Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.129

 

URTEIL

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

 

 

 

Beteiligte

 

Dr. iur. A____                                                                                      Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Industrielle Werke Basel                                                      Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 28. März 2018

 

betreffend Rechnung vom 22. November 2017 (Nr. [...])


Sachverhalt

 

Mit Rechnung Nr. [...] vom 22. November 2017 stellten die Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB bzw. Rekursgegnerin) Dr. iur. A____ (nachfolgend Rekurrent) als Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 für Strom CHF 821.90, für Wasser CHF 998.92 und für Abwasser von CHF 1‘044.58 abzüglich eine Akontozahlung von CHF 1‘646.– in Rechnung. In der dagegen vom Rekurrent erhobenen sehr weitschweifigen Einsprache erhob dieser diverse Rügen, stellte eine Vielzahl von Fragen und beantragte die Offenlegung verschiedener Dokumente. Mit Verfügung vom 28. März 2018 wiesen die IWB die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten sei. In der Begründung dieser Verfügung gingen die IWB auf diverse Rügen und Auskunftsbegehren des Rekurrenten ein. Sie erteilten ihm eine Vielzahl von Auskünften und verwiesen auf ihre Website, wo weitere Auskünfte zu finden sind. Gewisse Auskünfte und die Offenlegung gewisser Dokumente verweigerten die IWB teilweise mit eingehender Begründung. Dabei beriefen sich die IWB teilweise darauf, dass ihr Stromtarif vom Regierungsrat geprüft und genehmigt worden sei. Mit Eingabe vom 5. April 2018 meldete der Rekurrent gegen diese Verfügung beim Regierungsrat Rekurs an. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 an den Regierungsrat begründete er seinen Rekurs. Mit Beschluss vom 16. Juli 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

 

Der Instruktionsrichter zog die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Der Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat müsse die von ihm zur Diskussion gestellten Fragen selber beurteilen und die Weiterleitung seines Rekurses an das Verwaltungsgericht ohne Vorprüfung der Fragen durch den Regierungsrat verletze den Aufsichtsauftrag des Regierungsrats. Der Regierungsrat habe als Aufsichtsbehörde über die IWB jederzeit alle Anträge auf Überprüfung der Tätigkeit der IWB auf ihre Gesetzmässigkeit zu prüfen (zum Ganzen Rekursbegründung, Ziff. 4). Damit bestreitet der Rekurrent die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Diese Rüge ist unbegründet.

 

1.1.2   Gemäss § 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) können die Betroffenen gegen Verfügungen der IWB, mit denen diese über eine Einsprache entscheidet, gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat Beschwerde erheben. Ist der Regierungsrat Rekursinstanz, so können er oder das von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement gemäss § 42 OG den Rekurs innert 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, falls dieses sachlich zuständig ist (sog. Sprungrekurs). Dementsprechend bestimmt § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), dass das Verwaltungsgericht seine Entscheide auf erhobenen Rekurs hin oder, falls der Regierungsrat Rekursinstanz ist, gestützt auf eine Überweisung durch ihn oder das zuständige Departement trifft. Ein Anspruch auf Behandlung des Rekurses durch den Regierungsrat besteht nicht. Dieser ist frei, den Rekurs selber zu behandeln oder direkt an das Verwaltungsgericht zu überweisen (VGE VD.2011.206 vom 22. August 2012 E. 1.1; VGE 758/2005 vom 12. September 2006 E. 1.1, 713/2003 vom 31. März 2004 E. 1; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 [nachfolgend Schwank, Handbuch], S. 435, 441 f.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 288 f.). Nach konstanter Praxis werden justiziable Rekursfälle grundsätzlich direkt dem Verwaltungsgericht überwiesen (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Eine Darstellung unter Berücksichtigung der Praxis des Regierungsrates als Rekursinstanz, Diss., Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 61). Die IWB unterstehen zwar der Aufsicht des Regierungsrats (§ 28 Abs. 1 IWB-Gesetz). Dies ändert aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten nichts daran, dass es dem Regierungsrat oder dem von ihm mit der Behandlung des Rekurses beauftragten Departement freisteht, einen Rekurs gegen eine Verfügung der IWB direkt dem Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen. Demensprechend bejaht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis seine Zuständigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der IWB, die ihm vom Präsidialdepartement zum Entscheid überwiesen werden (VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.1, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, VD.2014.49 vom 17. Dezember 2014 E. 1.1). Auch aus der Aufsichtskompetenz des Regierungsrats kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht abgeleitet werden, dass der Regierungsrat verpflichtet wäre, auf Anträge auf Überprüfung der Rechtmässigkeit des Verhaltens der IWB einzutreten. Eine solche Pflicht besteht auch bei der Aufsicht des Regierungsrats unterstehenden Behörden nicht. Gemäss § 51 Abs. 1 OG kann jedermann Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde erforderlich erscheinen lassen, deren vorgesetzten Behörde mit aufsichtsrechtlicher Anzeige (auch Aufsichtsbeschwerde genannt) anzeigen. Diese gibt dem Anzeiger Auskunft über die Erledigung seiner Anzeige (§ 51 Abs. 2 OG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige vermittelt aber keinen Erledigungsanspruch (VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 2.5; VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2; Schwank, Diss., S. 47; vgl. Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1200 sowie Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 45). Der Anzeigesteller hat auch keine Parteirechte wie zum Beispiel das Recht auf Begründung des Entscheids oder das Recht auf Akteneinsicht (VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2; Schwank, Diss., S. 47; vgl. Häfelin et al., a.a.O., N 1200 sowie Tschannen et al., a.a.O., § 28 N 45). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses gestützt § 42 OG i.V.m. § 12 VRPG und den Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juli 2018 gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

 

1.2      Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

2.

