Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.145

 

URTEIL

 

vom 13. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Juli 2018

 

betreffend Bewilligung für den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Februar 2014 wurde A____ (Rekurrent) wegen Verkehrsdelikten zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Aufgrund Nichtbezahlens der Busse wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2016 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen angeordnet. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2014 (SB.2011.19/42/51) wurde der Rekurrent sodann wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt.

 

Mit Vollzugsbefehl des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt vom 4. Dezember 2015 wurde der Rekurrent zum Strafantritt per 29. Juni 2016 vorgeladen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, bis 30 Tage vor Strafantritt ein Gesuch um Strafverbüssung in der Form von Electronic Monitoring (EM) einzureichen, was der Rekurrent am 23. Mai 2016 auch tat. Aufgrund einer neuen bundesgerichtlichen Praxis zu den formellen Voraussetzungen betreffend die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring (BGer 6B_1253/2015 vom 17. März 2016) wurde das Gesuch mit Urteil VD.2016.235 des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2017 indes rechtskräftig abgewiesen. Nachdem der Rekurrent im Verfahren betreffend Electronic Monitoring subeventualiter ein Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft gestellt hatte, wurde dieses mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Dezember 2016 bewilligt. Hiergegen erhob der Rekurrent am 6. Dezember 2016 Rekurs. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Electronic Monitoring sistiert. Da beim Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) nach Aufhebung der Sisitierung keine Rekursbegründung eingereicht wurde, trat dieses mit Entscheid vom 8. März 2018 nicht auf den Rekurs ein.

 

In der Folge wurde der Rekurrent vom Vollzugszentrum Klosterfiechten (VZK) zu einem Vorgespräch betreffend Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft vorgeladen. Nachdem diverse Termine auf Wunsch des Rekurrenten verschoben werden mussten, konnte am 5. April 2018 (endlich) ein Vorgespräch durchgeführt werden. Bei diesem Termin hatte der Rekurrent alle erforderlichen Unterlagen dabei und erfüllte die Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft, weshalb das Amt für Strafvollzug dem Rekurrenten mit Verfügung vom 11. April 2018 den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft bewilligte. Gleichzeitig forderte es den Rekurrenten zum Strafantritt per 30. April 2018 auf. Gegen diese Verfügung erhob A____ wiederum Rekurs an das JSD. Dieses hiess seinen Rekurs mit Entscheid vom 3. Juli 2018 teilweise gut (betreffend eine nicht erhaltene Aufforderung zur Bezahlung seiner finanziellen Beteiligung an den Vollzugskosten), wies ihn indes im Übrigen kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. Juli 2018 und vom 3. August 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Damit beantragt der Rekurrent, den Entscheid des JSD vom 3. Juli 2018 sowie die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. April 2018 aufzuheben (Ziff.1). Es sei dem Rekurrenten die Strafverbüssung durch den Wohnsitzkanton in Form des Electronic Monitoring zu gewähren, wobei das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton festzusetzen sei (Ziff. 2). Eventualiter sei dem Rekurrenten eine Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft zu gewähren, wobei der Ort der Verbüssung und das Datum des Strafantritts durch den Wohnsitzkanton (nicht vor dem 3. Januar 2019) festzusetzen sei (Ziff. 3). Subeventualiter sei das Datum des Strafantrittes in Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum Klosterfiechten auf den 3. Januar 2019 festzusetzen (Ziff. 4). Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 5).

 

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 21. August 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zum Rekurs Stellung bezogen und beantragt, denselben kostenfällig abzuweisen. Hierzu hat der Rekurrent am 3. Dezember 2018 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 21. August 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist ein Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

 

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

1.4      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; AGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 1.3). Der Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

 

2.

2.1      Der Rekurrent macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass er seit dem 1. März 2018 nicht mehr im Kanton Basel-Stadt, sondern vielmehr im Kanton Basel-Landschaft wohne. Der Kanton Basel-Stadt (als Urteilskanton) habe im Sinne der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug vom 26. Oktober 2018 (nachfolgend Richtlinie; abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse; zuletzt besucht am 4. März 2019) den Kanton Basel-Landschaft (als Wohnsitzkanton) deshalb um Rechtshilfe zu ersuchen (Rekursbegründung Ziff. 4 ff.).

