Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2018.122

 

URTEIL

 

vom 19. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. André Equey   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]   

 

gegen

 

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission

vom 31. Mai 2018

 

betreffend Erlass der Erbschaftssteuer / Wiederherstellung der Frist


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 31. Mai 2018 wies die Steuerrekurskommission einen Rekurs von A____ (Rekurrent) betreffend Erlass der Erbschaftssteuer ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 500.–. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 an die Steuerrekurskommission machte der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht möglich, die Rekursfrist einzuhalten, und ersuchte um eine Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wies die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hin, dass die Rekursfrist nicht erstreckbar sei und ein Rekurs beim Verwaltungsgericht einzureichen sei. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht machte der Rekurrent erneut geltend, es sei ihm nicht möglich, die Rekursfrist einzuhalten, und ersuchte um eine Fristverlängerung. Die Steuerrekurskommission leitete die Eingaben vom 28. Juni und 5. Juli 2018 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiter.

 

 

Erwägungen

 

1.

Für die Beurteilung von Gesuchen um Fristerstreckung und Wiederherstellung sowie für Nichteintretensentscheide wegen Säumnis einschliesslich des Kostenentscheids ist der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig (§ 42 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

 

2.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 beantragt der Rekurrent eine Fristverlängerung. Der Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern [StG, SG 640.100]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG). Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Eine Fristerstreckung ist deshalb ausgeschlossen (§ 147 Abs. 1 StG).

 

3.

3.1      In seiner Eingabe vom 5. Juli 2018 macht der Rekurrent geltend, er sei wegen eines Bruchs eines Mittelhandknochens nicht in der Lage gewesen, gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018 Stellung zu nehmen. Die Eingabe kann deshalb als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen werden.

 

3.2      Bei Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist (§ 147 Abs. 5 StG). Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.173 vom 16. April 2018 E. 3.2.2 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.173 vom 16. April 2018 E. 3.2.2 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3 und 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2017.9 vom 4. Februar 2017 E. 2.4 und VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Krankheit derart ist, dass sie den Rekurrenten auch davon abhält, innert Frist eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen bzw. dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N 11; vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 256; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 133 DBG N 19).

 

3.3      Der Rekurrent macht geltend, er könne nicht schreiben, weil er sich am 28. Mai 2018 und damit bereits vor dem angefochtenen Entscheid einen Bruch eines Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen habe. Selbst wenn diese Behauptung als wahr unterstellt wird, wäre es dem Rekurrenten offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, während der dreissigtägigen Rekursfrist eine Drittperson einen begründeten Rekurs nach seinen Vorgaben niederschreiben zu lassen oder für den Rekurs einen Vertreter beizuziehen. Entsprechend wurde das Schreiben vom 28. Juni 2018 gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten von einer Drittperson erstellt. Folglich wurde der Rekurrent nicht unverschuldet davon abgehalten, innert der Rekursfrist eine Rekursschrift mit Antrag und Begründung einzureichen. Eine Fristwiederherstellung kommt deshalb nicht in Betracht.

 

4.

Die Eingaben des Rekurrenten vom 28. Juni und 5. Juli 2018 enthalten weder einen Antrag noch eine Begründung. Damit genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Rekursschrift klarerweise nicht. Enthält die Rekursschrift keinen Antrag und/oder keine Begründung, so wird der betroffenen Person gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt. Ein Anspruch auf Nachfristansetzung besteht aber nur bei unbewussten bzw. versehentlichen Unterlassungen. Wenn der Rekurrent bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht hat, um sich damit eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen, ist keine Nachfrist zu gewähren (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 140 DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 147 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2018, § 24 N 34). Dies gilt auch dann, wenn dem Rekurrenten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 147 N 30). Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der gesetzlichen Frist verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung von Antrag und Begründung ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 147 N 30). Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids wurde der Rekurrent ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rekurs innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Der Umstand, dass er mit Eingaben vom 28. Juni und 5. Juli 2018 eine Fristerstreckung beantragt hat, beweist, dass sich der Rekurrent auch tatsächlich bewusst gewesen ist, dass die erwähnten Eingaben den formellen Voraussetzungen an eine Rekursschrift nicht genügen. Zudem will er sich mit den beiden Eingaben ausdrücklich eine Erstreckung der Rekursfrist verschaffen. Unter diesen Umständen ist die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ausgeschlossen.

 

5.

Der Rekurrent reichte innert der Rekursfrist weder einen Antrag noch eine Begründung ein. Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140 DBG N 40; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 147 N 20). Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

 

6.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr beträgt mindestens CHF 200.– (§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Fristerstreckungsgesuche vom 28. Juni und 5. Juli 2018 werden abgewiesen.

 

Die sinngemässen Wiederherstellungsgesuche vom 28. Juni und 5. Juli 2018 werden abgewiesen.

 

Dem Rekurrenten wird keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingaben vom 28. Juni und 5. Juli 2018 angesetzt.

 

Auf den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018 wird nicht eingetreten.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Claudio Frick

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.