Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.115

 

URTEIL

 

vom 29. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, Vizerektorat Lehre                                     Beigeladene

Petersgraben 35, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom [...]

 

betreffend Nichtzulassung zum Studium


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) reiste im Alter von sieben Jahren in die Schweiz ein und absolvierte in Basel das Gymnasium. Vom [...] bis [...] war er an der Universität Basel [...] immatrikuliert.

 

A____ ersuchte bei der Universität Basel mit E-Mail vom [...] bzw. mit Antrag vom [...] um Zulassung zum [...]studium [...] mit Beginn im Herbstsemester [...]. Mit Verfügung vom [...] verweigerte das Vizerektorat Lehre der Universität Basel dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom [...] ab. Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die erhobene Spruchgebühr in der Höhe von CHF 350.– ging folglich zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten wurde zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar in der Höhe von CHF 2ꞌ090.05 ausgerichtet.

 

Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom [...] Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom [...] wurde der Rekurrent vom Verfahrensleiter aufgefordert, bis zum [...], einmal kurz erstreckbar, einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 600.– zu leisten, ansonsten sein Rekurs dahinfalle. Mit Eingabe vom [...] reichte der Rekurrent die Rekursbegründung ein und beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Rekurskommission der Universität Basel vom [...] und der Verfügung der Universität Basel vom [...]. Die Universität Basel sei zu verpflichten, den Rekurrenten zum [...]studium [...] per sofort zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dementsprechend sei dem Rekurrenten die Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 600.– gemäss Verfügung vom [...] wieder abzunehmen. Mit Verfügung vom [...] wurde dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Kostenvorschussverfügung vom [...] widerrufen (Ziff. 4). Das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen (Ziff. 5). Am [...] liess das Vizerektorat Lehre der Universität Basel dem Verwaltungsgericht die Akten betreffend den Rekurrenten zukommen. Mit Schreiben vom [...] beantragt die Rekurskommission der Universität Basel unter Verzicht auf eine inhaltliche Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Antrages des Rekurrenten. Den gleichen Antrag stellte auch das Vizerektorat der Universität Basel mit seiner Vernehmlassung vom [...]. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom [...].

 

Mit Urteil [...] vom [...] hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gegen die Verfügung vom [...] gut und hob die Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung auf. [...] wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellt. Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Rekurrenten für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ000.– auszurichten. Das Urteil des Bundesgerichts ging am [...] beim Verwaltungsgericht ein.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

 

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober 2015 E. 1.2). Zum Rekurs ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und an dessen Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

 

1.3      Die Kognition richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von § 8 VRPG. Danach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden (VGE VD.2015.17 vom 21. Oktober 2015 E. 1.3).

 

1.4      Das Recht auf private Erwerbstätigkeit wird als zivilrechtlich im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) qualifiziert (VGE VD.2010.289 vom 1. Februar 2012 E. 1.4.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.5.2; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Art. 6 EMRK N 381). Universitäre Prüfungen und Promotionen fallen aber nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung stehen (BGE 131 I 467 E. 2.7 S. 471; BGer 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 6c, in: ZBl 2000 S. 665, 668 f.; VGE VD.2010.289 vom 1. Februar 2012 E. 1.4.2, VD.2010.85 vom 24. März 2011 E. 1.5.2). Dies gilt erst recht für die Zulassung zum Studium (vgl. VGE VD.2010.289 vom 1. Februar 2012 E. 1.4.2 für den Ausschluss vom Studium). Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat auch keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Folglich vermittelt diese Bestimmung im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Eine solche ist auch sachlich nicht geboten, nachdem die Standpunkte der Parteien in verschiedenen schriftlichen Eingaben geschildert worden sind und von mündlichen Ausführungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten ist. Im Übrigen stellte der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Der Entscheid kann deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 VRPG).

