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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.173
URTEIL
vom 16. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 20. Juni 2017
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
Sachverhalt
Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 3. August 2016 nahm die Polizei des Kantons Solothurn A____ (Rekurrent) seinen Führerausweis vorläufig ab. Im Anschluss daran gewährte der Bereich Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ihm mit Schreiben vom 20. September 2016 das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4. Mit Eingabe vom 29. September 2016 äusserte sich der Rekurrent dazu. In der Folge ordnete der Bereich AMA mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten auf unbestimmte Zeit und zur Abklärung seiner Fahreignung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 an, zu der er sich innert dreier Monate unter Leistung eines Kostenvorschusses anzumelden hatte. Mit Schreiben vom 21. November 2016 wies sich B____ gegenüber dem Bereich AMA als Vertreter des Rekurrenten aus und ersuchte um Akteneinsicht.
In der Folge erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 7. Februar 2017, mit dem es dem Rekurrenten die Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht absprach. Daraufhin gewährte der Bereich AMA ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2017 über seinen Anwalt erneut das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, wobei eine allfällige Aufhebung des Fahrverbots und Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 abhängig gemacht würde, welche ihm Fahreignung attestiere. Mit Eingabe vom 1. März 2017 teilte der Rekurrent dem Bereich AMA unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Februar 2017 mit, dass er Rekurs erhebe. Zur Begründung verwies er auf eine sechsseitige schriftliche Stellungnahme, welche sich bei seinem Vertreter befinde. Auf entsprechendes Gesuch des Vertreters erstreckte der Bereich AMA dem Rekurrenten die Frist zur schriftlichen Stellungnahme mit Schreiben vom 7. März 2017 bis zum 3. April 2017. Mit Schreiben vom 16. März 2017 unterrichtete der Vertreter den Bereich AMA über die sofortige Niederlegung seines Mandats in dieser Sache. Darauf nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 28. März 2017 persönlich gegenüber dem Bereich AMA Stellung. In der Folge entzog der Bereich AMA ihm den Führerausweis mit kostenfälliger Verfügung vom 10. April 2017 auf unbestimmte Zeit und stellte ihm in Aussicht, dass eine allfällige Aufhebung des Fahrverbots und die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4, welche ihm Fahreignung attestiere, abhängig sei.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe an den Bereich AMA vom 6. Juni 2017 Rekurs. Auf diesen trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 20. Juni 2017 ohne Erhebung von Kosten wegen Fristversäumnisses nicht ein. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt überwies den Rekurs mit Schreiben vom 17. Juli 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 verzichtete das JSD auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zu dieser Eingabe nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 6. November 2017 replicando Stellung.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Der Rekurrent hat darauf verzichtet, konkrete Anträge zu stellen. Aus der Rekursbegründung ergibt sich aber, dass er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seinen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren wegen Fristsäumnis nicht eingetreten. Implizit verlangt er damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides und die inhaltliche Prüfung seines vorinstanzlichen Rekurses.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, die Frist zur Anmeldung eines Rekurses betrage gemäss Art. 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss Zustellinformation der Post sei die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 dem Rekurrenten am 12. April 2017 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die Frist zur Rekursanmeldung habe daher am 24. April 2017 geendet. Die erst am 6. Juni 2017 der Schweizerischen Post übergebene Rekursanmeldung sei daher verspätet. Daran ändere auch das Vorbringen des Rekurrenten nichts, sich seit dem 1. März bis zum 31. August 2017 beruflich meist im Ausland aufgehalten zu haben. Aufgrund der am 14. Februar 2017 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs, welches er fristgemäss mit Eingabe vom 28. März 2017 wahrgenommen habe, habe er mit einer zeitnahen Verfügung der Kantonspolizei rechnen müssen. Die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs könne nicht als Rekursbegründung im Rekursverfahren verstanden werden. Über die geltend gemachte Auslandabwesenheit hätte er die Behörden vorgängig informieren oder eine Vertretung organisieren müssen.
3.2
3.2.1 Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent auf verschiedene Umstände, aufgrund derer ihm die Fristwahrung nicht möglich gewesen sei. Implizit macht er damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die verpasste Frist geltend.
3.2.2 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle einer Fristsäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, vgl. VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten war. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N 10, mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zur Begründung seiner Verhinderung an der Einhaltung der Rekursfrist macht der Rekurrent zunächst geltend, im Schreiben vom 10. April 2017 sei ihm keine Frist zur Einreichung des Rekurses an einer prominenten Stelle im Brief gesetzt worden. Demgegenüber seien solche Fristen in allen anderen vorangehenden Schreiben seit der Eröffnung des Verfahrens immer prominent im Brief genannt worden. Er habe das Kleingedruckte auf Seite 4 des Briefes übersehen.
