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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.290
URTEIL
vom 15. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. September 2017
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-
weisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], reiste im Oktober 1991 im Alter von fast 16 Jahren im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er wurde von den damaligen Einwohnerdiensten bzw. dem heutigen Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit Schreiben vom 15. August 2001 und vom 25. Juni 2004 zunächst wegen Fürsorgebezug und Schulden in Höhe von CHF 9'297.75 und sodann wegen Schulden im Betrag von CHF 46'761.50 verwarnt und auf deren migrationsrechtlichen Konsequenzen hingewiesen. Mit Informationsschreiben des Bereichs BdM vom 24. Februar 2009 wurden er und seine Ehefrau bei einem Schuldenstand von CHF 77'394.70 erneut auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen weiterer Schulden hingewiesen. Am 8. März 2011 schloss der Bereich BdM mit dem Rekurrenten eine Integrationsvereinbarung mit dem Ziel, sich innerhalb von vier Wochen bei einer Schuldenberatungsstelle zu melden, bis zum Bewilligungsablauf einen Schuldensanierungsplan einzureichen und keine neuen Schulden zu verursachen. Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 24. Januar 2012 mussten er und seine Ehefrau aber wiederum wegen ihrer Schulden letztmalig verwarnt werden (Verlustscheine des Ehemannes: CHF 89'113.10, Verlustscheine der Ehefrau: CHF 32'304.75). Mit Schreiben des Bereichs BdM vom 3. April 2013 wurden der Rekurrent und seine Ehefrau darauf hingewiesen, dass sie bei Volljährigkeit ihres Sohnes, geboren am [...], und bei weiteren Schulden mit strengeren ausländerrechtlichen Massnahmen zu rechnen hätten. Zwischenzeitlich wurden die Ehefrau und der Sohn des Rekurrenten wegen häuslicher Gewalt des Rekurrenten am 17. Juni 2003 in ein Frauenhaus gebracht. Zudem wurde der Rekurrent mit Strafbefehlen bzw. Bussenverfügungen vom 16. August 2007, vom 8. April 2008, vom 16. Dezember 2008, vom 8. September 2010, vom 19. Juli 2012, vom 2. Oktober 2012, vom 14. Oktober 2014 und vom 31. März 2015 wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte verurteilt. Vom 30. November 2015 bis 8. Januar 2016 hielt sich die Ehefrau des Rekurrenten erneut wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus auf. Das Zivilgericht Basel-Stadt bewilligte am 22. Dezember 2015 das Getrenntleben und sprach ein Annäherungs- und Kontaktverbot aus. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Verfügung vom 21. November 2016 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 26. September 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. Oktober und 12. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 26. September 2017 sowie der Verfügung vom 21. November 2016 und die Anweisung des Bereichs BdM beantragt, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 9. April 2018. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 holte der Instruktionsrichter eine ergänzende amtliche Erkundigung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein und erteilte der Kantonspolizei Basel-Stadt einen Auftrag zur Abklärung der aktuellen familiären Situation. Die Kantonspolizei berichtete mit Schreiben vom 12. September 2018, das SEM mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2018. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Dezember 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-hebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, mit Hinweisen).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2017.198 vom 26. Mai 2018 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.5 Das Verwaltungsgericht beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach derjenigen Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt dessen Erlasses durch die Verwaltung bestanden hat (vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f., mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 26. September 2017 kommt somit das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung. Die im Verlauf des Verfahrens – insbesondere die per 1. Januar 2019 – in Kraft getretenen Änderungen des AuG (neu: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) finden somit keine Anwendung auf das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren.
