Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2017.276

 

URTEIL

 

vom 24. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, B____ Fakultät,

[...] Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom 6. November 2017

 

betreffend Ausschluss vom Bachelorstudium „C____“


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) ist seit dem 1. August 2014, das heisst seit dem Herbstsemester 2014, im Bachelorstudium „C____“ [...] an der B____ Fakultät der Universität Basel eingeschrieben. Mit Verfügung vom 10. April 2017 ordnete die Fakultät aufgrund der gemäss den Notenmitteilungen vom 25. Februar 2016 und 22. Februar 2017 wiederholt nicht bestandenen Modulprüfung „D____“ den Ausschluss des Rekurrenten aus diesem Bachelorstudium an. Den dagegen am 19. April 2017 erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 6. November 2017 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs lässt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission der Universität Basel vom 6. November 2017 und der Verfügung der Universität Basel vom 10. April 2017 beantragen (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 1 und 6). Weiter beantragt er die Feststellung, dass ein Härtefall im Sinne von Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission des Departements [...] E____ der B____ Fakultät der Universität Basel vorliege (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 2), und dementsprechend die Anweisung des Departements [...] resp. eventualiter der Prüfungskommission E____, ihm einen dritten Prüfungsversuch in der nicht bestandenen Lehrveranstaltung einzuräumen (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 3). In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 4). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag des Rekurrenten, seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rekursanmeldung, Rechtsbegehren 5), ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher der Rekurrent innert Frist am 29. Dezember 2017 leistete.

 

Mit Rekursbegründung vom 28. Dezember 2017 modifizierte der Rekurrent seine Rechtsbegehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht lässt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter die Erstreckung der Frist für dessen Leistung beantragen (Rekursbegründung, Rechtsbegehren 1 und 2). In materieller Hinsicht präzisierte der Rekurrent sein in der Rekursanmeldung unter Ziffer 3 gestelltes Rechtsbegehren dahingehend, dass das E____ und eventualiter die Prüfungskommission E____ anzuweisen sei, ihm „einen dritten Prüfungsversuch in der nicht bestandenen Modulprüfung‚ D____‘ einzuräumen“ (Rekursbegründung, Rechtsbegehren 3). Die Rekurskommission der Universität Basel beantragte mit Eingabe vom 10. Januar 2018 unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Den gleichen Antrag stellte auch das E____ mit seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2018. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 13. April 2018.

 

Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen. Das vorliegende Urteil erging anlässlich einer mündlichen Beratung am 24. September 2018. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Dies gilt entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmung auch für Entscheide in Examenssachen (vgl. BGer 2C_392/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2; VGE VD.2015.199 vom 4. April 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf VD.2013.91 vom 15. August 2013). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. auch VGE VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 1.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.1, VD.2009.711 vom 7. Mai 2010 E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Dieser wurde rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet (§ 16 Abs. 1 und 2 VRPG). Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verwaltung den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder ihr Ermessen missbraucht oder falsch ausgeübt hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen Behörden der Universität zu setzen. Rügen wegen Verfahrensmängeln sind allerdings umfassend zu prüfen (vgl. dazu ausführlich VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen).

 

1.4      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei universitären Prüfungen kein Anspruch auf ein öffentliches und mündliches Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 131 I 467 E. 2 S. 468 ff.; vgl. auch VGE VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.5). Ein solches ist vorliegend auch nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten ist.

 

2.

Bei der vom Rekurrenten nicht bestandenen Modulprüfung handelt es sich um die Prüfung zum Grundlagenmodul „D____“. Zweimaliges Nichtbestehen dieser Modulprüfung führt zum Ausschluss vom Bachelorstudium. Zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung seines Ausschlusses vom Bachelorstudium „C____“ an der B____ Fakultät der Universität Basel macht der Rekurrent einen Härtefall im Sinne von Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____, [...], und demnach einen Anspruch auf einen dritten Prüfungsversuch in der nicht bestandenen Modulprüfung „D____“ geltend (Rekursbegründung, Ziff. II. 2., S. 5 ff.). Streitig und zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanzen den Härtefallantrag des Rekurrenten zu Recht abgewiesen und ihn infolge dessen rechtens vom Bachelorstudium ausgeschlossen haben.

