|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2017.294
URTEIL
vom 9. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christoph Grüninger
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Amt für Sozialbeiträge, Rekursgegner
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung des Amts für Sozialbeiträge
vom 20. Dezember 2017
betreffend Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) hielt sich am 28. Juni 2015 kurz vor 2 Uhr nachts auf einer Parkbank im Schützenmattpark auf, als er Opfer eines Überfalles von vier Männern wurde. Mit Strafbefehlen vom 20. Oktober 2017 wurden zwei dieser Angreifer der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt. Zwei weitere Angreifer wurden der Gehilfenschaft zu diesen Delikten, in einem Fall verbunden mit grobem Unfug, schuldig erklärt. Die Zivilforderungen des Rekurrenten wurden in allen Fällen auf den Zivilweg verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. November 2017 beantragte der Rekurrent, vertreten durch eine Mitarbeiterin der Beratungsstelle Opferhilfe beim Amt für Sozialbeiträge (ASB), die Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘500.–. Nach erfolgtem Beizug der relevanten Akten der Staatsanwaltschaft sprach die Opferhilfe dem Rekurrenten mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.– zu. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 28. Dezember 2017 und vom 18. Januar 2018 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, er sei nicht Opfer einer leichten, sondern vielmehr einer schweren Körperverletzung geworden. Die Opferhilfe beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2018 die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, bezüglich dieser Eingabe zu replizieren.
Da der Rekurrent innert Frist keine mündliche Verhandlung beantragt hat, ist der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren gefällt worden. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Strittig sind Ansprüche aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5). Gegen den diesbezüglichen Entscheid des Amts für Sozialbeiträge ist der Rekurs an das Verwaltungsgericht zulässig (§ 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, EG OHG, SG 257.900). Zuständig ist das Verwaltungsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist durch die angefochtene Verfügung im Umfang der Abweisung seines Genugtuungsantrages beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1 Mit der Rekursbegründung hat der Rekurrent gemäss § 16 Abs. 2 VRPG seine Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel vorzubringen. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1). In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schöder, a.a.O., S. 305).
1.2.2 Vorliegend macht der Rekurrent, ohne einen expliziten Antrag zu stellen, einzig geltend, es habe für ihn nicht bloss eine leichte, sondern vielmehr eine schwere Körperverletzung stattgefunden. Damit genügt der Rekurrent den an Laien gestellten Begründungsanforderungen, wird doch damit implizit klar, dass er an seinem ursprünglich gestellten Genugtuungsantrag festhält und diesen mit der Schwere des erlittenen Angriffs begründet. Auf den fristgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs auf eine opferhilferechtliche Genugtuungsleistung ist ein nächtlicher Überfall auf den Rekurrenten im Schützenmattpark. Dieser sass dort am 28. Juni 2015 kurz vor 2 Uhr nachts auf einer Parkbank, als vier Männer auf ihn zutraten. Nach anfänglichen Beschimpfungen und Bedrohungen wurde er geschlagen und zu Boden geworfen. In der Folge wurde er mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und eventuell in die Rippen getreten. Dabei erlitt er Hautabschürfungen am Hinterkopf, am Rücken, an Armen und Beinen, Hauteinblutungen und -unterblutungen im Gesicht, hinter den Ohren, linksseitig am Brustkorb, am Rücken, den Armen und Beinen sowie Hautrötungen im Gesicht, am Rücken und an der rechten Schulter. Im Gesicht erlitt er zudem eine Schwellung (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. August 2015). Mit Strafbefehlen vom 20. Oktober 2017 wurden zwei Angreifer der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung und der versuchten Nötigung schuldig erklärt. Die zwei anderen Angreifer wurden der Gehilfenschaft zu diesen Delikten, in einem Fall verbunden mit grobem Unfug, schuldig erklärt. Die Zivilforderungen des Rekurrenten wurden in allen Fällen auf den Zivilweg verwiesen.
3.
