Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.156

 

URTEIL

 

vom 8. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. März 2017

 

betreffend von Angehörigen begleitete Ausgänge

 


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 bezüglich des von ihm am 29. September 2005 verübten Tötungsdelikts aufgrund der Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie als unzurechnungsfähig eingestuft. Das Gericht ordnete die Verwahrung an. A____ befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug. Am 16. Februar 2007 wurden ihm vom Pflegepersonal begleitete Einzelausgänge innerhalb des Klinikareals gewährt. Seit dem 7. April 2009 sind vom Anstaltspersonal begleitete Ausgänge auch ausserhalb des Anstaltsareals bewilligt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beantragte A____, vertreten durch [...], im Rahmen der Gehörsgewährung zur Frage der bedingten Entlassung, ihm sei in Abänderung des gegenwärtigen Verwahrungsvollzugs die Progressionsstufe des durch seinen Vater begleiteten Ausgangs zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben vom 18. August und 25. Oktober 2016 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, es seien ihm die durch seinen Vater begleiteten Ausgänge zu bewilligen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. März 2017 ab.

 

Dagegen meldete A____ am 6. April 2017 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an, den er mit Eingabe vom 13. Juni 2017 begründete. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der Progressionsstufe des durch seinen Vater begleiteten Ausgangs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Im Fall des Unterliegens seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsanwalt für das Rekursverfahren zu bewilligen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 27. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Rekursantwort vom 3. August 2017 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement um kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses ersucht. A____ hat am 27. September 2017 eine Replik eingereicht, worin er an sämtlichen Begehren der Rekursbegründung festgehalten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine persönliche Anhörung beantragt hat.

 

Das Verwaltungsgericht hat am 8. März 2018 eine Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher Dr. med. B____ als Sachverständiger und der Vater des Rekurrenten befragt worden sind und der Rechtsvertreter des Rekurrenten sowie die Vertreterin des Justiz- und Sicherheitsdepartements das Wort erhalten haben. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Juni 2017 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB). Bei der Gewährung von Urlaub handelt es sich wie bei anderen Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich der Verlegung in eine offene Anstalt, der Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und der bedingte Entlassung um Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB).

 

2.2      Vorliegend ist zu beurteilen, ob dem Rekurrenten bewilligt werden kann, ohne Begleitung durch Fachpersonal mit seinem Vater Spaziergänge auf dem Klinikareal zu unternehmen. Solche unbegleitete Ausgänge stellen ebenfalls Vollzugsöffnungen dar (vgl. BGer 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.5). Bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen bei möglicherweise gemeingefährlichen Tätern ist vorher die Fachkommission zu hören. Diese beurteilt im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Anstalt und die Bewilligung von Vollzugslockerungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Vorliegend hat der Rekurrent ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen. Ob die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann, kann sie letztendlich nur selbst entscheiden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Strafvollzugsbehörde die Konkordatliche Fachkommission (KoFako) für die Frage der Vollzugslockerung beigezogen hatte.

 

2.3

2.3.1   Die Konkordatliche Fachkommission erachtete in ihrer Beurteilung des Rekurrenten vom 5. Februar 2014 die chronische paranoide Schizophrenie und den Suchtmittelkonsum als Risikofaktoren für erneute Delinquenz. Sie befürwortete aufgrund der Schwere der Anlasstat und des trotz der Behandlung fortdauernden Beeinträchtigungs- und Beziehungswahns keine weitere Vollzugslockerungen. Zudem empfahl sie, zu prüfen, ob eine Optimierung der Behandlung möglich sei, wie sie im Gutachten des FPD Bern vom 2. Dezember 2013 vorgeschlagen werde (KoFako-Bericht vom 5. Februar 2014 S. 7).

