Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.139

 

URTEIL

 

vom 19. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Laetitia Block

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission

vom 9. Mai 2017

 

betreffend direkte Bundessteuer pro 2012 (Revisionsentscheid)


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 26. September 2013 für die direkte Bundessteuer entgegen ihrer Angabe, ihren Wohnsitz vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 in B____ gehabt zu haben, für den Zeitraum vom 24. bis zum 31. Dezember 2012 veranlagt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 wurde sie im Sinne einer Nachbesteuerung zusätzlich für die direkte Bundessteuer für die Zeit vom 1. Januar bis zum 23. Dezember 2012 veranlagt, da sie die angeforderte Bestätigung über die Steuerpflicht in Indien nicht eingereicht habe. Mit Entscheid vom 20. März 2014 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2013 infolge Verspätung nicht ein, soweit sie sich auf die Verfügung vom 26. September 2013 bezogen hatte, und wies sie ab, soweit sie sich auf Verfügung vom 5. Dezember 2013 bezog. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 19. Januar 2015 kostenfällig ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Auf Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 11. August 2016 kam es in der Folge zu einem Gespräch zwischen ihr und zwei Mitarbeitern der Steuerverwaltung. Auf eine weitere Einladung zur Vorsprache und Akteneinsicht verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2016.

 

Nach einer weiteren Akteneinsicht stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 ein Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügung vom 26. September 2013. Die Steuerverwaltung wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 11. Januar 2017 ab, wobei sie das Gesuch auch auf die Verfügung vom 5. Dezember 2013 bezogen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 9. Mai 2017 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2017, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihrem Revisionsbegehren festhält und ihre Steuerpflicht in Basel im Jahr 2012 bestreitet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde wie auch des Begehrens um Durchführung einer Verhandlung. Dazu hat die Beschwerdeführerin sich mit Eingabe vom 4. September 2017 äussern können. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den angefochtenen Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides der Steuerrekurskommission bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde funktionell wie auch sachlich zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zuständig.

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG). Das Verfahren richtet sich somit vorbehältlich der Bestimmungen von § 171 Abs. 1–3 StG nach den Bestimmungen des VRPG (§ 171 Abs. 4 StG). Gemäss Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG ist dem Verwaltungsgericht binnen 30 Tagen nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids eine schriftlich begründete Beschwerde einzureichen. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRPG, SG 270.100). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids offensichtlich. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549 ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Mit Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG). Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

 

 

1.4

1.4.1   Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie rügt, bisher „nie effektiv angehört worden“ zu sein. Das Gericht solle sich „aus einem Dialog heraus einen Überblick schaffen“ können. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör leitet sie den Anspruch ab, dass das Gericht „im Dialog mittels Fragestellungen“ zeige, dass es vor dem Treffen seines Entscheides „an einer Abklärung der Differenzen interessiert“ ist. Sie beantragt daher, vom Verwaltungsgericht zu einer Anhörung eingeladen zu werden, damit sie nach Art. 29 Abs. 2 BV an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern könne, bevor ein Entscheid gefällt werde.

 

1.4.2      Eine mündliche Verhandlung des Gerichts findet gemäss § 25 Abs. 2 VPRG im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG). Steuersachen betreffen keine zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3; 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1; VGE VD.2015.124 vom 21. Juni 2016 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung (VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 1.4).

 

1.4.3   Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Durchführung einer Parteiverhandlung denn auch primär auf ihren Gehörsanspruch. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gehört das Recht einer betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 und 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Für das Verwaltungsverfahren gilt dies auch im Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1012 und 1189). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann allerdings von Verfassungs wegen dann geboten sein, wenn sich persönliche Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen oder wenn sich eine solche für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 und BGer 2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; VGE VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2). Dem entspricht auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine mündliche Anhörung dazu dienen kann, das Ergebnis der Instruktion soweit erforderlich bekannt zu machen, die Parteien zu befragen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich abschliessend zum Streitgegenstand zu äussern.

