|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.102
URTEIL
vom 2. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o [...],
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Mai 2018
betreffend Genehmigung der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. November 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) für A____ (Beschwerdeführer und Verbeiständeter) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Als Beistand setzte sie [...] (Beistand) ein. Ihm wurden namentlich die folgenden Aufgaben übertragen (Dispositiv-Ziff. 3):
a) für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen,
c) A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
- sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,
- das Erledigen von Zahlungen,
- die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
- ihm im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.
Auf sein Gesuch vom 21. März 2018 hin ermächtigte die KESB den Beistand mit Entscheid vom 17. Mai 2018 in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, die Wohnung des Verbeiständeten am [...] zu kündigen und seinen Haushalt nach erfolgter Aufnahme eines detaillierten Mobiliarverzeichnisses aufzulösen. Die KESB verzichtete darauf, für den Entscheid eine Gebühr zu erheben.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, er sei in die Wohnungskündigung einzubeziehen. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit einer Eingabe vom 14. September 2018 (eingegangen am 17. September 2018) bat der Beschwerdeführer das Gericht, „den Termin für den Rekurs zu verschieben“. Mit Replik vom 15. September 2018 (eingegangen am 17. September 2018) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
In der Verhandlung vom 2. November 2018 wurden der Beschwerdeführer und der Beistand befragt und die Vertreterin der KESB gelangte zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Um rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67 ZPO). Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt im Beschwerdeverfahren gegen die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar ist indessen, dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können. Zudem muss diese Einsicht eine gewisse Stabilität aufweisen und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal der Beschwerdeführer sowohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler Weise erfassen konnte (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2016.212 vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014 E. 3.1).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.
2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss ein Beistand zur Liquidation des Haushalts und zur Kündigung der von der verbeiständeten Person bewohnten Wohnung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Diese Bestimmung nimmt Rücksicht auf die grosse Tragweite, welche diese Entscheidung für die verbeiständete Person hat und will mit dem Zustimmungserfordernis überstürztes Handeln möglichst verhindern (Steck, a.a.O., Art. 416/417 ZGB N 15, mit Hinweisen). Die Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das ZGB enthält hierzu keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa deren wirtschaftliche Interessen, die sich insbesondere am Preis bzw. am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. Indessen ist nicht in jedem Fall das materielle Interesse an einem Geschäft allein ausschlaggebend. Vielmehr ist das eventuell wirtschaftlich günstigere Geschäft zu unterlassen bzw. nicht stets das vorteilhaftere zu genehmigen. Der Erwachsenenschutz soll die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht einfach abstrakt schützen. Sie ist vielmehr in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen. Mit anderen Worten sind in einem konkreten Einzelfall gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGer BL 810 16 310 vom 17. August 2016 E. 3.2; Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416 ZGB N 44).
2.2 Die Liquidation des Haushalts sowie die Kündigung der Wohnräumlichkeiten sind sehr einschneidende Massnahmen. Oftmals ist die verbeiständete Person von dieser Entscheidung mehr und für sie fass- und fühlbarer betroffen als von der Massnahmeerrichtung. Ausgangspunkt ist daher die Frage, ob die betroffene Person in ihrem Handlungsbereich eingeschränkt ist oder nicht. Eingeschränkt kann sie aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit (Art. 13 ZGB) oder aber – als Ausfluss der massgeschneiderten angeordneten Massnahme – aufgrund entsprechender behördlicher Anordnung (z.B. nach Art. 394 Abs. 2 ZGB) sein. Bei fehlender oder entsprechend eingeschränkter Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann nicht auf deren allfällige Zustimmung abgestellt werden. Indessen ist der Beistand oder die Beiständin verpflichtet, die betroffene Person in den Entscheidfindungsprozess miteinzubeziehen (vgl. auch Art. 406 ZGB; zum Ganzen: Biderbost, a.a.O., Art. 416 ZGB N 9 und 23).
Der Beschwerdeführer ist mit dem Entscheid der KESB vom 23. November 2017 in seiner Handlungsfähigkeit nicht beschränkt worden. Dem Beistand ist indes die Aufgabe übertragen worden, für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie den Beschwerdeführer bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Entscheid vom 23. November 2017, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a). Die Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung stellen derartige Handlungen dar. Zu prüfen ist indes, ob sie erforderlich sind und ob sich die Vertretung des Beschwerdeführers als notwendig erweist sowie ob die streitbetroffenen Handlungen verhältnismässig sind.