 

2.2     

2.2.1   Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sind die Kantone verpflichtet, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausgefällten Urteile zu vollziehen. Insofern besteht für den Urteilskanton eine Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug.

 

2.2.2   Laut Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie entscheidet jeder Kanton grundsätzlich selbständig, ob er einen anderen um einen rechtshilfeweisen Vollzug einer Sanktion ersuchen will. Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie leisten sich die Behörden beim Vollzug von Halbgefangenschaft und EM-Frontdoor namentlich dann gegenseitig Rechtshilfe, wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz bzw. ihren Arbeitsort nicht im Urteilskanton hat. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie entscheidet indes der Urteilskanton, ob er ein Rechtshilfegesuch – namentlich für den Vollzug von Halbgefangenschaft oder EM-Frontdoor – stellt.

 

2.3

2.3.1   Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, ein Rechtshilfegesuch käme im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn der Arbeitsort des Rekurrenten derart weit vom VZK entfernt liege, dass der Arbeitsweg desselben zu lange wäre. Da der Arbeitsort aber in Basel liege, komme ein Rechtshilfegesuch nicht in Frage. Der Kanton Basel-Stadt könne demnach – wie gesetzlich grundsätzlich vorgesehen – das Urteil selbst vollziehen. Es liege keine Verletzung des Konkordats vor (vorinstanzlicher Entscheid Ziff. 3).

 

2.3.2   Vor dem Hintergrund der in Erwägung 2.2 zitierten Bestimmungen der Richtlinie war bzw. ist das Amt für Justizvollzug nicht verpflichtet, ein Rechtshilfegesuch an den neuen Wohnsitzkanton des Rekurrenten zu stellen. Wenn die Vorinstanz die Ablehnung der Rechtshilfe mit der fehlenden Distanz zwischen dem Arbeitsort des Rekurrenten in Basel und dem Vollzugsort in derselben Stadt begründet, macht sie im Sinne der Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts weder von ihrem Ermessen einen unzulässigen Gebrauch noch verletzt sie damit öffentliches Recht bzw. Bestimmungen der Richtlinie. Daran ändert nichts, dass der faktische Arbeitsort des Rekurrenten in der ganzen Schweiz liegen mag (so Berufungsbegründung Ziff. 10), zumal er abends jeweils an seinen Wohnort in [...] zurückkehrt und der Vollzugsort in Basel damit distanzmässig nicht so weit entfernt liegt, dass der Rekurrent seine Auswärtstermine nicht mehr wahrnehmen könnte.

 

2.4      Insgesamt bleibt zu konstatieren, dass seitens des Amts für Justizvollzug keine Verpflichtung besteht, den Kanton Basel-Landschaft um Rechtshilfe zu ersuchen. Damit liegt keine Verletzung von Bestimmungen des Konkordats vor. Die Anträge Ziff. 1, 2 und 3 sind damit abzuweisen. In Bezug auf das Electronic Monitoring ist darüber hinaus festzustellen, dass über diese Vollzugsform mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2017 (VD.2016.235) bereits rechtskräftig (abschlägig) entschieden worden ist. Eine Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring ist für den Rekurrenten auch vor diesem Hintergrund (in Basel) nicht möglich. Im Übrigen kann es nicht angehen, bundesgerichtliche Praxis durch bundesrechtswidrige Bestimmungen und Auslegungen auswärtiger Kantone umgehen zu versuchen.

 

3.

3.1      Der Rekurrent beantragt subeventualiter (Antrag Ziff. 4), es sei das Datum des Strafantrittes in Form der Halbgefangenschaft im Vollzugszentrum Klosterfiechten auf den 3. Januar 2019 festzusetzen.

 

3.2      Da dieser Termin in der Zwischenzeit bereits verstrichen ist, erweist sich die Behandlung des entsprechenden Rechtsbegehrens als obsolet. Das VZK wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids ein neues Vollzugsdatum festzusetzen haben. Für eine weitere Verzögerung des Verfahrens bzw. eine lange Vorbereitungszeit des Rekurrenten im Sinne von § 5 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (SG 258.200) besteht angesichts des in der Sachverhaltsschilderung dargelegten Verfahrensablaufs im Einklang mit den überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid indes keinerlei Anlass (vgl. vorinstanzlichen Entscheid Ziff. 5).

 

4.

Insgesamt erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘200.– werden mit dem am 8. Oktober 2018 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Amt für Justizvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.