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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.208
URTEIL
vom 9. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Cordula Lötscher
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Mai 2017
betreffend Erlöschen / Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der mazedonische Staatsbürger A____ reiste im Jahr 1991 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung. Am 22. Februar 1999 heiratete er die Schweizerin B____, mit welcher er drei Kinder hat (geboren 2002, 2005 und 2007). Seit dem 1. Oktober 2019 leben A____ und seine Ehefrau in [...] in getrennten Haushalten. Die Töchter wohnen bei der Mutter und der Sohn wohnt beim Vater.
Am 4. Mai 2016 verfügte das Migrationsamt, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen sei, respektive widerrufen werde. Er werde aus der Schweiz weggewiesen und habe diese bis zum 4. August 2016 zu verlassen. Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement mit dem Antrag auf vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement sowohl den Rekurs (Ziff. 1) als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 2) ab und auferlegte A____ eine Spruchgebühr (Ziff. 3). Mit Urteil VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hob das Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Dispositivziffern 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf, gewährte A____ für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, sprach seinem Rechtsvertreter ein Honorar zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu und wies den Rekurs im Übrigen ab. Des Weiteren wurde A____ auch für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und wurde seinem Rechtsvertreter ein Honorar ausgerichtet.
Gegen das Urteil VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 hat A____ am 9. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei abzusehen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Am 5. August 2019 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung seines Urteils vom 17. Mai 2019. Mit Urteil 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 wies das Bundesgericht das Erläuterungsgesuch ab.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Urteil 2C_124/2018 vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. Im Urteil vom 9. Januar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsinternen Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens geregelt. Da dieses Urteil vom Bundesgericht aufgehoben worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens, sondern auch diejenigen des verwaltungsinternen Rekursverfahrens neu zu regeln.
1.2 Die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 ist dahingehend zu verstehen, dass es das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten festgestellt und diese eventualiter widerrufen hat (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.1). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte in seinem Entscheid vom 18. Mai 2017 fest, dass die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gemäss Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erloschen sei und die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 9. Januar 2018 fest, dass die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen sei. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Widerrufs prüfte es nicht mit der Begründung, dass eine von Gesetzes wegen erloschene Niederlassungsbewilligung nicht noch zusätzlich widerrufen werden müsse (VGE VD.2017.208 vom 9. Januar 2018 E. 3.3). Damit beschränkte es den Streitgegenstand auf das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und fällte einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG (BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.2). Folglich war auch nur das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Mit dem Urteil vom 17. Mai 2019 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts mangels Erlöschensgründen auf. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bildete nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Darüber hat das Verwaltungsgericht deshalb noch zu entscheiden (vgl. BGer 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.3 f.).
1.3 Das AuG ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.2 mit Nachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde der Rekurrent spätestens mit dem Schreiben vom 7. März 2016, mit dem ihm betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit das rechtliche Gehör gewährt wurde, über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit begründete Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Folglich ist im vorliegenden Fall das alte materielle Recht und damit das AuG anwendbar.
2.
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. Handlungen, die besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzen oder gefährden, stellen in der Regel einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vergleichsweise weniger gravierende Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sind insbesondere dann als schwerwiegend zu qualifizieren, wenn sich die ausländische Person durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden. Auch eine Summierung von für sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen kann damit einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Gemäss einer vom Rekurrenten erwähnten Lehrmeinung muss der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse bei einer gesamthaften Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen, der eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertigt (Spescha, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 17; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 21). Diese Auffassung ist mit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht vereinbar. Gemäss dieser ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte und die sich daraus ergebende Unverbesserlichkeit ausschlaggebend, wenn der Widerruf mit einer Summierung von Verstössen gerechtfertigt wird (BGer 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.2.2; vgl. auch VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 3.1.3).
2.2 Aus den Akten ergeben sich die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen des Rekurrenten:
2.2.1 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Oktober 1999 wurde der Rekurrent wegen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Januar 1998), mehrfacher Gehilfenschaft zur Geldwäscherei (Januar 1998) und Vergehens gegen die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige (Januar 1998) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.2 Mit Urteil des Bezirksamts Zofingen vom 18. Februar 2005 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) und Verletzung der Verkehrsregeln (22. November 2004) zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von CHF 1'600.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.3 Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 13. Juni 2007 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (1. Februar bis 15. März 2007) zu einer Busse von CHF 2’000.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.4 Mit Urteil des Bezirksamts Laufenburg vom 14. Juni 2007 wurde der Rekurrent wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (23. Mai 2007) zu einer Busse von CHF 800.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.5 Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 28. November 2007 wurde der Rekurrent wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts (22. bis 27. September 2007) und vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (22. bis 27. September 2007) zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1’200.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 29. Oktober 2015).
2.2.6 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. November 2009 wurde der Rekurrent wegen Angriffs (16. Mai 2007) und Sachbeschädigung (16. Mai 2007) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.7 Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. Oktober 2011, 23. November 2011, 4. Januar 2012, 3. Februar 2012, 7. Februar 2012 und 8. März 2012 wurde der Rekurrent wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8 und E. 4).