3.1 Das Opfer einer Straftat hat gemäss Art. 1 ff. OHG Anspruch auf eine vom Kanton auszurichtende Entschädigung. Diese staatliche Leistung ist subsidiär zu Ansprüchen des Opfers gegenüber Dritten (Art. 4 OHG). Grundsätzliche Voraussetzung des Anspruches auf Gewährung der Opferhilfe bildet die unmittelbare Beeinträchtigung der antragstellenden Person in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung einer Genugtuung (Art. 2 lit. e OHG). Dass der Rekurrent Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist und Anspruch auf eine Genugtuung hat, ist mit dem angefochtenen Entscheid anerkannt worden und steht ausser Zweifel. Strittig ist vor Verwaltungsgericht allein die Höhe des Genugtuungsanspruchs des Rekurrenten.
3.2 Die Genugtuung wird gemäss Art. 23 Abs. 1 OHG nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen. Dabei sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss heranzuziehen (Art. 22 Abs. 1 OHG). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bilden dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags Kriterien für die Bemessung der Höhe des Anspruchs. Diese lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die opferhilferechtliche Genugtuung nicht gleich hoch wie der zivilrechtliche Ausgleich seelischer Unbill sein. Sie darf klar tiefer angesetzt werden, da sie nicht vom Täter, sondern – als Akt der Solidarität – von der für die Straftat nicht verantwortlichen Allgemeinheit bezahlt wird. Der opferhilferechtliche Anspruch auf Genugtuung gewährt dem Opfer folglich keinen Anspruch auf eine vollständige Entschädigung für die erlittene Unbill. Angestrebt wird vielmehr eine angemessene Leistung „ex aequo et bono“ (BGer 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 129 II 312 E. 2.3 S. 315 und 128 II 49 E. 4.3 S. 55). Dies brachte der Gesetzgeber mit der Einführung gesetzlicher Höchstbeträge, die deutlich unter den praxisgemäss angewandten Maximalbeträgen für Genugtuungsleistungen liegen, unmissverständlich zum Ausdruck (vgl. den gesetzlichen Höchstbetrag von CHF 70‘000.– für das Opfer [Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG]). Die nach Privatrecht üblicherweise gewährten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen (BGer 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.1 f. und 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2). Der verfügenden Behörde steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den vom Verwaltungsgericht nur dann einzugreifen ist, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (BGer 1C_82/2017 vom 28. November 2017 E. 2 und 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E. 3.3, je mit Hinweisen auf BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121).
3.3 Diese Grundsätze hat die Vorinstanz zutreffend zur Anwendung gebracht. Sie hat insbesondere auf die mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 25. August 2015 ausgewiesenen Verletzungen des Rekurrenten abgestellt. Danach erlitt dieser in Folge des Übergriffes Hautabschürfungen am Hinterkopf, am Rücken, an Armen und Beinen, Hauteinblutungen und -unterblutungen im Gesicht, hinter den Ohren, linksseitig am Brustkorb, am Rücken, den Armen und Beinen sowie Hautrötungen im Gesicht, am Rücken und an der rechten Schulter. Zudem erlitt er im Gesicht eine Schwellung. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass der Rekurrent in seinem Gesuchformular vom 14. November 2017 angegeben habe, noch heute unter den psychischen und physischen Verletzungen zu leiden. Ferner hat sie interkantonale Entscheide in mindestens teilweise vergleichbaren Fällen von Gewaltopfern herangezogen und ist vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, dass eine Genugtuung von CHF 1‘000.– angemessen erscheine. Im Einzelnen kann dabei auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 Fn. 8) verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Dieses Vorgehen ist unter Würdigung des weiten Beurteilungsspielraums, welcher der Vorinstanz nach dem Gesagten zukommt, nicht zu beanstanden und wird vom Rekurrenten insofern auch nicht gerügt. Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs einzig geltend, dass für ihn keine leichte, sondern eine schwere Körperverletzung stattgefunden habe. Dem Rekurrenten ist dabei zuzugestehen, dass die Auseinandersetzung von ihrem äusseren Ablauf her, mit anfänglichen Bedrohungen und Beschimpfungen, mittels derer er zum Verlassen des Parkes aufgefordert worden ist, dem darauf folgenden Eingreifen eines „falschen Polizisten“, der dadurch bewirkten Einschüchterung und dem unvermittelten Gewaltausbruch, dem Sturz mit Aufprall des Hinterkopfes auf dem Boden und den anschliessenden Schlägen und wohl Tritten als schwer zu qualifizieren ist. Wie die Vorinstanz aber zu Recht erwogen hat, ist für die Bemessung der Höhe der Genugtuung primär vom Ausmass der vom Opfer erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen auszugehen. Sogenannt subjektive, täterbezogene Faktoren, wozu auch die Art der Tatbegehung – wie deren Brutalität oder die Rücksichtslosigkeit im Vorgehen – sowie das Tatmotiv gehören, sind demgegenüber bei der Festsetzung einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz nicht zu berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3 S. 124; BGer 1C_152/2010 vom 10. August 2010 E. 3.7.3).
