Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.115

 

URTEIL

 

vom 14. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey , Dr. Annatina Wirz     

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                          Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Universität Basel, Vizerektorat Lehre                                  Beigeladene

Petersgraben 35, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel vom [...]

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2019

(vom Bundesgericht am 14. Juli 2020 aufgehoben)

 

betreffend Nichtzulassung zum Studium (Kostenentscheid)

 


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) ersuchte bei der Universität Basel mit E-Mail vom [...] bzw. mit Antrag vom [...] um Zulassung zum [...]studium [...] mit Beginn im Herbstsemester [...]. Mit Verfügung vom [...] verweigerte das Vizerektorat Lehre der Universität Basel dem Rekurrenten die Zulassung zum Studium. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom [...] ab. Mit Urteil vom 29. März 2019 wies das Verwaltungsgericht den dagegen erhobenen Rekurs ab. Es erkannte, dass der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– trägt, dass diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse gehen und dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_465/2019 vom 14. Juli 2020 gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2019 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Universität Basel und «zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens» an das Verwaltungsgericht zurück. Das Urteil des Bundesgerichts ging am 10. August 2020 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid der Rekurskommission der Universität Basel – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

2.

2.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1). Der Kostenentscheid wird entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2018.51 vom 11. September 2019 E. 1.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2).

 

2.2      Die von der Universität Basel aufgrund der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen. Folglich sind für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens der Rekurrent als vollständig obsiegend und die Universität Basel als vollständig unterliegend zu betrachten. Aufgrund seines Obsiegens hat der Rekurrent keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Als erstinstanzlich verfügende Behörde und Vorinstanz haben trotz ihres Unterliegens auch die Universität Basel und ihre Rekurskommission keine Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.2). In Anwendung von § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat die Universität Basel für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

2.3      Der Aufwand des Rechtsvertreters des Rekurrenten ist mangels Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss zu schätzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3). Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem aufgehobenen Urteil vom 29. März 2019 festgestellt hat, erscheint für die Rekursanmeldung vom 6. Juli 2018, die Rekursbegründung vom 27. Juli 2018, das Fristerstreckungsgesuch vom 3. September 2018 und die Replik vom 12. Oktober 2018 ein Aufwand von nicht ganz sieben Stunden angemessen (VGE VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 4). Diese Feststellung wurde im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Unter Zugrundelegung des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.– (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 7.3) beträgt die Parteientschädigung damit unter Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen CHF 1'750.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75.

 

3.

Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Die Universität Basel hat die Parteientschädigung deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss sich dabei die Beträge, die ihm bereits ausgerichtet worden sind, auf die Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'884.75 anrechnen lassen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ihm mit Urteil vom 29. März 2019 eine Entschädigung von CHF 1'507.80 zugesprochen, welche bereits aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden ist, weshalb ihm noch der Differenzbetrag zusteht. Die Universität Basel hat dem Verwaltungsgericht den Betrag von CHF 1'507.80 zurückzuerstatten und die Differenz von CHF 376.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) dem Rechtsbeistand zu bezahlen (vgl. VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zulasten der Universität Basel eine Parteientschädigung von CHF 1'750.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 134.75, zugesprochen, zahlbar im Betrag von CHF 1'507.80 an das Verwaltungsgericht und im Betrag von CHF 376.95 an den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

Für das vorliegende Urteil werden weder Gerichtskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       [...], Advokat

-       Universität Basel, Vizerektorat Lehre

-       Rekurskommission der Universität Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.