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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.137
URTEIL
vom 24. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent 1
[...]
B____ Rekurrentin 2
[...]
beide vertreten durch D____,
C____ GmbH,
[...]
C____ GmbH Rekurrentin 3
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 26. Juni 2018
betreffend Nachsteuer- und Bussenverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2007–2011 und 2013
Sachverhalt
Aufgrund einer Meldung des Steueramtes des Kantons Solothurn eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt nach mehrfacher vorheriger Anhörung gegen die steuerpflichtigen Personen, die Ehegatten A____ und B____ (Rekurrenten 1 und 2), am 17. Oktober 2017 ein Nachsteuer- und Strafverfahren zu den kantonalen Steuern für die Perioden pro 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2013. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. Februar 2018 teilweise gut.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die C____ GmbH (Rekurrentin 3) mit Eingabe vom 17. März 2018, angeblich im Namen und im Auftrag der Ehegatten, Rekurs an die Steuerrekurskommision des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz beziehungsweise Steuerrekurskommision). Nach erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses setzte die Steuerrekurskommision eine Nachfrist zur Einreichung einer gültigen Vollmacht für die Vertretung. Nachdem eine solche nicht eingegangen war, trat die Steuerrekurskommision mit Entscheid vom 26. Juni 2018 auf den Rekurs nicht ein und auferlegte der vollmachtlosen Vertreterin die Verfahrenskosten.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob die Vertreterin gegen diesen Entscheid Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit Eingaben vom 25. August und 5. Oktober 2018 machte sie auf entsprechende Nachfrage geltend, die gesamte Vertretung in dieser Sache unentgeltlich vorzunehmen und ergänzte ihre Eingabe unter Nachreichung einer Vollmacht. Sie beantragt, auf den Rekurs vom 17. März 2018 sei einzutreten. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 12. November 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses vom 31. Juli 2018. Hierzu nahm die Vertreterin nach Ablauf der instruktionsrichterlich festgesetzten Frist zur Replik und der mit Verfügung vom 21. Januar 2019 vom Instruktionsrichter abgelehnten Wiedereinsetzung in diese Frist mit Eingaben vom 17. und 31. Januar 2019 Stellung.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Steuerrekurskommision als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG).
1.2.1 Vorliegend erscheint aufgrund der erfolgten Eingaben auslegungsbedürftig, in wessen Namen Rekurs erhoben wurde. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 wurde Rekurs erklärt. Diese Erklärung erfolgte durch D____ für die C____ GmbH ohne förmlichen Hinweis, dass die Rekurserhebung namens der von ihr vertretenen Steuerpflichtigen erfolge. Weiter ist zu beachten, dass die Vertreterin durch die Kostenerhebung zu ihren Lasten auch formell durch den angefochtenen Entscheid beschwert worden ist. In der Folge bezog sie sich aber auf eine Vertretung in der vorliegenden Sache, welche sie unentgeltlich vornehme. Im Zweifel und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rekurs durch einen juristischen Laien erhoben worden ist, können daher als Rekurrenten sowohl die verfahrensbetroffenen Steuerpflichtigen als auch die Vertreterin verstanden werden.
1.2.2 Zu beachten ist aber, dass auch im vorliegenden Verfahren unterlassen worden ist, eine gültige und unterzeichnete Vollmacht der Rekurrierenden 1 und 2 für die Rekurrentin 3 zu edieren, welche deren Vertretungsmacht im vorliegenden Verfahren belegen würde.