2.2.8 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. August 2012 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011), Verletzung der Verkehrsregeln (13. Oktober 2011), Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinn des Strassenverkehrsgesetzes (13. Oktober 2011) und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (13. Oktober 2011) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 180.– verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.9 Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Oktober 2012, 24. Oktober 2012, 23. April 2013, 3. Mai 2013, 3. April 2014, 15. Mai 2014, 13. Februar 2015, 11. Mai 2015 und 3. September 2015 wurde der Rekurrent wegen Strassenverkehrsdelikten zu Bussen und gemeinnütziger Arbeit verurteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 11 und E. 4).
2.2.10 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung (26. Juni 2017) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.11 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 wurde der Rekurrent wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (1. September 2018) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. August 2020).
2.2.12 Es ist davon auszugehen, dass die in Ziff. 2.2.7 und 2.2.9 erwähnten Verurteilungen nicht ins Strafregister aufgenommen worden sind (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]; Art. 3 Abs. 1 lit. c und d der Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Die in Ziff. 2.2.1-2.2.5 erwähnten Verurteilungen sind inzwischen aus dem Strafregister entfernt worden. Gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Trotz des grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden geltenden, in Art. 369 Abs. 7 StGB statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.2.1.2). Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Straftaten, die im aktuellen Strafregisterauszug des Rekurrenten verzeichnet sind oder nicht ins Strafregister aufgenommen worden sind, ist festzustellen, dass der Rekurrent in den letzten gut zehn Jahren 19 Mal verurteilt worden ist. Dabei hat der Rekurrent nicht nur eine Vielzahl von Strassenverkehrsdelikten begangen, sondern auch einen Angriff, eine Sachbeschädigung und eine Hinderung einer Amtshandlung. Angriff im Sinn von Art. 134 StGB ist die gewaltsame tätliche Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines oder mehrerer Menschen und setzt als objektive Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten voraus (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 134 N 2 f.). Der Angriff des Rekurrenten vom 16. Mai 2007 ist deshalb als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 und Entscheid vom 18. Mai 2017 widerriefen das Migrationsamt und das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten unter anderem wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Weniger als einen Monat nachdem er gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Rekurs angemeldet hatte, beging der Rekurrent eine Hinderung einer Amtshandlung. Damit zeigte er, dass er nicht gewillt ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, und dass er nicht einmal während eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die wiederholten groben Verletzungen der Verkehrsregeln dürfen ebenfalls nicht bagatellisiert werden, weil sie immerhin eine erhöhte abstrakte Gefährdung von Leib oder Leben voraussetzt (vgl. dazu Fiolka, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 8 f. und 45). Insbesondere die übrigen Strassenverkehrsdelikte wiegen demgegenüber für sich genommen nicht schwer. Der Umstand, dass der Rekurrent während mehrerer Jahre regelmässig Strassenverkehrsdelikte begangen hat (Verurteilungen g–i) und trotz 16 Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten (ohne Verurteilung b) sogar noch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens am 1. September 2018 sich eines weiteren Strassenverkehrsdelikts schuldig gemacht hat, zeigt aber, dass er sich durch strafrechtliche Massnahmen nicht beeindrucken lässt und weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Bei einer Gesamtbetrachtung stellen deshalb auch die Strassenverkehrsdelikte des Rekurrenten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Da sich der Rekurrent weder von diversen Vorstrafen noch vom hängigen ausländerrechtlichen Verfahren von weiteren Straftaten abhalten liess, bestehen zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Anwesenheit in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen würde. Abgesehen von den in Ziff. 2.2.1 f. erwähnten Verurteilungen lassen sich die Straftaten des Rekurrenten auch nicht mit früherer Unreife erklären (vgl. dazu Stellungnahme vom 18. September 2020 Ziff. 4). Insgesamt hat der Rekurrent damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und gefährdet er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz in schwerwiegender Weise. Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, wie das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtig festgestellt hat.
2.3
2.3.1 Hinzu kommt, dass auch Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllen kann. Allerdings genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn dieser Bestimmung. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss demnach selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 3.1.1, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5). Dem Umstand, dass bei ausländischen Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht angewandt werden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG), ist zwecks ausgewogener Anwendung des Gesetzes dadurch Rechnung zu tragen, dass in einer solchen Konstellation nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen wird (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere einer Lohnpfändung, unterliegender Schuldner von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann dazu führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt (BGer 2C_71/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.1.2, 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 2.5).
2.3.2
2.3.2.1 Am 4. Mai 2016 lagen gegen den Rekurrenten 99 offene Verlustscheine über einen Totalbetrag von CHF 240'836.35 vor. Zusätzlich waren 14 offene Betreibungen über einen Totalbetrag von CHF 13'552.65 hängig. Insgesamt beliefen sich seine Schulden damit auf CHF 254’389.– (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 4. Mai 2016; Verfügung vom 4. Mai 2016 E. 2). Am 11. August 2020 lagen gegen den Rekurrenten 133 offene Verlustscheine über einen Totalbetrag von CHF 268'329.65 vor. Zusätzlich waren 21 offene Betreibungen über einen Totalbetrag von CHF 38'884.26 hängig (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 11. August 2020). Damit belaufen sich die Schulden des Rekurrenten insgesamt auf CHF 307'213.92 und sind während des ausländerrechtlichen Verfahrens um CHF 52'824.92 gestiegen. Ein Grossteil der Schulden des Rekurrenten betrifft öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber Krankenkassen (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016; Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 4. Mai 2016 und 11. August 2020). Bei diversen Forderungen des Kantons Basel-Stadt wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement als Vertreter genannt. Dabei dürfte es sich um Schulden aus Strafverfahren handeln.