3.
3.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, aus dem ärztlichen Zeugnis vom 21. März 2018 und der ärztlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2018 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren und auch keinen Antrag zur Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung erteilen könne. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen diesen Entscheid und macht geltend, er werde damit „voll entmündigt“. Es sei notwendig, dass er bei der Wohnungskündigung einbezogen werde. Es stünden ihm aber noch zwei nicht terminierte Operationen am Bein bevor, welche seine Beteiligung an der Wohnungskündigung und Räumung sehr erschweren würden. Er wolle bei der Wohnungskündigung mitbestimmen (Beschwerde vom 22. Juni 2018). Dem hielt die KESB entgegen, dass der Beschwerdeführer die Wohnungskündigung und -räumung seit Monaten hinausschiebe und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf sein Vermögen offensichtlich nicht erkennen könne. Er sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Es sei selbstverständlich möglich, den Beschwerdeführer in die Räumung einzubeziehen, damit er seine ihm wichtigen Effekten behalten könne. Dies sei auch schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit ihm besprochen worden (Vernehmlassung vom 24. Juli 2018, Rz. 3). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei von Mai bis November 2017 stationär im Universitätsspital und im Felix-Platter Spital behandelt worden. Da sich sein gesundheitlicher Zustand nicht gebessert habe, habe er eine ärztliche Zweitmeinung einholen müssen. Mittlerweile werde er anders behandelt, was zu einer wesentlichen Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation geführt habe. Nun stehe eine weitere Operation kurz bevor. Er bitte daher um eine Verschiebung des Entscheids über seine Beschwerde bis nach seinem Austritt aus dem Spital nach dieser Operation. Vielleicht sei ja auch eine Rückkehr in seine Wohnung möglich (Replik vom 15. September 2018).
3.2 Der heute 76-jährige Beschwerdeführer lebt derzeit im Alterszentrum […]. Mit Attest vom 21. März 2018 bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. [...], dem Beistand, dass der Verbeiständete in Bezug auf die Auflösung der bestehenden Wohnung und der möglichen Konsequenzen bei deren Unterlassung „nicht umfassend entscheidfähig“ sei. Der Beistand berichtete der KESB mit Schreiben vom 21. März 2018 daraufhin, dass der Verbeiständete in Bezug auf die Auflösung seiner Wohnung äusserst ambivalent sei. Er rede häufig davon, dass er wieder zurück in die Wohnung gehen wolle. Tatsächlich gehe es ihm gesundheitlich aber zunehmend weniger gut – unter anderem, da er die somatische Behandlung verweigere. Es sei extrem unwahrscheinlich, dass der Verbeiständete in seine Wohnung zurückkehren könne. Dem Schreiben legte der Beistand das vorgenannte Attest bei. Mit E-Mail vom 8. Mai 2018 ergänzte Dr. med. [...] auf Anfrage der KESB hin, es sei zwar bisher keine psychiatrische Begutachtung durchgeführt worden, da der Verbeiständete eine solche ablehne. Aufgrund des Verhaltens bezüglich der medizinischen Probleme des Verbeiständeten mit ständiger Aufschiebe- und Zuwartenstendenz sehe er das Problem bei der Wohnung jedoch analog dazu. Daher bestätige er, dass der Verbeiständete in Bezug auf die Wohnungsauflösung nicht mehr urteilsfähig sei. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 22. September 2018 mit, er gehe davon aus, dass sich eine Rehabilitation von der Operation bis zur Selbständigkeit über Monate ziehen werde. Ob der Beschwerdeführer die notwendige Selbständigkeit erreiche, um sich in der Wohnung selber zu versorgen, könne er nicht abschätzen.
3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 23. November 2017 über Guthaben (auf ganze Beträge gerundet) bei der […] von CHF 4'837.–, bei der […] von CHF 136.– und bei der […] von CHF 3'104.– verfügte. Er besass weiter 80 Namenaktien der […]. Zum damals aktuellen Kurs entsprach dies einem Vermögen von CHF 6'652.–. Daneben besass er 163 Namenaktien der […], 44 Namenaktien der […] und insgesamt 1'120 Namenaktien der […]. Per 23. November 2017 kam diesen Anlagen ein Marktwert von CHF 10'042.– zu. Die Aktiven betrugen damit total CHF 24'770.–.