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die Rechtsmittelbelehrung zur Verfügung vom 10. April 2017 auf der letzten, vierten Seite enthalten war. Sie war, vom Beilagenverzeichnis und Hinweisen zur Überweisung der geschuldeten Kosten abgesehen, der einzige Inhalt dieser Seite. Die Belehrung wurde in einer im Vergleich zum sonstigen Text der Verfügung kleineren Schrift verfasst. Insoweit erscheint die Bezeichnung der Rechtsmittelbelehrung als Kleingedrucktes zwar zutreffend. Diesem Schriftbild entsprach aber bereits die Verfügung vom 10. Oktober 2016. Betreffend Mitteilung der Frist unterscheidet sich die Abfassung der Verfügung aber auch gegenüber den übrigen, an den Rekurrenten gerichteten Schreiben, nur graduell. In jenen vom 20. September 2016 und 14. Februar 2017, mit welchen ihm zur Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist gesetzt wurde, findet sich diese zwar jeweils fettgedruckt und in der gleichen Schriftgrösse wie der restliche Text, aber auch an dessen Ende, unter der Überschrift „Hinweise“. Mit dem Schreiben vom 3. November 2016 wurde der Rekurrent für „Informationen zum weiteren Vorgehen“ auf die Beilage verwiesen. Darin findet sich wiederum gegen Ende des Textes – auf der letzten Seite der Beilage – fettgedruckt und in derselben Schriftgrösse eine Aufforderung zur Terminvereinbarung innert einer bestimmten Frist. Dem Rekurrenten musste daher bewusst sein, dass eine allfällige Frist auch auf der letzten Seite eines Schreibens mitgeteilt werden kann. Nicht entscheidend ist, dass sich das Schriftbild der Verfügung vom 10. April 2017 (wie auch jener vom 10. Oktober 2016) gegenüber anderen Schreiben insofern unterscheidet, als die Frist nicht hervorgehoben und in kleinerer Schrift abgedruckt wurde, wird doch mit der Überschrift „Rechtsmittelbelehrung“ ausdrücklich auf sie hingewiesen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent den auf der angefochtenen Verfügung enthaltenen Hinweis auf die Rechtsmittelfrist in entschuldbarer Weise sollte übersehen haben. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt.
3.3.2 Weiter macht der Rekurrent geltend, die Behörden vorgängig über seine Abwesenheit informiert zu haben.
Soweit der Rekurrent sich diesbezüglich auf seine Korrespondenz mit seinem früheren Anwalt bezieht, so bildet diese nicht Teil der Verfahrensakten und konnte der Behörde daher nicht bekannt sein. Ausserdem erwähnt der Rekurrent eine „Stellungnahme zu Dr. C____: Pkt. 14“. Damit verweist er auf eine Beilage zu seinem Schreiben im Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren. Darin nimmt der Rekurrent Bezug auf die Ausführungen von Dr. C____ und Dr. D____ vom 7. Februar 2017, wonach er aktuell keinen Job habe, das Projekt, an dem er arbeite, aber ab Februar 2017 wieder weitergehe. Dort benötige er den Führerausweis. Dazu führt der Rekurrent aus, es handle sich um die „Fortsetzung des Projektes 2013-6 (Inland), bis August 2017 (Ausland)“. Er habe den Vertrag „11.2016 unterschrieben, Arbeitsbeginn vor Ort ab 15.2.2017“. Darin kann aber kein Hinweis erblickt werden, dass ihm an seiner bekannten Adresse in der Schweiz keine amtlichen Sendungen eröffnet werden können. Tatsächlich erreichte ihn offensichtlich sowohl das über seinen Anwalt zugestellte Schreiben des Bereichs AMA vom 14. Februar 2017 bezüglich des rechtlichen Gehörs, wie auch das Schreiben seines früheren Anwalts vom 16. März 2017, mit dem er nach der Niederlegung des Mandats über seine Verantwortung zur Einhaltung von Fristen orientiert wurde. Entsprechend wandte der Rekurrent sich auch nach dem 15. Februar 2017 mit seinen Schreiben vom 1. und 28. März 2017 an den Bereich AMA. Der Rekurrent belegt seine Auslandabwesenheit und eine daraus folgende Verhinderung an einer fristgerechten Rekurseinreichung in keiner Weise. Es liegt daher zum vornherein keine entschuldbare Verhinderung an der Wahrnehmung der versäumten Frist vor.
3.3.3 Schliesslich macht der Rekurrent geltend, die Frist sei ihm entgangen, da sein Rechtsbeistand am 3. März 2017 das Mandat niedergelegt habe.
Darin kann ihm nicht gefolgt werden, hat der Rekurrent doch, wie soeben ausgeführt (siehe oben E. 3.3.2), auch nach dieser Niederlegung des Vertretungsmandats im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs selber fristgerecht seine Interessen wahrnehmen können.
3.3.4 War es ihm aber offensichtlich möglich, nach dem 3. März 2017 seine Interessen im Rahmen der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren fristgemäss zu wahren, so kann auch aus seinen belegten gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf eine Verhinderung an einer fristgerechten Rekursanmeldung geschlossen werden.
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Rekurrenten eingetreten ist. Sie hat sich daher inhaltlich nicht mit seinen Ausführungen auseinandersetzen können.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
- Bundesamt für Strassen ASTRA
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.