Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.124

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Juni 2018

 

betreffend Errichtung einer Beistandschaft


Sachverhalt

 

Aufgrund mehrerer Meldungen über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person Ende des Jahres 2017 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein Verfahren zur Abklärung eines allfälligen Hilfs- und Schutzbedarfs von A____ (Beschwerdeführerin).

 

Am 6. Juni 2018 wurde für die Beschwerdeführerin durch die Amtsärztin die fürsorgerische Unterbringung verfügt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gericht für fürsorgerische Unterbringungen (FU-Gericht) mit Entscheid vom 14. Juni 2018 abgewiesen und die fürsorgerische Unterbringung wurde bis zum 28. Juni 2018 bestätigt.

 

Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 errichtete die KESB für A____ eine Beistandschaft. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurden dem Beistand folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv, Ziff. 3):

a) für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b)  für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen.

c)  Ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)  A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-       ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten,

-       das Erledigen von Zahlungen,

-       die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-       ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

 

Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten (Dispositiv, Ziff. 4 und 5). Der Beistand wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der KESB unverzüglich ein Inventar per 14. Juni 2018 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv, Ziff. 6). Zudem wurde er verpflichtet, alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv, Ziff. 7). Zu Lasten des Vermögens von A____ wurde eine Gebühr von CHF 250.– erhoben (Dispositiv, Ziff. 8). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv, Ziff. 9).

 

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer Beschwerde lässt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Beistandschaft per sofort beantragen. Eventualiter sei die Beistandschaft auf die Aufgabe der Suche nach einer geeigneten Wohnung zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 13. August 2018 beantragt die KESB sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der KESB zugestellt. Zudem wurde ihr Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 14. September 2018 bzw. zum Antrag einer Parteiverhandlung bis zum 5. September 2018 gesetzt. Mit Eingabe vom 31. August 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Parteiverhandlung.

 

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 15. Januar 2019 sind die Beschwerdeführerin sowie der Beistand und die Vertreterin der KESB befragt worden. Zudem konnten sich die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, die Vertreterin der KESB und der Beistand zur Sache äussern. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.2      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.3      Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9).

 

2.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2018 errichtete die KESB gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Die Beschwerde vom 13. Juli 2018 richtet sich gegen die angeordnete Beistandschaft, eventualiter sei die Beistandschaft auf die Aufgabe der Suche nach einer geeigneten Wohnung zu beschränken.

 

3.

3.1      Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern „Massnahmen nach Mass“ zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung.

 

3.2      Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).

 

4.

4.1      Die erste, für das vorliegende Verfahren relevante Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person wurde vom Pflegeheim C____ am 2. November 2017 bei der KESB eingereicht. Die Beschwerdeführerin befand sich im Herbst 2017 im Pflegeheim C____, da sie zuhause gestürzt war und nach der Spitalpflege nicht nach Hause entlassen werden konnte. Der Meldung kann entnommen werden, es sei geplant gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Pflegeheim bleiben solle. Ende Oktober 2017 habe sie jedoch den Heimplatz gekündigt und sei zurück in ihre Wohnung gegangen. Die Beschwerdeführerin leide unter Inkontinenzproblemen und verweigere die Pflege grösstenteils. Die Reinigung des Zimmers sei „immer mit viel Überredungskunst verbunden“ gewesen. Aus Schilderungen des Umfelds der Beschwerdeführerin sei der Meldenden bekannt, in der Wohnung habe sich so viel „Kram“ angehäuft, dass die Beschwerdeführerin das Bett nicht mehr benutzen könne. Zudem rieche das Mietshaus nach Urin. Die Meldende ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne nicht mehr in ihrer Wohnung bleiben.

 

Eine weitere Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person wurde von der Geschäftsführerin des Vereins D____ am 20. November 2017 bei der KESB eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe beim Verein D____ um Unterstützung gebeten, ihr bei der Wohnungsräumung zu helfen. Die Person, die ihr vom Verein vermittelt worden sei, habe berichtet, in der Wohnung herrsche „Chaos (Messie)“ und die Beschwerdeführerin wolle sich nicht wirklich helfen lassen. Die Beschwerdeführerin habe keine Kinder und es sei unklar, von wem sie sonst betreut werde. Eine dritte Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person wurde vom Mahlzeitendienst des Alterspflegeheims E____ am 20. Dezember 2017 bei der KESB eingereicht. Diese Meldung ohne inhaltliche Angaben wurde telefonisch und per Mail konkretisiert. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei voller Kisten und Säcke, so dass man die Tür nicht öffnen könne. Das führe dazu, dass man ihr die Mahlzeit nicht in die Wohnung bringen könne. Die Beschwerdeführerin wolle aber sowieso niemanden rein lassen. Mitte Dezember sei die Beschwerdeführerin gestürzt und sei hinter der Türe gesessen, als der Mahlzeitendienst gekommen sei. In der Wohnung rieche es und es wirke nach „Messie“ (Telefonnotiz APH E____ vom 1. Februar 2018, KESB Akten S. 95; Mail APH E____ vom 1. Februar 2018, KESB Akten S. 98).