2.3.2.2 Der Rekurrent behauptet, die 99 im Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016 verzeichneten offenen Verlustscheine beträfen teilweise denselben Forderungsgrund (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13). Obwohl ihm dies als Schuldner möglich sein müsste, bleibt der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung seiner Begründungspflicht gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) aber jegliche Substanziierung seiner Behauptung schuldig und nennt er nicht eine einzige konkrete Forderung, die mehrmals in Betreibung gesetzt worden sein soll. Sein Einwand ist deshalb unbegründet und unbeachtlich.
2.3.2.3 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellte fest, die Verschuldung des Rekurrenten sei selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar (angefochtener Entscheid E. 6). Der Rekurrent bestreitet dies (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 23).
2.3.2.4 Am 3. Juli 2015 kauften der Rekurrent und seine Ehefrau in [...], Frankreich ein Haus für EUR 350’000.– plus EUR 26'893.22 Gebühren. Die Ehegatten finanzierten das Haus mit einem Kredit von EUR 351’294.– und Eigenmitteln von EUR 25'599.22 (angefochtener Entscheid E. 5; E-Mails vom 14. und 15. September 2015). Am 2. Dezember 2015 hatte der Rekurrent bereits Schulden von CHF 251'781.60 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2. Dezember 2015). Dass der Rekurrent unter diesen Umständen ein Haus gekauft und zu diesem Zweck mit seiner Ehefrau einen Kredit von gut EUR 350’000.– aufgenommen hat, zeugt von grosser Verantwortungslosigkeit in finanziellen Belangen.
2.3.2.5 Bis 2011 führte der Rekurrent als Geschäftsinhaber die [...] als Einzelunternehmen (Stellungnahmen vom 25. Januar 2016 S. 1 und 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 10 und 23). Seit dem Jahr 2011 arbeitet er für die [...] im Anstellungsverhältnis (Stellungnahme vom 25. Januar 2016 S. 1). Von der [...] erhielt der Rekurrent einen Nettolohn von CHF 5’345.– inklusive Kinderzulagen (Lohnabrechnung Februar 2016; vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23). Spätestens seit Dezember 2015 bestanden Lohnpfändungen gegen den Rekurrenten (vgl. Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2. Dezember 2015). Im Jahr 2016 waren vom Lohn des Rekurrenten CHF 1’410.– pro Monat gepfändet (vgl. Lohnabrechnung Februar 2016; Belastungsanzeige vom 29. Februar 2016; Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2). Ab Mai 2017 wurde der das Existenzminimum des Rekurrenten und seiner Familie von CHF 4’855.– übersteigende Betrag des Einkommens des Rekurrenten gepfändet (Berechnung des Existenzminimums vom 10. Mai 2017; vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 10 und 23). Seit Juli 2020 ist der das Existenzminimum des Rekurrenten und seiner Familie von CHF 3’250.– übersteigende Betrag des Einkommens des Rekurrenten gepfändet (Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). In den Monaten Januar bis August 2020 überwies die Arbeitgeberin des Rekurrenten von dessen Lohn jeden Monat zwischen CHF 383.65 und CHF 1'774.50 an das Betreibungsamt (Lohnabrechnungen Januar bis August 2020).
2.3.2.6 Gemäss eigenen Angaben konnte der Rekurrent mit dem durch seine selbständige Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen den Bedarf seiner Familie decken (Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 23). Mit dem bei der [...] erzielten Lohn konnte der Rekurrent nach seiner eigenen Darstellung den Bedarf seiner Familie und die laufenden Schulden decken (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23). Solange die Ehefrau und die Kinder in Frankreich lebten, verblieb dem Rekurrenten sogar ein Überschuss, den er für die Abzahlung bestehender Schulden verwenden konnte (vgl. Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 22; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5, 10 und 23). Die Ehefrau und die Kinder lebten vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2019 in [...] (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Die offenen Verlustscheine und Betreibungen betreffen grösstenteils Kosten, die zum Grundbedarf der Familie einschliesslich Steuern zu zählen sind (vgl. oben E. 2.3.2). Wenn der Rekurrent sein Einkommen für den notwendigen Lebensbedarf seiner Familie einschliesslich der Steuer verwendet hätte, hätte er somit seine öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllen können und keine Schulden machen müssen. Zudem hätte er zumindest von November 2012 bis September 2019 sogar einen Teil der bestehenden Schulden abbezahlen können. Dass sich der Rekurrent im Umfang von gut CHF 300’000.