2.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG vorliegen. Liegen solche vor und erweist sich die Nichtverlängerung im Rahmen einer Prüfung nach Art. 96 AuG als verhältnismässig (vgl. Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33), so erlassen die zuständigen Behörden gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG eine ordentliche Wegweisungsverfügung. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG handelt es sich folglich – wie vom JSD zutreffend festgestellt – um eine Ermessensbewilligung, soweit die ausländische Person nicht über einen gesetzlichen oder verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Bewilligungsanspruch verfügt (BGer 2C_743/2013 vom 5. September 2013 E. 2; 2C_1114/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2; Zünd/Arquint/ Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 8.44; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 15, 33). Fehlt ein solcher Anspruch, so bleibt im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Entscheidungsspielraum pflichtgemäss und ihr Ermessen mithin rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig ausgeübt hat. Zudem ist das Ermessen bei einer Bewilligungsverlängerung aus Gründen der Verhältnismässigkeit eingeschränkter als bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, a.a.O., § 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 33 N 7; VGE VD.2012.242 vom 16. September 2013 E. 2.2). Dabei kann sich das Gericht auch an den Kriterien für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) orientieren (VGE VD.2013.160 vom 29. März 2014 E. 2.1).
3.
3.1
3.1.1 Vorliegend haben die Vorinstanzen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Diesen erfüllt eine ausländische Person, wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder dem Ausland verstossen hat. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE fallen unter diesen Tatbestand das mutwillige Nichterfüllen der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften und behördliche Verpflichtungen. „Schuldenwirtschaft“ vermag eine aufenthaltsbeendende Massnahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, a.a.O., Art. 62 N 37 und Art. 63 N 19). Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 62 N 37). Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde. Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1, mit Hinweis auf Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, a.a.O., Art. 62 N 7).
3.1.2 Erscheint eine Massnahme grundsätzlich als begründet, so kann unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zunächst die blosse Androhung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme und Verwarnung angezeigt sein (Art. 96 Abs. 2 AuG). Wurde eine solche Verwarnung bereits ausgesprochen, darf dies bei einer Fortsetzung des fraglichen Fehlverhaltens zu einer definitiven Aufenthaltsbeendigung führen. Erforderlich ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass keine wesentliche Besserung eintritt bzw. dass das vom Gesetz als unerwünscht erachtete Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Für den Fall der Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund bedeutet dies, dass die ausländische Person auch nach der Androhung der ausländerrechtlichen Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht haben muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass – im Vergleich zu früher – weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Gesamtbetrag anwächst, ohne dass allein deswegen bereits auf eine Mutwilligkeit geschlossen werden darf. Es kommt vielmehr darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind; ein Widerruf ist demgegenüber zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
3.2
3.2.1 Das JSD erwog, bereits nach der Praxis des Bundesgerichts zum altrechtlichen, analogen Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hätten Verlustscheine in der Höhe von CHF 70'000.– grundsätzlich ausgereicht, um eine ausländische Person aus der Schweiz auszuweisen (vgl. BGer 2A.1/2006 vom 26. Januar 2006). Die Schulden des Rekurrenten seien um ein Vielfaches höher. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in der Höhe von CHF 133'675.10 verzeichnet gewesen. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids habe er Verlustscheine in Höhe von CHF 140'878.10 aufgewiesen. Ungeachtet der zahlreichen Verwarnungen, der Aufforderung in der Integrationsvereinbarung durch den Bereich BdM, des Erwerbseinkommens oder des anfänglichen Bezugs von Sozialhilfeleitungen seien die Schulden des Rekurrenten, bei denen es sich vor allem um Ausstände bei der Krankenkasse, bei Privaten und beim Kanton Basel-Stadt handle, stetig angestiegen. Trotz zahlreicher Hinweise durch den Bereich BdM habe der Rekurrent auch keine Hilfe in Form einer Budgetberatung in Anspruch genommen und somit die Verwarnungen ignoriert. Die von ihm geltend gemachte Glückspielabhängigkeit sei nicht belegt und selbst bei Vorliegen einer solchen lägen die damit verbundenen Konsequenzen im Verantwortungsbereich des Rekurrenten. Ebenso wenig könnten die von ihm vorgebrachten familiären Probleme oder der Tod eines Elternteils die Anhäufung von Schulden über Jahre hinweg rechtfertigen. Soweit der Rekurrent seine Schulden schliesslich mit seiner beruflichen Selbstständigkeit zu erklären versuche, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Schulden bereits lange Zeit zuvor entstanden seien und deshalb nicht alleine mit seiner Selbstständigkeit im Zusammenhang stünden. Bemerkenswert sei ebenfalls, dass der Rekurrent insgesamt CHF 21'000.– in das Stammkapital von zwei Gesellschaften investiert habe, anstatt damit seine Schulden abzubauen. Auch die von ihm als Geschäftsführer und Gesellschafter geführte C____ GmbH sei mit Schulden in Höhe von CHF 9'477.20 im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister verzeichnet. Daraus folge eine mutwillige Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Pflichten. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG sei somit erfüllt (vgl. Entscheid vom 26. September 2017, E. 2 f.).