 

1.5      Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

 

1.6      Am [...] verfügte der Instruktionsrichter des Verfahrens B____ auf Gesuch der Rekurskommission, dass die teilweise anonymisierten Akten des Verfahrens B____ der Rekurskommission zur Einsichtnahme zugestellt werden. Da sich die Zustimmung des Rekurrenten nur auf die Bekanntgabe an die Rekurskommission bezog, verfügte der Instruktionsrichter des Verfahrens B____, dass die Akten des Verfahrens B____ nur den Mitgliedern der Rekurskommission und dem Rekurrenten zugänglich gemacht werden dürfen und gegenüber Dritten absolut vertraulich zu behandeln sind. Aus diesem Grund wird dem Vizerektorat Lehre als Vertretung der Universität Basel eine Version des vorliegenden Urteils zugestellt, in der die Informationen, die nur in den der Rekurskommission zugestellten Akten des Verfahrens B____ enthalten sind, unkenntlich gemacht sind.

 

2.

Das Vizerektorat Lehre der Universität Basel als ursprünglich verfügende Instanz begründete die Nichtzulassung des Rekurrenten in der Verfügung vom [...] damit, er sei vom Nachrichtendienst des Bundes als Gefahr für die Sicherheit der Schweiz eingestuft worden. Diese Tatsache, verbunden mit der grossen Wahrscheinlichkeit einer [...], beeinträchtige und gefährde auch die Interessen der Universität in erheblichem Masse. Dabei stützte es sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts B____ und die entsprechende Bestätigung dieser Angaben im Urteil des Bundesgerichts [...] vom [...]. Insofern erfülle der Rekurrent die Voraussetzungen gemäss den Zulassungsrichtlinien der Universität Basel für das akademische Jahr [...] nicht. Schliesslich führte das Vizerektorat Lehre aus, sollte sich die Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes wesentlich ändern, sei es dem Rekurrenten unbenommen, sich erneut für ein Studium an der Universität Basel anzumelden.

 

Die Rekurskommission bestätigte im angefochtenen Entscheid, das Vizerektorat Lehre habe zu Recht davon ausgehen dürfen, dass vom Rekurrenten eine ernsthafte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe, zumal dies mittlerweile durch das Urteil des Verwaltungsgerichts C____ bestätigt worden sei (angefochtener Entscheid, Ziff. 18). Nach Prüfung der einschlägigen Bestimmungen über die Zulassung zum Studium kam die Rekurskommission zum Schluss, die Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel sei – auch unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, Ziff. 22).

 

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel zu Recht erfolgte.

 

