Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.274

 

URTEIL

 

vom 18. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

 

B____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

 

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin      

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel          

 

 

Kind

 

C____, geb. [...] 2006

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 2. Oktober 2017

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

 


 

Sachverhalt

 

C____, geboren am 5. Februar 2006, ist die gemeinsame Tochter von A____ und B____, welche drei weitere mittlerweile volljährige Söhne haben, die alle nicht mehr bei den Eltern leben.

 

Nachdem ab September 2016 verschiedene Polizeirequisitionen wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eheleuten B____ erfolgt und Gefährdungsmeldungen betreffend C____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingegangen waren, beauftragte die KESB den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit der behördlichen Abklärung der Situation. Anfang Januar 2017 zog C____ vorübergehend zu ihrem älteren Bruder D____. Ab Februar 2017 wurde eine aufsuchende multisystematische Therapie, ein ambulantes Angebot der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend MST-CAN), etabliert. Anfangs März 2017 kehrte C____ zu ihren Eltern zurück. Am 14. August 2017 reichte der zuständige Sozialarbeiter des KJD, E____, der KESB seinen Abklärungsbericht ein und empfahl, C____ in einer Institution oder Pflegefamilie zu platzieren, die Unterbringung durch MST-CAN begleiten zu lassen und eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die KESB mit Entscheid vom 2. Oktober 2017 das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ und B____ über ihre Tochter C____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB aufgehoben und C____ in der [...]Wohngruppe [...] Basel, untergebracht (ZIff. 1). Ausserdem wurde für C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet; E____ wurde zum Beistand ernannt (Ziff. 2, 3). Es wurde festgelegt, dass der Beistand der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen habe (Ziff. 5). Die Eltern wurden ausserdem gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und an entsprechenden Beratungsgesprächen teilzunehmen (Ziff. 6)

 

Gegen diesen Entscheid haben A____ und B____ am 7. Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter C____ sei bei ihnen zu belassen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hat die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vertreterin von C____ hat in ihrer Eingabe vom 1. März 2018 ebenfalls die Aufhebung des Entscheides über den definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beantragt und festgehalten, das Kindeswohl werde durch einen provisorischen, auf drei Monate begrenzten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausreichend gewahrt. In ihrer Replik vom 5. April 2018 haben die Eltern an ihren Anträgen festgehalten. C____ ist von der Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts am 6. September 2018 in Anwesenheit ihrer Anwältin angehört worden. Am 11. September 2018 hat die KESB dem Verwaltungsgericht die Kopie eines Polizeirapports vom 18. August 2018 betreffend A____ und B____ eingereicht.

 

An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 18. September 2018 haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit ihrer Vertreterin, die Vertreterin von C____, der Vertreter der KESB sowie der Beistand von C____ teilgenommen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer und der Beistand sind zu Wort gekommen. Als Auskunftsperson ist F____, C____s Bezugsperson aus der Wohngruppe, befragt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers hat ihre schriftlichen Anträge bekräftigt und ist dabei von der Vertreterin von C____ unterstützt worden. Der Vertreter der KESB beantragt weiterhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.

 

Die weiteren Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

 

1.3      Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind als Eltern, denen mit dem angefochtenen Entscheid das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter entzogen wird, zur Beschwerde legitimiert.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (vgl. auch Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f. m.w.H.; VGE VD.2016.108 vom 4. Januar 2017, E. 1.3).

 

2.

2.1      Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer einzig gegen die definitive Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. In Bezug auf die anderen beiden verfügten Kindesschutzmassnahmen – Weisung zu sozialpädagogischer Familienbegleitung, Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für C____ – ist der Entscheid der KESB nicht angefochten.

 

2.2      Die KESB begründet die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im angefochtenen Entscheid mit einer Gefährdung des Kindeswohls von C____. Gestützt unter anderem auf den Bericht der MST-CAN vom 26. Juli 2017 und den Abklärungsbericht des KJD vom 14. August 2017 hält sie zusammengefasst fest, dass C____ infolge struktureller und emotionaler Verwahrlosung in ihrer Entwicklung gefährdet sei. Würde sie bei ihren Eltern belassen, könne sie sich nicht gesund und ihrem Alter entsprechend entwickeln. Die durch den KJD mit der MST-CAN eingeleiteten Hilfen und Unterstützungen könnten die Risikofaktoren nicht in ausreichendem Ausmass dämpfen. Die MST-CAN ende per Ende Oktober 2017; es sei davon auszugehen, dass die Eltern danach weiterhin nicht in der Lage seien, ihrer Tochter eine angemessene Entwicklung zu ermöglichen. Die [...]Wohngruppe stelle eine geeignete Institution für C____ dar. Anlässlich eines Besuchs der Wohngruppe habe sich C____ wohl gefühlt und mit dem Übertritt einverstanden gezeigt. Die Mutter habe weder an der Besichtigung der Wohngruppe noch an der Verhandlung vor der KESB teilgenommen, weshalb die KESB, unter Bezugnahme auf die Akten, davon ausgehen müsse, dass sie mit einer Platzierung von C____ nicht einverstanden sei. Der Vater habe sich an der Verhandlung zwar mit einer Unterbringung einverstanden gezeigt, er stehe im familiären System allerdings unter Druck. Zum Schutze von C____ sei es deswegen angezeigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern aufzuheben. In der Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 hat die KESB weiter ausgeführt, dass und weshalb sie bei der Mutter von einem mangelnden und beim Vater von einem labilen Einverständnis zur Platzierung von C____ in der Wohngruppe ausgegangen ist, und es deshalb für notwendig erachtet, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Eltern aufzuheben. Sie hielt ausserdem fest, dass es für C____ eine geringere Last sei zu wissen, dass die KESB die Platzierung ausgesprochen hat und nicht ihre Eltern diese bewirkt hätten. In der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat der Vertreter der KESB dargelegt, es sei positiv, dass die Eltern ihre Zustimmung zu einem Time Out gegeben haben. Das Kindeswohl von C____ sei durch die schwierige Situation zuhause – Erkrankung der Mutter, Suchtproblematik des Vaters – indes weiterhin gefährdet. Es handle sich nicht lediglich um eine vorübergehende Krise, weshalb es angemessen sei, dass die KESB über den Aufenthalt von C____ entscheide.

