Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.196

 

URTEIL

 

vom 7. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez   

und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 11. August 2017

 

betreffend situationsbedingte Leistungen


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Am […] trat er eine Arbeitsstelle an, weshalb er im April 2016 nicht mehr unterstützt wurde. Nachdem dieses Arbeitsverhältnis im März 2016 aufgelöst wurde, nahm die Sozialhilfe im Mai 2016 die Unterstützung des Rekurrenten wieder auf. Auf entsprechendes Gesuch des Rekurrenten übernahm sie die Kosten für Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse im Betrag von CHF 145.85 und die Kosten des Generalabonnements (GA) der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) für den Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis 9. Juni 2016 im Betrag von CHF 330.–. Demgegenüber lehnte sie, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 die Übernahme von Fahrzeugkosten im Betrag von EUR 931.63, einer Prüfungsgebühr von CHF 105.–, von Motorfahrzeugsteuern im Betrag von CHF 512.–, von Fahrtkosten von CHF 150.–, von Kosten für Veloreinigungsgegenstände von EUR 82.40, von Kosten für die Reinigung von Anzügen und Hemden im Betrag von EUR 128.82, für neue Kleidung von EUR 547.15 und für die Besohlung von Büroschuhen von EUR 90.–, von Kosten für das GA für die Monate April und Mai 2016 von je CHF 300.– sowie weiterer GA-Kosten von CHF 990.–, von Kosten für die Krankenkassenprämie des Monats März 2016 von CHF 482.80, von Kosten für Gerichtsgebühren von CHF 1‘400.–, von erhöhten Lebenshaltungskosten von CHF 500.–, von Kosten zur Schuldentilgung von CHF 1‘510.– sowie von Beiträgen an die Krankenversicherung von CHF 399.60 sowie das Versorgungswerk für Rechtsanwälte von CHF 128.69, mithin also von geltend gemachten Auslagen in der Gesamthöhe von CHF 6‘778.09 und EUR 1‘780.–, ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 11. August 2017 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit es darauf eintrat.

 

Gegen den Entscheid vom 11. August 2017 hat der Rekurrent rechtzeitig beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Diesen überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 27. August 2017 an das Verwaltungsgericht beanstandete der Rekurrent diese Überweisung und erhob inhaltliche Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 9. September 2017 beantragt der Rekurrent, es sei der „Entscheid des WSU 2016-0695 vom 11. August 2017 (…) insoweit aufzuheben als dem Rekurrenten darin die Übernahme folgender mit verwaltungsinterner Rekursschrift vom 06. Januar 2017 geltend gemachter Ausgabenposten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt als situationsbedingte Leistungen verweigert wurde:

 

a.         auf den Opel Astra des Rekurrenten mit dem Kontrollschild [...] bezogene Fahrzeugkosten im Umfang von EUR 931.63, Motorfahrzeugprüfungsgebühren im Höhe von CHF 105.00, Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von CHF 512.00 und Fahrtkosten von CHF 150.00;

b.         Kosten für vom Rekurrenten verauslagte Veloreinigungsgegenstände von EUR 82.40;

c.         Kosten für die chemische Reinigung von Anzügen und Hemden des Rekurrenten im Umfang von EUR 128.82, für neue Kleidung für ihn von Karstadt im Umfang von EUR 547.15 sowie Besohlung Büroschuhe im Umfang von EUR 90.00;

d.         sowie berufsbedingt erhöhte Lebenshaltungskosten von CHF 500.00“ (Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

Weiter beantragt er die Aufhebung des Dispositivs „der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 06. Dezember 2016 (…) insoweit (…) als darin die Übernahme der vorstehend unter Ziffer 1.a-d bezeichneten Ausgabenposten als situationsbedingter Leistungen abgelehnt wurde“ (Rechtsbegehren Ziff. 2). Zudem verlangt er, es sei „die Sozialhilfe Basel-Stadt und das WSU, mindestens aber die Sozialhilfe Basel-Stadt alleine, anzuhalten, dem Rekurrenten die vorstehend unter Ziffer 1.a-d genannten vom Rekurrenten verauslagten Ausgaben von EUR 931.63 + CHF 105.00 + CHF 512.00 + CHF 150.00 (a), EUR 82.40 (b), EUR 128.82 + EUR 547.15 + EUR 90.00 (c) und CHF 500.00 (d) als situationsbedingte Leistungen zu erstatten“ respektive eventualiter „für den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder allenfalls das Verwaltungsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, in der Sache aber nicht oder nur teilweise über die vorstehenden Anträge Ziffern 1 bis 3 entscheiden kann oder will, sie insoweit, sofern geboten, an das WSU und/oder an die Sozialhilfe Basel-Stadt und/oder den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen“ (Rechtsbegehren Ziff. 3). Schliesslich beantragt er, es seien