 

2.3.2   Im Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) Bern vom 2. Dezember 2013 gab Dr. med. Dipl.-Psych. C____ an, dass der Verwahrungsvollzug günstig verlaufe. Insbesondere gebe es keine Fremdaggression und Impulsivität im Verhalten mehr. Die psychotische Symptomatik habe sich leicht verbessert und es bestehe eine partielle Krankheitseinsicht. Der Rekurrent habe Coping-Strategien im Umgang mit der Krankheit erworben ("sich zurückziehen, in den Raucherraum gehen, Realitätsüberprüfung, sich an die Pflege wenden, Bedarfsmedikation einnehmen, nicht in den Ausgang gehen"). Nicht erreicht sei bis jetzt eine deutliche Besserung der psychotischen Symptomatik, eine deutliche Stabilisierung sowie eine Veränderung der grundlegenden, tatrelevanten Wahnüberzeugungen (Verfolgungswahn, "schwarze Magie", Missidentifikation beliebiger Personen als Aggressoren etc.). Die Gutachterin empfahl daher, dass in der Therapie weiterhin versucht werden solle, die Medikation zu optimieren (Gutachten FPD S. 44). Insbesondere könnte versucht werden, den Clozapin-Spiegel anzuheben, Haldol könnte auf ein alternatives hochpotentes Antipsychotikum aus der Substanzklasse Atypika umgesetzt werden (z.B. Solian oder Risperidon), die Medikation mit dem angstlösenden Präparat Lyrica könnte erhöht werden oder eine Therapie mit Lamictal versucht werden. In der Psychotherapie könnte an den rigiden Grundeinstellungen des Rekurrenten zur Sexualität und anderen Themen gearbeitet werden (Gutachten FPD S. 41). Die Gutachterin ist sodann der Ansicht, dass nichts gegen die Gewährung der Progressionsstufe "vom Vater begleitete Ausgänge auf dem Areal" spreche, da sich der Rekurrent bisher mit allen Massnahmen "compliant" gezeigt habe und sämtliche Ausgänge ohne Zwischenfälle verlaufen seien. Zunächst müsste allerdings ein Gespräch mit dem Vater geführt werden sowie die Bereitschaft und Fähigkeit desselben zur Wahrnehmung dieser Aufgabe festgestellt werden (Gutachten FPD S. 45).

 

2.3.3   Die KoFako kritisierte in ihrer jüngsten Beurteilung des Rekurrenten vom 2. September 2015, dass aus den vorliegenden Berichten nicht hervorgehe, ob und welche der gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt worden seien. Es sei auch nicht dokumentiert, weshalb sie allenfalls nicht umgesetzt worden seien. Die KoFako kam zum Schluss, dass seit ihrer letzten Beurteilung vom 5. Februar 2014 keine wesentlichen Veränderungen, sowohl in der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung, als auch in Vollzugsverlauf zu verzeichnen seien. Insgesamt ging die KoFako davon aus, dass die bestehenden Risikofaktoren im Fall einer bedingten Entlassung oder einer Flucht zu einem unmittelbaren Risiko für schwere Gewaltstraftaten führen würden. In Anbetracht der Anlasstat bzw. der Tatsache, dass der Rekurrent wahnbedingt, ohne Vorlaufzeit und zielgerichtet auf ein "zufällig ausgewähltes" Opfer eingestochen habe, empfahl die Fachkommission, dem Rekurrenten die durch den Vater begleitete Ausgänge nicht zu gewähren (KoFako-Bericht vom 2. September 2015 S. 4 f.).

 

2.4      Die Strafvollzugsbehörde erwog gestützt auf den Bericht der KoFako vom 2. September 2015, dass trotz der medikamentösen Behandlung beim Rekurrenten nach wie vor ein Beeinträchtigungs- und Beziehungswahn vorliege. Bereits leichte situative Veränderungen könnten bei ihm zu einer Zunahme der psychotischen Symptomatik führen. Auch wenn es in der Vergangenheit bzw. während des stationären Aufenthaltes in der UPK nie zu bedrohlichen Handlungen gekommen sei, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht einschätzen, wie sich die Symptomatik beim Rekurrenten entwickle und ob er seine Gewaltphantasien nicht doch plötzlich in die Tat umsetzen werde. Dies könne auch in ganz kurzer Zeit geschehen, sodass selbst eine zeitliche Einschränkung von 10 Minuten grundsätzlich für eine Gewaltanwendung ausreichen würde. Vor dem Hintergrund des bestehenden Rückfallrisikos sei nicht sichergestellt, ob Familienangehörige – insbesondere der Vater mit Jahrgang 1937 – bei einer Risikosituation tatsächlich adäquat reagieren könnten.