 

2.1      Die Rekurskommission erwog dazu, wie sich aus dem ersten Satz der Richtlinie der Prüfungskommission E____, [...], ergebe, gelte diese Regelung nur für Studierende, die nach der Ordnung für das Bachelorstudium „F____“ [...] an der B____ Fakultät der Universität Basel [...] (nachfolgend: Studienordnung 2006) studiert hätten. Diese hätten gemäss der Übergangsbestimmung § 28 der Ordnung für das Bachelorstudium „C____“ [...] an der B____ Fakultät der Universität Basel [...] (nachfolgend: Studienordnung 2013) ihr Studium nach jener Ordnung beenden müssen. Demgegenüber habe der Rekurrent sein Studium aber erst im Herbstsemester 2014 unter der Geltung der Studienordnung 2013 begonnen, so dass nach § 28 Abs. 1 und 2 Studienordnung 2013 diese Ordnung für ihn massgebend sei. Die Studienordnung 2006 habe vorgesehen, dass die Leistungen der Studierenden anhand von Leistungsbewertungen überprüft würden, ohne dass diesen eine Wahl oder eine Kompensationsmöglichkeit zugekommen wäre. Dies habe dazu führen können, dass auch ein minimales Nichterreichen von Kreditpunkten ganz am Ende des Bachelorstudiums zum Ausschluss habe führen können. Mit der Studienordnung 2013 sei demgegenüber nicht nur zwischen Grundlagenmodulen und Vertiefungs- bzw. Wahlmodulen differenziert worden, die Studierenden hätten mit Beginn des Herbstsemesters 2014 neu auch die Möglichkeit erhalten, ihre Vertiefungsrichtung selbst zu bestimmen. Diese Veränderung rechtfertige auch eine Anpassung der Prüfungsmassstäbe, wonach nur noch das zweimalige Nichtbestehen der Grundmodule zum Ausschluss führen könne, nicht aber das Nichtbestehen der Vertiefungs- und Wahlmodule. Daher sei es auch sachlich gerechtfertigt, die Härtefallregelung anzupassen. Es verletze daher die vom Rekurrenten angerufene Rechtsgleichheit nicht, wenn Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ nun nicht mehr gelte (angefochtener Entscheid, Ziff. 9).

 

2.2      Demgegenüber hält der Rekurrent auch mit seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht an seinem Standpunkt fest, dass Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____, [...], auch direkt auf ihn Anwendung finden müsse.

 

2.2.1   Zur Begründung macht er weiterhin geltend, dass diese Bestimmung der Richtlinie eine „eigenständige Härtefallbestimmung“ darstelle, die nicht aufgehoben worden sei und weiterhin in Kraft stehe. Sie sei auch nach dem Erlass der neuen Ordnung für das Bachelorstudium „C____“ [...] weiter angepasst worden. Sie sei bis zum 13. März 2017 auf dem Internet aufgeschaltet gewesen (Rekursbegründung, Ziff. II. 2.b.1, S. 6).

 

2.2.2   Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Richtlinien der Prüfungskommission E____ stellen eine Verwaltungsverordnung dar, und sollen eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten (VGE VD.2014.149 vom 14. April 2015 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.2 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 81 ff., mit weiteren Hinweisen). Sie beziehen sich daher zwingend auf einen spezifischen Erlass, der einheitlich angewendet werden soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____, [...], explizit auf die Studienordnung [...] 2006 und dient daher allein ihrer Konkretisierung. So wird darin ausgeführt, dass die Prüfungskommission E____ an ihrer Sitzung vom 14. Mai 2009 festgestellt habe, „dass das Prüfungsreglement im Bachelor- und Masterstudium F____ (gemäss Studienordnung [...] 2006) unverhältnismässige Härten zulässt, insofern dass Studierende am Ende des 6. (Bachelorstudium) bzw. 4. (Masterstudium) Semesters wegen einer nicht bestandenen Lehrveranstaltung bzw. eines nicht bestandenen Jahreskurses im Umfang 1 - 8 KP noch vom Studium ausgeschlossen werden können“. „Bis zum Inkrafttreten der neuen Studienordnungen“ werde daher „folgende Regelung von der PK angewendet: Studierenden wird auf Antrag an die PK E____ eine Ausnahmeregelung i.S. der Härtefallklausel gewährt; d.h. der/dem betreffenden Studierenden wird ein dritter und letzter Prüfungsversuch in einer nicht bestandenen Lehrveranstaltung eingeräumt; diese Regelung gilt nur für eine Lehrveranstaltung bzw. einen Jahreskurs und ein entsprechender Antrag wird nur einmal gutgeheissen, da es sich sonst nicht mehr um einen Härtefall handeln würde“. Daraus folgt, dass der Rekurrent, der unbestrittenermassen nicht unter der Geltung der Studienordnung 2006 sein Studium aufgenommen hat und für den diese folglich keine Anwendung findet, sich nicht auf die jene konkretisierende Bestimmung Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ berufen kann.