 

„a.       Dem WSU die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

b.         dem Rekurrenten für das hiesige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter anderem durch Verzicht sowohl auf einen Kostenvorschuss wie auf allfällige Gebühren;

c.         nur höchst vorsorglich: dem Rekurrenten allfällige ihm auferlegte Kosten und Gebühren zu erlassen“ (Rechtsbegehren Ziff. 4).

 

Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragt das WSU, es sei die Sozialhilfe in teilweiser Gutheissung des Rekurses anzuweisen, dem Rekurrenten situationsbedingte Leistungen in der Höhe von CHF 108.50 nachzuzahlen. Im Übrigen sei der Rekurs aber kostenfällig abzuweisen. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 replicando Stellung genommen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. August 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).

 

1.3      Sozialhilferechtliche Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2, mit Hinweisen). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK kann aber verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2). Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass ohne entsprechenden Antrag von seiner Seite der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Der Rekurrent hat innert der ihm gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU repliziert. Er hat damit implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).

 

2.

2.1      In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 27. August 2017, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe in ihrem Verfahren auf eine Replik verzichtet. Tatsächlich habe er mit Datum vom 12. Mai 2017 eine neunseitige und mit den Beilagen 0,5 kg schwere Eingabe eingereicht, was von der Vorinstanz mit Email-Schreiben vom 25. August 2017 anerkannt worden sei. Die Vorinstanz hat dies auch mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren anerkannt.

 

2.2      Die unterbliebene Berücksichtigung der Replik des Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren bildet zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), aus dem folgt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 244; Rhinow/Koller/Kiss/thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 343). Dieser Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).

 

2.3      Hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über die gleiche freie Kognition wie die Vorinstanz (vgl. § 45 lit. a und b OG und § 8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen der Vorinstanz nur insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 45 lit. c OG und § 8 Abs. 5 VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem möglich (VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 4.1.4.1). In casu stehen keine Ermessensfragen zur Diskussion. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb im vorliegenden Verfahren mit der Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigten Äusserungen und Unterlagen geheilt werden. Der Rekurrent verlangt denn auch in seinem Hauptstandpunkt nicht die Rückweisung der Sache, sondern deren direkte Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.

 

3.

Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die öffentliche Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten. Der Umfang ihrer wirtschaftlichen Hilfe ist beschränkt auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den Richtlinien der SKOS (Art. 7 Abs. 1 und 3 SHG). Danach richtet sich die Sozialhilfe grundsätzlich nach dem sozialen Existenzminimum im Sinne der materiellen Grundsicherung, das über dem absoluten Existenzminimum liegt, und damit nicht nur die Existenz und das Überleben sichert, sondern auch die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (Ziff. A.1 und A.3 der SKOS-Richtlinien). Dementsprechend wird der Grundbedarf so bemessen, dass er nicht nur das zum Überleben Notwendige, sondern auch darüber hinausgehende Ausgaben abdeckt, wie z.B. Tabakwaren, gewisse Verkehrsauslagen, kleine Haushaltsgegenstände, Bildung und Unterhaltung etc. (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Zur materiellen Grundsicherung können neben diesen Normleistungen situationsbedingte Leistungen hinzukommen (Ziff. A.3 der SKOS-Richtlinien). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zu beachten ist, dass Leistungen, welche bereits im Grundbedarf enthalten sind und nicht zwingend in jeder Situation anfallen, nicht zusätzlich vergütet werden (VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 2.1). Mit situationsbedingten Leistungen können auch Erwerbsunkosten oder Auslagen zur Förderung der Erwerbsfähigkeit abgedeckt werden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien). Dazu gehören etwa für einen Arbeitsantritt benötigte Anschaffungen wie Arbeitskleider und -schuhe (Ziff. 11.1 der WSU-Unterstützungsrichtlinien [URL]). Kosten für Mobilität werden über den Lokalverkehr hinaus dann als situationsbedingte Leistungen vergütet, wenn die entsprechenden Reisen unumgänglich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen. Soweit verhältnismässige, unumgängliche, regelmässige Reisen nicht mit dem öffentlichen Verkehr durchgeführt werden können, können weitergehende Kosten übernommen werden (vgl. Ziff. 11.6 URL sowie Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien).