Seinen monatlichen Ausgaben von insgesamt CHF 8'512.70 (inkl. der neben den Heimkosten anfallenden Miete von CHF 1'111.–) vermochte der Beschwerdeführer mit seiner AHV-Rente von CHF 1'466.– und seiner PK-Rente von CHF 3'128.– nicht zu decken. Er bezog bzw. bezieht deshalb monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 3'327.–.
3.4 In den Akten findet sich weiter folgendes Inventar (erstellt per 1. November 2018):
Konti/Depots in CHF
|
Bank |
Kontoart |
Konto-Nr. |
Betrag |
|
[…] |
Sparkonto |
[…] |
77.29 |
|
|
|
[…] |
0.00 |
|
[…] |
Sparkonto |
[…]f |
1'200.55 |
|
|
|
[…] |
0.00 |
|
[…] |
Privatkonto 60+ |
[…] |
1'777.87 |
|
[…] |
Privatkonto |
[…] |
61.50 |
|
|
|
[…] |
0.00 |
|
[…] |
Mitarbeiterkonto |
[…] |
0.00 |
Übrige Guthaben
|
Betriebskonto Amt für Beistandschaften |
CHF |
2'780.20 |
Konti/Depots in Eigenverwaltung
|
Bank |
Kontoart |
Konto-Nr. |
Betrag |
|
[…] |
Sparkonto |
[…] |
135.68 |
|
[…] |
Privatkonto |
[…] |
75.28 |
|
[…] |
Anlagesparkonto |
[…] |
429.40 |
|
[…] |
Privatkonto |
[…] |
-33.00 |
Total Aktiven CHF 6'504.77
Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2018 führte der Beistand zur aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus, dass im Heimvertrag ein Heimdepot vereinbart, jedoch noch nicht geleistet worden sei. Es sei auch noch nicht aktiv eingefordert worden. Die Forderung sei indes legitim, weil der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres keinen Anspruch auf Erlass des Heimdepots gehabt hätte. Ansonsten seien die Rechnungen mehrheitlich bezahlt. Offen seien beispielsweise noch der Pflegeanteil an den Heimkosten der Oktoberrechnung im Betrag von CHF 700.– sowie die Steuern für das Jahr 2017. Insgesamt seien Forderungen von ungefähr CHF 11'600.– zu erwarten. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers habe es bereits einen Vermögensverzehr gegeben. Die […]karte sei im Betrag von CHF 2'800.– überzogen gewesen und für die Steuern 2016 hätten ebenfalls noch rund CHF 4'600.– bezahlt werden müssen. Darüber hinaus seien die Renten für den Dezember 2017 nicht an das ABES, sondern noch an den Verbeiständeten ausbezahlt worden, der diese verbraucht hätte. Sodann sei absehbar, dass die Ergänzungsleistungen demnächst um die Wohnungsmiete gekürzt würden. Denn im Fall eines Heimeintrittes würden die Wohnungskosten fortan längstens während eines Jahres zusätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf ausgerichtet.
3.5 Zum Zustand der 3-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers gab der Beistand zu Protokoll, dass diese sehr voll sei; auch mit Neuwaren, die der Beschwerdeführer bestellt habe. Zwei Zimmer seien mit dem Rollstuhl nicht begehbar. Die Räumung der Wohnung und der Umzug würden schätzungsweise CHF 3'000.– bis 4'000.– kosten; ein Teil dieser Kosten könne möglicherweise durch Verkäufe wieder reingeholt werden.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht in der Lage ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Er hat der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung denn auch zugestimmt. Aus den vorstehenden Erwägungen und den genannten ärztlichen Berichten ergeben sich jedoch Zweifel an seinen kognitiven Fähigkeiten. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnsituation urteilsfähig und damit in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln.
