Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.125

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey ,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

 

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 8. Februar 2017

 

betreffend Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug)


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 entzog das Ressort Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) A____ (nachfolgend Rekurrent) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab Erhalt der Verfügung), mindestens aber für zwei Jahre (Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]). Dem Rekurrenten wurde in Aussicht gestellt, dass ihm der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder erteilt werde, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens seine Fahreignung nachweise. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 350.– auferlegt. Darüber hinaus wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 3. Juni 2016 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die in der angefochtenen Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Den diesen Verfahrensantrag abweisenden Zwischenentscheid des JSD vom 7. Juli 2016 hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 auf und stellte die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. In der Folge wies das JSD den Rekurs in der Sache mit Entscheid vom 8. Februar 2017 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Schreiben vom 16. Februar 2017 Rekurs an den Regierungsrat erheben lassen und diesen mit Eingabe vom 12. Mai 2017 begründet. Damit beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Stattdessen sei ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten zu entziehen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 23. Mai 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat sich mit Eingabe vom 21. Juli 2017 vernehmen lassen. Es verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragt die Abweisung des Rekurses.

 

Mit Eingabe vom 7. August 2017 teilte der Rekurrent dem Appellationsgericht mit, dass er anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünsche. Diese fand am 13. März 2018 statt. Dabei ist der Rekurrent befragt worden und sein Vertreter (B____) sowie derjenige des JSD (C____) sind sodann zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten ihrer Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Mai 2017 sowie § 12 des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).

 

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4     

1.4.1   Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.

 

1.4.2   Da der Rekurrent geltend macht, als Inhaber eines [...]unternehmens beruflich dringend auf seinen Führerausweis angewiesen zu sein, stehen im Sinne einer konventionsautonomen Auslegung zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zur Disposition (BGE 122 II 464 E. 3 S. 466 ff.; BGer 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 5.2, 1C_622/2014 vom 24. April 2015 E. 3, 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E. 7.4). Der Rekurrent hat daher Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung, was er mit seiner Eingabe vom 7. August 2017 denn auch geltend gemacht hat. Es kann daher (vorerst) offen bleiben, ob der Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht auch (wie der Führerausweisentzug zu Warnzwecken) als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. dazu aber E. 4).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzuges bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a-16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.

 

2.2      Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

 

2.3      Eine mittelschwere Widerhandlung liegt unter anderem vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999, S. 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2 S. 141; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen.

 

2.4     

2.4.1   Eine schwere Widerhandlung liegt nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn jemand durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Kumulativ werden eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden vorausgesetzt (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 16c N 4; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.4). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.

 

2.4.2   Eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht praxisgemäss einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N 3).

 

2.4.3   Die qualifizierenden Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verlangen, dass mit der begangenen Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen worden ist. Der qualifizierte Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2, 6B_13/2008 vom 14. Mai 2008 E. 4.1; AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 3, 62).

 

2.5      Administrativmassnahmen gemäss Art. 16a-c SVG setzen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets eine vom Lenker verschuldete, konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die abstrakte Gefährdung als solche reicht nicht aus. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (vgl. BGE 132 II 234 E. 3 S. 238 ff., 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 ff.; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.5; ferner Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 6 f.).

 

3.

3.1      Der im vorliegenden Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilende Sachverhalt ist bereits im strafrechtlichen Verfahren unbestritten geblieben bzw. wurde vom Rekurrenten anerkannt: Der Rekurrent fuhr am 15. Oktober 2015 um 12.56 Uhr als Lenker seines Lieferwagens mit dem Kennzeichen BS [...] auf der Autobahn A18, Höhe Münchenstein Fahrtrichtung Jura, auf dem Normalstreifen. Dabei erfasste ein ziviles Videofahrzeug der Polizei-Landschaft, wie der Rekurrent bei nasser Fahrbahn und schwachem Verkehrsaufkommen in einem Baustellenbereich zum vor ihm fahrenden Fahrzeug während einer Distanz von mehr als 900 Metern einen unzureichenden Abstand aufwies. Dieser betrug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h lediglich 10.1 Meter bzw. 0.50 Sekunden (der in der heutigen Verhandlung seitens des Rekurrenten vorgebrachte Einwand, wonach er zwischen 64 und 74 km/h gefahren sei [Verhandlungsprotokoll, S. 2], findet in den Verfahrensakten keine Stütze, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist). Aus der gemessenen Geschwindigkeit und der Distanz folgt, dass der Rekurrent während rund 45 Sekunden zu dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren ist.