 

2.5      Die Vorinstanz führte aus, solange die Medikation noch nicht eingestellt sei, stehe die Bewilligung der beantragten Vollzugslockerung ohnehin nicht zur Diskussion. Auch wenn der Rekurrent seinen Vater als Respektperson wahrnehme, bedeute dies nicht, dass er sich ihm in einer Krisensituation anvertrauen würde. Angesichts der Wahnvorstellungen und Gewaltphantasien, unter denen der Rekurrent nach wie vor leide und der Erkenntnis, dass bereits leichte situative Veränderungen der Gegebenheiten zu einer Zunahme der psychotischen Symptome führten, sei dem Sicherheitsinteresse an der Verweigerung der unbegleiteten Ausgänge ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Rekurrenten an dieser weiteren Vollzugslockerung.

 

3.

3.1      Der Rekurrent macht geltend, die Vorinstanzen hätten sich zu Unrecht auf den Bericht der KoFako vom 2. September 2015 gestützt, da diese Beurteilung zu lange zurück liege. Die KoFako habe in ihrer Beurteilung noch bemängelt, dass noch nicht klar sei, ob und welche gutachterlichen Empfehlungen umgesetzt worden seien. In der Zwischenzeit sei aber klar, dass die UPK die Empfehlungen umgesetzt hätten.

 

3.2      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2 je mit Hinweisen). Somit ist vorliegend auch die Sachlage zum Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids zu berücksichtigen.

 

3.3

3.3.1   Der aktuellste Therapieverlaufsbericht der UPK datiert vom 9. Mai 2017. Die UPK führten darin aus, dass sie – wie im letzten Therapiebericht vom 24. März 2016 angegeben – versucht hätten, eine Modifikation der Medikation des Rekurrenten vorzunehmen, um die entsprechenden Empfehlungen von Dr. med. C____ umzusetzen. Pregabalin, Pimpaperon und Aripiprazol seien abgesetzt und Haloperidol von 15 mg/d auf 10 mg/d reduziert worden. Zur Augmentation der antipsychotischen Medikation mit Clozapin sei Amisulprid eindosiert worden. Schliesslich hätten sie die Dosis von Clozapin auf 600 mg/d erhöht. Allerdings habe sich der Zustand des Patienten schrittweise verschlechtert, sodass sie schliesslich die ursprüngliche Strategie mit Clozapin, Haloperidol und Aripiprazol reetabliert hätten. Aufgrund eines starken Speichelflusses sei Clozapin auf 550 mg/d reduziert worden, wobei die letzten Spiegelbestimmungen Werte im Referenzbereich ergeben hätten (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 2).

 

Nach Reetablierung der vorbestehenden Medikation habe sich der Zustand des Rekurrenten wieder stabilisiert. Obwohl er mehrfach psychotisches Erleben mit gewalttätigen Inhalten berichtet habe, sei es bisher noch nie zu Übergriffen oder Tätlichkeiten gekommen, was zeige, dass die Gedanken keine Handlungsrelevanz aufwiesen. Der Rekurrent berichte offen über seine Wahrnehmungen, obwohl es ihm durchaus bewusst sei, dass dies auch negative Konsequenzen im Hinblick auf etwaige Vollzugslockerungen hat. Bei starker Belastung verlange er nach Coldpacks, Bedarfsmedikation oder Gesprächen oder ziehe sich in sein Zimmer zurück (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 4. f.)