3.2.2 Dem JSD ist insofern zu folgen, dass Schulden in der Höhe von über CHF 140'000.– in betraglicher Hinsicht grundsätzlich geeignet sind, einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz zu begründen. Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent aber, dass Verlustscheine in Höhe von CHF 140'878.10 vorlägen. Er macht geltend, die im Betreibungsregisterauszug vom 18. November 2016 aufgeführten 32 Betreibungen über CHF 63'208.10 seien mit handschriftlicher Notiz auf sieben Betreibungen in Höhe von CHF 15'438.15 korrigiert worden. Daraus folge, dass zumindest ein Teil der Betreibungen alte Forderungen betreffe, für die bereits Verlustscheine ausgestellt worden seien. Die Summe der Verlustscheine von CHF 133'675.10 könne daher ebenso wenig stimmen wie die Summe der ausgewiesenen Betreibungen von CHF 140'878.10 (vgl. Rekursbegründung, S. 1 f.).
Mit dieser pauschalen Behauptung genügt der Rekurrent seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht. Zwar gilt im Wegweisungsverfahren wie allgemein in der Verwaltungsrechtspflege der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl. VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2014.107 vom 7. Januar 2015 E. 2.2.3; VD.2013.46 vom 27. November 2013 E. 3.5, mit Hinweisen).
Vorliegend haben die Vorinstanzen Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister zu den Akten beigezogen, welche die betriebenen Schulden sowohl in ihrer Höhe, hinsichtlich der Person des Gläubigers wie auch bezüglich des Verfahrensstandes im Einzelnen bezeichnen. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Vorinstanzen jeweils im Betreibungsregister neben den bezahlten Forderungen oder erloschenen Betreibungen jene Betreibungen nicht berücksichtigt, die zu einem Verlustschein geführt haben und daher auch ins Verlustscheinregister Eingang gefunden haben (vgl. Betreibungsregisterauszüge vom 1. November 2005, 29. März 2007, 19. Dezember 2007, 17. Juni 2008, 22. Dezember 2010 und 17. April 2012). Es erfolgte somit eine Koordination zwischen Betreibungs- und Verlustscheinregister. Aus der vorgenommenen Auswahl kann daher nicht geschlossen werden, dass betriebene Forderungen doppelt berücksichtigt worden und die Vorinstanzen von einer zu hohen Verschuldung ausgegangen sind. Es wäre daher in Wahrnehmung seiner Mitwirkungsobliegenheit Sache des Rekurrenten gewesen zu konkretisieren, welche verzeichneten Schulden mehrfach bis zu einem Verlustschein betrieben worden seien, zumal er seine Verschuldungssituation selber am besten kennt.
3.2.3 Weiter ist mit dem JSD festzustellen, dass der Rekurrent seit 2001 wiederholt von den Migrationsbehörden mit seiner Verschuldungssituation konfrontiert worden ist und ihm deren ausländerrechtliche Konsequenzen mitgeteilt worden sind. So wurde er mit Schreiben vom 15. August 2001 bei einem Schuldenstand von CHF 9'297.75 und mit Schreiben vom 25. Juni 2004 bei einem Schuldenstand von CHF 46'761.50 verwarnt. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2009 wurde bei „zahlreichen offenen Betreibungen sowie insgesamt 32 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 77'394.70“ auf den möglichen verschuldungsbedingten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hingewiesen. Dessen ungeachtet mussten weitere Forderungen gegen den Rekurrenten in Betreibung gesetzt werden, für welche mehrheitlich neue Verlustscheine ausgestellt wurden.