 

3.2     

3.2.1   Diesen Sachverhalt qualifizierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Strafbefehl vom 16. Februar 2016 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG als einfache Verletzung der Verkehrsregeln und verurteilte den Rekurrenten zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.–. Dieser Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs demgemäss in Rechtskraft. Von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft dabei hat leiten lassen, muss offen bleiben, da der Entscheid nicht weiter begründet worden ist. Implizit muss aus dem Strafbefehl jedoch geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft entweder eine qualifizierte objektive Gefährdung oder ein qualifiziertes Verschulden oder sogar beide Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu im Detail E. 2.4.3) verneint hat.

 

3.2.2   Denselben Sachverhalt haben das AMA und ihm folgend die Vorinstanz in Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft im Administrativverfahren als schwere Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c SVG qualifiziert. Das AMA erwog, der Rekurrent habe mit der begangenen Verkehrsregelverletzung eine erhöhte abstrakte Gefährdungslage geschaffen und damit eine ernstliche Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt. Es handle sich daher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der ungenügenden Wahrung des erforderlichen Abstands um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Erschwerend komme dazu, dass die Fahrbahn zum Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung nass gewesen sei und die Abstände von der Hinterachse des vorderen Fahrzeuges zur Vorderachse des hinteren Fahrzeugs gemessen würden, sodass sich der tatsächliche Abstand zwischen den Autos je nach Art und Modell der Fahrzeuge nochmals um bis zu zwei Metern verkürze könne. Schliesslich stellte das AMA fest, dass vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich der Rechtsanwendung ausgehe. Auf die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises werde insoweit Rücksicht genommen, als die Sperrfrist auf dem gesetzlichen Minimum belassen werde.

 

3.3     

3.3.1   Um sich widersprechende Entscheide nach Möglichkeit zu verhindern, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung angenommen, die Administrativbehörde dürfe sich nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung durch den Strafrichter entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn (2) sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f., 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 103 E. Ic/aa S. 106, 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). In einigen neueren, nicht publizierten Entscheiden (vgl. BGer 1C_165/2017 vom 7. September 2017 E. 2.3, 1C_275/2016 vom 29. September 2016 E. 2.3, 1C_402/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.3 und 1C_191/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3) fehlt der Hinweis auf die dritte Variante der Abweichungskompetenz der Administrativbehörden. Da diese Entscheide aber keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Praxisänderung enthalten, muss die Bedeutung der Differenz offen bleiben.

 

3.3.2   Die Bindungswirkung an das Strafurteil gilt in verstärktem Masse, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein Gericht gefällt wurde, das alle Beweise und Vorbringen gründlich prüfen konnte. Aber auch wenn der Strafentscheid – wie vorliegend – im Strafbefehlsverfahren gefällt worden ist, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Bindungswirkung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bejaht, selbst wenn der Strafbefehl ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).   

 

3.4      Hinsichtlich der Rechtsanwendung geht vom Strafurteil gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen keine Bindungswirkung aus, es sei denn, die rechtliche Würdigung hinge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Entzugsbehörde (BGE 125 II 402 E. 2 S. 405; BGer 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1, 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.4; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 30).

 

4.

4.1      Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Warnungsentzügen und Sicherungsentzügen (BGE 141 II 220 E. 3.1 S. 223; Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 3). Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheid über eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK qualifiziert (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff., 128 II 133 E. 3b S. 135 f.; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 1.4 und 4.1; ferner Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar, Art. 22 SVG N 19). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass ein Warnungsentzug aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung ausgesprochen werde, sich seine Dauer vor allem nach der Schwere des Verschuldens sowie der Sank-tionsempfindlichkeit des fehlbaren Lenkers richte, ein Rückfall zu einer Massnahmenverschärfung führen könne, mit dem Warnungsentzug ein repressiver und präventiver Zweck verfolgt werde und der Warnungsentzug für den Betroffenen eine einschneidende Wirkung habe (BGE 121 II 22 E. 3b S. 26; Rütsche, in: Basler Kommentar, Vor Art. 16-17a SVG N 32 ff.). Sicherungsentzüge haben nach der Praxis des Bundesgerichts hingegen keinen Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass ein Sicherungsentzug unabhängig von einem Verschulden des Betroffenen erfolge, dass es sich dabei um eine Schutzmassnahme handle, die im Interesse sowohl des Fahrzeugführers als auch der Verkehrssicherheit getroffen und dass damit kein repressiver Zweck verfolgt werde (BGE 122 II 464 E. 3c S. 467 f.; Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 27 ff.).