 

3.3.2   Aktuell ist der Rekurrent somit wieder mit seiner ursprünglichen Medikation eingestellt, womit sich sein Zustand gefestigt hat. Laut Aussagen von Dr. med. B____ von der UPK anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bekommt der Rekurrent täglich die Medikamente verabreicht und nimmt sie sehr gewissenhaft ein. Er sei immer absprachefähig gewesen und es habe keine Zwischenfälle gegeben. Zwar habe er psychotische Erlebnisse, aber ohne Handlungsrelevanz. Der Rekurrent würde sich in solchen Fällen an die Betreuer wenden oder in sein Zimmer zurückziehen. Er würde auch freiwillig auf begleitete Gruppenausgänge, etwa an die Herbstmesse, verzichten, wenn er sich nicht gut fühle (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.). Insgesamt ist somit von einer positiven Entwicklung auszugehen. Auch wenn der Rekurrent nach wie vor unter psychotischen Erlebnissen leidet, wurde er gegenüber Dritten nie gefährlich, sondern hat einen Umgang mit seiner Krankheit gefunden. Der Rekurrent weist zum heutigen Zeitpunkt einen stabilen Zustand auf, zeigt sich zuverlässig und hält sich verbindlich an Abmachungen. Die von Dr. med. C____ empfohlene Umstellung der Medikation hat sich nicht als Verbesserung herausgestellt. Es ist folglich nun nicht mehr auf die Situation abzustellen, die bei der Beurteilung der KoFako vom 2. September 2015 noch massgeblich war.

 

3.4      Zudem haben die UPK in der Zwischenzeit ein Gespräch mit dem Vater des Rekurrenten geführt und mit ihm besprochen, unter welchen Voraussetzungen die nur vom Vater begleiteten Ausgänge durchgeführt werden müssten. Einerseits müsste der Vater ein Mobiltelefon mitnehmen, damit er jederzeit erreichbar ist sowie selbst schnell jemanden von der Pflege anrufen kann, der sie abholen kommt, was innerhalb des Klinikareals innert ein paar Minuten möglich ist. Allenfalls könnte der Vater – wie momentan das begleitende Pflegepersonal – auch Valium mit sich führen, damit der Rekurrent es schnell einnehmen kann. Der Vater habe sich bereit erklärt, dies zu machen (Verhandlungsprotokoll S. 2).

 

4.

4.1      Die kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum (BGer 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 3.3). Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richten sich nach dem kantonalen Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGer 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 1, 6B_368/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.1).

 

Nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub unter anderem bewilligt werden, wenn:

a)    aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weitere Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;

b)    sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;

c)    ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;

d)    Grund zur Annahme besteht, dass sie:

-     rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt,

-     sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und

-     während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht.

 

4.2      Anders als im Strafvollzug, in dem der Gefangene spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Dabei ist die Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten. Die Bewilligung eines begleiteten Urlaubs hat somit nicht nur Bedeutung für den Anspruch des Verwahrten auf Kontakt mit der Aussenwelt, welcher zu den Freiheiten der Persönlichkeitsentfaltung gehört, die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützt sind, sondern insbesondere auch Auswirkungen auf die Gewährung weiterer Vollzugslockerungen. Bei der Beurteilung von Vollzugsöffnungen im Verwahrungsvollzug geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das verantwortbare Mass an Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben (vgl. BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2).

 