 

2.2.3   Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent aus seiner Behauptung, dass die Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ im Zeitpunkt seines Studienausschlusses weiterhin in Kraft gestanden und online habe abgerufen werden können, von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie das E____ in seiner Vernehmlassung zutreffend erläutert (Rekursantwort, Ziff. 9), konnte diese Bestimmung erst aufgehoben und von der Homepage entfernt werden, als keine unter der Geltung der Studienordnung 2006 studierenden Studentinnen und Studenten mehr der Fakultät angehörten.

 

2.2.4   Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus dem Hinweis abzuleiten, dass sich die Härtefallklausel in § 31 der Studienordnung 2006, wonach „in Härtefällen […] die Dekanin bzw. der Dekan der B____ Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren (kann), soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen“, kaum von der Härtefallklausel in § 25 der Studienordnung 2013 unterscheide, gemäss der „in Härtefällen […] die Studiendekanin bzw. der Studiendekan der B____ Fakultät begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren (kann), soweit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen“ (Rekursbegründung, Ziff. II.2.b.2, S. 7). Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ bezieht sich auf einen spezifischen Härtefall unter der Geltung der alten Studienordnung, die mit der neuen Studienordnung entscheidend modifiziert worden ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids) und die Erläuterungen des E____ vom 31. Januar 2018 (Rekursantwort, Ziff. 11) verwiesen werden. Soweit der Rekurrent diesbezüglich gleichwohl keine wesentliche Änderung erkennen will, setzt er sich mit diesen Erwägungen nicht substantiiert auseinander und legt nicht dar, weshalb die auf die Grundmodule beschränkte Ausschlussmöglichkeit bei wiederholtem Ungenügen keine wesentlich veränderte Ausgangslage begründet. Offensichtlich bewirkt es einen massgebenden Unterschied im Hinblick auf die Beurteilung der Eignung eines Kandidaten, ob er in einem Grundmodul oder einem Vertiefungs- oder Wahlmodul scheitert. Insofern verhindert bereits die neue Architektur des neuen Studienaufbaus gewisse Härten, welche unter der Geltung der alten Studienordnung 2006 in Anwendung der Härtefallklausel verhindert werden mussten.

 

2.3      Auch nicht zum Vorteil gereicht dem Rekurrenten sein Hinweis auf das Mail von [...] (Administration Prüfungskommission E____) vom 6. März 2017 (act. 5, Beilage 7; Rekursbegründung, Ziff. II. 2.b.4, S. 8). Darin erklärt sie in Übereinstimmung mit den obigen Erwägungen, dass sich „die PK-Richtlinie Nr. 11 […] auf die Studienordnung [...] 2006“ beziehe und die PK E____ an ihrer Sitzung vom 15. März 2017 entscheide, „ob es eine entsprechende Richtlinie für das neue Curriculum geben“ werde. Es ist unerfindlich, was der Rekurrent aus diesem Hinweis zu seinen Gunsten ableiten will. Die Auskunft per Mail ist einerseits offensichtlich nicht geeignet, geschütztes Vertrauen in die Anwendbarkeit von Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ zu begründen. Andererseits legt der Rekurrent nicht dar, welche nachteiligen Dispositionen er gestützt auf dieses Mail getroffen haben will, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Es fehlt daher von vornherein an den Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. dazu VGE VD.2017.24 vom 14. April 2018 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen).

