sich gegen die beiden Entscheide der KESB vom 13. November 2015 und 22. Dezember 2015 richtet und die Errichtung der Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB sowie die Einsetzung und Entlassung von B____ als Beistand betrifft. Auf die Beschwerde kann aber insoweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin die mit Entscheid vom 10. März 2016 zu ihren Lasten erfolgte Bestimmung der Höhe des Honorars von B____ rügt.

 

1.3      Die Kognition richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit des Entscheids (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit im Erwachsenenschutzrecht ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Erwachsenenschutz, 5. Auflage, 2014, Art. 450a N 4 und 9). Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG.

 

2.        

2.1      Gemäss Art. 404 Abs.1 ZGB haben eingesetzte Beistandspersonen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB; VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2). Nach Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können. Die entsprechende Bemessung des Vergütungsanspruchs von Beiständen wird in den §§ 25 ff. VoKESG weiter konkretisiert. Nach § 26 VoKESG spricht die KESB in den Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, der entsprechenden Mandatsträgerin eine Entschädigung nach Zeitaufwand zu. Dabei bestimmt die KESB die entsprechenden Tätigkeitsbereiche der Mandatsträgerin sowie den Stundenansatz unter Berücksichtigung branchenüblicher Ansätze (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 4.2, DG.2015.1 vom 3. Juli 2015 E. 3.2).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin rügt das zugesprochene Honorar nicht konkret. Der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz von CHF 250.– wurde bereits mit Entscheid vom 13. November 2015 festgesetzt und kann demnach im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Er ist im Übrigen für eine Beistandschaft, welche sich auf die Vertretung in einem erbrechtlichen Nachlassverfahren bezieht, nicht zu beanstanden (VGE VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E  4.3 ff.). Mit Eingabe vom 6. Januar 2016 stellte B____ für die Falleinarbeitung, Aktendurchsicht und ein Kurzstudium der Sache 1,5 Stunden, für Korrespondenz und Telefonate 2,25 Stunden und für den Entwurf einer Vermögensaufstellung 1,5 Stunden und damit insgesamt einen Aufwand von 5,25 Stunden der Beschwerdeführerin in Rechnung. Hinzu kommen CHF 130.– als pauschaler Betrag für Porti, Telefonate und 520 Kopiaturen. Dieser Aufwand hält sich im Rahmen des Üblichen und ist daher in keiner Weise zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, B____ gar nicht zu kennen, ist sie daran zu erinnern, dass sie ihn Mitte Dezember 2015 selbst kontaktiert hat (AE i. S. [...] vom 15. Dezember 2015 der KESB). Die Bemühungen erfolgten schliesslich aufgrund des Auftrages als Beistand, weshalb er sich auch in die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin hat „einmischen“ müssen, ohne dass er sie vorgängig darüber hätte orientieren müssen.

 

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Nach dem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

            - Beschwerdeführerin

            - Beschwerdegegnerin (KESB)

            - Beigeladener

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Derya Avyüzen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.