– verschuldet hat und sich der Umfang seiner Verschuldung selbst während des ausländerrechtlichen Verfahrens nochmals erheblich erhöht hat, lässt sich unter diesen Umständen nur damit erklären, dass der Rekurrent mit seinen Einkünften in grossem Umfang unnötige Ausgaben getätigt und den Lebensstil von sich und allenfalls von seiner Familie nicht seinen finanziellen Möglichkeiten angepasst hat. Unter den gegebenen Umständen ist die Verschuldung des Rekurrenten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dasselbe gilt soweit die offenen Verlustscheine und Betreibungen Kosten aus Strafverfahren betreffen, die der Rekurrent durch seine diversen Straftaten schuldhaft verursacht hat. In einer früheren Eingabe behauptete der Rekurrent, er habe mit seinem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Steuern nicht bezahlen können (Stellungnahme vom 22. März 2016 S. 2; vgl. auch Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 23). Auf diese unsubstanziierte und unbelegte Behauptung kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt würde, wäre die Mutwilligkeit höchstens für einen relativ kleinen Teil der Schulden zu verneinen. Der Rekurrent war bis im Jahr 2011 selbständig erwerbstätig. Von den Verlustscheinen, die in den Betreibungen vom 15. September 1998 bis zum 20. Dezember 2013 ausgestellt worden sind, betreffen nur 26 über den Gesamtbetrag von CHF 101'295.45 den Kanton Basel-Stadt oder die Schweizerische Eidgenossenschaft (Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016). In den Betreibungen seit dem 29. November 2010 wurde der Kanton Basel-Stadt dabei in vier Fällen mit einem Gesamtbetrag von CHF 2’437.– nicht von der Steuerverwaltung, sondern vom Justiz- und Sicherheitsdepartement vertreten (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 28. Oktober 2015). Folglich betreffen diese Schulden nicht Steuern, sondern wohl Schulden aus Strafverfahren. Dies dürfte auch bei einem Teil der Betreibungen vor dem 29. November 2010 der Fall sein.
2.3.2.7 Der Rekurrent behauptet, der Grund für seine Verschuldung habe unter anderem in einer Spielsucht bestanden. Während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe er begonnen, im Casino zu spielen. Mit der Zeit habe er eine Spielsucht entwickelt und im Casino erhebliche Summen verspielt. Damit er seiner Spielsucht nicht weiter nachgehen könne, habe er sich im Jahr 2004 freiwillig für Casinos sperren lassen. Seine Verschuldung sei nicht mutwillig, sondern durch seine Spielsucht erklärbar (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 13 und 23). Durch die vom Rekurrenten eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass er am 14. Februar 2004 eine freiwillige Spielsperre für das Grand Casino Basel erwirkt hat. Dass die Spieltätigkeit des Rekurrenten bis Februar 2004 den Grund für einen relevanten Teil der offenen Verlustscheine darstellt, ist aber ausgeschlossen. Von den 99 im Betreibungsregis-terauszug vom 25. Mai 2016 verzeichneten Verlustscheinen wurden nur zehn über den Gesamtbetrag von CHF 12'442.15 in Betreibungen zwischen dem 15. September 1998 und dem 14. November 2007 ausgestellt. Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass Verlustscheine erst ausgestellt werden, nachdem die Forderungen in Betreibung gesetzt worden sind, und dass es deshalb bis zur Ausstellung von Verlustscheinen eine Weile dauere (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 23). Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass für Forderungen, die vor dem 14. Februar 2004 entstanden sind, Verlustscheine erst im November 2007 ausgestellt worden sind oder gar die Betreibung erst zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Zudem könnten von allen 99 Verlustscheinen höchstens zwei über den Gesamtbetrag von CHF 966.85 ([...] CHF 830.40 sowie [...] CHF 136.45) theoretisch Spielschulden betreffen. Aus den vorstehenden Gründen lässt sich die Verschuldung des Rekurrenten nicht zu einem relevanten Teil mit einer allfälligen Spielsucht entschuldigen.
2.3.2.8 In der Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten und seiner Familie durch das Betreibungsamt vom 30. Juli 2020 wurden die Krankenkassenprämien für den Rekurrenten und seinen Sohn sowie die Unterhaltsbeiträge für seine Töchter nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent ihre Bezahlung nicht belegte (vgl. Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020). Gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamts gegenüber dem Justiz- und Sicherheitsdepartement bezahlte der Rekurrent die Krankenkassenprämien für sich und seinen Sohn nicht oder nur unregelmässig (Stellungnahme des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 19. August 2020). Somit erfüllte der Rekurrent in der letzten Zeit nicht einmal seine laufenden Verpflichtungen, obwohl er mit seinem Einkommen dazu in der Lage gewesen wäre. Auch der Umstand, dass die Krankenkassenprämien und die Unterhaltsbeiträge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht mehr berücksichtigt wurden, hinderte den Rekurrenten nicht an deren Bezahlung. Wenn er die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien und Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Betreibungsamt belegt hätte, hätte er eine Revision der Lohnpfändung verlangen können (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b f. S. 23; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 93 SchKG N 25). Zudem wäre eine Rückerstattung der nachweislich bezahlten Beträge aus der aktuell gepfändeten Monatsquote möglich gewesen (vgl. Berechnung des Existenzminimums vom 30. Juli 2020).
2.3.2.9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch wegen seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft erfüllt.
3.
3.1
3.1.1 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1). In diesem Fall tangiert der Widerruf der Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278).