 

2.3      In der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 ist zunächst klargestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer nicht gegen den aktuellen Aufenthalt von C____ in der [...]Wohngruppe an sich, sondern gegen den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts wenden. Sie haben insbesondere geltend gemacht, dass sie im Vorfeld mehrfach erklärt hätten, sie seien mit der geplanten Platzierung in der [...]Wohngruppe einverstanden. Eine Platzierung von C____ wäre ohne Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich gewesen, weshalb dieser Entzug willkürlich, gesetzeswidrig und unzulässig sei. Falls die KESB befürchtet hätte, sie könnten ihre Zustimmung rasch widerrufen, so hätte es mildere Mittel als den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegeben, beispielsweise ihre entsprechende schriftliche Zusage. In der Replik vom 5. April 2018 ist moniert worden, dass die KESB sich in der Vernehmlassung nicht mit den in der Beschwerde vorgebrachten Rügen befasse, sondern versuche, den angefochtenen Entscheid noch nachträglich zu begründen. In der Verhandlung haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer erklärt, dass sie akzeptieren, dass C____ zum Teil im Wohnheim lebe. Die Voraussetzungen für einen definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien aber weder zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch aktuell erfüllt. Um den Aufenthalt von C____ in der Wohngruppe abzusichern, gebe es andere Mittel.

 

2.4      Die Vertreterin von C____ hat sich in ihrer Eingabe vom 1. März 2018 ebenfalls gegen einen definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern ausgesprochen und festgehalten, dass es dem Wunsch des Kindes entspreche, ein provisorisches, auf drei Monate begrenztes Setting anzuordnen. Dadurch werde das Kindeswohl ausreichend gewahrt. Nach erneuter Abklärung könne gegebenenfalls vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgesehen und eine Unterbringung von C____ in der Wohngruppe auch auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. An der Verhandlung hat sie erklärt, dass C____ nach Hause wolle. Sie hat sich dem Antrag der Eltern angeschlossen und festgehalten, dass ihr ursprünglicher Antrag auf einen befristeten provisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts überholt sei. Sie hat geltend gemacht, dass kein definitiver Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sei; denn das bestehende Setting könne nun auf freiwilliger Basis weitergeführt werden.

 

3.

3.1      Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die ge-eigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

 

Oberste Maxime des gesamten Kindesrechts, namentlich auch des Kindesschutzes, ist das Kindeswohl (Tuor/Schnyder/Jungo, ZGB, 14. Auflage 2015, § 44 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur elterlichen Sorge Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 301 N 4). Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes; KRK, SR 0.107). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 307 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Auflage, Bern 2016, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Das heisst, die Massnahme muss erstens geeignet und zweitens notwendig sein und darf drittens nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen und muss somit zumutbar sein. Darin sind auch der Grundsatz der Subsidiarität und der Komplementarität enthalten. Diese Grundsätze schliessen auch Folgendes ein: Zwischen der idealen Ausübung der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 301 ff. ZGB und dem Eingreifen der Behörde gemäss Art. 307 ff. ZGB gibt es eine Bandbreite, in welcher gewisse elterliche Schwächen in Kauf genommen werden. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht auch die Stufenfolge von schwächeren zu einschneidenderen Kindesschutzmassnahmen. Das schliesst allerdings nicht aus, dass sich gelegentlich zum Vornherein die einschneidendere Massnahme aufdrängt (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 44 N 6 f.).

 

Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Zweifellos ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine sehr einschneidende Massnahme für die Betroffenen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist dabei, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist, oder ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein ungenügend erscheinen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; vgl. zum Ganzen Affolter/Fringeli, a.a.O., Art. 310/314b, N 34; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 [nicht publ. in BGE 141 I 188] mit Hinweisen).