2.1      Gemäss den Feststellungen in den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts B____ und C____ ist durch Stempel im Reisepass des Rekurrenten erstellt, dass er am [...] in den Irak eingereist und am [...] aus dem Irak ausgereist ist. Den erwähnten Urteilen ist weiter zu entnehmen, dass der Rekurrent behauptet, er sei im [...] für Ferien bei seiner Familie und zum Heiraten in den Irak gereist. Nachdem die Hochzeit nicht zustande gekommen sei, sei er in den Iran gereist, um dort etwas herumzureisen und sich zu beruhigen. Nach einem dreitägigen Aufenthalt im Iran sei er beim Versuch, wieder in den Irak auszureisen, an der Grenze festgenommen und im Iran ein Jahr lang in Haft gehalten worden (VGE B____, C____). Gemäss den Angaben des Rekurrenten halte sich ein Onkel von ihm in Syrien auf und sei Mitglied des [...] oder einer anderen Gruppe. Die iranischen Behörden hätten gewollt, dass er betreffend diesen Onkel mit ihnen zusammenarbeite. Nachdem er ihnen gesagt habe, dass er seit über sechs Jahren keinen Kontakt zu seinem Onkel mehr gehabt habe, hätten sich der iranische Geheimdienst und der Rekurrent darauf geeinigt, dass er freigelassen werde, wenn er von der Schweiz aus mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeite und diesem Informationen über Führungspersonen des [...] in Europa liefere. Der Rekurrent wolle nicht mit dem iranischen Geheimdienst zusammenarbeiten, die Erklärung seiner Bereitschaft dazu sei aber Voraussetzung dafür gewesen, dass er nicht den kurdischen Behörden übergeben worden sei (VGE B____). Nach seiner Freilassung sei er in den Irak zurückgekehrt (VGE B____, C____). Gemäss dem eingehend begründeten Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom [...] können die Vorbringen des Rekurrenten bezüglich seines Aufenthalts im Irak und Iran in den Jahren [...] und der daraus resultierenden Gefährdungslage aufgrund zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente „nicht geglaubt werden“ (Bericht des SEM vom [...]; VGE B____). Aufgrund von Widersprüchen und logischen Inkonsistenzen bestünden erhebliche Zweifel, dass die Reise in den Iran in der vom Rekurrenten behaupteten Form stattgefunden habe (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____). Die Schilderungen der Haft, der Befragungen und der Besuche der Mutter seien unpersönlich und liessen die typischen Realkennzeichen vermissen. Zudem seien die Angaben zu den Umständen der Besuche der Mutter nicht plausibel (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE C____). Die Ausführungen des Rekurrenten betreffend die angebliche Zusammenarbeit mit dem iranischen Geheimdienst seien realitätsfremd (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____). Auch die Schilderungen der Rückreise vom Iran über den Irak in die Schweiz vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Bericht des SEM vom [...]; VGE B____B____ stellte das Verwaltungsgericht unter Nennung weiterer Beispiele fest, die Aussagen des Rekurrenten wiesen eine Vielzahl eindeutiger und nicht erklärbarer Widersprüche auf. Zusammenfassend kam es zum Schluss, dass die Vorbringen des Rekurrenten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht standhalten (VGE B____). In seinem Urteil VGE C____ stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Behauptungen des Rekurrenten betreffend seinen Aufenthalt im Irak und Iran in der vorgebrachten Form auch bei freier Prüfung nicht glaubhaft sind (VGE C____). Damit ist erstellt, dass der Rekurrent im [...] in den Irak eingereist und im [...] aus dem Irak ausgereist ist und zu seinem Aufenthalt in der Zwischenzeit unglaubhafte und widersprüchliche Angaben gemacht hat.

 