 

4.2     

4.2.1   Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit bei wiederholtem Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ist ein Sicherungsentzug. Er beruht ausschliesslich auf einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, die sich aus der Begehung einer schweren Widerhandlung nach bestimmten früheren Widerhandlungen ergibt (BGE 141 II 220 E. 3.2 S. 224 f., 139 II 95 E. 3.4.2 f. S. 103 f.). Wie bei den Warnungsentzügen ist damit entscheidend, ob eine (neue) Widerhandlung begangen worden ist, und nicht, ob die Fahreignung konkret noch gegeben ist (BGE 139 II 95 E. 3.4.2 S. 104).

 

4.2.2   Der Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird – wie soeben erwähnt – aufgrund einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung ausgesprochen. Damit wird mit ihm offensichtlich auch ein repressiver Zweck verfolgt. Zudem hat er für den Betroffenen einschneidendere Wirkungen als ein Warnungsentzug und stellt damit im Grunde genommen eine Steigerungsform des Warnungsentzugs dar. Damit ist ein Teil der vom Bundesgericht für die Bejahung des Strafcharakters der Warnungsentzüge angeführten Gründe gegeben und fehlt ein Grossteil der für die Verneinung des Strafcharakters von Sicherungsentzügen ins Feld geführten Gründe. Unter diesen Voraussetzungen muss auch dem Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK attestiert werden (so auch Rütsche, a.a.O., Vor Art. 16-17a SVG N 28, 52; Mizel, Droit et pratique illustrée du permis de conduire, Bern 2015, S. 44; vgl. neuerdings auch KGer FR 603 2016 160 vom 24. Mai 2017).

 

4.3      Aus dem Gesagten folgt, dass auch beim Sicherungsentzug gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG die auf Warnungsentzüge anwendbaren strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften zu beachten sind (Rütsche/D’Amico, in: Basler Kommentar, Art. 16d SVG N 3), insbesondere der verfassungsrechtliche (vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367) und der konventionsrechtliche (vgl. Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101.07], Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2]) Grundsatz von „ne bis in idem“. Dieser verbietet die mehrfache Verfolgung und Bestrafung für das gleiche Delikt. Er soll verhindern, dass eine Person für das gleiche Verhalten mehrfach der Belastung durch ein Strafverfahren ausgesetzt wird und sich mehrfach in gleicher Sache zu verteidigen hat (Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 356; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich 2016, N 864c).

 

5.

5.1      Das duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem Führerausweisentzug verstösst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen den Grundsatz von „ne bis in idem“ (BGE 137 I 363 E. 2 S. 364 ff.; BGer 1C_507/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.4, 1C_191/2016 vom 5. Juli 2016 E. 2, 1C_397/2012 vom 9. November 2012 E. 2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., N 864c). Dies entspricht auch der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (nachfolgend EGMR), welche die admini-strativrechtliche Ahndung einer Verkehrsregelverletzung nach erfolgter strafrechtlicher Beurteilung auf Grundlage desselben Lebenssachverhalts als zulässig erachtet, wenn zwischen den beiden Verfahren ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Konnex (sufficiently close connection in substance and in time/lien matériel et temporel suffisamment étroit) besteht (Urteile des EGMR Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, [Nr. 21563/12], § 31 und Boman gegen Finnland vom 17. Februar 2015, [Nr. 41604/11], § 42; vgl. ferner Fanti/Mizel, Ne bis in idem: exit Zolotoukhine et vive Boman, in: AJP 5/2015, S. 762, 765; Schorro, Strafverfahren und Administrativmassnahmeverfahren als Teile eines einheitlichen Systems, in: forumpoenale 3/2017, S. 184, 184 f.). Im Entscheid Rivard gegen die Schweiz hat es der EGMR für die Bejahung des engen sachlichen Zusammenhangs als massgebend erachtet, dass die Verwaltungsbehörde nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen vom Strafurteil abweichen kann (Urteil des EGMR Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, [Nr. 21563/12], § 31).