2.1      Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1). In der Begründung ist substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3; vgl. Stamm, a.a.O., S. 477, S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Wenn sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht substantiiert auseinandersetzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2014.77 vom 30. Juli 2014 E. 1.3; VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005 E. 2.3 und 4; Stamm, a.a.O., S. 477, S. 513). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. Novem-ber 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3; VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4).

 

2.2      In seiner Rekursbegründung behauptet der Rekurrent, die IWB hätten in der Begründung der angefochtenen Verfügung gegenüber seiner Darstellung abweichende Sachverhalte unterstellt. Er bleibe bei seiner Darstellung und bestreite diejenige der IWB (Rekursbegründung, Ziff. 2). Worin die Abweichung liegen sollen, kann der Rekursbegründung aber nicht entnommen werden. Weiter macht der Rekurrent geltend, die IWB hätten seine Auskunftsbegehren im Wesentlichen nicht beantwortet. Er stelle deshalb die auf den Seiten 4 bis 18 seiner Einsprache gestellten Fragen im Rekursverfahren erneut (Rekursbegründung, Ziff. 4). Der Rekurrent begründet jedoch nicht, weshalb die teilweise Verweigerung der verlangten Auskünfte durch die IWB zu Unrecht erfolgt sein sollte und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Der Rekurrent wiederholt zwar die bereits in seiner Einsprache erhobene Rüge, die Leistungen der IWB im Bereich der öffentlichen Beleuchtung seien zu Unrecht nicht ausgeschrieben worden (Rekursbegründung, Ziff. 4). Er unterlässt es aber, sich mit den Erwägungen betreffend die öffentlichen Leistungen in der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Insgesamt setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt er nicht substantiiert dar, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung, in deren Begründung festgestellt worden ist, dass die Rechnung den geltenden gesetzlichen Grundlagen entspricht und korrekt ist, fehlerhaft sein sollte. Damit genügt die Rekursbegründung des Rekurrenten, der promovierter Jurist und im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragener Advokat ist, den gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht. Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

 

2.3      Im Übrigen wäre auf den Rekurs zumindest grösstenteils auch mangels Anträgen in der Sache nicht einzutreten. In seiner Rekursbegründung erklärt der Rekurrent, er mache im Rekursverfahren die gleichen Anträge geltend wie im Einspracheverfahren, wobei er davon ausgehe, dass es nicht sinnvoll sei, die Anträge wörtlich zu wiederholen (Rekursbegründung, Ziff. 4). Diesbezüglich ist der Rekurrent zunächst darauf hinzuweisen, dass es sehr wohl sinnvoll wäre, die Anträge in der Rekursbegründung zu wiederholen. Vor allem aber ist von einem Rechtsanwalt wie dem Rekurrenten zu erwarten, dass er die Anträge am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift stellt. Am Ende der Einsprache findet sich bloss die Bitte an die IWB, die vom Rekurrenten geltend gemachte Verrechnung der Restforderung aus der streitgegenständlichen Rechnung mit den in den Jahren 2009 bis 2017 angeblich zu viel bezahlten Konzessionsgebühren zu akzeptieren. Eine Herabsetzung des Rechnungsbetrags wird damit nicht beantragt. Der einzige diesbezügliche Antrag in der Sache befindet sich mitten in der Begründung auf Seite 18 der Einsprache und ist bloss auf die Reduktion der streitgegenständlichen Rechnung um den Beitrag an die Kosten des Betriebs öffentlicher Brunnen gerichtet. Im Übrigen erklärt der Rekurrent in seiner Einsprache nur, gegen welche Rechnungspositionen sich diese richte, aber nicht, inwiefern die Rechnung aufgehoben oder abgeändert werden soll.

 

2.4      Die Frage, ob die Rekursbegründung den formellen gesetzlichen Anforderungen genügt, ist eine reine Rechtsfrage. Gestützt auf die Verneinung dieser Frage ergeht ein Nichteintretensentscheid. Aus diesen Gründen vermittelte Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) dem Rekurrenten selbst dann keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung, wenn sein Rekurs in der Sache eine Streitigkeit über einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn dieser Bestimmung beträfe (VGE VD.2016.189 vom 18. Januar 2017 E. 1.5, VD.2014.49 vom 17. Dezember 2014 E. 1.3, VD.2010.51 vom 20. Mai 2011 E. 2.3, VD.2009.625 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 290). Der Entscheid kann deshalb mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden (vgl. § 25 Abs. 2 und 3 VRPG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall gemäss § 23 Abs. 2 VRPG wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rekurses sogar auf eine Vernehmlassung hat verzichtet werden können.

 

3.

Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Da der vorliegende Nichteintretensentscheid weniger aufwändig ist als ein Entscheid in der Sache, wird bloss eine gegenüber dem Kostenvorschuss reduzierte Gebühr von CHF 1‘000.– erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Im Umfang von CHF 500.– wird der Kostenvorschuss dem Rekurrenten zurückerstattet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-       Industrielle Werke Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Tobias Calò

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.