 

3.2      Im angefochtenen Entscheid (Erwägungen Ziff. 21 – 24) wird ausführlich dargelegt, dass und aus welchem Grunde das Wohl von C____ im elterlichen Haushalt stark gefährdet ist. Die entsprechenden Ausführungen werden in der Beschwerde nicht grundsätzlich bestritten, so dass es hier mit einem Verweis auf diese Erwägungen sowie den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen und der Darstellung der aktuellen Situation sein Bewenden haben kann.

 

In den Akten befinden sich zunächst zahlreiche Polizeirapporte ab September 2016 betreffend insbesondere auch häusliche Gewalt zwischen den Eheleuten B____. Teilweise erlebte C____ diese Auseinandersetzungen mit (vgl. Polizeirapport vom 28. September 2016). Weiter sind bei der KESB mehrere Gefährdungsmeldungen bezüglich C____ eingegangen, unter anderem auch seitens des Universitätsspitals Basel (Gefährdungsmeldung vom 4. Januar 2017). Im November 2016 hat die KESB den KJD mit der behördlichen Abklärung der Lebenssituation von C____ beauftragt. In der Folge wurde C____ im Einverständnis mit ihren Eltern vorübergehend von Anfang Januar bis Anfang März 2017 bei ihrem älteren Bruder D____ untergebracht. Ab Februar 2017 wurde in Form der MST-CAN eine intensive Begleitung der Familie etabliert. Ausserdem wurden weitere Massnahmen, wie zum Beispiel der Besuch der Tagesstrukturen der Schule durch C____, aufgegleist. Nachdem C____ seit anfangs März wieder bei ihren Eltern lebte, haben sich diese am 24. März 2017 mit einer von E____, KJD, ausgearbeiteten Vereinbarung über die „Voraussetzungen für dauerhaften Verbleib C____s bei den Eltern B____“ einverstanden erklärt. Es ging darin insbesondere um die Verpflichtung der Mutter, ihre Medikamente einzunehmen, sowie um die Verpflichtung beider Elternteile, ihre psychischen respektive suchtbezogenen Probleme mit der Unterstützung von Fachpersonen anzugehen, die häusliche Gewalt zwischen einzelnen Familienmitgliedern zu reduzieren, verlässlich und aktiv bei der MST-CAN mitzuwirken und C____ dabei zu unterstützen, dass sie die Tagesstrukturen besucht.

 

Es hat sich in der Folge erwiesen, dass diese Massnahmen nicht wirkungsvoll umgesetzt werden konnten und namentlich keine wesentliche Verbesserung der Situation im Hinblick auf das Kindeswohl von C____ bewirkt haben. Gemäss Einschätzung der MST-CAN (Bericht vom 26. Juli 2017) und des KJD (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 14. August 2017) besteht eine Co-Abhängigkeit der Eltern aufgrund der anhaltenden Suchterkrankung des Vaters und der langjährigen, nur unzureichend und unregelmässig behandelten, schweren psychischen Krankheit der Mutter. Dies führe wiederum zu einem latenten Konflikt zwischen den Eltern, welcher verbal und auch körperlich aggressiv ausgetragen werde und welchen C____ ungeschützt miterlebe. C____ erkenne klar, dass sie sich nicht auf eine sichere verantwortungsvolle Erziehung und Beziehungsgestaltung durch ihre schwer belasteten Eltern verlassen könne. Sie habe bereits ansatzweise dysfunktionale Verhaltensweisen gezeigt, wie Fälschen von Unterschriften für Schulabsenzen zur Erlangung von unbeaufsichtigter Freizeit, Manipulieren und Ausspielen der ambivalenten und inkonsequenten Eltern, Rückzug in ausserhäusliche Bereiche mit teilweise gefährdenden Aspekten. Es bestehe zudem eine strukturelle Verwahrlosung – unter anderem mit chronischer Geldnot, verbunden mit nicht ausreichend vorhandenem Essen, mangelnder ärztlicher Basisversorgung, mangelnder Hygiene sowie mangelnder Bereitstellung notwendiger materieller Mittel wie Schulmaterial und Kleidung – sowie eine emotionale Verwahrlosung – mit mangelndem Monitoring und unabgegrenzter und inadäquater Kommunikation vor und mit C____. Dies erfolge aufgrund der Wahrnehmungsverschiebung beider Eltern und äussere sich in einer unzureichenden Elternverantwortung. Da die Eltern seit Beginn ihrer mehr als 20-jährigen Beziehung symbiotisch-komplizenhaft miteinander verbunden und nicht zur Eigenreflektion und Durchbrechung des Kreislaufes fähig erschienen – trotz mehrfachen und unterschiedlichen Interventionen eines Helfernetzes – könne sich C____, wenn sie bei ihren Eltern belassen werde, nicht gesund und ihrem Alter entsprechend entwickeln. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Verschleierungstaktik beider Eltern zur Beugung der Realität wirkten sich kontraproduktiv auf jede zukunftsorientierte Stabilisierung des Systems aus. Zudem erfolge von den Eltern eine Hierarchieumkehr verbunden mit der Instrumentalisierung von C____ als Strukturgeberin. Im isolierten und spannungsgeladenen familiären Umfeld erlebe C____ eine konstante Bedrohung ihrer emotionalen und physischen Sicherheit sowie eine Verzerrung ihrer an sich grundsätzlich gesunden Wahrnehmung, da die Eltern nach aussen hin bestrebt seien, die Situation zu beschönigen und punktuell und mit Hilfe eines grossen Unterstützungssystems den dringendsten Bedürfnissen und Anforderungen nachzukommen. Aus den Berichten des MST-CAN und des KJD ergibt sich somit eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls von C____ im elterlichen Umfeld.