 

5.2      Als Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ wird in einem Teil der Lehre hingegen qualifiziert, wenn die Administrativbehörde in ihrem Verfahren zu Lasten des Fehlbaren von der Beurteilung durch die Strafbehörden abweicht. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR macht beispielsweise Weissenberger geltend, dass eine Verletzung des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nur dann verneint werden könne, wenn die Verwaltungsbehörden in ihrem Urteil der Beurteilung durch die Strafbehörden folgen (Weissenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 9 und Art. 90 N 25; vgl. auch Fanti/Mizel, a.a.O., S. 766 f.; Rütsche/Schneider, a.a.O., Art. 22 SVG N 23; Schorro, a.a.O., S. 186 ff.).

 

5.3      Die (Tatbestands)Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entsprechen – wie bereits erwähnt – jenen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Soll es der Administrativbehörde erlaubt sein, auch nach der Verneinung einer groben Verkehrsregelverletzung durch die Strafbehörden von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG auszugehen, so wird von der betroffenen Person verlangt, sich in zwei konsekutiven Verfahren mit Strafcharakter umfassend bezüglich der gleichen Sach- und Rechtsfragen zu verteidigen. Konkret müsste sich die betroffene Person wiederum zu den Fragen der Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise, der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die Schaffung der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Dritter und eines schweren Verschuldens im Sinne eines rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhaltens verteidigen.

 

5.4     

5.4.1   Das Appellationsgericht hat sich mit seinem Entscheid VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 in Kammer-Besetzung (§ 91 Abs. 1 Ziff. 6 GOG) eingehend mit der Rechtsprechung des EGMR zum Grundsatz von „ne bis in idem“ in strassenverkehrsrechtlichem Zusammenhang und der Bindungswirkung bzw. deren Wechselwirkungen auseinandergesetzt. Mit seinem Urteil war das Verwaltungsgericht bestrebt, in der Frage der Bindung der Administrativbehörden und der Verwaltungsgerichte an den strafrechtlichen Entscheid praktische Konkordanz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und der ihr folgenden Lehre einerseits und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung andererseits herzustellen.

 

5.4.2   Das Appellationsgericht hat dabei erwogen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die Strafbehörden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann gebunden sei, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhänge, welche die Strafbehörden besser kennen als die Verwaltungsbehörden. Somit sei die Möglichkeit der Verwaltungsbehörden, von der rechtlichen Würdigung durch die Strafbehörden abzuweichen, in den meisten Fällen in keiner Art und Weise eingeschränkt. Damit fehle es aber am nach der Rechtsprechung des EGMR erforderlichen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Straf- und dem Verwaltungsverfahren. Damit das duale System von strafrechtlicher Verurteilung und administrativrechtlichem Sicherungsentzug mit dem Grundsatz von „ne bis in idem“ vereinbar sei, müsse folglich auch für Abweichungen von der rechtlichen Qualifikation durch die Strafbehörden – entsprechend dem Entscheid Rivard gegen die Schweiz eine einschränkende Voraussetzung statuiert werden. Gemäss der Bundesgerichtspraxis dürfe die Verwaltungsbehörde von den Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden unter anderem dann abweichen, wenn deren Beweiswürdigung den feststehenden Tatsachen klar widerspreche. Damit werde eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung verlangt. In Analogie dazu sei eine Abweichung von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörden nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese der Rechtsprechung des Bundesgerichts klar widerspreche (vgl. VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 5.4).

 

6.

6.1      Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, namentlich von den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne einer Faustregel stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 f., 104 IV 192 E. 2b S. 194 f.; Maeder, in: Basler Kommentar, Art. 34 SVG N 57; Weissenberger, a.a.O., Art. 34 N 56 ff.).