4.3      Das Verhalten des Rekurrenten im Verwahrungsvollzug ist unstreitig als insgesamt gut zu bewerten. Es besteht eine gewisse Krankheitseinsicht und der Rekurrent nimmt seine Medikamente regelmässig ein und verlangt auch selbst danach. Er leidet immer noch ein bis zwei Mal pro Woche unter psychotischen Phasen. Das Erleben bestehe einerseits aus Ängsten, dass andere männliche Mitpatienten sexuelle Handlungen an ihm vornehmen und dass sie ihn homosexuell machen wollten. Andererseits nehme er immer wieder wahr, dass die Fäkalien von anderen in seinen Mund oder den Mund seines Gegenübers gelangten. Zudem gab der Rekurrent an, dass das Böse bzw. schwarze Energien auf die Abteilung oder in Therapieräumlichkeiten drängten und Besitz von ihm ergreifen würden. Immer wieder klagte er darüber, dass er das Gefühl habe, dass Messer in seinen Achseln stecken würden oder ihm ein Mitpatient ein Schwert in den Bauch stecken würde (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 2. f.). Der Rekurrent hat aber Strategien entwickelt, wie er sich in solchen Situationen selbst wieder beruhigen kann. Dadurch dass er sich in solchen Fällen an die Betreuer wendet, Valium einnimmt oder sich mit Coldpacks auf sein Zimmer zurückzieht, ist es nie zu aggressivem oder tätlichem Verhalten gekommen. In den therapeutischen Gesprächen zeigt der Rekurrent weiterhin eine deutliche Distanzierung von Gewalt als Lösung von Problemen. Zudem erweist sich der Rekurrent als sehr absprachefähig. Die distanzbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal, wobei Fachpersonal in ca. 20–25 m Entfernung den Patienten und seinen Vater begleitet und beobachtet, sowie die durch die pflegerische Bezugsperson begleiteten Ausgänge und auch begleitete Besuche von FCB-Heimspielen verliefen ohne Komplikationen (Bericht UPK vom 17. August 2015 S. 3; Bericht UPK vom 5. Januar 2015 S. 4). Aus der Sicht der UPK ist daher der unbegleitete Ausgang im Klinikareal mit seinem Vater oder seinem Bruder zu befürworten, um eine Verbesserung der Lebensqualität zu erreichen und um Lockerungserprobungen in einem überschaubaren Rahmen durchführen zu können (Bericht UPK vom 24. März 2016 S. 3). Dementsprechend wendet sich auch Dr. med. C____ nicht gegen die Gewährung der vom Vater begleiteten Ausgänge auf dem Klinikareal. Sie macht diese Progressionsstufe zudem auch nicht von einer erfolgreichen Medikamentenumstellung abhängig, sondern verlangt insbesondere ein Gespräch mit dem Vater, um dessen Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgabe festzustellen (Gutachten FPD vom 2. Dezember 2014, S. 45 f.).

 

4.4      Entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten geht es vorliegend zwar nicht um die erste Vollzugsöffnung. Bereits mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurden ihm Vollzugsöffnung bis hin zu vom Pflegepersonal begleitete Einzelausgänge innerhalb des Klinikareals gewährt. Seit dem 7. April 2009 sind zudem vom Anstaltspersonal begleitete Ausgänge ausserhalb des Anstaltsareals erlaubt. Dennoch wäre die vorliegend strittige Progressionsstufe seit einigen Jahren ein erster Schritt, der dem Rekurrenten das Vertrauen in seine Absprachefähigkeit zeigen würde. Die Gewährung von Vollzugsprogressionen ist einer normativen Güterabwägung unterworfen, in der auch Faktoren wie die Wichtigkeit von realitätsnahen Lernfeldern ausserhalb der Vollzugseinrichtung zur Überprüfung verzeichneter Fortschritte oder an die Sinnhaftigkeit des Stufenvollzugs zur Vermeidung von Überforderungssituationen Einfluss finden (vgl. Rohner/Muriset/Treuthardt/Patzen, Qualitätssicherung, Risikoorientierung und Resozialisierung im Sanktionenvollzug, in SZK 1/2017 S. 39 ff., 47). Der Rekurrent äussert an sich keine unrealistischen Zukunftswünsche. Durch die Ablehnung von Vollzugslockerung wirkte er im Vollzug jedoch frustriert und enttäuscht (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 6). Es ist durchaus nachvollziehbar, dass für den Rekurrenten in seinem Vollzugssetting auch kleine Vollzugslockerungen einen grossen Stellenwert haben und er in einem möglichst normalen Umfeld den Kontakt zu seiner Familie pflegen möchte. Der Rekurrent hat zwar bereits die Möglichkeit, mit seinem Vater Spaziergänge auf dem Klinikareal zu unternehmen, wobei sie einzig von Anstaltspersonal im Abstand von gut 20 Metern begleitet werden, sodass private Gespräche durchaus möglich sind. Soweit er und sein Vater geltend machen, die Begleiter würden viel näher hinten ihnen her laufen, kann dies nicht überprüft werden und würde nicht dem bewilligten Modus entsprechen. Zurzeit finden die Besuche des Vaters auf der Abteilung statt, da dieser keine vom Personal begleiteten Spaziergänge durchführen möchte (Bericht UPK vom 9. Mai 2017 S. 6). Es ist indes verständlich, dass ein unbegleiteter Spaziergang für den Verwahrten nochmals eine andere Bedeutung hat, da ihm damit auch Vertrauen entgegen gebracht wird. Dieser Schritt ist daher auch aus therapeutischer Sicht sinnvoll und wichtig. Insgesamt stellen sich die behandelnden Therapeuten daher auch nach wie vor hinter den nächsten Schritt der Vollzugsöffnung.