 

4.

4.1      In allgemeiner Weise wirft der Rekurrent der Vorinstanz zunächst vor zu übergehen, „dass Art. 115 BV nicht nur eine Zuständigkeitsnorm“ sei, „sondern eine über Art. 12 BV hinaus umfassendere kantonale Unterstützungspflicht im Sinne einer grossen Fürsorge“ begründe. Damit verkennt der Rekurrent offensichtlich den Gehalt von Art. 12 BV. Danach hat wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 121 I 367 E. 2c S. 373). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, 130 I 71 E. 4.1 S. 75, mit Hinweisen). Mit der Anwendung der weit darüber hinausgehenden Ansprüche auf situationsbedingte Leistungen gemäss den URL und den SKOS-Richtlinien haben die Behörden ihre verfassungsrechtliche Unterstützungspflicht genügend erfüllt. Weitergehende Ansprüche können aus Art. 115 BV offensichtlich nicht abgeleitet werden.

 

4.2      Ins Leere zielen auch die Ausführungen des Rekurrenten, wonach als situationsbedingte Leistungen effektive Kosten auch dann geltend gemacht werden könnten, wenn vor deren Anfall ein Antrag auf deren Übernahme unterblieben sei. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen zum Ausgleich geltend gemachter Auslagen mit dem Hinweis auf ihre verspätete Geltendmachung abgelehnt worden wäre.

 

4.3      Strittig ist zunächst der Ersatz der vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Privatfahrzeuges.

 

4.3.1   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass für Fahrkosten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort die kostengünstigste Variante zu wählen sei. Der Raum [Stadt X.], in dem der Rekurrent gearbeitet habe, sei mit der Bahn problemlos erreichbar. Die Ausführungen hinsichtlich eines möglicherweise entlegenen Arbeitsortes seien rein spekulativ. Tatsächlich habe der Rekurrent denn gemäss seinen eigenen Angaben auch die Bahn benutzt, weshalb ihm die Kosten des GAs erstattet worden seien. Der Hinweis auf allfällige Verspätungen des Bahnverkehrs sei unbehelflich, da auch Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug aufgrund der notorischen Staus im Grossraum [Stadt X.] nicht zuverlässiger planbar seien. Auch aus dem ins Recht gelegten Framework Agreement mit seiner Arbeitgeberin ergebe sich keine Verpflichtung, ein Auto zu besitzen. Daraus gehe vielmehr hervor, dass der Rekurrent die Arbeit vom Home Office, den Büros der Arbeitgeberin oder gelegentlich von temporären Büroräumlichkeiten aus zu erledigen habe. Zudem werde festgehalten, dass die Arbeitgeberin Reisekosten trage. Die Sozialhilfe habe daher zu Recht die Übernahme der mit dem Auto des Rekurrenten zusammenhängenden Kosten verweigert.

 