 

2.4      Des Weiteren sind dem Rekurrent auch seine Ausführungen zum Gebot der Rechtssicherheit nicht behilflich (Rekursbegründung, Ziff. II. 2.d, S. 11 f.). Die Änderung einer bestehenden Praxis von Verwaltungsbehörden ist mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, wobei die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn auf der Grundlage einer bisherigen Praxis Dispositionen getroffen wurden, aus denen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil fliesst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 589 ff.; VGE VD.2016.231 vom 28. September 2017 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bezieht sich die Praxisänderung auf eine neue Studienordnung und mithin auf einen ernsthaften und sachlichen Grund und verletzt auch wie ausgeführt kein geschütztes Vertrauen (vgl. E. 2.3 hiervor).

 

2.5      Der Rekurrent vermag aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Rekursbegründung, Ziff. II. 2.c, S. 9 f.). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung in intertemporaler Hinsicht (vgl. zu den Ansprüchen aus Art. 8 Abs. 1 BV: Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 8 BV N 26 ff.). Das Gebot der Rechtsgleichheit hindert den Rechtsetzer nicht, das Recht zu ändern und damit in zeitlicher Hinsicht eine unterschiedliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte zu bewirken. Eine andere Auffassung würde jede Rechtsänderung unzulässig machen. Sodann benötigt die Änderung eines Erlasses im Gegensatz zur Änderung einer bestehenden Praxis von Verwaltungsbehörden (vgl. E. 2.4 hiervor) keine ernsthaften und sachlichen Gründe, welche für eine Änderung des Erlasses sprechen würden. Selbst wenn jedoch ein ernsthafter und sachlicher Grund für eine Änderung des Erlasses und vorliegend für die Abschaffung der auf die alte Studienordnung 2006 bezogenen Härtefallbestimmung gemäss Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ vorausgesetzt würde, läge dieser in der vorgenommenen Änderung der Architektur des Studienaufbaus gemäss der neuen Studienordnung 2013.

 

Bei einer Rechtsänderung kann sich höchstens ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung ergeben (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 806). Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 2.2.2) kommt für den Rekurrenten gemäss der Übergangsbestimmung § 28 Abs. 1 der Studienordnung 2013 von vornherein nur jene Studienordnung zur Anwendung. Die Ziffer 11 der Richtlinien der Prüfungskommission E____ hat keine Geltung für den Rekurrenten. Folglich hat sich in Bezug auf den Rekurrenten bzw. sein Studium im Studiengang „C____“ an der Universität Basel keine Rechtsänderung ergeben, weshalb sich die Frage nach einer angemessenen Übergangsregelung gar nicht stellt.

 

2.6      Schliesslich vermag der Rekurrent aufgrund der bloss noch in der Sachverhaltsdarstellung (Rekursbegründung, Ziff. II. 1.2, S. 5) und der Zusammenfassung (Rekursbegründung, Ziff. III, S. 13) angerufenen Erkrankung der Mutter seiner Freundin an Krebs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er schliesst aus dieser schweren Krankheit einer nahestehenden Person weiterhin auf einen eigenen Härtefall wohl im Sinne von § 25 der Studienordnung 2013. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Erkrankung der ihm nahestehenden Mutter seiner Freundin und deren Auswirkungen auf seine Prüfungsvorbereitungen waren dem Rekurrenten bereits im Zeitpunkt ihrer Absolvierung bekannt. Ein nachträgliches Härtefallgesuch kann aber nur dann bewilligt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund dieses Härtefalles ausser Stande gewesen ist, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (vgl. VGE VD.2012.105 vom 5. April 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BVerG Entscheid A-541/2009 vom 24. November 2009, E. 5.5 sowie VGer ZH VB.2012.00263 vom 11. Juli 2012 E. 5.3 und VB.2012.00278 vom 22. August 2012 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

 

2.7      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

3.        

3.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–. Zudem hat er seine eigenen Vertretungskosten zu tragen.

 

3.2      Mit seiner Rekursbegründung beantragt der Rekurrent aber die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rekursbegründung, Ziff. II. 4.1, S. 12). Unabhängig von der finanziellen Situation einer Verfahrenspartei besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 29 Abs. 3 BV nur dann, wenn deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

 

Vorliegend beschränkte sich der Rekurrent darauf, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen und von der Vorinstanz eingehend beurteilten Rügen zu wiederholen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der vorangehenden Erwägungen erscheint der Rekurs als aussichtslos, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, B____ Fakultät

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.