3.1.2 Der am [...] geborene Rekurrent reiste im Jahr 1991 im Familiennachzug in die Schweiz ein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1). Gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten verlegten seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder ihren Wohnsitz Ende 2012 nach [...] in Frankreich. Mitte 2015 erwarben der Rekurrent und seine Ehefrau das von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Haus in [...] (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 9 und 11). Der Rekurrent bestreitet nicht ernsthaft, zumindest die Wochenenden bei seiner Familie in [...] verbracht zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 18). Er macht zwar geltend, er habe immer im Kanton Basel-Stadt gearbeitet und sich täglich in Basel aufgehalten (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 12). Diese Behauptung bezieht sich aber offensichtlich bloss auf Arbeitstage. Dass er sich auch am Wochenende regelmässig nicht in [...], sondern in der Schweiz aufgehalten hätte, hat er nie substantiiert behauptet und erst recht nicht belegt. Er gesteht vielmehr ausdrücklich zu, dass er teilweise bei seiner Familie in [...] genächtigt habe (Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 18). Gegenüber dem Betreibungsamt erklärte er am 18. Februar 2016, er wohne zusammen mit seiner Familie in einem Haus in [...] und übernachte unter der Woche gelegentlich in einer Mansarde in Basel (Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016). Der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten befand sich damit seit Ende 2012 in Frankreich am Wohnsitz seiner Frau und der gemeinsamen Kinder, wie das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit überzeugender Begründung festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2). In seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2016 erklärte der Rekurrent, wenn ihm eine Grenzgängerbewilligung erteilt würde und er weiterhin seiner Tätigkeit für die [...] nachgehen könnte, würde er gerne seinen Wohnsitz definitiv nach [...] verlegen (Stellungnahme vom 25. Januar 2016 S. 2). Am 1. Oktober 2019 zogen die Ehefrau und die Kinder allerdings zurück nach Basel. Seither wohnen die Ehefrau mit den beiden Töchtern an der [...] in Basel und der Rekurrent mit dem Sohn an der [...] in Basel (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020; Mietvertrag vom 30. September 2019). Damit ist anzunehmen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten spätestens seit Oktober 2019 wieder in Basel befindet. Insgesamt ist unter den vorstehend dargelegten Umständen davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen des Rekurrenten in der Schweiz so eng sind, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Folglich sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Wenn zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.1 und VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung bzw. der Widerruf muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1 und VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1 mit Nachweisen).
3.2.1.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2).
3.2.1.3 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315 E. 2.5 S. 321; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4). An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2; VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4).
Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Be-ziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4; vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte Praxis auf einen Ausländer, der zwar nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über das gemeinsame Kind hat, aber noch verheiratet und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, nicht oder jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148 f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es an einem tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall stelle die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe, keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar, sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2 f. S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen Umständen auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung möglich (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).
3.2.1.4 Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5; vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).
3.2.1.5 Bis zur Revision des ZGB vom 21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft trat, war zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden worden (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 4.1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f. und 31 ff.).
3.2.1.6 Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob sich eine ausländische Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das Alter ihres Kinds im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und E. 6.7 S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2). Das gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten.
3.2.2
3.2.2.1 Wie bereits erwähnt, fällt eine familiäre Beziehung nur dann in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, wenn sie intakt ist und tatsächlich gelebt wird (vgl. oben E. 3.2.1.1). Indizien dafür sind unter anderem das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, regelmässige Kontakte und die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 13 N 34). Seit dem 1. Oktober 2019 leben der Rekurrent und seine Ehefrau in Basel in getrennten Haushalten (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das seit dem 1. Oktober 2019 bestehende Getrenntleben und stellte fest, dass sich die Ehegatten mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. Damit besteht zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau spätestens seit dem 1. Oktober 2019 keine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mehr. Diesbezüglich tangieren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten somit den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht.
3.2.2.2 Der Rekurrent und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Töchter (C____ geboren [...] 2002 und D____ geboren [...] 2005) und einen gemeinsamen Sohn (E____ geboren [...] 2007). Die Kinder befinden sich bzw. befanden sich (C____) unter der elterlichen Sorge beider Elternteile (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020) und unter der Obhut der Mutter (Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Die Ehefrau und die Kinder haben die schweizerische Staatsbürgerschaft (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Die Tochter C____ wurde [...] 2020 volljährig. Dass sie zum Rekurrenten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe, behauptet dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich. Folglich wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr erfasst.
3.2.2.3 Der Sohn des Rekurrenten wohnt bei diesem (vgl. Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020) und steht unter seiner Obhut (Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Mit Bezug auf seinen Sohn sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten deshalb als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren.