 

6.2      Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel „1/6-Tacho“ bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2 S. 137; BGer 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2.2, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1). Das Bundesgericht hat etwa in einem Fall, bei dem mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h und einem Abstand von 10 bis 15 Metern über eine Distanz von 1‘300 Metern hinterhergefahren wurde, eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (BGer 6B_57/2009 vom 1. Mai 2009). Eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung wurde sodann bejaht bei einem Lenker eines Personenwagens, der auf der Autobahn mit ca. 100 km/h während rund zwölf Sekunden einen Abstand von ungefähr zehn Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (BGer 1C_356/2009 vom 12. Februar 2010). In BGE 126 II 358 bezeichnete das Bundesgericht eine Geschwindigkeit von 85 km/h über eine Strecke von 500 Metern mit einem ungenügenden Abstand von acht Metern bzw. 0.33 Sekunden als Grenzfall zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung. Des Weiteren beurteilte das Bundesgericht Abstände von 0.33 Sekunden (über eine Strecke von 800 Metern in einem Abstand von ca. zehn Metern: BGE 131 IV 133) oder 0.4 Sekunden bei 90 km/h (BGer 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009) als schwere Verkehrsregelverletzungen (vgl. zum Ganzen Fiolka, in: Basler Kommentar, Art. 34 SVG N 77 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 97 ff.). 

 

6.3

6.3.1   Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft ist bei der Beurteilung der inkriminierten Fahrt des Rekurrenten vom 15. Oktober 2015 offensichtlich zum Schluss gekommen, dass dieser mit seinem Verhalten die qualifizierenden Tatbestandsvoraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. dazu schon E. 2.4.3) nicht erfüllt hat.

 

6.3.2   Hinsichtlich des vom Appellationsgericht verlangten klaren Widerspruchs zur bundesgerichtlichen Praxis bezüglich Qualifikation einfache/grobe Verkehrsregelverletzung ist zunächst festzuhalten, dass auch die Vorinstanz selber davon ausgegangen ist, dass die objektiven Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln „nur knapp“ erfüllt sind (vgl. vorinstanzlichen Entscheid E. 3.5; ihr Vertreter sprach an der heutigen Verhandlung indessen von einer krassen Missachtung der halben Tacho-Regel [Verhandlungsprotokoll, S. 4]). Sie hat ausserdem anerkannt, dass in der Praxis auch geringere Abstände auf der Autobahn bloss als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert worden sind. Sie hat aber die konkreten Umstände erschwerend miteinbezogen. So hat sie die nasse Fahrbahn und das erhöhte Gewicht des vom Rekurrenten gefahrenen Pick-up-Fahrzeugs berücksichtigt.

 

6.3.3   In diesem Zusammenhang ist zu Gunsten des Rekurrenten aber auch zu konstatieren, dass das vor ihm gefahrene Transportfahrzeug wohl noch schwerer gewesen sein dürfte und das Bremssystem seines Fahrzeugs auf das höhere Gewicht seines Pick-ups ausgerichtet ist, was für die Gewichtung der tatsächlichen Gefahr ebenfalls von Bedeutung erscheint. Darüber hinaus fällt auf, dass zwar eher schwaches Verkehrsaufkommen herrschte, die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln jedoch in einem Baustellenbereich erfolgten, wo leichter Kolonnenverkehr herrschte. Hierbei werden erfahrungsgemäss geringere Abstände eingehalten. Darüber hinaus ist das Verringern des Abstandes im Kolonnenverkehr zwar möglich, mit Rücksicht auf die folgenden Fahrzeuge aber vorsichtig und über eine längere Dauer vorzunehmen. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Sicht gut war, da Tageslicht herrschte und der Rekurrent die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhielt, mit 72 km/h sogar langsamer als erlaubt fuhr. Zudem ist zu beachten, dass der Rekurrent entsprechend der Faustregel „1/6-Tacho“ zwar einen zu geringen Abstand eingehalten hat, das Bundesgericht jedoch auch schon geringere Abstände als leichte Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eingestuft hat. Ferner fällt auf, dass die im rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Februar 2016 ausgefällte Busse in der Höhe von CHF 300.– am untersten Rand der möglichen Bussenhöhe angesiedelt wurde (gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB wäre die Ausfällung einer Busse bis zur Höhe von CHF 10‘000.– möglich gewesen). Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Strafzumessung – im Einklang mit dem soeben Ausgeführten – offensichtlich von einem eher geringen Verschulden des Rekurrenten ausgegangen.

