Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.237

 

URTEIL

 

vom 21. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

 

Kommission für Ausbildungsbeiträge                             Rekursgegnerin

Holbeinstrasse 50, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Kommission für Ausbildungsbeiträge

vom 10. Oktober 2017

 

betreffend Ausbildungsbeiträge


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend Rekurrent) reichte dem Amt für Ausbildungsbeiträge Basel-Stadt am 21. August 2017 ein Gesuch um Ausbildungsbeiträge für den Studiengang „Master of Arts in Transdisziplinarität“ (nachfolgend MA Transdisziplinarität) an der Zürcher Hochschule der Künste (nachfolgend ZHdK) ein. Das Gesuch wurde von der Kommission für Ausbildungsbeiträge (nachfolgend Kommission) geprüft und mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am 18. Oktober 2017 Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben und mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 begründet. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Die Kommission hat sich am 29. Januar 2018 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung des Rekurses vernehmen lassen. Innert Frist ist keine Replik eingegangen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Stipendien bzw. Darlehen, welche gestützt auf das Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG, SG 491.100) ausgerichtet werden sollen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 21 AusbBG. Gemäss dieser Bestimmung kann gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht über den vorliegenden Rekurs. Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gestützt auf § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten (§ 16 Abs. 1 VRPG).

 

1.2     

1.2.1   Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Kommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2015.191 vom 19. März 2016 E. 1, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2012.126 vom 10. Dezember 2012 E. 1, VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 1.2). Die Angemessenheit und damit die Zweckmässigkeit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage jedoch nicht zu überprüfen (vgl. VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3, VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1, VD.2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 431). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist damit auf eine umfassende Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränkt.

 

1.2.2   Im Rahmen der Rechtskontrolle sind auch die Rügen der Ermessensüberschreitung, der Ermessensunterschreitung und des Ermessensmissbrauchs zu überprüfen (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3). Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtssatz kein Ermessen einräumt (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 437). Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich die entscheidende Behörde als gebunden betrachtet, obwohl ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 439). Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet werden, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschrift fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder ein allgemeines Rechtsprinzip wie das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot, das Gebot von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt wird (VGE VD.2016.143 vom 21. Februar 2017 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 434).

 

1.2.3   Soweit das Gesetz unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa denjenigen der "Eignung" (§ 1 AusbBG) oder der „üblichen Ausbildungsdauer“ (§ 10 AusbBG) verwendet, steht der Kommission aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis ein Beurteilungsspielraum zu. Aus diesem Grund auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung, ohne sich allerdings auf eine blosse Willkürprüfung zu beschränken (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 1.2, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 1.2, VD.2010.239 vom 7. März 2012 E. 1.2).

 

2.

2.1      Gemäss § 1 Abs. 1 AusbBG gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Stipendien und Darlehen werden gemäss § 10 Abs. 1 AusbBG in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges oder der Weiterbildung gewährt. Um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, kann die Kommission gemäss § 8 Abs. 2 lit. a der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG, SG 491.110) auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe mit Stipendien oder Darlehen eine Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen fördern, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann (lit. a). Zudem kann sie nach abgeschlossener Erstausbildung eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen fördern (lit. b). Ferner können für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung Darlehen zugesprochen werden (§ 32 VVAusbBG).

 

2.2      Für Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2), wobei nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden, unter den Begriff der Erstausbildung fallen (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3 mit Hinweis). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht indessen nach konstanter Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet (VGE VD.2016.187 vom 15. Februar 2017 E. 2.2.1, VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Für Weiterbildungen kann ein gesetzlicher Anspruch hingegen höchstens dann bestehen, wenn sie mit der Erstausbildung im Zusammenhang stehen und das Erreichen einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglichen (vgl. VGE 666/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a-2c).

 

3.