1.2.3 Daraus folgt, dass auf den im Namen der Rekurrierenden 1 und 2 eingereichten Rekurs nicht eingetreten werden kann. Demgegenüber ist die Rekurrentin 3 nicht zuletzt aufgrund der ihr im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten berechtigt, im eigenen Namen gegen den angefochtenen Rekurs zu rekurrieren. Ihr Rekurs ist rechtzeitig eingereicht und innert der gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG gesetzten Nachfrist wenn auch knapp, so doch genügend begründet worden. Auf den Rekurs ist daher insoweit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das StG diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs mangels nachgewiesener Vollmacht der Vertreterin zur Vertretung der vom angefochtenen Einspracheentscheid der Steuerverwaltung betroffenen steuerpflichtigen Ehegatten nicht ein. Sie erwog, gemäss § 168 Abs. 1 in Verbindung mit § 146 Abs. 2 StG werde als Vertreter oder Vertreterin in einem Verfahren vor der Steuerrekurskommission zugelassen, wer handlungsfähig sei und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe (Satz 1). Die Steuerrekurskommission könne die Vertretung dabei auffordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Satz 2). Liege keine Vollmacht vor oder sei diese mit einem Mangel behaftet, so könne der instruierende Präsident gemäss § 131 Abs. 2 der Steuerverordnung (StV, SG 640.110) den Vertreter beziehungsweise die Vertreterin unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung des Mangels auffordern. Vorliegend habe die Steuerrekurskommission die vollmachtlose Vertreterin nach Eingang des Rekurses mit Verfügungen vom 27. März und 9. Mai 2018 unter Ansetzung einer Nachfrist und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Einreichung einer aktuellen und gültigen Vollmacht aufgefordert. Gleichwohl sei aber bei der Steuerrekurskommission keine Vollmacht eingegangen, die ein rechtsgültiges Vertretungsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und der Vertreterin nachzuweisen vermöge. Damit seien die Rechtshandlungen der vollmachtlosen Vertreterin, insbesondere die Einreichung des Rekurses, unwirksam.
2.2 Dem hält die Vertreterin mit ihren Eingaben vom 31. Juli und 5. Oktober 2018 entgegen, sie habe mit Brief vom 21. Mai 2018 eine unterzeichnete Vollmacht bei der Steuerrekurskommission eingereicht. Diese bestreitet den Empfang einer solchen Eingabe, welche die Vertreterin gemäss ihrer verspätet eingegangenen Replik mit blosser A-Post eingereicht haben will. In den Akten ist eine solche Eingabe nicht vorhanden. Der Beweis der Einreichung einer Vollmacht der Ehegatten für die Vertreterin vermag daher nicht zu gelingen.
Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung weiter zutreffend feststellt, wird auch im vorliegenden Verfahren mit der Eingabe vom 5. Oktober 2018 zudem bloss eine Kopie des Schreibens vom 21. Mai 2018 mit einer nicht unterzeichneten Vollmacht als Beilage eingereicht. Es ist ungewöhnlich, dass eine Vertretung nicht über ein unterzeichnetes Vollmachtsexemplar verfügt, wenn sie Parteien in gerichtlichen Verfahren vertritt. Hierzu hat die Vertreterin auch mit ihrer verspätet eingereichten Replik keine Stellung genommen.
2.3 Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid in der Sache nicht zu beanstanden ist.
2.4 Mit der Rekursbegründung nicht explizit und selbständig beanstandet wird die vorinstanzliche Verlegung der Kosten des Verfahrens. Die Steuerrekurskommission hat dabei erwogen, da die Vertreterin ohne Vollmacht gehandelt habe, könne den steuerpflichtigen Personen keine gültige Rekurserhebung zugerechnet werden, weshalb sich die Auferlegung von Verfahrenskosten an die Steuerpflichtigen als unbillig erweisen würde. Stattdessen seien diese Kosten praxisgemäss der vollmachtlosen Vertreterin aufzuerlegen. Darin kann der Vorinstanz gefolgt werden.
3.
3.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– der Rekurrentin 3 aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Soweit der Rekurs im Namen der Rekurrierenden 1 und 2 erhoben worden ist, wird darauf nicht eingetreten. Der Rekurs der Rekurrentin 3 wird abgewiesen.
Die Rekurrentin 3 trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent 1
- Rekurrentin 2
- Rekurrentin 3
- Steuerverwaltung Basel-Stadt
- Steuerrekurskommission Basel-Stadt
- Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.