 

6.4      Auch wenn die von der Strafbehörde vorgenommene Qualifikation als einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) in Berücksichtigung der Praxis (vgl. dazu insbesondere Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 76 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 97 ff.) nicht zwingend erscheint, gibt es doch vernünftige Gründe für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Somit steht die damit vorgenommene Beurteilung der belegten tatsächlichen Verhältnisse nicht in klarem Widerspruch zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher seiner neueren Praxis entsprechend an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft gebunden.

 

7.

7.1      Die (Tatbestands)Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG entsprechen – wie bereits erwähnt – jenen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Kann aber die Administrativbehörde wie soeben erwogen, nicht von der rechtskräftigen Beurteilung durch die Strafbehörde abweichen, so folgt daraus, dass vorliegend aus formellen Gründen nicht von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden kann.

 

7.2      Daraus folgt aber nicht unmittelbar, dass der Vorfall vom 15. Oktober 2015 entsprechend der strafrechtlichen Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren ist. Einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG werden vielmehr als leichte oder mittelschwere Widerhandlungen erfasst. Hierbei besteht ein eigener Beurteilungsspielraum der Administrativbehörden, der durch die Strafbehörde auch nicht präjudiziert wird (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 143; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 6.2).

 

8.

8.1      Vorliegend muss mit den Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.5) festgestellt werden, dass die Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht mehr gering gewesen ist. Mit einem Abstand von rund 0.50 Sekunden hat der Rekurrent den verlangten Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. Bei diesem zu knappen Abstand hätte er bei einem verkehrsbedingt brüsken Abbremsen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs eine Kollision nur schwer ohne glückliche Umstände vermeiden können. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung der den Bremsweg verlängernden Witterung bzw. der nassen Fahrbahn. Der Rekurrent hat damit auf dem Normalstreifen einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 72 km/h und über eine Strecke von ca. 900 Metern während rund 45 Sekunden eine erhöhte abstrakte Gefahr begründet. Er hat damit die nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorausgesetzte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen respektive in Kauf genommen.

 

8.2     

8.2.1   Das Verhalten des Rekurrenten ist damit als mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu beurteilen. Nach einer solchen ist der Führerausweis für mindestens vier Monate zu entziehen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

 

8.2.2   Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurde dem Rekurrenten der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung im Strassenverkehr für zwölf Monate, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013, entzogen. Da bei einem früheren Ausweisentzug praxisgemäss (BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3, 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; Weissenberger, a.a.O., Art. 16b N 24) derjenige Tag massgebend ist, an dem diese Massnahme endete (vorliegend also der 31. Dezember 2013), fällt die hier zu beurteilende Anlasstat vom 15. Oktober 2015 in die Zweijahresfrist des Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG.

 

8.3      Die gesetzliche Mindestdauer darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Eine längere Entzugsdauer ist im Einzelfall jedoch möglich. Vorliegend ist einerseits zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten der Führerausweis neben dem für die Qualifikation gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG massgebenden Entzug in der näheren Vergangenheit ein weiteres Mal wegen einer schweren Widerhandlung hat entzogen werden müssen (vom 31. Oktober 2008 bis zum 30. Januar 2009). Andererseits ist zu beachten, dass der Rekurrent beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist und er deshalb eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit aufweist. In Abwägung sämtlicher Umstände erscheint es insgesamt verhältnismässig, über die gesetzliche Mindestdauer hinauszugehen und dem Rekurrenten den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten zu entziehen.   

 

9.        

9.1      Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Rekurrenten der Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten zu entziehen ist. Bei diesem Ergebnis wird der Fall zum neuen Entscheid über den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das AMA zurückgewiesen. Dieses wird zu berücksichtigen haben, dass dem Rekurrenten der Führerausweis bezüglich des streitgegenständlichen Vorfalls zwischen dem 25. Mai und dem 10. Juni 2015 sowie zwischen dem 7. Juli und dem 13. Oktober 2016 bereits während gut dreieinhalb Monaten entzogen war.

 

9.2      Der Rekurrent dringt somit mit seinen Anträgen im Wesentlichen durch. Die Dauer des Führerausweisentzugs beträgt indessen fünf- und nicht wie beantragt vier Monate. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und die Vorinstanz (JSD) zu verpflichten, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine um rund einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

 

9.3      Mit Honorarnote vom 12. März 2018 macht der Vertreter des Rekurrenten für seine Bemühungen ein Honorar von insgesamt CHF 4‘499.– und Auslagen von insgesamt CHF 120.– zuzüglich MWST geltend. Dabei sind für das erstinstanzliche Administrativverfahren 4.75 Stunden angefallen, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren rund 2.6 Stunden und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rund 10.7 Stunden.