 

4.2      Im Nachgang an diese Meldungen über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person tätigte die KESB Recherchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin. Den vorinstanzlichen Akten kann entnommen werden, dass sich eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin selbst als schwierig erwies. Telefonisch war sie teilweise nicht erreichbar. Wenn die Mitarbeiterin der KESB mit ihr sprechen konnte, reagierte die Beschwerdeführerin wohl ausweichend und äusserte sich wiederholt dahingehend, sie benötige keine Hilfe bzw. wolle keine solche (vgl. Telefonnotiz vom 21. November 2017, KESB Akten S. 111; Telefonnotiz vom 30. November 2017, KESB Akten S. 104; Telefonnotiz vom 5. März 2018, KESB Akten S. 83; Aktennotiz vom 7. Mai 2018, KESB Akten S. 78). Ein persönliches Treffen kam vorerst nicht zu Stande, bzw. wurde durch die Beschwerdeführerin abgelehnt (vgl. Notiz zum erfolglosen Hausbesuch vom 28. Februar 2018, KESB Akten S. 86; sowie vorgenannte Telefonnotizen a.a.O.). Die Informationen, welche das Umfeld der Beschwerdeführerin der KESB gab, bestätigten die Angaben der Gefährdungsmeldungen weitgehend. Wiederholt werden die überfüllte bzw. zugestellte Wohnung, die Inkontinenz und die wiederholten Stürze der Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Telefonnotiz KESB mit F____ vom 27. November 2017, KESB Akten S. 106; Telefonnotiz KESB mit G____ vom 28. November 2017, KESB Akten S. 105; Telefonnotiz KESB mit Dr. med. H____ vom 9. Januar 2018, KESB Akten S. 99 sowie vom 9. Februar 2018, KESB Akten S. 89). So findet sich in den Akten auch ein Polizeirapport vom 11. Mai 2018, welcher Ereignisse vom 7. Mai 2018 schildert und den bisherigen Eindruck weiter objektiviert. Die Beschwerdeführerin sei gestürzt und habe in der Folge nicht mehr selber aufstehen können. Dem Polizeirapport liegen Fotos bei, welche den unordentlichen Zustand der Wohnung zeigen. Die Wohnung sei so zugestellt, dass man sich nur mit grosser Mühe Zutritt zu den verschiedenen Räumen verschaffen könne. Zudem sei ein unangenehmer Geruch bereits im Treppenhaus festgestellt worden. Aufgrund dieses Vorfalles wurde die Beschwerdeführerin in das I____spital verbracht. Dem Patientenblatt des I____spitals ist unter anderem zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einer multifaktoriellen Gangstörung mit rezidivierenden Stürzen. Zudem bestehe eine Demenz vaskulärer und neurodegenerativer Ätiologie mittelschwerden Grades. Hinzu kämen eine Urininkontinenz, die zu rezidivierenden Harnwegsinfekten führe, sowie diverse somatische Krankheiten (Patientenblatt I____spital datiert vom 14. Mai 2018, KESB Akten S. 60 f.). Im Austrittsbericht der Pflege des I____spitals datiert vom 14. Mai 2018 wurde unter anderem festgehalten, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Sturzrisiko. In ihrer Selbstpflegefähigkeit sei sie „maximal“ beeinträchtigt. So benötige sie „umfangreiche Unterstützung“ bzw. sei unselbständig bei der Körperpflege und beim Ankleiden. Es bestehe eine ausgeprägte Hörbeeinträchtigung und die Beschwerdeführerin benötige unter anderem Hilfe beim Aufstehen, Gehen, Treppensteigen. Zudem wird im Bericht die Urinkontinenz festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe sich bis am 15. Mai 2018 im I____spital aufgehalten.

 

Vor ihrem Austritt aus dem I____spital fand am 15. Mai 2018 das erste Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vertreterin der KESB statt. Nach dem Aufenthalt im I____spital begab sich die Beschwerdeführerin in das Spital J____. Ein Mitarbeiter des Sozialdienstes des J____ meldete der KESB sodann am 24. Mai 2018, die Beschwerdeführerin sei sehr ambivalent. Sie schwanke zwischen „sofort nach Hause“ und „Beistand und Alterspflegeheim“ (Telefonnotiz vom 24. Mai 2018, Akten KESB S. 56). Die Beschwerdeführerin wollte am 6. Juni 2018 entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat und der interdisziplinären Empfehlung aus dem Spital J____ austreten. Im Rahmen dieser „Austrittsplanung“ habe sie dem Mitarbeiter des Sozialdienstes untersagt, Hilfen wie Spitex, Mahlzeitendienst etc. zu organisieren. (vgl. Mail [...], Sozialdienst J____ an KESB vom 5. Juni 2018, Akten KESB S. 50; vgl. auch Telefonnotiz Dr. med. K____, J____ Spital, KESB Akten S. 41). Am 6. Juni 2018 wurde für die Beschwerdeführerin die fürsorgerische Unterbringung im L____ Spital verfügt.

