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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.244
URTEIL
vom 4. Juli 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene 1
[...]
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
C____ Beigeladene 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. September 2017
betreffend Abnahme Teilinventar
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 29. September 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für B____ (Beigeladene 1) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB; Art. 445 Abs. 1 ZGB) an. Zum Beistand ernannte sie E____ (Beistand). Diesem wurde unter anderem die Aufgabe übertragen, per 28. Februar 2014 ein Inventar über die Vermögenswerte der Beigeladenen 1 zu erstellen. Diesen Auftrag konkretisierte die KESB mit Entscheid vom 24. Mai 2017. Am 12. September 2017 reichte der Beistand ein Teilinventar ein. Dieses vom 6. September 2017 datierende Teilinventar nahm die KESB mit Entscheid vom 25. September 2017 ab. Mit gleichem Entscheid verfügte sie sodann, dass die im Teilinventar aufgeführten Kunstwerke als Bestandteil der noch nicht geteilten Erbschaft des D____ im Gesamteigentum der Beigeladenen 1 und der beiden Kinder, C____ (Beigeladene 2) und A____ (Beschwerdeführer), stünden und Leihgaben die Zustimmung aller drei Gesamteigentümer erforderten (Dispositiv-Ziffer 2) sowie dass die weiteren, nachträglich erworbenen Kunstwerke, deren Inventarisierung noch nicht abgeschlossen sei, mutmasslich im Alleineigentum der Beigeladenen 1 stünden, sofern und solange keine anderen Eigentumsverhältnisse nachgewiesen seien, und dass der Beistand für Leihgaben – soweit die KESB nichts anderes anordnet – keine weiteren Zustimmungen benötige (Dispositiv-Ziffer 3).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 26. Oktober 2017 des Beschwerdeführers. Er beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beistand sei anzuweisen, für sämtliche Rechtshandlungen betreffend die Kunstwerke im Besitz der Beigeladenen 1, insbesondere auch für Leihgaben und Verwaltungshandlungen, die Zustimmung des Beschwerdeführers einzuholen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der KESB. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 16. November 2017 (Rektifikat) abgewiesen worden. Die KESB hat sich am 16. Februar 2018 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde vom 25. (richtig: 26.) Oktober 2017 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 8. März 2018 hat die Beigeladene 1, vertreten durch den Beistand, zur Sache Stellung genommen. Sie beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der KESB-Entscheid vom 25. September 2017 sei zu bestätigen – unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Beigeladene 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts anderes bestimmt wird. Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.
1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.4, 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
1.4
1.4.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt die vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 ZGB (vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur Beschwerde befugt sind demnach die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als nahestehend gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und Kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit Hinweis).
1.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB meint das Wort „Nahestehen“ eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran – (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen – müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Kinder der betroffenen Person sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten, so wird dieser von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Hinweisen). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder er gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2).
Als Sohn der Beigeladenen 1 gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Wie sich aus seiner Beschwerdeschrift indessen entnehmen lässt, behauptet er, an den streitbetroffenen Vermögensgegenständen eigene dingliche Rechte zu haben (vgl. act. 2, Rz. 12–15 S. 5–7 sowie Rz. 17 S. 7). Insoweit verfolgt er primär eigene Interessen. Dem Beschwerdeführer fehlt es im entsprechenden Umfang an einem Handeln in Verantwortung für das Ergehen der Beigeladenen 1. Damit ist er trotz seines verwandtschaftlichen Verhältnisses weder geeignet, die Interessen der Beigeladenen 1 wahrzunehmen, noch ist ersichtlich, dass er tatsächlich die Interessen der Beigeladenen 1 – und nicht viel eher seine eigenen Interessen – wahren will. Er qualifiziert sich im konkreten Fall folglich nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, weshalb er seine Beschwerdeberechtigung nicht aus dieser Bestimmung ableiten kann (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.1, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2 am Ende). Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen kann.
1.4.3 Ein Dritter im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ist nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Verletzung eigener Rechte geltend macht und ein rechtliches Interesse verfolgt, das durch das Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Die Geltendmachung dieses eigenen, rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.3, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.3, mit Hinweisen).
Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er wäre auch nach § 13 Abs. 1 VRPG beschwerdelegitimiert, und vorbringt, das abgenommene Teilinventar verletze seine Eigentumsrechte, beruft er sich zumindest sinngemäss auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Die für die Beigeladene 1 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) und damit auch die Befugnisse des Beistands erstrecken sich jedoch einzig auf das Vermögen und damit das Eigentum der Beigeladenen 1. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die für die Beigeladene 1 errichtete Massnahme direkt mit den vom Beschwerdeführer behaupteten dinglichen Rechten zusammenhängt bzw. diese – zusätzlich zu den Interessen der Beigeladenen 1 – mit der Massnahme geschützt werden sollen und deshalb von der KESB hätten berücksichtigt werden müssen.
1.4.4 Anzumerken bleibt, dass die im streitbetroffenen Teilinventar aufgelisteten Kunstwerke dem Nachlass des D____ zugewiesen worden sind und im Gesamteigentum des Beschwerdeführers sowie der Beigeladenen 1 und 2 stehen. Der Beistand verfügt in Bezug auf die nämlichen Kunstwerke also über keine Verfügungsbefugnisse, zumal die Zulässigkeit jeder einzelnen Leihgabe gemäss dem angefochtenen Entscheid davon abhängt, dass der Beschwerdeführer sowie die Beigeladenen 1 und 2 vorgängig zustimmen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 Dispositiv-Ziffer 2). Die KESB war unter diesen Voraussetzungen nicht gehalten, in Bezug auf die nämlichen Kunstwerke weitergehende Anordnungen zu treffen.
Im Übrigen ist vorliegend unbestritten, dass die KESB sachlich nicht zuständig ist, über Eigentumsverhältnisse zu entscheiden (vgl. act. 2, Rz. 15 S. 7 und Rz. 20 S. 8; Vernehmlassung KESB, S. 3; Beschwerdeantwort, Rz. 30 S. 11; Art. 4 f. und 7 f. ZPO in Verbindung mit § 70 f. GOG). Dies hat sie denn auch nicht getan. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwieweit sie mit dem angefochtenen Entscheid schon vor der eigentlichen Inventarisierung Eigentumsverhältnisse vorweggenommen haben soll (vgl. zu dieser Rüge: act. 2, Rz. 20 S. 8). Die weiteren, nicht im Teilinventar aufgelisteten Kunstwerke hat sie mit dem angefochtenen Entscheid vielmehr bloss vermutungsweise dem Alleineigentum der Beigeladenen 1 zugewiesen. Dementsprechend hat sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich vorbehalten, dass andere Eigentumsverhältnisse nachgewiesen werden könnten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 Dispositiv-Ziffer 3). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit soweit ersichtlich bisher keinen Gebrauch gemacht. Auch im vorliegenden Verfahren hat er keine Belege eingereicht, um die von ihm behaupteten dinglichen Rechte nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des behaupteten Eigentums der [...]. Selbst wenn diese Gesellschaft einzelne Kunstwerke bzw. das Eigentum daran erworben haben sollte, wird der Beschwerdeführer allein durch den Umstand, dass er an dieser Gesellschaft beteiligt war, nicht (ebenfalls) zum dinglich Berechtigten. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung des Alleineigentums von B____ (vgl. Art. 930 Abs. 1 ZGB) zu entkräften. Damit könnten seine Rechtsbegehren auch dann nicht gutgeheissen werden, wenn er zur Beschwerde legitimiert wäre.
2.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (§ 19 KESG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich gemäss § 41 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810 [in Kraft seit 1. Januar 2018]) nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGV, SG 154.810 [aufgehoben per 31. Dezember 2017]). Sie wird in Anwendung von § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 GGV auf CHF 1'500.– festgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass der Interessenwert hoch und die Aktenlage umfangreich ist, der Aufwand des Gerichts indessen geringer ausfällt, weil die Beschwerde materiell nicht zu beurteilen ist.
Zu den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten gehören im Weiteren die Kosten der Vertretung der Beigeladenen 1 durch ihren Beistand. Dieser stellt die Parteientschädigung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (vgl. act. 7, Rz. 37 S. 12). Angesichts des erheblichen Interessenwerts und der umfassenden Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint ein Honorar von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, als angemessen. Daraus resultiert eine vom Beschwerdeführer zu tragende Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'154.–.
Die Beigeladene 2 hat im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme eingereicht, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen 1 eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 154.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beigeladene 1
- Beigeladene 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.