2.2     

2.2.1   Wie das Verwaltungsgericht in seinen rechtskräftigen Urteilen B____ und C____ festgestellt hat, stellt der Rekurrent nach Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Dies wird vom NDB insbesondere damit begründet, dass Kontakte und Aktivitäten des Rekurrenten in der [...] Szene festgestellt worden seien, dass er einen ausgesprochen engen Umgang mit [...] rechtskräftig verurteilten irakischen Staatsangehörigen pflege, dass er aus unerklärlichen Gründen verschwunden und wieder aufgetaucht sei und dass [...] (VGE B____, C____). Die in einem Amtsbericht des NDB zunächst in Betracht gezogene unverdächtige Möglichkeit einer Reise in seine irakische Heimatstadt erwies sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts später aufgrund der unglaubhaften Angaben des Rekurrenten zu seinem Aufenthalt im Iran als ausgeschlossen (VGE C____). In einem Bericht des SEM vom [...] wird zudem festgehalten, gemäss Amtsberichten des NDB weise der Rekurrent Bezüge zur [...] und zur [...] Organisation [...] auf, sei als Aktivist der [...] in Erscheinung getreten und sei im [...] durch eine markante Wesensänderung, die auf eine mögliche Radikalisierung hinweise, aufgefallen (Bericht des SEM vom [...]; VGE B____, C____). Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, wird die Einschätzung des NDB durch mehrere Indizien bestätigt. Am [...] hat der Rekurrent im Gefängnis [...] von zwei Personen Besuch erhalten. Die eine hat [...]. Die andere Person hat [...]. Gemäss [...] ist sie [...] (VGE B____, C____). Dass sich der Rekurrent nach wie vor in diesem Umfeld bewegt, ergibt sich gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits aus dem in diversen Aktennotizen des Migrationsamts festgehaltenen Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft zunächst bei der zweiten Person, die ihn am [...] besucht hatte, in der Folge bei einer anderen Person und daraufhin wiederum beim zweiten Besucher vom [...] gewohnt hat. Zudem habe er während seiner Inhaftierung den Wunsch geäussert, von seinem Sperrkonto $ [...] an die zweite Person, die ihn am [...] besucht hatte, auszuhändigen (VGE C____). Die vom Rekurrenten in den ausländerrechtlichen Verfahren vorgebrachte Erklärung, er denke, er werde von der Schweiz nur deshalb als Gefahr für die Sicherheit eingestuft, weil er praktizierender Muslim sei und als solcher unter Generalverdacht stehe, wird durch diese diversen konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung der Sicherheit der Schweiz widerlegt (VGE B____, C____). Gemäss dem Bericht des SEM vom [...] bestehen gestützt auf die Akten und die Einschätzung des NDB erhebliche Gründe für die Annahme, dass der Rekurrent die Sicherheit der Schweiz gefährdet (Bericht des SEM vom [...]; VGE B____, C____). Im Urteil C____ ist das Verwaltungsgericht aufgrund einer freien Prüfung des Sachverhalts zum Schluss gelangt, dass diese Einschätzung zutreffend und „eine aktuell vom Rekurrenten ausgehende ernsthafte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz aufgrund erheblicher Indizien glaubhaft“ erscheint (VGE C____). Dass eine Gefahr nicht strikt bewiesen werden kann, ergibt sich aus der Natur der Sache. Dementsprechend genügen für die Bejahung einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) erhebliche Indizien (VGE B____; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 62 AuG N 8). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom [...]) hat das Verwaltungsgericht deshalb mit der erwähnten Formulierung sehr wohl festgestellt, dass der Rekurrent tatsächlich eine ernsthafte Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Dies ergibt sich auch aus der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Verhältnismässigkeit der Wegweisung des Rekurrenten sei erst recht zu bejahen, wenn zusätzlich berücksichtigt werde, „dass dieser eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt“ (VGE C____).

 

2.2.2   Der Rekurrent macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung im Urteil VGE C____ ohne entsprechende Beweisabnahmen getroffen, und es liege kein einziger Beweis dafür vor, dass er eine Gefahr für die Schweiz darstelle (Rekursbegründung vom [...]). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Wie sich aus der Begründung des Urteils und den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht auf diverse Beweismittel gestützt wie insbesondere einen Amtsbericht des NDB, Schreiben des NDB, den Bericht des SEM vom [...] sowie einen Rapport und Aktennotizen des Migrationsamts (vgl. VGE B____). In diese Dokumente hatte der Rekurrent Akteneinsicht (vgl. VGE C____). In der Literatur wird zwar die Auffassung vertreten, eine beauftragende Behörde, die ihrem Entscheid Ermittlungen wie beispielsweise einen Amtsbericht einer beauftragten Behörde zugrunde legt, müsse sich zuvor in jedem Fall ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung gebildet haben. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtserkenntnisse könne eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 184). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass die beauftragende bzw. entscheidende Behörde die Erkenntnisquellen der mit einem Amtsbericht beauftragten Behörde beiziehen und den Sachverhalt aufgrund dieser Erkenntnisquellen selber feststellen muss. Mit einer solchen Pflicht würde der Zweck des Amtsberichts vereitelt, weil die entscheidende Behörde bei Einholung eines Amtsberichts dieselben Erkenntnisquellen beiziehen und auswerten müsste wie ohne Amtsbericht (VGE C____). Der Rekurrent macht weiter geltend, gegen ihn laufe kein Strafverfahren wegen [...] (Rekursbegründung vom [...]). Auch unter der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, spricht sie nicht gegen die Annahme einer Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz. Ein Verhalten, das eine solche Gefahr begründet, braucht nicht notwendigerweise strafrechtlich relevant zu sein. Insbesondere die Reise in den Irak im [...] in Verbindung mit den unglaubhaften und widersprüchlichen Angaben des Rekurrenten zu seinem Aufenthalt von [...] bis [...] sowie seine Kontakte mit wegen [...] rechtskräftig verurteilten Personen und Befürwortern von [...] stellen auch dann ein Indiz für eine solche Gefahr dar, wenn sie nicht genügen, um einen für die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht (vgl. dazu Art. 299 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 299 N 26) der Beteiligung an oder der Unterstützung [...] zu begründen. Im Übrigen versucht der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom [...] nicht einmal, auch nur eines der diversen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts genannten Indizien für eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zu entkräften. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Rekurrenten nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen in den vorstehend erwähnten Urteilen des Verwaltungsgerichts zu erwecken.