4.3.2   Darauf geht der Rekurrent mit seinem Rekurs kaum spezifisch ein. Er beschränkt sich auf den Hinweis, bei einem „nur mit dem Auto erreichbaren Arbeitsort oder wenn Arbeit teilweise auch von zuhause aus verrichten dürfte oder müsste und hierfür wegen Diebstahls- oder Liegenlassensgefahr im Zug vertrauliche Arbeitsdokumente schon nach den gemäss Ziffer 5 Employment Assigment Agreement insoweit erwartbaren und zu befolgenden Anweisungen (“work instructions“) des Einsatzbetriebs mit dem Auto nach Hause befördert werden müssten“, handle es sich nicht um von der Spesenregelung der Arbeitgeberin erfasste Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Weiter macht er geltend, er sei ab dem 12. März 2016 aufgrund des Framework Agreements für zwölf Monate registriert und damit an die Arbeitgeberin gebunden gewesen. Er habe daher „jederzeit für einen weiteren Onsite-Einsatz oder eine Home-Office-Tätigkeit auf Abruf innert kürzester Zeit bereit stehen“ müssen. Tatsächlich wäre es im Raum [Stadt X.] „beinahe kurzfristig zu zwei weiteren Onsite-Einsätzen gekommen“. Aus diesem Grund habe er „seinen Personenwagen vorausschauend wieder voll instand setzen (müssen) für den jederzeit möglichen Fall, dass ein externer Arbeitsort besser mit Auto denn mit der Bahn erreichbar gewesen wäre“ oder Akten nicht per Bahn hätten mitgeführt werden können. Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, dass sich eine solche Situation während der gesamten Dauer des Verfahrens jemals verwirklicht hätte. Mit der Vorinstanz ist daher von rein spekulativen Aussagen zu sprechen. Im Übrigen stünde die Finanzierung eines Autos neben der Übernahme des GAs offensichtlich nicht in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen, zumal der Rekurrent ohnehin nicht behauptet, aufgrund des Framework Agreements mit seiner früheren Arbeitgeberin nach dem 12. März 2016 je nach Einkommen generiert zu haben.

 

Unbehelflich ist auch die Behauptung, das Auto für geschäftliche Zwecke gebraucht zu haben, indem er seine gebrauchte Bürokleidung zur chemischen Reinigung nach St. Louis in Frankreich gebracht habe. Es kann offensichtlich nicht angehen, geltend gemachte Kosten für ein eigenes Fahrzeug im vierstelligen Betrag mit der minimen Kostenersparnis für die Kleiderreinigung im Betrag um rund CHF 100.– durch deren Vornahme im grenznahen Ausland rechtfertigen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten haben Sozialhilfebezüger keinen Anspruch auf Finanzierung eines Autos zur Gewährleistung eines „Bereitschaftsdienstes auf Abruf“, wenn mit einem solchen gar kein Einkommen erzielt wird.

 

4.4      Weiter hält der Rekurrent an seinem Begehren fest, dass ihm die Auslagen für Veloreinigungsgegenstände im Betrag von EUR 82.40 als situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden.

 

4.4.1   Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die rein abstrakte Möglichkeit, dass der Rekurrent sein Velo allenfalls für berufliche Zwecke benötige, könne keine Pflicht der Sozialhilfe zur Übernahme der Unterhaltskosten auslösen. Es könne offen bleiben, ob die Reinigungskosten von der Sozialhilfe zu übernehmen oder aus dem Grundbedarf zu entrichten wären. Schliesslich erscheine der Betrag für Reinigungsutensilien unangemessen hoch.

 

4.4.2   Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, der Betrag von CHF 91.64 für ein Set von neun Reinigungsutensilien sei sehr günstig. Es handle sich um von ihm „über Jahre hinweg (verwendbare) Utensilien wie Fahrradreiniger, Zahnkranzreiniger, Kettenreiniger, Kettenbürste, Kettenöle, Kettenschmierstoff und Fahrradpolitur“, die in der Schweiz viel teurer zu erwerben wären. Daraus folgt, dass diese Kosten offensichtlich im Grundbedarf enthalten sind. Diese umfassen unter anderem als Verkehrsauslagen auch die Kosten des Unterhalts eines Velos (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Im Übrigen macht der Rekurrent nicht geltend, weshalb er aus beruflichen Gründen neben der Finanzierung des GAs zu beruflichen Zwecken für verhältnismässige, unumgänglich regelmässige Reisen nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen kann, sondern auf sein Fahrrad angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als er nachgewiesen hat, beruflich nicht an seinem Wohnort, sondern im Grossraum [Stadt X.] tätig gewesen zu sein.

 

4.5      Gegenstand des Rekurses sind weiter die Kosten für die chemische Reinigung von Anzügen und Hemden im Betrag von EUR 128.82.