3.1      Der Rekurrent hat bereits eine erste berufsbefähigende Ausbildung als [...] abgeschlossen und verfügt damit über eine Erstausbildung. Ergänzend zu den Feststellungen der Kommission ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Rekurrent nach dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als [...] fast drei Jahre auf diesem Beruf gearbeitet hat (Lebenslauf [act. 5/3 des Appellationsgerichts]). Der Berufsabschluss als [...] ist ein Abschluss auf der Sekundarstufe II, der MA Transdisziplinarität der ZHdK hingegen ein Abschluss auf der Tertiärstufe und damit bildungssystematisch ein Abschluss höherer Stufe. Da der Rekurrent mit dem MA Transdisziplinarität einen Abschluss in einer anderen Berufsrichtung anstrebt, qualifiziert die Kommission diesen trotzdem nicht als Weiterbildung, sondern als Ausbildung im stipendienrechtlichen Sinn (Vernehmlassung Ziff. II.1.2). Ob diese Qualifikation korrekt ist oder ob es sich beim MA Transdisziplinarität um eine Weiterbildung im Sinne des AusbBG und der VVAusbBG handelt, kann vorliegend offen bleiben, weil dieser in keiner Art und Weise im Zusammenhang mit der Erstausbildung des Rekurrenten steht und nicht das Erreichen einer höheren Stufe im bereits erlernten Berufsfeld ermöglicht. Folglich liegt der Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge im Ermessen der Kommission und kann diese die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen und insbesondere zwischen notwendigen und bloss wünschbaren Aus- oder Weiterbildungen unterscheiden.

 

3.2      Gemäss § 7 Abs. 2 VVAusbBG besteht bei Ausbildungsbeginn nach dem 40. Lebensjahr kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge. Es fragt sich, ob diese Bestimmung nur für Ausbildungen oder auch für Weiterbildungen gilt. Im vorliegenden Fall kann jedoch auch diese Frage offenbleiben, da bereits die Tatsache, dass der 41-jährige Rekurrent die Ausbildungsbeiträge weder für eine Erstausbildung noch für eine mit seiner Erstausbildung zusammenhängende Weiterbildung beantragt, zur Folge hat, dass deren Ausrichtung im Ermessen der Kommission liegt und diese die Gewährung von Beiträgen davon abhängig machen kann, dass die Aus- oder Weiterbildung notwendig erscheint.

 

4.

4.1      Die Kommission qualifiziert den MA Transdisziplinarität mit überzeugenden Gründen als für den Rekurrenten nicht notwendige, sondern bloss wünschbare Aus- oder Weiterbildung (vgl. Vernehmlassung Ziff. 1.3 f.).

 

4.2     

4.2.1   Der Rekurrent macht geltend, ein Fachhochschulabschluss oder eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung seien für eine Anstellung als Lehrer oder bei einer Institution und für die Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen unabdingbar (Begründung für die gewählte Ausbildung vom 29. August 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]). Gemäss der Co-Leiterin des MA Transdisziplinarität bildet dieser nicht für ein spezifisches Berufsfeld aus und kann in diesem Studium kein musikpädagogisches Diplom erworben werden, jedoch würden sich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Feld Kunst und Kultur mit dem Mastertitel erheblich erhöhen (Schreiben von Prof. [...] vom 29. August 2017 [act. 5/3 des Appellationsgerichts]). Gemäss der Kommission ist mit dem MA Transdisziplinarität eine Anstellung auf der Sekundarstufe II ausgeschlossen. Eine Anstellung auf der Tertiärstufe sei allenfalls möglich, aber eher unwahrscheinlich, weil solche extrem begehrt seien und dem Rekurrenten dafür einschlägige Erfahrungen fehlten (Vernehmlassung Ziff. 1.3).

 

4.2.2   Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Dass der Rekurrent mit dem MA Transdisziplinarität konkrete Aussichten auf eine Anstellung bei einer Institution oder die Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen hätte, ist nicht erstellt. Der Rekurrent bleibt diesbezüglich vielmehr jegliche konkreten Angaben schuldig. Im Übrigen ist die Möglichkeit einer Anstellung bei einer Institution und der Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen keine notwendige Voraussetzung für die Berufstätigkeit des Rekurrenten. Dies wird dadurch bestätigt, dass er seit mehr als zehn Jahren erfolgreich als [...] tätig und finanziell unabhängig ist (vgl. Begründung für die gewählte Ausbildung vom 31. Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]; Lebenslauf [act. 5/3 des Appellationsgerichts]).