 

2.2.3   Gestützt auf die Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts C____, die in diesem Urteil gewürdigten Beweismittel und den Bericht des SEM vom [...] steht fest, dass der Rekurrent einen sehr engen Kontakt mit wegen [...] rechtskräftig verurteilten Personen und Befürwortern von [...] gepflegt hat und eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt.

 

2.3      Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil VGE C____ feststellte, berichteten diverse Medien mit teilweise grosser Reichweite sehr intensiv über den Rekurrenten. Dabei wurde in den Medien auch die Feststellung des SEM verbreitet, es bestehe eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz (VGE C____). Beispielhaft kann auf die Zeitungsberichte in Beilage 6 der Vernehmlassung der Universität Basel vom [...] verwiesen werden. Aufgrund diverser detaillierter Angaben und unzureichend anonymisierter Bilder bedarf es nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts höchstens der Fähigkeiten eines investigativen Journalisten, um den Rekurrenten zu identifizieren (VGE C____). Unter diesen Umständen besteht eine erhebliche Gefahr, dass Medien von einem Studium des Rekurrenten an der Universität Basel Kenntnis erlangen und berichten würden, die Universität habe einen Studenten zum Studium zugelassen, der eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellt.

 

3.

3.1      Gemäss § 13 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung der Universität Basel vom 28. September 2011 (nachfolgend Studierenden-Ordnung) erfolgt die Zulassung gemäss den Zulassungsrichtlinien des Rektorats, universitären Ordnungen und Reglementen. Wer wegen schwerwiegender Straftaten, durch die auch die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt worden ist, wird gemäss Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien der Universität Basel für das akademische Jahr [...] (Herbstsemester [...] und Frühjahrsemester [...]) vom [...] (nachfolgend Zulassungsrichtlinien) in der Regel nicht zum Studium zugelassen. Der Weiterzug eines entsprechenden Urteils an ein oberes Gericht hindert die Verweigerung der Zulassung nicht. Eine Verurteilung des Rekurrenten wegen einer Straftat liegt unbestrittenermassen nicht vor.

 

3.2      Gemäss § 11 Abs. 1 der Studierenden-Ordnung macht sich eines Disziplinarfehlers unter anderem schuldig, wer wegen schwerwiegenden Straftaten, durch welche die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet werden, verurteilt worden ist (lit. f) oder wer sich anderweitig schwerwiegend treuwidrig verhält (lit. g). Gemäss § 11 Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung kann das Rektorat gegenüber der fehlbaren Person als schwerste Disziplinarmassnahme den dauernden Ausschluss vom Studium an der Universität Basel anordnen.

 

3.3     

3.3.1   Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; vgl. BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Gemäss einer vielfach verwendeten Formulierung des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden (BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315). Wie sich aus der Praxis des Bundesgerichts zweifelsfrei ergibt, besteht diese Bindung aber nur im Grundsatz. Abweichungen von einem klaren und unzweideutigen Wortlaut sind auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht, oder wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Gründe zur Annahme, der Wortlaut entspreche nicht dem wahren Sinn der Bestimmung, können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historisches Element), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologisches Element) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 143 II 685 E. 4 S. 689, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 315 f.). Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 143 II 685 E. 4 S. 690, 139 IV 62 E. 1.5.4 S. 74, 131 III 314 E. 2.2 S. 316). Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 144 III 100 E. 5.2 S. 103, 142 IV 401 E. 3.3 S. 404, 141 III 195 E. 2.4 S. 199, 140 IV 1 E. 3.1 S. 5).