3.2.2.4 Der Rekurrent und seine Ehefrau wohnen in getrennten Haushalten. Die jüngere Tochter wohnt bei der Mutter (Auszüge aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020) und befindet sich unter der Obhut der Mutter (Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 Ziff. 2). Damit fehlt es dem Rekurrenten an der faktischen Obhut über seine jüngere Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 4) konnten für die Zeit von Oktober 2019 bis April 2020 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge festgelegt werden. Ab Mai 2020 schuldet der Rekurrent an den Unterhalt der beiden Töchter monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 250.–. Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3.2.7), ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurrent die Kindesunterhaltsbeiträge zumindest nicht regelmässig bezahlt. Dementsprechend behauptet er in seiner Stellungnahme vom 18. September 2020 auch nicht, dass er Unterhaltsbeiträge bezahle. Damit fehlt es an einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter. Gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 (Ziff. 3) einigen sich die Ehegatten über den persönlichen Verkehr grundsätzlich direkt untereinander unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kinder. Im Sinn einer Minimalregelung seien sich die Eltern einig, dass die Kinder zweimal unter der Woche das Nachtessen beim anderen Elternteil einnehmen und dass die Kinder vierzehntäglich von Freitagabend bis Sonntagabend beim anderen Elternteil übernachten. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat er einen guten und regelmässigen Kontakt zu seinen Töchtern (Stellungnahme vom 18. September 2020 Ziff. 6). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter eine besonders enge affektive Beziehung besteht. Ein Grund dafür, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, wenn seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde und er aus der Schweiz weggewiesen würde, ist nicht ersichtlich. Schliesslich hat sich der Rekurrent keineswegs tadellos verhalten, sondern mit seiner wiederholten Straffälligkeit und seiner mutwilligen Verschuldung Anlass zu nennenswerten Klagen gegeben. Unter diesen Umständen könnten die Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen. Solche sind im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter nicht gegeben. Damit steht die Beziehung des Rekurrenten zu seiner jüngeren Tochter allein dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung nicht entgegen. Im Rahmen der gesamthaften Interessenabwägung (vgl. unten E. 4) ist aber das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Interesse des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben, gebührend zu berücksichtigen.
4.
4.1 Hat eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund verwirklicht, so ist gemäss Art. 96 AuG zu prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig sind. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1).
4.2 Der Rekurrent verstiess sowohl durch Straftaten als auch durch seine Schuldenwirtschaft in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Zudem sind in Zukunft vergleichbare Verstösse zu befürchten (vgl. oben E. 2.2 f.). Aus diesem Grund besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird und er aus der Schweiz weggewiesen wird.
4.3
4.3.1 Der Rekurrent hat ein durch das Recht auf Achtung des Privatlebens geschütztes erhebliches Interesse daran, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wird und er nicht aus der Schweiz weggewiesen wird (vgl. oben E. 3.1.2). Er ist sprachlich sehr gut integriert und geht einer geregelten Erwerbstätigkeit nach (angefochtener Entscheid E. 11). Er macht geltend, er sei auch sozial gut integriert (Rekursbegründung vom 11. August 2016 Ziff. 23; Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 24). Eine gute soziale Integration ist aufgrund des sehr langen Aufenthalts in der Schweiz zu erwarten und Indizien, die gegen eine solche sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der Rekurrent reichte eine sehr positive persönliche Beschreibung seines Charakters durch den in [...] wohnhaften Basler Bürger [...] vom 27. Juni 2016 ein. Dieser Beschreibung einer Person, die gemäss eigenen Angaben sowohl eine geschäftliche als auch eine private Beziehung mit dem Rekurrenten pflegte, kann höchstens ein beschränktes Gewicht beigemessen werden. Am 12. April 2015 fing der Rekurrent zusammen mit einem weiteren Helfer in Basel eine Frau auf, die von ihrem Balkon ins Freie stürzte. Für diese beherzte und sehr mutige Rettungstat wurde er von der Carnegie-Stiftung für Lebensretter/innen mit einer silbernen Ehrenmedaille ausgezeichnet. Dieses Verhalten des Rekurrenten ist zwar sehr löblich, spricht aber weder für seine Integration in der Schweiz noch für seine Bereitschaft, sich an die hier geltenden Regeln zu halten. Beeinträchtigt wird die Integration des Rekurrenten durch seine vielen Straftaten und seine mutwillige Verschuldung. Der am [...] geborene Rekurrent zog am 18. Januar 1991 von Nordmazedonien in die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 15. September 2020). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die prägenden ersten knapp zwölf Jahre seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat und mit der dortigen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es ihm mit zumutbaren Bemühungen möglich wäre, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen.
4.3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten hätten zur Folge, dass sein Sohn nicht mehr bei ihm wohnen könnte, sofern er ihm nicht ins Ausland folgen will. Dies ist dem Sohn nicht zumutbar, weil er Schweizer ist, in der Schweiz zur Schule geht und seine Mutter sowie seine Schwestern in der Schweiz wohnen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Sohn auch bei seiner Mutter und seinen Schwestern im gewohnten Umfeld in Basel wohnen könnte. Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn im Rahmen von Besuchen und mittels Telefon und elektronischen Medien bei einer Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat nicht aufrechterhalten werden könnte. Durch diese Umstände wird das durch die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn begründete Interesse daran, dass die Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen wird und der Rekurrent nicht weggewiesen wird, etwas relativiert. Da sich der Sohn gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Oktober 2019 unter der Obhut des Rekurrenten befindet und dieser sich gemäss seinen glaubhaften Angaben auch tatsächlich um seinen Sohn kümmert (Stellungnahme vom 18. September 2020 Ziff. 6), haben der Rekurrent und sein Sohn aber trotzdem ein gewichtiges, durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschütztes Interesse daran, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben (vgl. oben E. 3.2.2.3). Ein wegen der fehlenden tatsächlichen Obhut des Rekurrenten etwas geringeres, aber trotzdem gebührend zu berücksichtigendes, durch das Recht auf Achtung des Familienlebens geschütztes Interesse, ihre familiäre Beziehung in der Schweiz zu leben, haben auch der Rekurrent und seine jüngere Tochter (vgl. oben E. 3.2.2.4).
