Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.184

 

URTEIL

 

vom 28. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Juni 2017

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 6. November 2017

(vom Bundesgericht am 16. November 2018 aufgehoben)

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Kostenentscheid


Sachverhalt

 

Die deutsche Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] 2008 den Schweizer Bürger C____, geboren am [...], und erhielt am 7. August 2008 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Ehe wurde am [...] 2012 geschieden. Am 19. April 2012 erhielt die Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wurde sie vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht, einen Fragebogen über ihre berufliche und gesundheitliche Situation auszufüllen, was sie mit Eingabe vom 11. Mai 2015 tat. Daraufhin teilte ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie wegen Arbeitsunfähigkeit dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werde. Dazu nahm die Rekurrentin mit Schreiben vom 6. August und 17. August 2015 Stellung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs, bei welchem sich die Rekurrentin durch Advokatin D____ vertreten liess, wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 22. Juni und 12. Juli 2017 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. Dezember 2015 bzw. des Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangte. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entscheid des JSD vom 13. Juni 2017 entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2017. Das JSD beantragte mit Eingabe vom 17. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 2. September 2017 ersuchte der Instruktionsrichter das JSD, dem Gericht bis 15. September 2017 die Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 nachzureichen, da diese nicht bei den Akten sei. Die Rekurrentin hielt mit Replik vom 4. September 2017 an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. September 2017 bat der Instruktionsrichter das JSD, bis zum 21. September 2017 die Beweismittel für die Höhe der von der Rekurrentin bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe nachzureichen, weil auch diese nicht bei den Akten seien. Am 26. September 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein.

 

Mit Urteil vom 6. November 2017 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs teilweise gut, hob die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017 auf und bewilligte der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin D____. Zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde die Sache an das JSD zurückgewiesen. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wurde der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ꞌ200.– zu Lasten des Staates gingen.

 

Gegen dieses Urteil gelangte die Rekurrentin, mittlerweile vertreten durch Advokatin B____, mit Eingabe vom 7. Januar 2018 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 guthiess und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufhob. Die Sache wurde zu weiteren Abklärungen an das Migrationsamt Basel-Stadt zurückgewiesen. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Basel-Stadt hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ500.– zu bezahlen. Das Bundesgericht entschied, die Sache werde zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Urteil des Bundesgerichts ist am 3. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt vieler AGE AZ.2009.5 vom 29. September 2011 E. 1.1). Vorliegend ist somit gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der Kostenentscheid wird entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 309).

 

1.2      Mit Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2017 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das Migrationsamt zurück. Das Bundesgericht stellte fest, die vom Migrationsamt vorgelegten Akten seien unvollständig und das Migrationsamt habe diese nachzuführen bzw. zu vervollständigen (BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.2 f., 4.4 und 5).

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271, 132 V 215 E. 6.1 S. 235; BGer 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 3.4; VGE VD.2018.50 vom 25. Oktober 2018 E. 3, VD.2014.254/255 vom 21. Juli 2015 E. 4). Entscheidend ist indes, ob die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen kann. Trifft dies zu, gilt die rekurrierende Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber der Verwaltung als obsiegend (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2018.50 vom 25. Oktober 2018 E. 3, VD.2013.86 vom 29. November 2013 E. 6.2.1). Die Rekurrentin ist somit – unabhängig davon, ob ihre Aufenthaltsbewilligung schlussendlich zu verlängern sein wird oder nicht – für die Verteilung der Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens gegen die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 8. Dezember 2015 und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gegen den Entscheid des JSD vom 13. Juni 2017 als vollständig obsiegend zu betrachten. Folglich sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]), noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG) Verfahrenskosten zu erheben und ist der Rekurrentin eine angemessene Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen.

 

2.

2.1      Im verwaltungsinternen Rekursverfahren vor dem JSD beantragte die Rekurrentin mit Rekursbegründung vom 6. März 2016 die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 wies das JSD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

 

2.2      Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 VGG und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2017.191 vom 23. September 2017 E. 2.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 472). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223, 120 Ia 179 E. 3a S. 181; BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1, 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2, 5A_267/2013 vom 10. Juni 2013 E. 4.3, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Die Möglichkeit, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen, wird in einem Grossteil der Urteile des Bundesgerichts nur gestützt auf gesetzliche Bestimmungen, die eine Rückzahlungspflicht statuieren, bejaht (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2, 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3; BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; generell für die Massgeblichkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids BGer 8C_197/2007 vom 26. September 2007 E. 6.1). Auch gemäss der Lehre zum verwaltungsinternen Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 225). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).

 

2.3      Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. März 2016 wurde die Rekurrentin von der Sozialhilfe unterstützt. Im Übrigen war sie zumindest Ende 2017 noch immer sozialhilfeabhängig (Verfügung der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2017 [Beilage 19 zur Beschwerde vom 7. Januar 2018]). Die Bedürftigkeit der Rekurrentin ist unter diesen Umständen zu bejahen. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht kann der Rekurs an das JSD nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Eine anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Interessen der Rekurrentin geboten. Folglich ist der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin D____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.

 

3.

3.1

3.1.1   Im Verwaltungsrekursverfahren kann der ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrentin, der Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einer ganz obsiegenden Rekurrentin können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen.

 

Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse festzusetzen (VGE VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).

 

3.1.2   Die Rekurrentin verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin, D____, mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem JSD reichte die Rechtsvertreterin der Rekurrentin eine Rekursbegründung vom 6. März 2016 von acht Seiten sowie sechs Eingaben vom 22. Februar, 7. März, 7. Juli (zwei Eingaben), 16. August und 22. Dezember 2016 von je einer Seite ein. Dafür und für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von nicht ganz zwölf Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für die Rekurrentin von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Aufwand der Rechtsvertreterin der Rekurrentin nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht und Rückweisung an das Migrationsamt grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind.

 

3.1.3   Zu prüfen bleibt, ob der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein ergänzendes Honorar zuzusprechen ist, weil die der Rekurrentin zugesprochene Parteientschädigung den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige Aufwand vorliegend schätzungsweise nicht ganz zwölf Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2ꞌ400.–. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das JSD der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein zusätzliches Honorar von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, auszurichten.

 

3.2      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren reichte die Rechtsvertreterin der Rekurrentin bloss die Rekursanmeldung vom 22. Juni 2017 im Umfang von einer Seite ein. Dafür und für die Lektüre des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements erscheint ein Aufwand von nicht ganz einer Stunde angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die Parteientschädigung deshalb einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auf CHF 250.– festzusetzen. Das JSD hat der Rekurrentin daher gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine Parteientschädigung von CHF 250.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.–, einschliesslich Auslagen, sowie für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 20.–, zu bezahlen.

 

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit D____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

-       D____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.