 

Die Vorinstanz hat diesbezüglich mit ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass vom Rekurrenten trotz unterbliebenem Nachweis seiner Verpflichtung zur Einhaltung von Kleidervorschriften notorischerweise bei einer juristischen Tätigkeit für eine Unternehmung im Finanzdienstleistungssektor ein gepflegtes Erscheinungsbild erwartet worden sei. Daher könnten die Kosten der Anzugsreinigung als Erwerbskosten im Sinne von Ziffer 11.1 URL anerkannt werden. Dem kann gefolgt werden. Wie die Vor-instanz aber weiter ausführt, würden mit den eingereichten Kreditkartenauszügen diesbezüglich nur Auslagen von EUR 24.45 (Buchung vom 20. Februar 2016), EUR 18.25 (Buchung vom 27. Februar 2016) und EUR 55.20 (Buchung vom 12. März 2016), somit total ein Betrag von EUR 97.90, nachgewiesen. Aufgrund eines Monatsmittelkurses der eidgenössischen Steuerverwaltung von 1.0994 für den Monat Februar 2016 und von 1.1152 für den Monat März 2016 resultiere ein Betrag von CHF 108.50, welcher dem Rekurrenten nachzuzahlen sei. Diese Berechnung wird vom Rekurrenten replicando weder beanstandet noch überhaupt kritisiert und kann daher als akzeptiert gelten. In diesem Umfang ist die Sozialhilfe, entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, anzuweisen, dem Rekurrenten diese Kosten für die Kleiderreinigung als situationsbedingte Leistung zu ersetzen. Im darüber hinaus unter diesem Titel geltend gemachten Umfang ist der Rekurs abzuweisen.

 

4.6      Weiter hält der Rekurrent an den Kosten für die Besohlung seiner Büroschuhe im Betrag von EUR 90.– fest.

 

4.6.1   Diesbezüglich hat sich die Vorinstanz zur Begründung der Abweisung dieser Forderung mit dem angefochtenen Entscheid noch auf den Standpunkt gestellt, der Rekurrent habe diesbezüglich das Bestehen von Kleidervorschriften nicht nachgewiesen und die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mit ihrer Vernehmlassung bezweifelt die Vorinstanz dann, ob die Kosten für die Neubesohlung von vier Paar Schuhen von der Sozialhilfe überhaupt zu übernehmen seien. Nur die zur Erwerbserzielung unmittelbar notwendigen Ausgaben könnten als Berufskosten zusätzlich vergütet werden.

 

4.6.2   Der Erwerb von Kleidung wird mit dem Grundbedarf abgegolten. Dazu gehört auch deren Unterhalt und mithin auch die periodische Neubesohlung von Schuhen. Der Rekurrent macht nicht geltend, nicht über passende Schuhe für seine berufliche Tätigkeit verfügt zu haben. Er hat es offenbar bloss unterlassen, diese Schuhe mit den Mitteln der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe angemessen zu unterhalten. Unerfindlich ist auch, weshalb der Rekurrent für seine berufliche Tätigkeit auf vier Paar Schuhe angewiesen gewesen sein soll. Es war ihm daher ohne Weiteres möglich, mit seiner laufenden Unterstützung und seinem Erwerb die für die Berufsausübung notwendigen Schuhe neu sohlen zu lassen.

 

4.7      Strittig sind weiterhin auch die Kosten für den Erwerb neuer Kleidung im Betrag von EUR 547.15.

 

4.7.1   Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent begründe deren berufsbedingte Notwendigkeit damit, dass er von seiner Arbeitgeberin immer wieder zu gesellschaftlichen Anlässen eingeladen worden sei. Zudem begegne er auch in der Freizeit seinen Arbeitskollegen und -kolleginnen, weshalb er sich angemessen präsentieren müsse. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Ausgaben für Bekleidung und Schuhe gemäss Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien zum Grundbedarf gehörten.