4.3.3 Aufgrund der spätestens seit Dezember 2015 bestehenden Lohnpfändunggen wurde zwar ein kleiner Teil der bestehenden Schulden des Rekurrenten aus dessen Einkommen abbezahlt. Insgesamt stieg die Verschuldung des Rekurrenten aber von CHF 251'781.60 (offene Verlustscheine CHF 240'836.35 plus offene Betreibungen CHF 10'945.25) im Dezember 2015 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 2. Dezember 2015) auf CHF 307'213.92 (offene Verlustscheine CHF 268'329.65 plus offene Betreibungen CHF 38'884.26) im August 2020 (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt vom 11. August 2020) um CHF 55'432.32. Die Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in der Schweiz liegt damit zwar im Interesse seiner bestehenden Gläubiger (vgl. Rekursbegründung vom 24. August 2017 Ziff. 5 und 23 f.). Dieses wird aber aufgewogen durch das Interesse seiner potentiellen künftigen Gläubiger, davor geschützt zu werden, dass er bei ihnen weiter nicht oder kaum einbringliche Schulden macht.
4.3.4 Gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Betreibungsamts vom 18. Februar 2016 bestätigte der Rekurrent, «keine Vermögenswerte irgendwelcher Art zu besitzen wie Barschaften, Bank- und/oder Postkontoguthaben, Edelmetalle, Wertschriften und andere Kapitalanlagen irgendwelcher Art (Aktien, Obligationen, Anteilscheine), Kunst- und Schmuckgegenstände, Fahrzeuge irgendwelcher Art (auch geleaste), Sammlungen, Erbguthaben, Lebensversicherungen, Grund- und/oder Liegenschaftsbesitz weder hier noch auswärts, Aktiven bei Dritten, Forderungen und Rechte gegenüber Dritten.» Da der Rekurrent zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Hauses in Frankreich war, schliesst das Justiz- und Sicherheitsdepartement aus dem Einvernahmeprotokoll, der Rekurrent habe Unwahrheiten verbreitet (angefochtener Entscheid E. 11). Dieser Schluss ist unzulässig. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Rekurrent das Eigentum am Haus in Frankreich nicht verschwiegen hat. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016 erklärte der Rekurrent, er wohne zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern in einem Haus in [...]. Für den Fall, dass der Rekurrent nicht von sich aus erwähnt hätte, dass er und seine Ehefrau Eigentümer des Hauses sind, wäre davon auszugehen, dass ihn der Betreibungsbeamte gefragt hätte, ob sie Mieter oder Eigentümer des Hauses sind. Mit Schreiben vom 18. August 2016 liess das Betreibungsamt dem Migrationsamt unter Bezugnahme auf dessen Amtshilfegesuch «die gewünschten Unterlagen in Fotokopie» zugehen. Auf dem Schreiben wurde zudem auf «Beilagen» verwiesen. Damit ist davon auszugehen, dass das Betreibungsamt dem Migrationsamt Kopien mehrerer Dokumente hat zukommen lassen. Unmittelbar hinter dem Schreiben vom 18. August 2016 finden sich in den Akten das Einvernahmeprotokoll vom 18. Februar 2016 (eine Seite), eine Bestätigung vom 3. Juli 2015 (zwei Seiten), dass der Rekurrent und seine Ehefrau das Haus in [...] gekauft und das Eigentum daran erworben haben, sowie weitere Dokumente betreffend das Haus. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent das Eigentum am Haus gegenüber dem Betreibungsamt nicht nur erwähnt, sondern diesem sogar Belege dafür vorgelegt hat. Der Umstand, dass das Eigentum am Haus im Einvernahmeprotokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, lässt sich wohl damit erklären, dass eine Pfändung ohnehin nicht in Betracht gekommen ist, weil es sich in Frankreich befunden hat und fast vollständig mit einem Kredit finanziert worden war (vgl. oben 2.3.2.4). Aus den vorstehend erwähnten Gründen kann entgegen der Ansicht des Justiz- und Sicherheitsdepartements bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden, dass der Rekurrent im Zusammenhang mit dem Haus in [...] Unwahrheiten verbreitet habe.
4.4 Aus den vorstehenden Gründen überwiegen die entgegenstehenden privaten Interessen das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten knapp. Damit erweisen sich der Widerruf und die Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt entgegen der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement im angefochtenen Entscheid vom 18. Mai 2017 vertretenen Ansicht (angefochtener Entscheid E. 12) als nicht verhältnismässig und damit unzulässig.
4.5 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Betracht gezogen werden kann, sollte er erneut straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die bestehenden Schulden abzubauen.
5.
5.1
5.1.1 Der Rekurrent beantragte sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].
5.1.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).