In der Folge wurde mit dem Rekurrenten mit Datum vom 8. März 2011 eine auf seine Verschuldungssituation bezogene Integrationsvereinbarung abgeschlossen. Ziel der Vereinbarung war die Anmeldung bei einer Schuldenberatungsstelle, die Einreichung eines Schuldensanierungsplans und das Ausbleiben neuer Schulden. Der Rekurrent wandte sich daraufhin an die Budget- und Schuldenberatung D____, welche die Familie an die betriebliche Sozialberatung E____ als Arbeitgeber seiner Ehefrau verwies. Bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2012 musste der Rekurrent aber erneut und letztmals darauf hingewiesen werden, dass im Falle weiterer Missachtungen seiner öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen ein Widerruf seiner Bewilligung und seine Wegweisung geprüft würden. Es wurde ihm wiederum mitgeteilt, es werde erwartet, dass er keine neuen Schulden verursachen und sich bemühen werde, die bestehenden finanziellen Verbindlichkeiten zu begleichen. Im damaligen Zeitpunkt lagen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 89'113.10 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 8'335.85 vor.
Wie sich aus dem Schreiben des Bereichs BdM vom 28. Januar 2013 an den Rekurrenten und dessen Ehefrau ergibt, wies der Rekurrent mittlerweile 50 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 98'057.05 und fünf Betreibungen in der Höhe von CHF 8'553.75 auf. Er wurde daher angewiesen, sich mit der Familienberatungsstelle ([…]) in Verbindung zu setzen, um ein umfassendes Budget zu erstellen und „Möglichkeiten zu finden, um weitere neue Schulden unbedingt zu vermeiden“. Mit Schreiben vom 3. April 2013 wurden die Ehegatten erneut auf die Verschuldungssituation hingewiesen und ersucht, alles daran zu setzen, den Anweisungen der Familienberatungsstelle unbedingt Folge zu leisten und in Zukunft keine neuen Schulden mehr zu machen sowie ihre Rechnungen stets pünktlich zu bezahlen. Ungeachtet dieser Vorgaben erklärte sich der Bereich BdM aber bereit, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, stellte den Ehegatten im Falle der Verursachung weiterer Schulden jedoch in Aussicht, nach Erreichen der Volljährigkeit ihres Sohnes strengere ausländerrechtliche Massnahmen zu prüfen und verwies auf die Verwarnung vom 24. Januar 2012.
Gleichwohl musste der Rekurrent in der Folge wiederum für ausstehende Forderungen betrieben werden. Den Betreibungsregisterauszügen vom 13. Februar 2014, 4. März 2015 und 18. November 2016 können im Jahr 2012 zwei Betreibungen der Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 6'413.75, im Jahr 2013 sechs Betreibungen der Kantone Basel-Stadt und Bern sowie der Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 13'256.40, im Jahr 2014 sieben Betreibungen von Privatpersonen, des Kantons Basel-Stadt und der Krankenkasse im Betrag von CHF 14'224.90, im Jahr 2015 zehn Betreibungen einer Privatperson, der Krankenkasse und des Kantons Basel-Stadt im Betrag von CHF 21'388.05 und im Jahr 2016 bis zur Wegweisungsverfügung vom 21. November 2016 vier Betreibungen des Kantons Basel-Stadt und der Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 5'785.– entnommen werden. Nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Wegweisung wuchsen die 50 Verlustscheine in einer Gesamthöhe von CHF 98'057.05 auf 64 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 133'675.10 an. Auch nach seiner Wegweisung wurden gegen den Rekurrenten bis Ende 2017 acht weitere Betreibungen einer Privatperson, des Kantons Basel-Stadt, des E____ und der Krankenkasse im Gesamtbetrag von CHF 12'324.65 angehoben. Die Zahl der nicht getilgten Verlustscheine wuchs auf 68 im Gesamtbetrag von CHF 142'542.50.