 

Zwar scheint C____ ein resilientes Kind zu sein, welches die Belastungen im Zusammenhang mit der familiären Situation sowie die Vernachlässigung bisher vergleichsweise gut bewältigt hat. Dennoch ist auch ein sehr resilientes Kind aufgrund der aufgezeigten Situation infolge struktureller und emotionaler Verwahrlosung offensichtlich in mehrfacher Hinsicht gefährdet. Es kommt dazu, dass C____ nun in die Pubertät kommt, ein Alter, in dem Kinder besonders vulnerabel sind. Die Eltern sind aufgrund ihrer langjährigen Sucht- respektive psychischen Erkrankungen sowie ihrer konflikthaften Beziehung mit wiederkehrenden Vorfällen häuslicher Gewalt stark eingeschränkt und nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen respektive diesen in einem verantwortbaren Mass zuverlässig gerecht zu werden. Die vom KJD zunächst eingeleiteten Massnahmen, mit denen die Eltern unterstützt werden sollten, damit sie die emotionale und materielle Versorgung von C____ sicher stellen und ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen können, sind wirkungslos geblieben. Trotz intensiver professioneller Begleitung durch die MST-CAN haben es die Eltern nicht geschafft, sich auf den Entwicklungsprozess einzulassen und nachhaltige positive Veränderungen für ihre Tochter einzuführen. Namentlich konnte der psychischen Erkrankung der Mutter nicht angemessen begegnet werden; so wurde ihre Aufnahme in der Tagesklinik [...] abgelehnt, weil ihr Zustand für das intensive teilstationäre Setting zu wenig stabil sei und ihre lediglich oberflächlich vorhandene Bereitschaft vor allem durch Vermeidungstendenzen oder teilweise unrealistische Erwartungen motiviert scheine (vgl. Schreiben [...] vom 11. Juli 2017). Die Drogensucht des Vaters konnte auch nicht massgeblich beeinflusst werden. Die durch den KJD und die MST-CAN eingeleiteten Unterstützungen vermochten den Risikofaktoren für eine manifeste Fehlentwicklung des Kindes insgesamt nicht ausreichend zu begegnen. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist offensichtlich geworden, dass die genannten Risikofaktoren – die Suchtproblematik des Vaters, die psychischen Probleme der Mutter sowie der elterliche Paarkonflikt, jeweils mit all ihren Auswirkungen – nach wie vor bestehen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.). Der Vater hat zwar dargelegt, dass er nun daran sei, sich ein tragfähiges ambulantes Setting, mit Beratung, mit psychiatrischer Betreuung und mit dem Zentrum für Suchtmedizin, aufzubauen. Die Mutter hat auch versichert, dass sie nun eingesehen habe, dass sie ihre Medikamente nehmen müsse (Verhandlungsprotokoll S. 2). Diese Punkte waren aber bereits Thema der Vereinbarung vom 24. März 2017 und konnten, trotz intensiver Unterstützung durch ein Helfernetz und insbesondere durch die MST-CAN, nicht erfolgreich angegangen werden. Die Eltern haben an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht insgesamt den Eindruck hinterlassen, dass sie sich zwar bemühen möchten, um ihrer Krankheit respektive Suchterkrankung zu begegnen und stabile Verhältnisse für ihre Tochter zu schaffen, dass sie es aber, trotz Unterstützung, nicht schaffen, dies überhaupt zielführend in Angriff zu nehmen. So hat es laut Vater bisher mit den Terminen der seit 2. Oktober 2017 angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung noch „nicht sehr gut geklappt“, sie hätten „viel um die Ohren“ gehabt (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Eltern sind auch aktuell nicht in der Lage, die elementaren Bedürfnisse von C____ zu erkennen und sicher zu stellen. So geht aus dem Polizeirapport vom 18. August 2018 (act. 9) hervor, dass es an jenem Abend, 19:40 Uhr, zu einer auch tätlich ausgetragenen Auseinandersetzung zwischen den Eltern vor dem Gassenzimmer gekommen ist, nachdem die Mutter dort offenbar qualitativ schlechtes Kokain für sich und den Vater gekauft hatte. Während der Vater laut Rapport geklagt habe, die Mutter nehme ihre Medikamente nicht und sei deshalb aggressiv, äusserte die Mutter, der Vater sei aus Eifersucht aggressiv; beide bezichtigten sich gegenseitig, geschlagen zu haben. Dies war notabene ein Samstagabend – also ein Abend, an welchem C____ sich grundsätzlich bei ihren Eltern aufhielt (vgl. unten E. 3.3.1). Selbst wenn sie laut Angaben ihres Vaters im Zeitpunkt dieser elterlichen Auseinandersetzung vor dem Gassenzimmer noch mit ihrem älteren Bruder G____ beim „Lädele“ – statt beim Abendessen mit den Eltern – gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll S. 8), liegt ihre Gefährdung angesichts der Verfassung beider Eltern an jenem Abend auf der Hand. Kinder, welche häusliche Gewalt miterleben, sind erheblichen psychischen Belastungen ausgesetzt und fühlen Angst, Mitleid, Erstarrung und Hilflosigkeit. Auch wenn das Kind nicht selbst Ziel der körperlichen oder psychischen Attacken ist, ist es immer davon betroffen; Gewalt zwischen den Eltern zu erleben, stellt für Kinder und Jugendliche immer eine Form (psychischer) Gewalt dar (vgl. https://www.kinderschutz.ch/de/kinder-im-kontext-hauslicher-gewalt.html). Zudem zeigt dieser Vorfall, dass die Eltern noch nicht zuverlässig in der Lage sind, ihre eigenen Bedürfnisse während der beschränkten Zeit, wo die Tochter bei ihnen ist, hinter diejenigen ihres Kindes zurück zu stellen und ihre elterliche Verantwortung angemessen wahrzunehmen. Nach wie vor bagatellisieren die Eltern ihre schwierige Situation auch. So hat der Vater an der Verhandlung erklärt, sie hätten es „eigentlich immer irgendwie im Griff (gehabt), ob mit oder ohne Probleme“, und sie seien immer schon eine Durchschnittsfamilie gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.). Der Beistand hat an der Verhandlung betont, dass er sehr gerne mit den Eltern zusammenarbeite und mit ihnen glücklicherweise einen offenen Umgang pflegen könne, was ihm jeweils die Einschätzung der Situation erleichtere. Er müsse aber immer wieder abschätzen, ob es vertretbar sei, dass C____ das Wochenende zu Hause bei den Eltern verbringe. Er habe ein Kernvertrauen in die Eltern, weil er wisse, dass der Vater, trotz Drogenkonsums, sich um einen Teil des Wohls des Kindes kümmern könne. Ein Teil des Wohls von C____ sei aber tendenziell belastet und es gebe regelmässig Gefährdungssituationen, wenn sie sich am Wochenende oder in den Ferien zu Hause aufhalte – diese Einschätzung wird durch den erwähnten Polizeirapport vom 18. August 2018 unterstrichen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wohl von C____ in elementaren Bereichen stark gefährdet war und nach wie vor ist, wenn sie im elterlichen Haushalt lebt. Dieser Gefährdung des Kindeswohls muss mit einer geeigneten Kindesschutzmassnahme begegnet werden.