 

3.3.2   Gemäss dem Entscheid der Rekurskommission ist davon auszugehen, dass sich Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien an § 11 der Studierenden-Ordnung orientiert und dass die Regelungen betreffend Zulassung zum und Ausschluss vom Studium den identischen Zweck verfolgen, nur denjenigen Personen die Teilnahme am Studium zu ermöglichen, welche die Bestimmungen und Weisungen der Universität einhalten, einen störungs- und gefährdungsfreien Studienunterricht und -betrieb ermöglichen und deren Verhalten weder die Interessen noch das Ansehen der Universität gefährdet oder beeinträchtigt. Diesem Zweck könnten auch Umstände und Verhaltensweisen entgegenstehen, die nicht strafrechtlich relevant sind. Aus diesen Gründen dränge es sich auf, Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinie abweichend von seinem Wortlaut so auszulegen, dass für die Nichtzulassung zum Studium auch ein anderweitiges schwerwiegend treuwidriges Verhalten genüge (angefochtener Entscheid, Ziff. 22). Der Rekurrent wendet gegen diese Auslegung ein, Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien setze unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung bewusst eine erstinstanzliche Verurteilung wegen einer schweren Straftat voraus (Rekursbegründung vom [...]). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Nichtzulassung zum Studium erweckt nicht den Eindruck, die betroffene Person habe sich einer Straftat schuldig gemacht. Wenn die Nichtzulassung mit einem strafrechtlich nicht relevanten Verhalten oder einem anderen Umstand begründet wird, ist die Unschuldsvermutung deshalb nicht tangiert. Es besteht auch kein anderer Grund zur Annahme, dass das Rektorat die möglichen Gründe für die Verweigerung der Zulassung in den Zulassungsrichtlinien abschliessend hätte aufführen wollen. Das Vizerektorat Lehre der Universität Basel macht vielmehr zu Recht geltend, es habe einen Fall wie den vorliegenden weder voraussehen können noch müssen (Vernehmlassung vom [...]). Im Übrigen ergibt sich die Zulässigkeit der Verweigerung der Zulassung bei anderweitigem schwerwiegend treuwidrigem Verhalten bereits unmittelbar aus § 11 Abs. 1 lit. g der Studierenden-Ordnung. Da das Rektorat die fehlbare Person gestützt auf diese Bestimmung unmittelbar nach der Zulassung wieder vom Studium ausschliessen könnte, muss es ihm auch erlaubt sein, ihr die Zulassung von vornherein zu verweigern, wenn das anderweitige schwerwiegend treuwidrige Verhalten bereits im Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung vorliegt. Zusammenfassend ist somit auch eine Person, die aufgrund eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens die Interessen der Universität beeinträchtigt oder gefährdet, in der Regel nicht zum Studium zuzulassen.

 