Daraus folgt, dass sich der Rekurrent trotz mehrfachen Verwarnungen, dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung und der Androhung migrationsrechtlicher Konsequenzen weiter verschuldet hat.
3.2.4 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, es sei ihm aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht möglich gewesen, Stellen zu finden, welche ihm finanzielle Unabhängigkeit garantiert hätten. Zudem sei ihm „die Sache mit der Krankenkassenverbilligung nicht geläufig“ gewesen. Eine jährliche Verschuldung von etwas über CHF 8'000.– sei „alles andere als dramatisch“. Er habe die Schuldenberatung in Anspruch genommen und sich bemüht, seine Schulden in Grenzen zu halten (vgl. Rekursbegründung, S. 3).
Mit diesen nicht weiter belegten Einwänden vermag der Rekurrent keine fehlende Mutwilligkeit seiner stetig steigenden Verschuldung nachzuweisen. Er legt insbesondere nicht dar, welche besser bezahlten Stellen und Einkommenssteigerungen ihm aufgrund seines Aufenthaltstitels nicht zugänglich gewesen wären. Dies ist auch nicht ersichtlich. Wie das JSD in seiner Vernehmlassung weiter zutreffend ausführt, wurde er bereits mit der Integrationsvereinbarung vom 8. März 2011 aufgefordert, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Gemäss einer E-Mail von der D____ Budget- und Schuldenberatung Basel vom 6. April 2011 an das Migrationsamt empfing der zuständige Berater den Rekurrenten, prüfte seine Situation kurz, informierte ihn über die nächsten sinnvollen Schritte und verwies ihn an die betriebliche Sozialberatung des E____ als Arbeitgeber der Ehefrau. Die E-Mail enthält unten einen Banner „April – Prämienverbilligung beantragen“. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent entsprechend informiert worden ist. Dennoch kümmerte sich der Rekurrent offensichtlich trotz entsprechender Beratung nicht um die Beantragung der Prämienverbilligung und es mussten weiterhin erhebliche Krankenkassenforderungen in Betreibung gesetzt werden. Sein Verhalten muss daher diesbezüglich als sorgfaltswidrig und als mindestens leichtfertig bezeichnet werden, zumal er von sich behauptet, in der Schweiz „voll und ganz integriert“ (vgl. Rekursbegründung, S. 3) zu sein (vgl. auch BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 4 und E. 5).
3.2.5 Daraus folgt, dass der Rekurrent die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG und Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt.
4.
4.1
4.1.1 Liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vor, so muss die Nichtverlängerung schliesslich vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AuG). Trotz erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz soll die Bewilligung nur dann nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1, 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).
4.1.2 Diese Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG deckt sich mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2, 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.2). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], § 53; BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt – auch in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite (vgl. hierzu Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz, a.a.O., § 47, mit Hinweisen) – als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz, a.a.O., §§ 42 und 47).
4.2 Mit dem angefochtenen Entscheid erwog das JSD, das Verschulden des Rekurrenten wiege angesichts der über Jahre dauernden Anhäufung von Schulden trotz vielfachen Verwarnungen schwer. Er verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe schon 26 Jahre in der Schweiz, was einer sehr langen Aufenthaltsdauer entspreche. Aufgrund seiner hohen Schulden sei er aber nicht besonders integriert. Zudem sei er wiederholt, wenn auch nur im Bagatellbereich, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schliesslich sei ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen ihn hängig. Es könne daher nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Er lebe von seiner Frau getrennt und sein Sohn sei mittlerweile volljährig. Aufgrund der fehlenden Kernfamilie könne sich der Rekurrent nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Reintegration in der Türkei werde angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz sicherlich mit Schwierigkeiten verbunden sein, allerdings könnten ihn seine Verwandten (Tanten und Onkel) in der Türkei bei seiner Wiedereingliederung unterstützen. Auch die allgemeine Situation in der Türkei stehe einer Rückkehr nicht entgegen.