 

3.3     

3.3.1   Die Unterbringung von C____ in der [...]Wohngruppe ist offenbar geeignet, um der Gefährdung ihres Kindeswohls angemessen zu begegnen. Die elementaren physischen und emotionalen Bedürfnisse des Mädchens werden dort zuverlässig und regelmässig gedeckt, sie kann dort ausserdem ihre belastende familiäre Situation bearbeiten, ist vor dem Miterleben häuslicher Gewalt geschützt und kann sich altersgerecht entwickeln und erhält die notwendige Unterstützung im Alltag. Laut Angaben der Betreuerin aus der Wohngruppe, F____, habe C____ sich schnell eingelebt. Sie äussere gelegentlich, dass sie nach Hause möchte, habe aber auch betont, dass sie sich auf der Wohngruppe wohl fühle; insbesondere schätze sie die Unterstützung im schulischen Bereich. Sie besuche regelmässig die Schule und habe in der Sekundarschule nun einen „Superstart hingelegt“. Auch bei der Freizeitgestaltung motiviere man sie. Zu den Eltern bestehe ein guter Kontakt, auch wenn die Kontaktaufnahme manchmal schwierig sei. Weil die Wochenenden bei den Eltern grundsätzlich gut verlaufen seien, habe man die Besuche öffnen können, so dass C____ nun von Freitagabend bis Montagmorgen bei ihren Eltern sei. Eine weitere Öffnung stehe zur Diskussion.

 

C____ selbst hat bei ihrer Anhörung am 6. September 2018 erklärt, dass sie lieber bei den Eltern als in der Wohngruppe leben würde. Auf Frage, was ihr an der Wohngruppe gefalle, hat sie den finanziellen Aspekt genannt und sich erleichtert gezeigt, dass sie nun genügend Geld und Kleider erhalte. Diese Äusserung zeigt auch, dass vor der Platzierung teilweise elementare Bedürfnisse C____s nicht zuverlässig gedeckt waren und dass sie dies auch belastet hat. Auch die Eltern verkennen nicht, dass es C____ im Heim gut geht und dass sie sich dort gut entfalten kann. Sie scheinen die Unterbringung des Kindes im Heim durchaus auch als etwas Positives und als Unterstützung annehmen zu können, und sie können sich mit C____ über ihre guten Noten und das sportliche Hobby [...]) freuen, und pflegen offenbar auch guten Kontakt zu den Betreuungspersonen der Wohngruppe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3, 4).