5.1.3 Für die Zeit des verwaltungsinternen und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bis zum ersten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 ist glaubhaft, dass der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigende Betrag des Erwerbseinkommens des Rekurrenten gepfändet gewesen ist (vgl. Lohnabrechnung Februar 2016 [Beilage 4 zur Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016]; Betreibungsregisterauszug vom 25. Mai 2016 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 11. August 2016]; Berechnung des Existenzminimums vom 10. Mai 2017 [Beilage 1 zur Rekursbegründung vom 24. August 2017]). Der Kauf des Hauses in [...] zum Preis von EUR 350‘000.– wurde mit einem Kredit über EUR 351‘294.– finanziert (E-Mail vom 14. September 2015). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Prozesskosten weder durch einen Verkauf noch durch eine weitere Belehnung des Hauses finanziert werden konnten. Die Bedürftigkeit des Rekurrenten ist damit glaubhaft. Der Rekurs war auch nicht aussichtlos. Somit hat der Rekurrent für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten erforderlich. Folglich ist ihm auch die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] zu gewähren.
5.2
5.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] sowie § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zuzusprechen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten auch für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
5.2.2
5.2.2.1 Im Verwaltungsrekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810] kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einem ganz obsiegenden Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen.
5.2.2.2 Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt ein ergänzendes Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).
5.2.2.3 Der Rekurrent verzichtete darauf, dem Gericht den Aufwand seines früheren Rechtsvertreters, Advokat [...], mit einer Honorarnote belegen zu lassen. Das Gericht hat daher den angemessenen Aufwand zu schätzen. Im Verfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement reichte der frühere Rechtsvertreter des Rekurrenten eine Rekursanmeldung vom 10. Mai 2016, ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2016, ein Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2016, eine Rekursbegründung vom 11. August 2016 und eine Eingabe vom 25. August 2016 ein. Dafür und für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten, insbesondere das Aktenstudium, erscheint ein Aufwand von knapp zwölf Stunden angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV, einschliesslich Auslagen, rechtfertigt, zu bejahen. Die Festsetzung einer höheren Parteientschädigung ist hingegen nicht gerechtfertigt, weil der geschätzte Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen und trotz Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5, VD.2016.162 vom 24. November 2016 E. 2.1; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).
5.2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein ergänzendes Honorar zuzusprechen ist, weil die Parteientschädigung den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt. Wie bereits erwähnt, beträgt der notwendige Aufwand vorliegend schätzungsweise knapp zwölf Stunden. Dies ergibt unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen bei einem Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2ꞌ400.–. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 1ꞌ750.– abzuziehen. Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein zusätzliches Honorar von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, auszurichten.
5.2.2.5 Für den Fall, dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement gestützt auf das aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 bereits ein Honorar von CHF 2‘400.– ausgerichtet hat, muss sich der unentgeltliche Rechtsbeistand diesen Betrag auf die Parteientschädigung und das zusätzliche Honorar anrechnen lassen (vgl. VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).
5.2.3
5.2.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren reichte der frühere Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], eine Rekursanmeldung vom 1. Juni 2017, ein Fristerstreckungsgesuch vom 21. Juni 2017, ein Fristerstreckungsgesuch vom 20. Juli 2017, eine Rekursbegründung vom 24. August 2017, ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. Oktober 2017 und eine Eingabe vom 27. November 2017 ein. Dafür und für die Lektüre des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rekursbegründung vom 24. August 2017 abgesehen von insgesamt rund zwei Textseiten zu einem Grossteil wörtlich der Rekursbegründung vom 11. August 2016 entspricht. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die Parteientschädigung deshalb auf CH 1'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, festzusetzen.
Gestützt auf das aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], bereits ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.– ausgerichtet. Diesen Betrag muss sich der unentgeltliche Rechtsbeistand auf die Parteientschädigung anrechnen lassen, weshalb ihm bloss der Differenzbetrag zusteht (vgl. VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5). Folglich hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Verwaltungsgericht den Betrag von CHF 1'296.– zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 324.– (inklusive Auslagen und MWST) dem Rechtsbeistand zu bezahlen.
5.2.3.2 Der neue Rechtsvertreter des Rekurrenten, Advokat [...], reichte im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren drei kurze Eingaben vom 22. Juli 2019, 7. August 2020 und 21. August 2020 sowie eine Stellungnahme vom 18. September 2020 ein. Dafür und für das Aktenstudium erscheint ein Aufwand von knapp drei Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ist die Parteientschädigung deshalb einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST auf CHF 750.– festzusetzen. Da der Rekurrent keine unentgeltliche Verbeiständung durch seinen neuen Rechtsvertreter, [...], beantragt hat, ist die Parteientschädigung für dessen Bemühungen dem Rekurrenten zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 18. Mai 2017 und die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Mai 2016 aufgehoben.
Der Rekurrent wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand gewährt.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 140.–, und ein Honorar von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 52.–, zugesprochen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 120.–, zugesprochen. Diese ist im Umfang von CHF 1'296.– an das Verwaltungsgericht und im Umfang von CHF 324.– an den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], zu bezahlen. Zusätzlich wird dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Advokat [...] (nur Erwägung 5 und Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nhi Trieu
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.