4.3 Der Rekurrent macht geltend, dass die Ehegatten sich wieder gefunden und die eheliche und häusliche Gemeinschaft im März/April 2017 mit dem volljährigen Sohn wieder aufgenommen hätten. Seine familiäre Situation sei wieder „im Lot“ (vgl. Rekursbegründung, S. 3). Weiter weist er darauf hin, dass er bisher vom türkischen Militärdienst dispensiert gewesen sei, nun aber den Dispens in Ermangelung eines Ausländerausweises nicht mehr habe verlängern können. Es sei ihm aber als erklärtem Erdogan-Gegner nicht zuzumuten, 18 Monate Militärdienst zu leisten. Bei der langen Dauer seines legalen Aufenthalts über 26 Jahre in der Schweiz dürfe kein blosser Ermessensentscheid mehr getroffen werden. Während dieser Dauer habe er sich „voll und ganz integriert, auch wenn er seine Schulden nicht immer im Griff“ gehabt habe. Seine Verkehrsbussen und -strafen seien geringfügig und nicht zuletzt auch „ein Tribut an seinen Beruf“. Er sei kein Verkehrsrowdy. Es sei vielmehr die Verhältnismässigkeit seiner Wegweisung umfassend zu prüfen. Die Rückkehr in die Türkei sei ihm unzumutbar und seine Wegweisung würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen, da er sich auf den Schutz der Kernfamilie berufen könne (vgl. Rekursbegründung, S. 2 f.)
4.4
4.4.1 Der Rekurrent beruft sich pauschal auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, welcher das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Ausserhalb seiner familiären Beziehungen konkretisiert der Rekurrent aber keinerlei besonders nahe Beziehungen zu weiteren, in der Schweiz lebenden Privatpersonen. Nachdem das Bundesgericht es in seiner bisherigen Rechtsprechung abgelehnt hat, allein aus einer besonderen Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hat (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4, BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286, mit Hinweis auf BGE 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt es nunmehr fest, dass aufgrund des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Allerdings kann es sich im Einzelfall anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). Da dem Rekurrenten eine gelungene Integration aber gerade in wirtschaftlicher Hinsicht abgesprochen werden muss, hätte der Rekurrent zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs zum Schutz seines Privatlebens über seine Aufenthaltsdauer hinaus besonders enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Er genügt daher diesbezüglich seiner Darlegungslast bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund des Rechts auf Schutz seines Privatlebens nicht (vgl. oben E. 1.4).
4.4.2 Demgegenüber ist ein Anspruch aufgrund des Rechts auf Schutz seines Familienlebens zu prüfen. Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, mit weiteren Hinweisen).
4.4.2.1 Diesbezüglich moniert das JSD mit seiner Vernehmlassung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht. Der Rekurrent habe bloss lapidar behauptet, die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen zu haben. Eine Nachfrage beim Zivilgericht habe ergeben, dass dort das gerichtlich verfügte Getrenntleben nicht aufgehoben worden sei (vgl. Rekursvernehmlassung, Rz. 3). Mit der vom Rekurrenten replicando geäusserten Entgegnung (vgl. Replik, S. 2) ist aber festzustellen, dass es bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten einer solchen gerichtlichen Massnahme nicht bedarf. Vielmehr fallen in diesem Fall die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, ohne weiteren gerichtlichen Entscheid dahin (Art. 179 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Zutreffend erscheint aber der Einwand des JSD, dass der Rekurrent zur Begründung seines Familienlebens allein auf seine Anmeldung an der Adresse seiner Ehefrau verweist, ohne die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft weiter zu substantiieren.
4.4.2.2 Die vom Instruktionsrichter bei der Kantonspolizei in Auftrag gegebene Aufenthaltsabklärung hat ergeben, dass die Ehegatten zusammen mit ihrem Sohn gemeinsam die Wohnung am [...] in [...] bewohnen. Daraus folgt, dass derzeit nach den früheren Trennungen und der geltend gemachten häuslichen Gewalt wieder eine gelebte Familienbeziehung zwischen den Ehegatten besteht. Der Rekurrent kann sich daher auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK berufen.