3.4.2 Die erlittenen Verletzungen qualifizieren sich in rechtlicher Hinsicht gemäss den rechtskräftig gewordenen Strafbefehlen als sogenannt „einfache Körperverletzungen“ im Sinne von Art. 123 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0). Demgegenüber setzt eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB eine besonders qualifizierte Verletzung voraus. Eine solche liegt bei einer lebensgefährlichen Verletzung, bei der Verstümmelung oder dem Unbrauchbarmachen eines wichtigen Organs oder Glieds eines Menschen, bei dessen bleibender Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit, Geisteskrankheit oder argen und bleibenden Entstellung oder schliesslich bei einer anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen vor. Diese Voraussetzungen sind entsprechend der strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft aufgrund der Akten nicht erfüllt.
3.4.3 Gemäss den vorliegenden Unterlagen begab sich der Rekurrent nach dem Überfall zu Fuss in die Interdisziplinäre Notfallstation, die er ohne ärztlich gesehen worden zu sein, wieder verlassen hatte (Austrittsbericht vom 29. Juni 2015). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 25. August 2015 hat zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr bestanden, auch wenn Schläge gegen den Kopf und in das Gesicht aufgrund der möglichen Brüche knöcherner Strukturen und Verletzungen im Schädelinnern potenziell lebensgefährlich seien. Die festgestellten Verletzungen seien allesamt oberflächlich und heilten erfahrungsgemäss in einigen Tagen folgenlos und ohne bleibende Schäden aus. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu erwarten. Andere ärztliche Unterlagen versuchte die Vertreterin des Rekurrenten von der Opferhilfe beider Basel gemäss den Unterlagen erfolglos beizubringen.
3.4.4 Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung ausführt, hat der Rekurrent ihr gegenüber nach Erhalt der angefochtenen Verfügung geltend gemacht, dass bei der Bemessung der Genugtuung aufgrund dieser Unterlagen nicht alle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt worden seien. Aufgrund der Verletzungen beim Vorfall vom 28. Juni 2015 habe er am Rücken operiert werden müssen. Wie eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Vertreterin des Rekurrenten von der Opferhilfe beider Basel ergeben hat, stand die angesprochene Rückenoperation aber nicht im Zusammenhang mit der Straftat vom 28. Juni 2015. Wie dem zu den Akten gezogenen ärztlichen Bericht von Dr. med. [...], Spinale Chirurgie des Universitätsspitals Basel vom 21. Januar 2016 entnommen werden kann, erfolgte die vorgenommene Rückenoperation im September 2015 infolge einer Infektion der lumbalen Wirbelkörper, welche „keinen Zusammenhang mit einer tätlichen Verletzung im Juni“ gehabt habe. Für den Vorfall vom 28. Juni 2015 habe auf der Spinalen Chirurgie des Universitätsspitals Basel eine Behandlung gar nie wirklich begonnen, da der Rekurrent die Notfallstation umgehend wieder verlassen habe.
3.4.5 Soweit der Rekurrent in seinem Gesuchsformular erklärt hat, mit den psychischen und physischen Verletzungsfolgen weiterhin zu kämpfen zu haben, erscheint dies aufgrund der Art des erlittenen Delikts zwar nachvollziehbar. Eine bleibende Beeinträchtigung mit anhaltenden Therapiefolgen wird aber weder bezüglich psychischer noch physischer Verletzungen behauptet oder belegt.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der aufgrund der Straftat erlittenen Verletzungen umfassend und zutreffend erhoben und gewürdigt hat. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und der Rekurs folglich abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG sind für das Verfahren betreffend die Gewährung von Entschädigung sowie Genugtuung nach OHG keine Kosten zu erheben, soweit nicht von einer mutwilligen Prozessführung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OHG gesprochen werden kann. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Sozialbeiträge
- Bundesamt für Justiz
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.