 

1.4.4   Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Verfahren mehrfach Gelegenheit erhalten, sich umfassend zur Sache in schriftlicher Form zu äussern. Die massgebenden Aspekte zur Beurteilung ihres Revisionsanspruchs sind bereits mit den Stellungnahmen der Steuerverwaltung im vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission im Einzelnen erörtert worden. Die gemäss eigenen Angaben von Fachpersonen beratene Beschwerdeführerin hatte damit Gelegenheit, sich dazu mit ihrem Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend zu äussern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies anders und besser im Rahmen einer mündlichen Verhandlung möglich wäre. Dies ergibt sich auch aus den dokumentierten Erfahrungen der Steuerverwaltung. Diese hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihre Fragen in einem gemeinsamen Gespräch vom 3. Februar 2017 zu klären. Dabei war es offenbar nicht möglich, der Beschwerdeführerin das Gefühl zu vermitteln, wahrgenommen zu werden, weshalb sich das Gespräch im Kreise drehte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin liess keine Annäherung der Standpunkte zu (Notiz der Steuerverwaltung vom 15. Februar 2017; Schreiben der Steuerverwaltung vom 9. Februar 2017). Dieser Beurteilung entspricht auch die eigene Darstellung dieses Gesprächs durch die Beschwerdeführerin in ihrer vorliegenden Beschwerde (vgl. S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts in steuerrechtlichen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung zu verzichten.

 

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision der rechtskräftig gewordenen Steuerverfügungen vom 26. Septem-ber 2013 und 5. Dezember 2013.

 

2.1      Wie bereits die Vorinstanz eingehend und zutreffend erwogen hat, ist eine Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung nur in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in Art. 147 Abs. 1 DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung verwirklicht bzw. bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18; differenzierend Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Auflage, Basel 2017, Art. 51 N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern, dass Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in: Praxis 88 Nr. 70 E. 4a). Weiter kann eine rechtskräftige Verfügung dann revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG; VGE VD.2015.23 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat eine Revision dann zu erfolgen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG). Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen, wenn die steuerpflichtige Person die fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, etwa mittels korrekter und fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der Veranlagungsverfügung durch Einsprache, hätte vorbringen können (Art. 147 Abs. 2 DBG). Das Revisionsgesuch muss gemäss Art. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten der Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).

 

2.2      Daraus folgt, dass in einem Revisionsverfahren ein rechtskräftiger Steuerentscheid nicht quasi auf freiem Feld neu geprüft werden kann. Eine solche freie Überprüfung der mit dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015 entschiedenen Sachverhalts- und Rechtsfragen wäre allein mit einer damals zu erhebenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich gewesen. Heute ist eine neue Beurteilung der damals rechtskräftig entschiedenen Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2012 nur noch möglich, wenn einer der genannten Revisionsgründe vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin daher allein nochmals ihre Steuerpflicht mit den bereits damals vorgetragenen Argumenten bestreitet, sind ihre Ausführungen zum vornherein nicht geeignet, einen Revisionsanspruch zu begründen.

 

2.3      Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist nicht erkennbar, welche neuen oder von den Vorinstanzen zu Unrecht nicht berücksichtigten, erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Revisionsgesuchs geltend machen will (vgl. Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Auch mit ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren macht sie keine solchen neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, die nicht bereits in dem mit Beschwerdeentscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015 abgeschlossenen Verfahren beurteilt worden sind oder zumindest hätten beurteilt werden können. Sie behauptet zwar, dass die Behörden damals „bloss eine nackte Information ohne nähere, genaue Angaben, die Sache betreffend“ besessen hätten (Beschwerde, S. 1 f.). Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, solche weiteren Angaben, über die sie heute angeblich verfügen will, nicht schon im damaligen Verfahren vorzubringen. Dazu hatte sie wiederholt ausreichend Gelegenheit. So hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 23. Dezember 2013 bereits die Möglichkeit gehabt zu belegen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach Indien verlegt hatte (Präsidialentscheid vom 19. Januar 2015 E.6d und e). Spätestens aber mit ihrer Beschwerde vom 22. April 2014 und ihrer Replik vom 13. August 2014 hätte sie ihre Steuerpflicht in Indien belegen müssen. Wie im Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 19. Januar 2015 E. 6d ausgeführt wurde, wäre die Steuerverwaltung in diesem Falle bereit gewesen, von der Erhebung der Steuern für die Periode vom 1. Januar bis 23. Dezember 2012 abzusehen. Die Beschwerdeführerin hatte somit genügend Gelegenheit, ihr relevant erscheinende Tatsachen vorzubringen und zu belegen.

 

Andere Revisionsgründe als das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel werden weder substantiiert geltend gemacht noch sind sie erkennbar.

 

2.4      Daraus folgt, dass die Vorinstanzen zu Recht eine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Steuerverwaltung vom 26. September 2013 und 5. De-zember 2013 abgelehnt haben.

 

3.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

-       Steuerrekurskommission

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

BLaw Laetitia Block

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.