 

Mit der Unterbringung von C____ in der […]Wohngruppe kann somit ihrer Gefährdung begegnet und ihren Bedürfnissen angemessen entsprochen werden. Dabei wird auch der enge und regelmässige Kontakt zwischen C____ und ihren Eltern unterstützt und aufrechterhalten. Die von der KESB angeordnete Massnahme der Unterbringung ist somit geeignet, der Gefährdung des Kindeswohls von C____ angemessen zu begegnen.

 

3.3.2   Weiter ist die Unterbringung in der Wohngruppe auch erforderlich. Es sind zuvor, wie oben ausgeführt worden ist, verschiedene Massnahmen durchgeführt worden: Eine vorübergehende freiwillige Unterbringung beim Bruder, der aber überfordert war, zumal er seinerseits in einem Loyalitätskonflikt zu den Eltern steht; die Etablierung der MST-CAN; Vereinbarungen mit den Eltern. Mit diesen Massnahmen konnte den Problemen der Eltern und insbesondere der Gefährdung von C____ in wesentlichen Lebensbereichen aber nicht ausreichend begegnet werden. Insbesondere konnte die Situation im elterlichen Umfeld nicht so weit verbessert werden, dass das Kindeswohl von C____ bei einem Verbleib bei ihren Eltern ausreichend gewahrt ist.

 

3.4

3.4.1   In der Beschwerde wird nicht die Unterbringung des Kindes in der Wohngruppe an sich, sondern der definitive Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern gerügt. Diese Massnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Eltern mit der Unterbringung in der Wohngruppe einverstanden gewesen seien.

 

Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit behördlicher Unterbringung dort fehl am Platz, wo die Eltern selber zur Platzierung fähig und willens sind. Immerhin kann die behördliche Massnahme zum Schutze des Kindes dennoch angezeigt sein, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die Platzierung sonst stark wankelmütigen elterlichen Launen ausgesetzt wäre (Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 310 ZGB N 16). Den Eltern ist in diesem Fall – selbst wenn sie vor Gericht das Einverständnis zur Heimunterbringung äussern – das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, um eine unkontrollierte autonome Rücknahme des Kindes zu verhindern.

 

3.4.2   Aus den Akten ergibt sich insoweit Folgendes: Anlässlich ihrer Anhörung am 15. September 2017 zum Antrag des KJD haben die Eltern sich zwar mit der Beistandschaft einverstanden erklärt; mit einer Unterbringung von C____ waren beide indes grundsätzlich nicht einverstanden. Sie wollten zunächst den Abschluss der MST-CAN abwarten. Sollten die Behörden dannzumal noch für die Unterbringung sein, sollte es also „Hart auf Hart“ kommen, würden sie die Tochter lieber unterstützen und der Unterbringung zustimmen, auch wenn sie eine solche Massnahme unangemessen fänden. Bei der Besichtigung der Wohngruppe am 29. September 2017 hat lediglich der Vater C____ begleitet. Laut seinen Angaben gegenüber E____ habe die Mutter in Zusammenhang mit der bevorstehenden Verhandlung respektive der Platzierung des Kindes eine „psychische Episode“ entwickelt, die seit mehreren Tagen anhalte (vgl. E-Mail E____ vom 29. September 2017). Die Mutter war aufgrund einer akuten Erkrankung auch nicht in der Lage, an der Verhandlung vom 2. Oktober 2017 teilzunehmen (vgl. Arztzeugnis Dr. [...] vom 2. Oktober 2017). Sie hat aber während der Verhandlung bei der KESB angerufen und gefragt, ob der Vater das Zeugnis gezeigt habe; ihr Einverständnis mit der Unterbringung der Tochter in der Wohngruppe hat sie laut Verhandlungsprotokoll bei ihrem Anruf nicht erklärt. Der Vater hat an der Verhandlung bei der KESB erklärt, er sehe ein, dass C____ ein Time Out benötige, und er wolle mit den Behörden kooperieren. Seine Frau unterstütze ebenfalls, dass C____ in die Wohngruppe komme; sie habe ihm gesagt, sie sei damit einverstanden (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2017 S. 1 ff.). Ein explizites Einverständnis der Mutter mit der Platzierung des Kindes in der Wohngruppe ist jedoch im Zeitpunkt des Entscheides der KESB nicht vorgelegen. Angesichts ihrer eher ablehnenden Haltung zuvor und ihrer starken psychischen Reaktion in Zusammenhang mit der Unterbringung des Kindes, durfte die KESB nicht von ihrem Einverständnis ausgehen.