 

4.3      Mit dem angefochtenen Entscheid errichtete die KESB für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie begründete dies damit, dass die Personen, welche der Beschwerdeführerin nahestünden und sie bis anhin unterstützt hätten, sie nicht mehr im notwendigen Umfang unterstützen könnten. Aufgrund einer dementiellen Entwicklung und mangelnder Wohnkompetenz sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen. Sie sei in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Wohnen, Administratives, Finanzielles und Vermögensverwaltung auf vertretende Unterstützung angewiesen. Zudem erforderten es die Umstände, dass ihre Post geöffnet und ihre Wohnräume betreten werden könnten. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin würden durch die ärztlichen Berichte vom I____spital vom 14. Mai 2018 bestätigt, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft in diesem Umfang angezeigt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen Beistandschaft einverstanden erklärt. Die Beschwerdeführerin ist mit dem angefochtenen Entscheid in ihrer Handlungsfähigkeit nicht beschränkt worden.

 

5.

5.1      Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid über die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung rechtmässig war.

 

5.2

5.2.1   Wie den vorinstanzlichen Akten und den obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 4 hiervor) zu entnehmen ist, lag bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft ein medizinisch bedingter Schwächezustand vor. Die Beschwerdeführerin leidet an einer multifaktoriellen Gangstörung mit rezidivierenden Stürzen. Im Rahmen dieser Störung hat sie seit Februar 2016 mehrere Liegetraumata erlitten. Zudem besteht eine Demenz vaskulärer und neurodegenerativer Ätiologie mittelschwerden Grades. Hinzu kommen eine Urininkontinenz, die zu rezidivierenden Harnwegsinfekten führt, sowie diverse somatische Krankheiten (Patientenblatt I____spital datiert vom 14. Mai 2018, KESB Akten S. 60 f.; Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.3 f.). Bei der Beschwerdeführerin lagen aufgrund der dementiellen Entwicklung mit reduziertem Realitätsbezug, der mangelnden Selbstfürsorge und in Anbetracht der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht eine Eigengefährdung sowie eine Verwahrlosung vor (Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.4). Die Beschwerdeführerin zeige eine unverändert geringe Therapiemotivation. So sei während ihres Aufenthaltes im Spital J____ weder eine Gedächtnisabklärung noch eine begleitete „Hausabklärung“ möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin solches strikt abgelehnt habe (Schreiben Dr. med. K____ an die KESB vom 11. Juli 2018, Akten KESB S. 4). Während der fürsorgerischen Unterbringung verweigerte die Beschwerdeführerin die Hilfe bei der Körperpflege und nahm zeitweise ihre Medikamente nicht ein (vgl. Telefonnotiz Sozialdienst L____ Spital vom 11. Juni 2018, Akten KESB S. 37).

 

Dieser Schwächezustand wurde dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in keiner Art und Weise Hilfe von Dritten beispielsweise durch Spitex oder Mahlzeitendienst über längere konstante Dauer annehmen konnte (vgl. Telefonnotiz KESB mit F____ vom 27. November 2017, KESB Akten S. 106; Telefonnotiz KESB mit G____ vom 28. November 2017, KESB Akten S. 105; Telefonnotiz KESB mit M____ vom 7. Februar 2018, KESB Akten S. 91; Telefonnotiz KESB mit Dr. med. K____ vom 6. Juni 2018, KESB Akten S. 41).

 

5.2.2   Vor der Errichtung der Beistandschaft bzw. vor der Aussprechung der fürsorgerischen Unterbringung befand sich die Wohnung der Beschwerdeführerin in einem desolaten Zustand (vgl. E. 4.2 hiervor; insbesondere Polizeirapport vom 11. Mai 2018). Die Beschwerdeführerin verkündete zwar wiederholt den Willen, die Wohnung aufzuräumen. So setzte sie sich beispielsweise mit dem Verein D____ in Verbindung, um Unterstützung bei der Wohnungsräumung zu erhalten (vgl. E. 4.1 hiervor). Dazu kam es jedoch nie, oder sie scheiterte an diesem Vorhaben. Dadurch, dass sie es aus eigener Antriebskraft nie geschafft hat, den Zustand in ihrer Wohnung zu verbessern, oder sich dabei helfen zu lassen, gefährdete sie sich selber in verstärktem Masse, da die zugestellte Wohnung neben ihrem gesundheitlichen Zustand der Grund war, wieso sie wiederholt zuhause stürzte. Zu diesem Schluss kam auch die Amtsärztin, welche die fürsorgerische Unterbringung verfügte. Die Urteilsfähigkeit der Betroffenen sei bezüglich der Einschätzung der Wohnsituation nicht gegeben. Es bestehe eine akute Selbstgefährdung bei mangelnder Selbstsorge und Verwahrlosung bei einer dementiellen Entwicklung (vgl. Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.2). Die Beschwerdeführerin war nach den vorinstanzlichen Feststellungen somit nicht in der Lage, ihre Wohnsituation selber zu regeln.