4.2 Die Urteilsfähigkeit ist ein fliessender Begriff und jeweils in Bezug auf die konkret zur Debatte stehende Entscheidung im aktuellen Moment zu beurteilen (sogenannte „Relativität der Urteilsfähigkeit“). Betreffend Handlungen bei der Vornahme gewisser Alltagsgeschäfte sind an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, weshalb sogar bei umfassender Beistandschaft grundsätzlich „viel Raum für Urteilsfähigkeit“ besteht (vgl. zum Ganzen: Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 16 ZGB N 5, mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht die Urteilsfähigkeit aus zwei Elementen: einem intellektuellen und einem willens- bzw. charaktermässigen. Ersteres umfasst die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen. Letzteres steht für die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (BGer 5A_856/2016, 5A_865/2016 vom 13. Juni 2018 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.1.1, mit Hinweis auf BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239).
4.3 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bis zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über seinen finanziellen Möglichkeiten gelebt hat. So überzog er die […]karte um CHF 2'800.‑, was damals rund 11 % seines Vermögensstands ausmachte und rund 61 % seines Renteneinkommens entspricht. Seine aktuelle finanzielle Situation ist angespannt; ein Grossteil seines Vermögens ist bereits aufgebraucht. Aufgrund der anlässlich der Verhandlung vom Beistand erwähnten finanziellen Verpflichtungen, die noch auf den Beschwerdeführer zukommen werden, ist anzunehmen, dass sein Vermögen in naher Zukunft gänzlich verzehrt sein wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich insbesondere die Wohnungskündigung als dringlich.
Obschon weiter absehbar ist, dass er die Mietzinsbeihilfe im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht mehr länger erhalten wird, äusserte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Verhandlung den Wunsch, wieder in seine Wohnung zurückzukehren (vgl. zur Mietzinsbeihilfe und deren Befristung: § 14 Abs. 3 des Einführungsgesetzes betreffend die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG/ELG, SG 832.700] in Verbindung mit § 14 Abs. 1, 2 lit. a und 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VELG, SG 832.710]). Zwar erweckte er den Eindruck, dass er nicht kompromisslos am streitbetroffenen Mietverhältnis festhalten will; vielmehr schien es ihm in erster Linie wichtig zu sein, an der Haushaltsauflösung dabei sein und mitbestimmen zu dürfen, welche Effekten er behalten will und welche veräussert oder entsorgt werden können. Gleichwohl lenkte er nicht in die Wohnungskündigung ein, indem er etwa die Beschwerde zurückzog.
Aus dem bisher Gesagten ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer die Tragweite einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht hinreichend beurteilen kann. Aus den gesamten Umständen geht hervor, dass er Vor- und Nachteile nicht abzuwägen und für sich zu werten vermag (vgl. zu diesem Erfordernis: Biderbost, a.a.O., Art. 416 ZGB N 8). Insbesondere ist er nicht in der Lage, zu erkennen bzw. abzuschätzen, wie es sich finanziell auswirken würde, wenn die Wohnungskündigung nicht erfolgt. Aufgrund dieses Schwächezustandes des Beschwerdeführers ist es demnach notwendig und auch verhältnismässig, seine Wohnung zu kündigen und seinen Haushalt aufzulösen. Erst recht als verhältnismässig erweist sich diese Massnahme, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer wieder eine (andere) Wohnung mieten könnte, sollte er dereinst gesundheitlich in der Lage und ganz allgemein fähig sein, wieder selbständig zu wohnen.
Dass der Beistand den Beschwerdeführer in die Haushaltsauflösung miteinzubeziehen haben wird, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (vgl. Art. 406 ZGB); Entsprechendes gestanden die KESB und der Beistand selber dem Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens denn auch zu. Wie bereits anlässlich der Verhandlung vom Vorsitzenden erläutert, wird der Beistand – soweit und sofern es angesichts der zeitlichen Dringlichkeit vertretbar erscheint – bei der Terminierung der Kündigung sicherzustellen haben, dass der Beschwerdeführer trotz den anstehenden Operationen und der anschliessenden Rehabilitation bei der Räumung wird mitwirken können. Damit wird dem Beschwerdeführer die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) gewährt und seine Wünsche und Vorstellungen insoweit berücksichtigt, als es die aktuelle Situation zulässt. Eine Gesamtschau der Einzelumstände führt indes zum Schluss, dass die Wohnungskündigung und die Haushaltsauflösung im Interesse des Beschwerdeführers sind, auch wenn letzterer dies nicht gänzlich einzusehen vermag. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Den Umständen entsprechend soll aber auf deren Erhebung verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.