 

Demgegenüber hat der Vater, der sich schon bei der Besichtigung der Wohngruppe unterstützend gezeigt hatte, bei der Verhandlung vor der KESB wie erwähnt angegeben, dass er einsehe, dass C____ ein Time Out benötige. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wolle er jedoch behalten, da seine Frau und er damit einverstanden seien, dass C____ in die Wohngruppe gehe. Die KESB geht insoweit von einem labilen Einverständnis aus, da ein hohes Risiko bestand, dass er die Platzierung von C____ nicht nachhaltig würde stützen können. Dies insbesondere, weil er im familiären System unter erheblichem Druck stehe und sich gegebenenfalls nicht gegenüber der Mutter würde durchsetzen können.

 

Dass die KESB bei der Mutter von einem fehlenden Einverständnis und beim Vater von einem labilen Einverständnis mit der Unterbringung der Tochter ausgegangen ist, ist unter den gegebenen Umständen korrekt und wird bereits im angefochtenen Entscheid (E. 27) grundsätzlich ausreichend begründet. In der Vernehmlassung zur Beschwerde werden diese Erwägungen lediglich weiter erläutert und ergänzt, weil die Frage des Einverständnisses der Eltern in der Beschwerde thematisiert wird.

 

3.4.3   Das Verwaltungsgericht teilt im Übrigen die Einschätzung der KESB, dass aufgrund der gesamten Situation eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Eltern erforderlich ist, auch wenn diese äussern, sie wären mit der Unterbringung der Tochter in der Wohngruppe einverstanden.

 

Zweifellos wünschen sich beide Elternteile das Beste für ihre Tochter. Beide haben an der Verhandlung auch erklärt, dass es C____ in der Wohngruppe gut gehe, und ihre Vertreterin versichern lassen, dass sie es akzeptieren, dass C____ im Wohnheim lebt. Allerdings sind beide Eltern noch wenig stabil und – und insoweit identifiziert sich C____ mit ihnen – vertreten gegen Aussen die Auffassung, an sich laufe nun alles ganz gut, es gehe lediglich um die Bewältigung einer vorübergehenden Krise. Sie scheinen die Unterbringung offenbar eher als ein Time Out zu verstehen. Aus dem Bericht der MST-CAN und dem Abklärungsbericht des KJD ergibt sich indes, dass es sich um eine seit Jahren bestehende, ausgesprochen schwierige Konstellation mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das Kindeswohl handelt, und dass die Eltern insoweit eine bagatellisierende Haltung einnehmen. Dies ist auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht klar geworden. Insoweit besteht ein Risiko, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer geneigt sein könnten, C____ autonom aus der Wohngruppe herauszunehmen. Beide haben zu Beginn der verwalrungsgerichtlichen Verhandlung auch erzählt, dass C____ Heimweh äussere, und dass sie sie auch sehr vermissten (Verhandlungsprotokoll S. 2). Sollte vor allem die Mutter, die die Unterbringung von C____ in der Wohngruppe schwerer zu akzeptieren scheint als der Vater, allenfalls im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung, darauf bestehen, C____ aus der Wohngruppe zu nehmen, so hat der Vater dem nicht viel entgegen zu setzen. C____ benötigt nun aber Zuverlässigkeit, Sicherheit und Kontinuität. Die gute Entwicklung, die sie seit ihrem Aufenthalt auf der Wohngruppe gemacht hat, darf nicht durch eine autonome Rücknahme unterbrochen und gefährdet werden. Es kommt dazu, dass, wie oben (E. 3.2) dargelegt wurde, ihr Wohl bei einem Aufenthalt bei den Eltern konkret gefährdet ist. Unter diesen Umständen erweist sich vorliegend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber beiden Elternteilen als erforderlich.

 

Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht anerkennt, dass der Vater C____ beim Eintritt in die Wohngruppe begleitet und unterstützt und ihr somit den Einstieg einfacher gemacht hat (vgl. E-Mail [...] vom 2. Oktober 2017) und dass beide Eltern heute im Interesse ihres Kindes mit dem Erziehungsbeistand und den Mitarbeitenden der Wohngruppe zusammen arbeiten und ihrer Tochter dadurch den Aufenthalt auf der Wohngruppe erleichtern

 

3.4.4   Die Unterbringung von C____ in der Wohngruppe lässt sich nicht mit anderen, weniger einschneidenden Mitteln genügend absichern. Eine Weisung an die Eltern (Art. 307 Abs. 3 ZGB) zur Unterbringung ist nicht ausreichend. Zunächst konnte beispielsweise die (nicht angefochtene) Weisung betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung von den Eltern offenbar immer noch nicht umgesetzt werden. Insbesondere aber könnte mit einer Weisung, selbst wenn sie mit der Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden wäre, eine willkürliche Rücknahme des Kindes nicht sicher verhindert werden. Eine Weisung, die sich von vorneherein als untauglich und wirkungslos erweist, ist unverhältnismässig und damit ungesetzlich. Sie würde allenfalls die für das Kind dringend benötigte Unterstützung erschweren, womit die KESB respektive das Verwaltungsgericht ihrer Verantwortung gegenüber dem betroffenen Kinde nicht gerecht würden (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 34). Dasselbe gilt für eine schriftliche Vereinbarung. Die Eltern konnten sich beispielsweise nicht an die Vorgaben in der Vereinbarung vom 24. März 2017 halten. Zudem könnte auch mit einer schriftlichen Vereinbarung die autonome Rücknahme der Tochter nicht erfolgreich verhindert werden. Eine solche autonome Rücknahme des Kindes zurück in das belastete elterliche Umfeld würde das Kindeswohl gefährden, zumal die Verfügung der dann erforderlichen Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wiederum einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Ausserdem würden bei einer willkürlichen Rücknahme von C____ ihre positive Entwicklung und allenfalls sogar ihr Platz in der Wohngruppe gefährdet.