 

4.7.2   Dem ist zu folgen. Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent nur noch geltend, die „Anschaffung von Bekleidungsstücken renommierter Marken“ sei notwendigerweise und ausschliesslich aus beruflichen Gründen erfolgt. Ohne seine Anstellung hätte er davon komplett abgesehen. Offensichtlich war ihm die Anschaffung dieser Kleidung aufgrund seines Einkommens während dieser Anstellung mit einem geltend gemachten Jahressalär von CHF 145‘000.– möglich. Sie ermöglicht ihm zudem, während seiner weiteren Unterstützung auf Ausgaben für die im Grundbedarf enthaltene Kleidung zu verzichten.

 

4.8      Schliesslich verlangt der Rekurrent mit seinem Rekurs berufsbedingt erhöhte Lebenshaltungskosten von CHF 500.–.

 

4.8.1   Die Vorinstanz hat erwogen, unter diesem Titel habe der Rekurrent bei der Sozialhilfe den Ersatz von Auslagen um „zwecks Netzwerkbildung am Wochenende an zwei vom Finanzdienstleister für die im Projekt Beschäftigten organisierten Partys in [Stadt X.] teilnehmen“ zu können und für die Kontaktaufnahme und den Austausch zu Kolleginnen und Kollegen verlangt. Solche Kosten für Kommunikation und Kontaktpflege seien im Grundbedarf enthalten.

 

4.8.2   Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat die Vorinstanz damit die von ihm „in Bezug auf die beruflich indizierte Wochenendpartys in Höhe von etwa CHF 500.– getätigten Ausgaben“ nicht übergangen. Weiter bestreitet er, dass in der Aufzählung des Grundbetrages in Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien Ausgaben für Kommunikation und Kontaktpflege enthalten seien. Auch “hinsichtlich der gestatteten Einnahme auswärtiger Getränke“ werde nur auf Getränke und nicht auf eine allfällige damit verbundene Kommunikation und Kontaktpflege abgestellt. Der Grundbedarf sei zudem nur auf „Ausgaben für im privaten Bereich stattfindende Kommunikation und Kontaktpflege“ ausgerichtet, nicht aber auf „beruflich indizierte Kontaktpflege und Netzwerkbildung mit Berufskollegen und potentiellen [...](-Neu-)Kunden“. Dies werde auch durch Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien bestätigt.

 

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einem einkommensschwachen Haushalt und deckt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz ab. Es ist dem Rekurrenten zuzugestehen, dass daraus Wochenendparties mit monatlichen Ausgaben von CHF 500.– nicht finanziert werden können. Für entsprechende Vergütungen besteht aber im vorliegenden Fall unter keinem Titel ein Anlass. Zwar soll mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration die Eingliederung von Personen im erwerbsfähigen Alter in den Arbeitsmarkt gefördert werden (vgl. Ziff. D.1 der SKOS-Richtlinien). Daher soll hilfesuchenden Personen Zugang zu geeigneten, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten angepassten Massnahmen gewährt werden. Gedacht wird an die Teilnahme an Projekten und Programmen, die ihnen direkt zugutekommen, was finanziell honoriert werden soll (Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien). Für die Erbringung anerkannter Leistungen, welche überprüfbar sind, eine individuelle Anstrengung voraussetzen und die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten, werden Integrationszulagen zugesprochen (Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Die Teilnahme an privaten Wochenendparties mag zwar Kontaktmöglichkeiten bieten, sie erfüllt aber die genannten Voraussetzungen in keiner Weise.

 

5.        

5.1      Daraus folgt, dass die Sozialhilfe, wie von der Vorinstanz beantragt, in teilweiser Gutheissung des Rekurses angewiesen wird, dem Rekurrenten den Betrag von CHF 108.50 für die Reinigung seiner Kleider als in der damaligen Situation indizierte situationsbedingte Leistung nachzuzahlen. Daraus ergibt sich kein Präjudiz für allfällige weitere solche Auslagen des Rekurrenten. Im Übrigen ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

 

5.2      Obwohl der Rekurrent mit seinem Rekurs nur teilweise durchdringt, ist aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten vollumfänglich zu verzichten. Es kann daher offen bleiben, ob dem Rekurrenten mit Bezug auf seine abgewiesenen Anträge Anspruch auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zukäme.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Sozialhilfe angewiesen, dem Rekurrenten CHF 108.50 zu bezahlen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-       Regierungsrat

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sibylle Kuntschen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.