 

4.3

4.3.1   Der Rekurrent macht im Weiteren geltend, in seiner Funktion als [...] bewege er sich im Spannungsfeld Kunst, Kuration und Wirtschaft. Im Masterstudiengang könne er sein Netzwerk erheblich vergrössern. Er pflege den Kontakt zu Ökonomen, Philosophen und Künstler*innen. Der Input, den er erhalte, sei unmessbar wertvoll für seine Praxis. Die langjährige Erfahrung, die er sich als Autodidakt angeeignet habe, gepaart mit dem Masterabschluss würden ihm neue Tätigkeitsfelder eröffnen, die ihm erlauben würden, ein höheres Einkommen zu erzielen (Rekursbegründung S. 1).

 

4.3.2   Die Kommission wendet dagegen zu Recht ein, dass nicht ersichtlich sei, welche neuen Tätigkeitsfelder der Masterabschluss dem Rekurrenten eröffnen sollte. Weiter macht sie geltend, bei einer Fortführung der Tätigkeit als Künstler führe der angestrebte Masterabschluss zu keiner Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt (Vernehmlassung Ziff. 1.3). Die Richtigkeit dieser Einschätzung erscheint insoweit fraglich, als es durchaus denkbar ist, dass der Rekurrent im Rahmen des Masterstudiengangs sein Netzwerkt vergrössern und aufgrund des vergrösserten Netzwerks als [...] mehr Aufträge akquirieren kann. Die Vergrösserung des Netzwerks zwecks Erleichterung der Akquisition von Aufträgen entspricht aber nicht dem mit Beiträgen zu fördernden Zweck einer Aus- oder Weiterbildung. Jedenfalls im Ergebnis ist die Einschätzung der Kommission deshalb nicht zu beanstanden.

 

4.4     

4.4.1   Bis im August 2017 war der Rekurrent mit einem Pensum von 27 % beim Verein „[...]“ fest angestellt (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 21. August 2017 [act. 5/1 des Appellationsgerichts]; Begründung für die gewählte Ausbildung vom 31. Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]). Sein Nettolohn betrug CHF 1‘247.25 pro Monat (Lohnabrechnungen Februar bis April 2017 [act. 5/1 des Appellationsgerichts]). Dieses Einkommen deckte gemäss den Angaben des Rekurrenten knapp seine Grundlebenskosten. Der Rekurrent kündigte das Arbeitsverhältnis mit erwähntem Verein im Hinblick auf das Masterstudium. Mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als [...] verdient der Rekurrent gemäss eigenen Angaben CHF 800.– pro Monat (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 21. August 2017 [act. 5/1 des Appellationsgerichts]; Begründung für die gewählte Ausbildung vom 31. Juli 2017 [act. 5/1 bzw. 5/3 des Appellationsgerichts]). Zudem hatte der Rekurrent vor Beginn des Masterstudiengangs ein Vermögen von CHF 62‘318.– (Anmeldung für Ausbildungsbeiträge vom 21. August 2017 [act. 5/1 des Appellationsgerichts]). Der Bruttomietzins der Wohnung des Rekurrenten beträgt CHF 625.– (Untermietvertrag vom 1. September 2016).

 

4.4.2   Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit seinem Einkommen aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit für den Verein „[...]“ und der selbständigen Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum decken konnte. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, war die Existenz des Rekurrenten gesichert und der Masterstudiengang aus wirtschaftlichen Gründen nicht zwingend (Vernehmlassung Ziff. 1.4). Insbesondere war die Aus- oder Weiterbildung entgegen dem Eindruck, den der Rekurrent zu erwecken versucht (vgl. Rekursbegründung vom 30. Oktober 2017 S. 1), für diesen nicht erforderlich, um dem Prekariat zu entkommen. Dass der Rekurrent seine gesicherte Stelle beim Verein „[...]“ vor der Beurteilung seines Gesuchs um Ausbildungsbeiträge freiwillig aufgegeben hat, kann bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Aus- oder Weiterbildung nicht berücksichtigt werden.

 

5.

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission die Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen aus sachlichen Gründen abgelehnt hat. Dass sie dabei allgemeine Rechtsprinzipien verletzt hätte, macht der Rekurrent nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Somit hat die Kommission von ihrem Ermessen einen zulässigen Gebrauch gemacht. Eine rechtserhebliche unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Dass die Kommission einschlägige Rechtssätze nicht oder nicht richtig angewendet hätte, wird vom Rekurrenten nicht gerügt und ist nicht ersichtlich. Folglich ist der Rekurs abzuweisen.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810) die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– werden mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Rekursgegnerin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.