 

9.4      Der Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Administrativverfahren kann nicht entschädigt werden, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren gemäss § 7 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) doch auf das Verwaltungsrekursverfahren begrenzt (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471; VGE VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.2, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Daraus folgt, dass der entschädigungsfähige Aufwand des Vertreters des Rekurrenten um die für den Zeitraum vom 29. Dezember 2015 bis zum 11. Mai 2016 geltend gemachten 4.75 Stunden zu reduzieren ist.  

 

9.5

9.5.1   Die Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810). Danach beträgt das auszurichtende Honorar CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1‘750.–. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen, dass bei der Auslegung dieser aus dem Jahr 1993 stammenden Bestimmungen der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung Rechnung zu tragen sei (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4). Es hat insbesondere ausgeführt, dass es sich daher rechtfertige, den Begriff eines „besonderen Falles“ gemäss § 11 VGV mit Bezug auf die Vertretungskosten eher grosszügig auszulegen und bei der Bestimmung des „Streitwerts“, des „Umfangs der Streitsache“ oder „wesentlicher Vermögensinteressen“, welche gemäss § 13 Abs. 2 VGV den Entschädigungsrahmen nach Massgabe von § 12 Abs. 2 VGV erweitern können, keine hohen Anforderungen zu stellen. Diese Praxis wurde seither in etlichen Entscheiden bestätigt und weiter konkretisiert (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, VD.2013.109 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 f., VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3, VD 2013.58 vom 7. April 2015 E. 2.3, VD. 2014.258 vom 15. Juli 2015 E.3.1, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8).

 

9.5.2   Der Rekurrent macht für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 650.– geltend (2.6 Stunden à CHF 250.–). Aufgrund der für den Rekurrenten grossen wirtschaftlichen und beruflichen Bedeutung der vorliegenden Streitsache ist auf der soeben referierten Grundlage indessen ein besonderer Fall anzunehmen, weshalb ein Entschädigungsrahmen bis CHF 1‘750.– besteht. Unter Berücksichtigung der bereits im verwaltungsinternen Administrativverfahren erfolgten Einarbeitung des Vertreters in den Fall, rechtfertigt es sich, die reduzierte Parteientschädigung im verwaltungsinternen Verfahren auf CHF 600.– festzulegen.

 

9.6      Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rekurrent ein Honorar in Höhe von CHF 2‘675.– (rund 10.7 Stunden à CHF 250.–) geltend. Der in der Honorarnote vorgesehene Aufwand von zwei Stunden für die heutige Verhandlung muss indessen um eine Stunde reduziert werden, da dieselbe bereits um 9.15 Uhr geschlossen werden konnte. Daneben werden die geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 120.– angesichts der nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Administrativverfahren bloss zu zwei Dritteln vergütet, sodass daraus eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘580.– (rund zehn Stunden à CHF 250.– sowie CHF 80.– Auslagen) resultiert. Davon ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ein Fünftel zu subtrahieren, sodass sich für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von rund CHF 2‘100.– ergibt.

 

9.7      Die Mehrwertsteuer wird bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt, wenn die obsiegende Partei durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet wird. Der Rekurrent, der mit seinem [...]unternehmen gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die abgelieferte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von seiner eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20]), weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss ohne entsprechenden Zuschlag zuzusprechen ist (VGE VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 7, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 4, VD.2016.104 vom 21. Dezember 2017 E. 7; vgl. auch Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 17 N 75).

 

9.8      Insgesamt wird dem Rekurrenten somit zu Lasten des JSD eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘700.– (inklusive Auslagen) zugesprochen.  

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und dem Rekurrenten der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von fünf Monaten entzogen.

 

            Die Sache wird zum neuen Entscheid über den Zeitpunkt des Führerausweisentzugs an das Ressort Administrativverfahren der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt zurückgewiesen.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Der am 15. Juni 2017 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

 

            Dem Rekurrenten wird zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘700.– (inklusive Auslagen) zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Präsidialdepartement Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativverfahren

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.