 

4.5      Dem Interesse des Rekurrenten an der Vollzugslockerung sowie der Therapeuten, als Rehabilitationsziel auch die Lebensqualität zu vermehren, steht das öffentliche Sicherheitsinteresse entgegen. Gemäss dem Gutachten FPD vom 2. Dezember 2013 ist unter den gegebenen Bedingungen eher von einer geringen Rückfallgefahr für Gewalt- und Drogendelikte auszugehen. Allerdings sei anzunehmen, dass bei Absetzen der Medikamente oder Reduktion derselben über die notwendige Dosis hinaus und/oder erneutem Substanzkonsum sowie wenn starke Umgebungsstressoren hinzukäme, das Risiko für Gewaltdelikte rasch steige. Die Gutachterin befürwortet daher unbegleitete Ausgänge eher nicht, da die psychotische Symptomatik durch eine Vielzahl an geringen Stressoren verstärkt werden könne und unklar sei, wie der Rekurrent in einem solchen Fall auf sich gestellt reagieren würde (Gutachten FPD vom 2. Dezember S. 40, 45). Gestützt darauf empfiehlt die Fachkommission ebenfalls keine unbegleiteten Vollzugsöffnungen und weist darauf hin, dass auch Ausgänge als unbegleitet zu betrachten sind, die nur in Anwesenheit des Vaters erfolgen. Die KoFako ist der Ansicht, dass die bestehenden Risikofaktoren im Fall einer Flucht zu einem unmittelbaren Risiko für schwere Gewaltstraftaten führen würden (Bericht KoFako vom 2. September 2015 S. 4 f.). Auch Dr. med. B____ beschreibt, bei einer Flucht und dem damit einhergehenden Absetzen der Medikamente könne das psychotische Erleben wieder zunehmen und auch handlungsleitend werden. Beim Nichteinnehmen der Antipsychotika würde dies nach ein paar wenigen Tagen eintreten. Die Wirkung von Valium lasse nach einigen Tagen nach, worauf es – auch aufgrund der körperlichen Abhängigkeit – zu Unruhe komme (Verhandlungsprotokoll S.2, 4). Es ist damit unbestritten, dass der Rekurrent bei einer Flucht keine Medikamente mehr einnehmen könnte, was zu einer erhöhten Rückfallgefahr führen würde.

 