 

5.2.3   Bezüglich des Aufgabenbereichs der Vermögensverwaltung finden sich in den Akten der KESB zwar keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen oder administrativen Belangen auf Hilfe angewiesen wäre. Zudem lässt die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung durch N____ erledigen und erhält in diesem Bereich bereits Unterstützung. Der Kontakt zwischen N____ und der Beschwerdeführerin gestalte sich jedoch „lose“ (vgl. Telefonnotizen KESB mit N____ vom 24. Mai 2018, Akten KESB S. 55). Aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin weitere Hilfe und Unterstützung anzufordern, konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise N____ nicht mit weiteren administrativen Aufgaben betrauen würde, wenn dies notwendig wäre. Sodann wäre N____ dafür auch nicht bereit gewesen; sie gab gegenüber der KESB an, keine umfangreichere Unterstützung für die Beschwerdeführerin leisten zu wollen (vgl. Telefonnotizen KESB mit N____ vom 24. Mai 2018, Akten KESB S. 55). Dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligem Bedarf an eine Drittperson wenden würde, war nicht realistisch. Da sich die Wohnung der Beschwerdeführerin zudem in einem chaotischen Zustand befand, durfte die KESB davon ausgehen, dass auch in administrativen Belangen keine Ordnung vorzufinden ist und die Beschwerdeführerin diesbezüglich Bedarf an Hilfe hat. Verstärkt wird dies durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin eine dementielle Entwicklung attestiert wurde (vgl. E. 4.2 und E. 5.2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, die dementielle Erkrankung betreffe einzig die Tatsache, dass sie gewisse Handlungen, welche sie sich vornehme, wie das Aufräumen der Wohnung, nicht umsetzen könne (Beschwerde, Ziff. 10). So war aber im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids fraglich, wie sich ihre sich verändernde gesundheitliche Situation auf den administrativen Bereich auswirken wird.

 

Die Aufgabenbereiche eines Beistands sind bedarfsgerecht, das heisst aktualitätsbezogen auf die gegenwärtige Situation auszugestalten. Dabei sind jedoch auch voraussehbare Entwicklungen mit zu berücksichtigen und namentlich Dauermassnahmen nicht auf bloss akut Notwendiges auszulegen. Da die Massnahme für die Zukunft angeordnet wird, spielen in aller Regel ein Stück weit auch Prognosen hinein. Mutmassungen müssen, damit sie zu berücksichtigen sind, jedoch einigermassen konkret sein; rein hypothetische Eventualitäten sind nicht von Belang (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 5.69). Durch die attestierte dementielle Entwicklung der Beschwerdeführerin musste davon ausgegangen werden, dass sie – wenn sie denn nicht schon im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der Unterstützung bedurfte – mit grösserer Wahrscheinlichkeit in Zukunft in diesem Bereich auf Hilfe angewiesen sein wird.

 

5.3      Mit Rücksicht auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Vertretungsbeistandschaft nur anzuordnen, wenn die Unterstützung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, vgl. dazu auch E. 3.2 hiervor). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zeigten sich ernstzunehmende Anzeichen, dass das Umfeld der Beschwerdeführerin Überforderung in der Situation zeigte und eine rein private Kontrolle damals nicht ausreichend erschien (Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person Pflegeheim C____ vom 2. November 2017, KESB Akten S. 146; Telefonnotiz KESB mit F____ vom 27. November 2017, KESB Akten S. 106 [Die Ehefrau von F____ ertrage die Situation mit der Beschwerdeführerin nicht mehr]; Telefonnotiz KESB mit G____ vom 28. November 2017, KESB Akten S. 105 [früher monatliche Besuche, nun sei er seit drei Monaten nicht mehr bei ihr gewesen]; Notiz zum persönlichen Gespräch mit Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2018, KESB Akten S. 67 [Beschwerdeführerin gibt an, sie habe kein grosses soziales Umfeld; F____ schaue alle zwei Wochen bei ihr vorbei]; Telefonnotiz KESB mit O____ vom 6. Juni 2018, KESB Akten S. 45 [Beziehung zur Beschwerdeführerin sei „Balance-Akt“]). Sodann verweigerte die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.2.1 hiervor) – die Inanspruchnahme privater oder öffentlicher Hilfestellungen. Da eine Vertretungsbeistandschaft unter anderem dann anzuordnen ist, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen will (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8; vgl. E. 3.2 hiervor), erweist sich vor diesem Hintergrund die aufgrund mehrerer Meldungen über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person unabhängiger Stellen angeordnete Beistandschaft auch im Sinne der Subsidiarität als erforderlich und in den angeordneten Bereichen notwendig.