3.4      Wie das Vizerektorat Lehre der Universität Basel sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom [...]), könnte dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium in analoger Anwendung von Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinie und § 11 Abs. 1 lit. f und g sowie Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung auch dann verweigert werden, wenn ihm weder eine schwerwiegende Straftat noch ein anderweitiges schwerwiegend treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Der Gehalt eines Analogieschlusses besteht darin, dass der zu beurteilende Sachverhalt nach dem Modell einer gesetzlichen Vorschrift oder mehrerer gesetzlicher Vorschriften beurteilt wird, obwohl er vom Wortsinn dieser Regelung oder Regelungen nicht erfasst wird. Der Analogieschluss wird gezogen, weil der zu beurteilende, nicht geregelte Sachverhalt den in der fraglichen gesetzlichen Vorschrift oder den fraglichen gesetzlichen Vorschriften geregelten Fällen wertungsmässig (teleologisch) entspricht, so dass es dem positiven Gleichheitssatz, Gleiches gleich zu behandeln, entspricht, ihn auch analog, das heisst sinngemäss gleich, zu behandeln (Kramer, Juristische Methodenlehre, 5. Auflage, Bern 2016, S. 214, vgl. auch S. 44). Der Analogieschluss besagt, dass eine gesetzliche Regelung auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der zwar nicht unter den Wortlaut der Vorschrift subsumiert werden kann, auf den jedoch deren Grundgedanke und Sinn zutreffen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 186). Sinn und Zweck von Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien und § 11 Abs. 1 lit. f und g sowie Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung bestehen darin, zu verhindern, dass Personen am Studium teilnehmen, welche die Interessen der Universität beeinträchtigen oder gefährden. Die Voraussetzung einer Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eines anderweitig schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens bezweckt zum Schutz der Betroffenen, die Nichtzulassung und den Ausschluss auf Fälle zu beschränken, in denen ein schwerwiegender Grund für die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Universität besteht. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die betreffende Person eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Folglich entspricht es Sinn und Zweck von Ziffer 10.1 der Zulassungsrichtlinien und § 11 Abs. 1 lit. f und g sowie Abs. 2 lit. d der Studierenden-Ordnung, dass auch Personen, die gemäss einem Urteil eines Verwaltungsgerichts eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen und aus diesem Grund die Interessen der Universität beeinträchtigen oder gefährden, in der Regel nicht zum Studium zugelassen werden. Dieser Fall entspricht wertungsmässig den ausdrücklich geregelten Fällen.

 

3.5      Der Rekurrent hat ein Verhalten gezeigt, aufgrund dessen davon ausgegangen werden muss, dass er eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Insbesondere hat er im [...] eine Reise in den Irak unternommen und unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt während des folgenden Jahres gemacht. Zudem hat er einen sehr engen Kontakt mit wegen [...] rechtskräftig verurteilten Personen und Befürwortern von [...] gepflegt (vgl. oben E. 2.1 f.). Dieses Verhalten ist als schwerwiegend treuwidrig zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom [...]) verletzt die Feststellung eines strafrechtlich nicht relevanten anderweitigen schwerwiegend treuwidrigen Verhaltens ohne Vorliegen eines Strafurteils die Unschuldsvermutung nicht, weil dem Rekurrenten damit kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird und ein solches Verhalten gar nicht Gegenstand eines Strafverfahrens und eines Strafurteils sein kann. Der Rekurrent stellt eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar (vgl. oben E. 2.2). Seine Zulassung zum Studium würde deshalb auch die Universität Basel sowie ihre Dozierenden und Studierenden, für deren Sicherheit sie verantwortlich ist, ernsthaft gefährden. Zudem besteht eine erhebliche Gefahr, dass Medien von einem Studium des Rekurrenten an der Universität Basel Kenntnis erlangen und berichten würden, die Universität habe einen Studenten zum Studium zugelassen, der eine ernst zu nehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstellt (vgl. oben E. 2.3). Dadurch würde die Reputation der Universität Basel ernsthaft beeinträchtigt. Aus den vorstehenden Gründen würde die Zulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel deren Interessen schwerwiegend gefährden. Damit sind die Voraussetzungen für die Verweigerung der Zulassung zum Studium erfüllt.