 

3.4.5   Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass die Unterbringung erst nach zwei Jahren überprüft werden solle, ist festzuhalten, dass es im Dispositiv, Ziff. 5, des Entscheides der KESB nicht um die Dauer der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sondern lediglich um eine zweijährige Berichtsperiode des Beistandes geht. Selbstverständlich kann die Massnahme auf Antrag der Eltern, des Beistands oder auch der Kinderanwältin hin bereits vorher überprüft werden. So wird im Dispositiv, Ziff. 5, des Entscheides der KESB unter anderem darauf hingewiesen, dass der Beistand Antrag zu stellen hat, falls die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Auch insoweit ist die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts somit verhältnismässig.

 

Ausserdem hat die KESB neben der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen. Durch diese beiden flankierenden Massnahmen sollen die Eltern, welche mittels Kooperation mit den Fachpersonen massgeblich zu einer positiven Entwicklung von C____ beitragen können, in ihrer Entwicklung gestärkt und in der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung unterstützt werden.

 

3.4.6   C____ selber hat bei ihren Anhörungen vor der KESB und vor dem Verwaltungsgericht jeweils geäussert, dass sie lieber bei ihren Eltern als in einer Wohngruppe leben würde. Sie scheint der Unterbringung allerdings ambivalent gegenüber zu stehen. So hat ihre Vertreterin an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung zunächst ausgeführt, dass es C____ gut im Heim gehe und sie dort bleiben, aber mehr bei den Eltern sein möchte; im Plädoyer erklärte sie demgegenüber, C____ sage, sie wolle nach Hause (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9, 11).

 

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen) sind bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst das Alter beziehungsweise die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen sei, aber auch das Aussageverhalten, insbesondere die Konstanz des geäusserten Willens, zentral. Die Willenskundgebung des Kindes ist nur eines von mehreren Elementen bei der gerichtlichen Entscheidfindung; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (vgl. Häfeli, OFK, ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 314a N 6). Aus familienrechtspsychologischer Hinsicht gehört der Kindeswille ohnehin zu den besonders problematischen Kriterien hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls (vgl. Dettenborn/Walter Familienrechtspsychologie, 3. Auflage, München 2016, S. 78 ff.). Die dem Kind zustehende Mitwirkung und Selbstbestimmung dürfen sich jedenfalls nicht zum Nachteil des Kindes auswirken, sondern sie sind mit anderen Kriterien, insbesondere mit dem Kindeswohl, zu verbinden.

 

Nach dem Gesagten ist das Wohl von C____ bei einem Verbleib bei ihren Eltern in einem Ausmass gefährdet, dass eine Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Unterbringung des Kindes in der Wohngruppe nicht zu umgehen ist. Dem verständlichen Wunsch von C____, möglichst viel Zeit zu Hause bei den Eltern verbringen zu können, kann durch das ausgedehnte Besuchsrecht – derzeit von Freitagabend bis und mit Montagmorgen – entsprochen werden. Auf diese Weise kann, auch dank der guten Kooperation der Eltern mit dem Beistand und den Mitarbeitenden der Wohngruppe, eine Situation geschaffen werden, wo einerseits in der Wohngruppe insbesondere die physischen, emotionalen und psychischen Grundbedürfe von C____ zuverlässig gedeckt werden und sie die erforderliche Unterstützung im Alltag erhält, und wo sie anderseits an den Wochenenden die Verbundenheit mit ihrer Familie erleben kann. Somit erweist sich die angeordnete Massnahme auch in ihrer Ausgestaltung insgesamt als angemessen.

 

3.5      Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern ist rechtmässig und in jeder Hinsicht verhältnismässig.

 

4.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerenden kostenpflichtig. Es ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten des Staates. Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerenden und des Kindes werden angemessen, entsprechend ihren jeweiligen Honorarnoten, aus der Gerichtskasse entschädigt

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses für die Beschwerdeführerenden zu Lasten des Staates.

 

            Der Vertreterin der Beschwerdeführenden, […], Advokatin, werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘550.– sowie Auslagen von CHF 69.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 205.70 (8 % auf CHF 1‘353.95 sowie 7,7 % auf CHF 1‘265.05), somit total CHF 2‘824.70, ausgerichtet.

 

Der Vertreterin des Kindes, […], Advokatin, werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘050.– und Auslagen von CHF 8.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 237.15 (8 % auf CHF 550.– sowie 7,7 % auf CHF 2‘508.30), somit total CHF 3‘295.45, ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer

-       KESB

-       Vertreterin des Kindes

-       Beistand E____, KJD

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.