 

5.4      Die gegebenen Umstände erforderten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. In Anbetracht der von der KESB festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Die Anordnung der Beistandschaft erschien somit im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids verhältnismässig. Der Eingriff war auch nicht übermässig, da die Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behielt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 14. Juni 2018 war die Errichtung der Beistandschaft angezeigt und folglich rechtmässig.

 

6.

6.1      Zu prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme nun zulassen.

 

6.2      Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen).

 

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (vgl. E. 1.1 hiervor). Es gilt auch Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten (vgl. zum Ganzen Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 300 f., mit Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28. August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3, VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

 

6.3      Die Vertreterin der KESB ist in ihrem Hauptstandpunkt nach wie vor der Auffassung, die Beistandschaft solle in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Mit dem Druck, der mit der fürsorgerischen Unterbringung und der Errichtung der Beistandschaft einhergegangen sei, habe die Beschwerdeführerin Hilfe akzeptiert. Die Abklärungen der KESB hätten jedoch gezeigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit in ähnlichen Situationen gleich verhalten habe, und sobald der Druck weggefallen sei, beispielsweise bei der Rückkehr nach Hause aus einem Spitalaufenthalt, habe sie die organisierten Hilfestellungen wie Spitex und Mahlzeitendienst wieder abbestellt, da sie diese nicht für nötig erachtet habe. Diese Gefahr bestehe auch in der jetzigen Situation. Sodann habe sich das bisherige Helfersystem in der Vergangenheit teilweise überfordert gezeigt oder sich distanziert. Auch mit Hilfe der Beistandschaft könne der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, in der Wohnung zu verbleiben (Protokoll HV, S. 9 f.; Vernehmlassung vom 13. August 2018).

 

6.4      Seit der Rückkehr aus der fürsorgerischen Unterbringung nach Hause hat sich die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich geändert.

 

6.4.1   Die Gutachterin, welche das Gutachten zuhanden des FU-Gerichts erstellte, kam zum Schluss, ein Austritt in die eigene Wohnung nach einer Reinigung, nach der Etablierung einer medizinischen und pflegerischen Behandlung sowie der Einrichtung einer hauswirtschaftlichen Unterstützung sei nicht auszuschliessen, sofern die Beschwerdeführerin ein ausgebautes Helfersystem akzeptieren könne (Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.4). So erklärte denn auch F____ anlässlich der Verhandlung vor dem FU-Gericht die Bereitschaft, die Wohnung der Beschwerdeführerin zusammen mit seiner Frau zu räumen und von Stolperfallen zu befreien (Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.5). Die Beschwerdeführerin führt deshalb in ihrer Beschwerde aus, die Wohnung sei mittlerweile geräumt und gereinigt worden. Die Wohnung befinde sich nun in einem Zustand, der das Wohnen „problemlos“ ermögliche (Beschwerde, Ziff. 16). Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdeführerin eine „zugestellte Wohnung“ gehabt habe. In der Wohnung befänden sich viele Gegenstände aus Erbschaften, welche die Beschwerdeführerin noch verteilen möchte. Weiter führte er aus, F____ und seine Frau hätten alle behindernden Gegenstände in ein Zimmer der Wohnung verbracht, welches die Beschwerdeführerin nicht benötige, und die weiteren Zimmer der Wohnung sowie der Flur seien nun begehbar (Protokoll HV, S. 8). Zudem beschäftige die Beschwerdeführerin nun eine Putzfrau, welche wöchentlich für zwei bis drei Stunden dafür sorge, dass die frei geräumten Bereiche begehbar und sauber blieben (Protokoll HV, S. 5 und 8).

 

Im Bereich „Wohnen“ scheint sich mit der Aufräumaktion und der Putzfrau, welche regelmässig kommt, eine gewisse Stabilität aufgebaut zu haben. Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch festzuhalten, dass die Sturzgefahr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes weiterhin besteht – unabhängig davon, ob die Wohnung aufgeräumt ist oder nicht. Dieser Gefahr begegnet sie mittlerweile mit einem Notfallarmband, das sie am Handgelenk trägt und dem Gericht anlässlich der Verhandlung präsentierte. Sie habe das Notfallarmband jedoch bisher noch nie gebraucht (Protokoll HV, S. 5). Vor dem FU-Gericht führte sie noch aus, sie trage das Notfallarmband nicht, da sie an beiden Handgelenken operiert sei und die Handgelenke nicht belasten wolle (Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.5). So gab auch der Beistand anlässlich der Hauptverhandlung an, dass unter anderem ein solches Notfallarmband für ihn unabdingbar gewesen wäre, als er seine Arbeit als Beistand aufgenommen habe (Protokoll HV, S. 6).

