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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.277
VD.2017.278
URTEIL
vom 28. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
B____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017
Entscheid des Appellationsgerichts vom 1. Februar 2019
(vom Bundesgericht am 1. Mai 2020 aufgehoben)
betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2009 und pro 2010 (Nachsteuern, Einkommensbesteuerung von Forschungsbeiträgen, steuerfreie Einkünfte infolge Schenkung oder Unterstützungen aus privaten Mitteln)
Sachverhalt
Mit Entscheid STRK.2016.55 vom 22. Juni 2017 betreffend die kantonalen Steuern und Entscheid STRK.2016.56 vom 22. Juni 2017 betreffend die direkte Bundessteuer wies die Steuerrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrenten ab und auferlegte ihnen Spruchgebühren von CHF 1'500.– je Entscheid. Mit Urteil VD.2017.277 und VD.2017.278 vom 1. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht den Rekurs und die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission gut und hob diese auf. Es erkannte, dass für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht keine ordentlichen Kosten erhoben werden und sprach den Rekurrenten für beide Rekurs- und Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zu Lasten der Steuerverwaltung zu. Mit Urteil 2C_379/2019 vom 1. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer gut. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs und die Beschwerde gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Da mit den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017, die mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 ausdrücklich bestätigt worden sind, auch die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission geregelt sind, bleibt insoweit kein Raum mehr für eine Neuverlegung der Kosten. Entsprechend den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2017 tragen die Rekurrenten für beide Entscheide eine Spruchgebühr von je CHF 1'500.–.
Gemäss dem für das Verwaltungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2020 unterliegen die Rekurrenten vollständig. In Anwendung von § 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) werden die Gerichtskosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb den Rekurrenten auferlegt. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens VD.2017.277 werden auf CHF 2'000.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2017.278 auf CHF 1'000.– festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, 154.810]). Als ursprünglich verfügende Behörde hat die Steuerverwaltung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.7 vom 25. September 2019 E. 6).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurrenten tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen (CHF 2'000.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2017.277 und CHF 1'000.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2017.278).
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.