Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.194

 

URTEIL

 

vom 7. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Juli 2017

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 25. Juli 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZBG, SR 210) errichtet. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt und mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, Administration, Finanzen und Vermögensverwaltung betraut. Mit zweitem Entscheid der KESB vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 426 ZGB fürsorgerisch im [...] untergebracht.

 

Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die verfügte fürsorgerische Unterbringung sowie die Beistandschaft. Mit Entscheid vom 5. September 2017 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die Beschwerde betreffend fürsorgerische Unterbringung ab. Die KESB hob in der Folge die fürsorgerische Unterbringung im Rahmen der Überprüfung derselben nach maximal 6 Monaten mit Entscheid vom 15. Januar 2018 auf.

 

Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 7. März 2018 sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand B____ vom Amt für Beistandschaften befragt worden. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde war von der Verhandlung dispensiert.

 

 

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).

 

2.

Vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist vorliegend lediglich die Beschwerde gegen die Vertretungsbeistandschaft.

 

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, dass sie keine Einwände gegen die Vertretungsbeistandschaft mehr habe. Die Zusammenarbeit mit dem Beistand funktioniere gut. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustands überhaupt in der Lage ist, die Beschwerde gültig zurückzuziehen. Hierfür bedarf es der Prozessfähigkeit, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist.

 

3.2      An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können. Dem entspricht, dass das Bundesgericht auch eine Klage auf Aufhebung einer altrechtlichen Vormundschaft einer urteilsunfähigen Person zugelassen hat (Tenchio, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 67 N 23 m.H. auf BGE 77 II 10 und 2 II 264). Es ist indessen für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden kann, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (siehe dazu VGE VD.2013.161, E. 3.1).

 

3.3      Vorliegend konnte sich das Gericht anlässlich der Parteiverhandlung einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin bzw. ihres Gesundheitszustandes verschaffen. Obwohl sie sich an der Verhandlung infolge ihrer Demenzerkrankung an die Beschwerdeerhebung nicht mehr zu erinnern vermochte (Verhandlungsprotokoll S. 2 und 3), hat sie auf mehrfache Nachfrage in konstanter Weise dem Gericht glaubhaft machen können, dass sie sowohl mit der Vertretungsbeistandschaft als auch mit der Zusammenarbeit mit dem Beistand zufrieden ist. Bezüglich der Frage der Beistandschaft ist die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin damit gegeben.

 

4.

Nachdem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erklärt hat, keine Einwände gegen die Vertretungsbeistandschaft mehr zu haben, kann der Rekurs als durch Rückzug gegenstandslos geworden betrachtet werden. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich von der AHW und Ergänzungsleistungen und damit in angespannter finanzieller Situation lebt.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

 

            Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz,

B____, Beistand

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Salome Stähelin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.