 

Des Weiteren berichtet die Beschwerdeführerin, sie nehme neben der Hilfe durch die Putzfrau den Mittagsdienst des Alterspflegeheims E____ in Anspruch (Protokoll HV, S. 6). Die Beschwerdeführerin hinterlässt so beim Gericht den Eindruck, dass sie nun im Nachgang an die fürsorgerische Unterbringung vermehrt externe Hilfe akzeptieren kann als zu einem früheren Zeitpunkt.

 

6.4.2   Was die Gesundheit der Beschwerdeführerin angeht, wurden anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Schwierigkeit beim Gehen und ihre Schwerhörigkeit deutlich. Die Beschwerdeführerin berichtet von einer Herzinsuffizienz, unter der sie leide (Protokoll HV, S. 5). Die dementielle Erkrankung wird durch die Beschwerdeführerin nicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten. Sie relativiert diesen Schwächezustand, denn die Einschränkung durch die dementielle Erkrankung betreffe einzig die Tatsache, dass sie gewisse Handlungen, welche sie sich vornehme, wie das Aufräumen der Wohnung, nicht umsetzen könne (Beschwerde, Ziff. 10). Sie gesteht aber zu, ihre Handlungsfähigkeit sei durch die dementielle Erkrankung in gewissen Gebieten eingeschränkt (Beschwerde, Ziff. 14). Da die Beschwerdeführerin ausführliche Tests hinsichtlich ihrer Demenz verweigerte (vgl. Schreiben Dr. med. K____ an die KESB vom 11. Juli 2018, Akten KESB S. 5), erschliesst sich nicht, wie ihr heutiger Gesundheitszustand diagnostiziert würde. Die letzten Resultate von Tests, welche im Rahmen der Abklärung einer dementiellen Erkrankung vorgenommen wurden, stammen aus dem Jahre 2016 (vgl. Patientenblatt I____spital datiert vom 14. Mai 2018, KESB Akten S. 60).

 

Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beschwerdeführerin in mentaler Hinsicht einen guten, orientierten Eindruck. Sie konnte dem Gericht klar und verständlich erklären, was ihre Vorstellungen und Wünsche sind. Fragen des Gerichts beantwortete sie ausführlich und genau. Beachtet werden darf auch die Auskunft von Dr. med. K____ gegenüber der KESB, welcher angab, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem letzten Aufenthalt im J____ Spital nicht wesentlich verändert (Schreiben Dr. med. K____ an die KESB vom 11. Juli 2018, Akten KESB S. 5). Der Gesundheitszustand scheint sich somit zumindest nicht verschlechtert zu haben.

 

6.4.3   Änderungen haben sich auch in Bezug auf das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin ergeben. Jenes hat sich zwar nicht vergrössert, die Unterstützung scheint sich jedoch verstärkt zu haben. Die Beschwerdeführerin machte mit der Beschwerde noch geltend, sie habe mit F____, dessen Ehefrau und O____ Bezugspersonen, welche sie regelmässig aufsuchen und mit denen sie sich austausche. Zusätzlich stehe sie in regelmässigem telefonischen Kontakt mit ihrer Verwandtschaft. Bei Bedarf nehme sie Kontakt zu ihrem Treuhänder auf. Die Beschwerdeführerin sei somit weder auf sich alleine gestellt noch sozial isoliert (Beschwerde, Ziff. 18). Anlässlich der Hauptverhandlung zeichnete sich ab, dass insbesondere F____ sich offenbar regelmässig und ziemlich intensiv um die Beschwerdeführerin kümmert, wobei die weiteren angegebenen Bezugspersonen eher in den Hintergrund gerückt sind. So geht F____ mit der Beschwerdeführerin einmal wöchentlich einkaufen, telefoniert täglich mit ihr und hilft der Beschwerdeführerin dem Anschein nach überall, wo er Bedarf sieht (Protokoll HV, S. 3, 8). Der tägliche, telefonische Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und F____ und seine wöchentlichen Besuche bei ihr wurden ebenfalls durch den eingesetzten Beistand bestätigt (Protokoll HV, S. 3).

 

Die Belastung des sozialen Umfelds in einem Fall wie dem vorliegenden darf nicht unterschätzt werden, ist es doch auch gehalten, den Behörden oder Rettungsdiensten entsprechende Meldung zu erstatten, falls kein Kontakt zur Beschwerdeführerin hergestellt werden kann oder sich die Situation der Beschwerdeführerin im Allgemeinen oder Besonderen verschlechtert (vgl. dazu auch E. 6.5 und E. 6.7 hiernach).