4.4.2.3 Der Rekurrent begründet indessen nicht, weshalb es seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden, der türkischen Sprache mächtigen und mit der dortigen Kultur vertrauten Ehefrau nicht zumutbar sein soll, das Familienleben im Falle seiner Wegweisung in der gemeinsamen Heimat zu pflegen.
4.4.3 Die Beziehung des Rekurrenten zu seinem volljährigen Sohn steht demgegenüber nicht unter dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dieser Schutz bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4, mit Hinweis auf Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 13 N 34, mit weiteren Hinweisen). Anhaltspunkte für eine derartige Beziehung macht der Rekurrent nicht geltend (vgl. E. 1.4). Hierfür genügt auch die bestehende Wohngemeinschaft mit dem volljährigen Sohn nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso der Rekurrent seine familiäre Beziehung zu seinem Sohn nicht auch mittels elektronischer Kommunikationsmittel und bei gelegentlichen Besuchen pflegen kann.
4.4.4 Soweit der Rekurrent die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei mit der ihn dort erwartenden Militärdienstpflicht zu begründen versucht, kann ihm aufgrund der Abklärungen beim SEM nicht gefolgt werden. Wie das SEM mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 berichtet, bestehe die Wehrpflicht in der Türkei aufgrund des türkischen Militärdienstgesetzes Nr. 1111 und Artikel 72 der türkischen Verfassung grundsätzlich für alle Männer im Alter zwischen 20 und 41 Jahren. Der Wehrdienst dauere in der Regel zwölf Monate und für Studenten sechs Monate. Er könne von an der Universität immatrikulierten Studenten wie auch aus zahlreichen weiteren Gründen verschoben werden. Seit 2011 sei zudem die Möglichkeit geschaffen worden, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Das jüngste Gesetz betreffend Freikauf habe am 26. Juli 2018 das türkische Parlament passiert. Es räume vor dem 1. Januar 1994 geborenen Wehrpflichtigen die Möglichkeit ein, einen Betrag von $ 3141 bzw. $ 2290 zu bezahlen und 21 Tage Grundwehrdienst zu leisten. Die gesetzliche Militärdienstpflicht ende in der Türkei aber in jedem Fall mit dem Erreichen des 41. Altersjahres. Daher sei die Wehrpflicht des Rekurrenten aufgrund seines jahrelangen Auslandaufenthaltes und seines Alters von 43 Jahren faktisch hinfällig geworden.
4.4.5 Im Übrigen äussert sich der Rekurrent nicht zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach ihm die Wiedereingliederung in der Türkei mit der Hilfe seiner Verwandten möglich und zumutbar sei (vgl. Entscheid vom 26. September 2017, Rz. 5). Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen des JSD verwiesen werden.
4.5 Wägt man vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten mit dessen privatem Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ab, so überwiegt das Interesse an der Beendigung seines hiesigen Aufenthalts. Nach seinen zahlreichen Verwarnungen, die ihn nicht zu einer andauernden Verhaltensänderung haben führen können, und aufgrund der Höhe seiner laufend steigenden Verschuldung erscheint das öffentliche Interesse am Schutz der Rechte potentieller künftiger Gläubiger und am wirtschaftlichen Wohl der Gemeinschaft gewichtig (vgl. BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 6.2; Urteil des EGMR, Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013, [Nr. 52166/09], § 59). Dabei vermögen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten dieses öffentliche Interesse an seiner Wegweisung kaum zu erhöhen. Aus der Natur der einzelnen Delikte wie auch der Höhe der ausgesprochenen Strafen muss geschlossen werden, dass sein damit begründetes Verschulden nicht schwer wiegt und keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet (vgl. Urteil des EGMR, Hasanbasic gegen Schweiz, a.a.O., § 58). Da aber das Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz trotz seiner langen Aufenthaltsdauer aufgrund seiner getrübten Integration, kaum substantiierter enger persönlicher Beziehungen über seinen engsten Familienkreis hinaus und der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Heimat nicht besonders schwer wiegt, vermögen seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.