 

3.6      Die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel ist auch verhältnismässig. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.5) hat die Universität Basel daran ein sehr gewichtiges Interesse. Die Interessen des Rekurrenten sind durch die Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel zwar in schwerwiegender Weise betroffen (BGer [...]). Seinem Interesse am Zugang zu einem Studium an der Universität Basel ist aus den folgenden Gründen aber deutlich weniger Gewicht beizumessen als dem entgegenstehenden Interesse der Universität Basel. Der Rekurrent war vor seinem Studienunterbruch bereits vom [...] bis am [...] für zwei Semester an der Universität Basel [...] immatrikuliert. Seine bisherigen Studienleistungen waren aber sehr bescheiden. Er erwarb nur in 5 von 13 besuchten Lehrveranstaltungen Kreditpunkte und das Total der Kreditpunkte betrug bloss 21 (Leistungsübersicht per [...] [Beilage 2 zur Vernehmlassung des Vizerektorats Lehre der Universität Basel vom [...]]). In seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom [...] gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung behauptete der Rekurrent erstmals, er habe die Maturität gerade im Hinblick auf eine universitäre Ausbildung erworben und eine Lehre oder eine andere Ausbildung als eine universitäre sei für ihn nie in Frage gekommen (Beschwerde vom [...]). Diese Tatsachenbehauptungen sind bereits deshalb unbeachtlich, weil der Rekurrent sie nur im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und nicht im Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht hat. Zudem handelt es sich um unzulässige Noven, weil der anwaltlich vertretene Rekurrent Anlass gehabt hätte, sie spätestens mit der Rekursbegründung vorzubringen (vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem Rekurrenten mit der Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel weder der Zugang zu einer anderen Universität noch zu einer Erwerbstätigkeit, die keinen universitären Abschluss voraussetzt, verwehrt wird. In der Beschwerde an das Bundesgericht vom [...] behauptete der Rekurrent erstmals, die Verweigerung der Zulassung zum Studium an der Universität Basel sei geeignet, auch an anderen Universitäten zu einer Nichtzulassung zu führen (Beschwerde vom [...]). Auch bei dieser Behauptung handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.5). Im Übrigen hat der Rekurrent nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Nichtzulassung zum Studium an der Universität Basel die Nichtzulassung an anderen Universitäten zur Folge haben sollte. In seinem Urteil vom [...] stellte das Verwaltungsgericht fest, aufgrund der Angaben und Abbildungen in den Medien bedürfe es zur Identifizierung des Rekurrenten höchstens der Fähigkeiten eines investigativen Journalisten (VGE C____). Folglich erscheint es zwar möglich, dass auch eine andere Universität den Rekurrenten identifizieren könnte. Dass eine andere Universität den dazu erforderlichen Aufwand tatsächlich betreibt, erscheint aber wenig wahrscheinlich. Zudem hat der Rekurrent nicht aufgezeigt, dass der Umstand, dass er eine ernsthafte und aktuelle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, auch nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen anderer Universitäten zur Verweigerung der Zulassung zum Studium führt. Sobald davon auszugehen ist, dass er keine Gefahr mehr darstellt, steht schliesslich auch der Zulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel nichts im Weg (vgl. Vernehmlassung vom [...]; vgl. ferner Verfügung vom [...]; Stellungnahme vom [...]). Damit überwiegen die Interessen der Universität Basel diejenigen des Rekurrenten klar. Dies gälte auch für den Fall, dass die unzulässigen Noven berücksichtigt würden. Die Nichtzulassung des Rekurrenten zum Studium an der Universität Basel wäre selbst dann verhältnismässig, wenn sie faktisch zur Folge hätte, dass der Rekurrent derzeit auch an anderen Universitäten nicht zum Studium zugelassen wird.

 

4.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens vom Rekurrenten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mit Verfügung vom [...] gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung. Mit Urteil [...] vom [...] bestellte das Bundesgericht Advokat [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren. Folglich gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse und ist dem Rechtsbeistand des Rekurrenten ein Honorar auszurichten. Da der Rechtsbeistand des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung vom [...], die Rekursbegründung vom [...], das Fristerstreckungsgesuch vom [...] und die Replik vom [...] erscheint ein Aufwand von nicht ganz sieben Stunden angemessen. In Anwendung des für die unentgeltliche Verbeiständung geltenden Stundenansatzes von CHF 200.– beträgt das Honorar damit unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen CHF 1ꞌ400.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1ꞌ400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Universität Basel, Vizerektorat Lehre (teilanonymisierte Version)

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.