 

6.4.4   Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, in den Abklärungen der KESB fänden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie nicht in der Lage sei, sich um die administrativen Belange zu kümmern (Beschwerde, Ziff. 19). So liegen keine Betreibungen oder Verlustscheine vor und weist sie keine Schulden auf. Dementsprechend führt die Beschwerdeführerin aus, sie nehme sämtliche Zahlungen selber vor und kümmere sich um die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft [...] (Beschwerde, Ziff. 19). Ihre dementielle Erkrankung sei nicht derart weit fortgeschritten, dass sie sich nicht mehr selber um ihre Angelegenheiten kümmern könne (Beschwerde, Ziff. 13). Dies bestätigte sie ebenfalls anlässlich der Hauptverhandlung. Bis auf die Steuererklärung, welche N____ für sie mache, erledige sie alles selber, denn sie sei eidgenössisch diplomierte Direktionsassistentin gewesen (Protokoll HV, S. 4). Es kann in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung einer Rechnung des von der KESB mandatierten Dr. med. P____, diese Rechnung geprüft, die KESB kontaktiert und dazu Stellung genommen hat (vgl. Telefonnotiz vom 5. März 2018, KESB Akten S. 83).

 

6.5      Der Beistand gab auf die Frage, wie sich eine Weiterführung der Beistandschaft gestalten würde, an, er würde primär versuchen, dafür zu sorgen, dass die Situation so bleibe, wie sie sich momentan präsentiere. Man müsse hauptsächlich dafür sorgen, dass die Kontaktpersonen, welche bei einer Veränderung der Situation oder in einem Notfall Alarm schlagen könnten, bestehen blieben. Er habe die Abmachung mit F____, dass er sich bei ihm melden würde, wenn er keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin herstellen könne oder sie beispielsweise die Lieferung der Mahlzeiten abbestelle (Protokoll HV, S. 6). Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wie seine Einschätzung sei, wie F____ handeln würde, wenn für die Beschwerdeführerin kein Beistand eingesetzt werden würde, gab der Beistand an, er hoffe, dass F____ in den erwähnten Situationen die Notdienste informieren bzw. Alarm schlagen würde (Protokoll HV, S. 7).

 

6.6      Die Beschwerdeführerin gibt an, „mittelfristig in ein Pflegeheim eintreten zu wollen“ (Beschwerde, Ziff. 16). Nach ihrer Einschätzung im Zeitpunkt der Beschwerde, benötige sie „zwischen 3–6 Monate, um die in ihrer Wohnung gelagerten Gegenstände verteilen zu können, was sie noch als ihre Lebensaufgabe“ ansehe (Beschwerde, Ziff. 13). Die Angabe der Beschwerdeführerin „mittelfristig“ in ein Pflegeheim zu ziehen, findet sich auch in den Akten der Vorinstanz an mehreren Stellen. Bei jedem Spitalaufenthalt gibt die Beschwerdeführerin an, zuerst für eine bestimmte Zeit nach Hause zurückkehren zu wollen, um ihre Angelegenheiten zu regeln und danach sei sie bereit, in ein Pflegeheim zu ziehen. So lässt sich der behandelnde Arzt vernehmen, es sei der Wunsch der Beschwerdeführerin, vor Übertritt in eine Pflegeinstitution ihre privaten Angelegenheiten in ihrer Wohnung regeln zu können. Mit dem Beistand habe sie deshalb eine ambulante Betreuung zuhause im Sinne einer Übergangszeit bis zum Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim ihrer Wahl diskutiert (Schreiben Dr. med. K____ an die KESB vom 11. Juli 2018, Akten KESB S. 5). Bereits im Frühjahr 2016 stimmte die Beschwerdeführerin während eines Aufenthalts im L____ Spital infolge eines Sturzes einer Anmeldung im Altersheim C____ zu, wollte aber zuvor nochmals zuhause wohnen (Entscheid FU-Gericht vom 14. Juni 2018, E. 3.2; Gefährdungsmeldung L____ Spital vom 16. Februar 2016, KESB Akten S. 162). Der Meldung des Pflegeheims C____ lässt sich entnehmen, ein Heimplatz sei bereits organisiert gewesen, die Beschwerdeführerin habe diesen jedoch gekündigt und sei nach Hause gegangen (Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person Pflegeheim C____ vom 2. November 2017, KESB Akten S. 146). Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, sie könne erst dann in ein Altersheim, wenn sie ihre Wohnung aufgeräumt habe (Protokoll HV, S. 3 und 4). In Bezug auf den durch die Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, zu einem späteren Zeitpunkt in ein Altersheim umzuziehen, lässt sich zwar aufgrund der sich wiederholenden Angaben in den Akten und ebenfalls anlässlich der Verhandlung ein Bild ständiger Aufschiebe- und Zuwartenstendenz erkennen. So ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin konkret etwas dafür unternommen hätte und sich beispielsweise auf der Warteliste des von ihr gewünschten Altersheims in Flüh, SO befindet. Sie führt lediglich aus, ihre Anmeldung sei dort pendent. Ihre Anmeldung sei „an der Kantonsgrenze stehen geblieben“ (Protokoll HV, S. 4). So scheint auch ihr Rechtsvertreter nicht vollkommen überzeugt zu sein, dass sie sich irgendwann in ein Altersheim begeben würde (Protokoll HV, S. 8).