Allerdings ist die Fluchtgefahr als nicht besonders hoch einzuschätzen. Aus Sicht der UPK hat der Rekurrent nur seine Familie als sozialen Empfangsraum. Es gebe niemanden, bei dem er Unterschlupf finden könne. Da der Vater nicht möchte, dass sein Sohn rauskomme, würde er ihm nicht zur Flucht verhelfen. Der Rekurrent würde seinen Vater sehr respektieren. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Konflikt oder zu Handgreiflichkeiten zwischen ihnen komme, sei gering (Verhandlungsprotokoll S. 2). Auch Frau Achermann, Bezugspflege in der UPK Basel, sieht keine Fluchtgefahr. Der Rekurrent wisse nicht, wohin er gehen könne (Gutachten FPD vom 2. Dezember 2013 S.31). Zudem ist zu bedenken, dass der Rekurrent heute nicht mehr im selben körperlichen Zustand ist wie zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2005, als er noch Kampfsport betrieben hatte. Jetzt präsentiert sich ein nicht mehr sehr kräftiger Mann, der nicht über eine körperliche Überlegenheit verfügt. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass ihm eine Flucht dennoch gelingen kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Einschätzung der Gemeingefährlichkeit systemimmanent nie mit absoluter Sicherheit erfolgen kann (BGer 1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2). Auch eine absolute Garantie, dass der Rekurrent nicht flüchtet, kann es nicht geben. Jedoch ist das Sicherheitsdispositiv der UPK für solche Fälle klar vorgegeben. Nach einer telefonischen Rückversicherung beim Patienten würde bei einem Nichtzurückmelden nach dem Ausgang umgehend die Fahndung ausgelöst. Damit wird das Risiko eines Untertauchens des Rekurrenten über mehrere Tage hinweg wiederum gemindert. Folglich ist das Rückfallrisiko kalkulierbar.

 

Schliesslich ist noch festzuhalten, dass gemäss Aussagen der Therapeuten kein grosses Risiko besteht, dass der Rekurrent seinen Vater gefährdet (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Einerseits sind seine psychotischen Erlebnisse mehr auf sich selbst bezogen und andererseits dürfen sich Vater und Sohn einzig auf dem Klinikareal aufhalten, das überschaubar ist.

 

4.6      Unter diesen Umständen überwiegt das Schutzinteresse der öffentlichen Sicherheit das Interesse des Rekurrenten an der streitigen Vollzugslockerung nicht. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist sodann zu berücksichtigen, dass es vorliegend einzig um eine Art Rahmenbewilligung zur grundsätzlichen Erlaubnis der durch den Vater begleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal geht. Das bedeutet, dass die UPK vor jedem einzelnen Ausgang den Zustand des Rekurrenten abzuklären hat. Wenn der Zustand ungünstig, kritisch oder auffällig wäre, dürften die Ausgänge jeweils nicht genehmigt werden (Verhandlungsprotokoll S. 3). Bei einer negativen Veränderung des Zustands des Rekurrenten hat das Amt für Justizvollzug sodann über eine Verschärfung der Vollzugslockerungen zu entscheiden. Insbesondere die Ergebnisse des am 14. Februar 2018 bei Dr. med. […] in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrische Verlaufsgutachtens können eine entsprechende Anpassung der Ausgangsgestaltung erfordern. Unter diesen Umständen spricht aber im heutigen Zeitpunkt nichts gegen die Gewährung der vom Vater begleiteten Ausgänge. Auch in einer Verwahrung dürfen die Einschränkungen nicht weiter gehen, als erforderlich. Der Rekurs ist dementsprechend gutzuheissen.

 

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und es steht ihm eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist demnach zu verpflichten, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die Honorarnote des Vertreters des Rekurrenten abgestellt werden, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei Obsiegen praxisgemäss CHF 250.– pro Stunde vergütet werden. Für den geltend gemachten Zeitaufwand von 20.5 Stunden, zuzüglich einer weiteren Stunde für die Verhandlung vor Verwaltungsgericht, sind folglich CHF 5'375.– zu vergüten, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 425.50 (8 % auf CHF 3'875.– sowie 7,7 % auf CHF 1'500.–), somit total CHF 5'800.50, zu bezahlen. Inklusive der Auslagen von CHF 140.80 ergibt sich damit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'941.30. Für das vorinstanzliche Verfahren, in welchem sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten noch anders präsentierte, sind keine Anpassungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen vorzunehmen, zumal dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 8. August 2016 sowie Disp.-Ziff. 1 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. März 2017 sind aufzuheben und dem Rekurrenten ist die Progressionsstufe "vom Vater begleitete Ausgänge" zu bewilligen.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'941.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Universitäre Psychiatrische Kliniken, Dr. med. B____

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.