 

Die Aufschiebe- und Zuwartenstendenz in Bezug auf den Umzug in ein Altersheim ist insofern verständlich, als dass die Liquidation des Haushalts sowie die Kündigung der Wohnräumlichkeiten sehr einschneidende Massnahmen darstellen. Oftmals ist die betroffene Person von dieser Entscheidung mehr und für sie fass- und fühlbarer betroffen als von einer allfälligen Massnahmeerrichtung (Biderbost, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 416 ZGB N 23). So ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin von allen Bereichen am vehementesten ihre eigene Wohnung verteidigt und sich wiederholt dahingegen äussert, unter allen Umständen darin wohnen bleiben zu wollen.

 

6.7      Der Wunsch der Beschwerdeführerin, selbstständig zu wohnen und ihre privaten Angelegenheiten in ihrer Wohnung zu regeln, ist durchaus verständlich und hoch zu gewichten. So ist dies nach Ansicht des Gerichtes im jetzigen Setting auch möglich bzw. ist dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin im Setting zum Urteilszeitpunkt Genüge getan. Denn solange die betroffene Person selber in der Lage ist, die nötige Hilfe zu organisieren und zu überwachen, besteht kein Anlass für eine behördliche Massnahme. Namentlich bezüglich der Überwachungsmöglichkeiten sind nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Bedeutung, sondern auch die verschiedenen Beziehungen im Umfeld. Je nach (Familien-)Konstellation ist mehr oder weniger eigene Überwachung notwendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig ausreichend kontrolliert (BGer 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.3). Zuhause bleiben zu können, bedeutet folglich für die Beschwerdeführerin, das mittlerweile aufgebaute System bestehend aus Mahlzeitendienst, Putzfrau und konstantem Tragen des Notfallarmbandes beizubehalten. Das Tragen eines solchen Armbandes bringt keine Einschränkung oder Belastung mit sich und ist im Verhältnis zu den Gefahren, die ein Sturz oder Unfall und dessen Folgen haben kann, eine Kleinigkeit. So kann durch das Tragen des Notfallarmbandes ein erheblicher Teil der Gefährdung gebannt und sichergestellt werden, dass bei einem Notfall rechtzeitig Hilfe vor Ort ist. Ebenfalls sollte die Unterstützung durch das soziale Umfeld wie bisher weiterbestehen. Die sozialen Kontakte sind auch gehalten, bei Überforderung oder bei einer Veränderung bzw. Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin die zuständigen Behörden zu kontaktieren.

 

Die Wohnung muss aufgeräumt und bewohnbar bleiben. So dürfen keine neuen Stolperfallen geschaffen werden und muss sie regelmässig gereinigt werden. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass die Nachbarn nicht durch Geruchsimmissionen gestört werden. Die Beschwerdeführerin müsste sich bei einer Verschlechterung ihres Zustandes auch bereit erklären, weitere Hilfe anzunehmen, beispielsweise durch einen Pflegedienst wie Spitex oder Ähnliches. Bereits vergangenen Sommer empfahl der betreuende Arzt Dr. med. K____ zumindest ein ambulantes Setting mit häuslicher Betreuung. (Schreiben Dr. med. K____ an die KESB vom 11. Juli 2018, Akten KESB S. 5). Nur unter den genannten Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Verbleiben in der eigenen Wohnung möglich.

 

Ähnliches gilt für die mit dem angefochtenen Entscheid errichtete Vermögensverwaltung. Darüber zu entscheiden, ob die Vertretungsbeistandschaft auch die Verwaltung bestimmter Vermögensteile enthalten soll, heisst das Verhältnismässigkeitsprinzip anwenden und die Massnahme den Bedürfnissen der betroffenen Person anpassen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Dabei ist der Umfang der Einkünfte oder des Vermögens nicht entscheidend. Massgebend ist einzig die Unfähigkeit der betroffenen Person, diese Güter allein zu verwalten, ohne ihre Interessen zu gefährden (Meier, a.a.O., Art. 395 ZGB N 6, mit weiteren Hinweisen). Wie ausgeführt (vgl. E. 6.4.4 hiervor) sind zum Zeitpunkt des Urteils keine Anzeichen ersichtlich, welche auf eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten würden, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht alleine regeln zu können.

 

6.8      Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu E. 3.2 hiervor) ergibt sich der Grundsatz „So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich“ (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Aus dem Erwogenen folgt, dass die Unterstützung bzw. die Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihr soziales Umfeld und weitere private Dienste im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts als genügend erscheint, und es rechtfertigt sich, die bestehende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin nunmehr aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 14. Juni 2018 aufgehoben.

 

7.

7.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Entscheid der KESB vom 14. Juni 2018 aufzuheben sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

 

7.2      Wie erwogen (vgl. E. 5, insbesondere E. 5.4 hiervor), war die Errichtung der Beistandschaft im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angezeigt und rechtmässig. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin in Anwendung der „Kann-Bestimmung“ von § 30 Abs. 1 VRPG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 aufgehoben.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES),

z.H. B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.