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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.151
VD.2018.152
VD.2018.154
URTEIL
vom 8. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
B____ Rekurrentin 2
[...]
C____ Rekurrentin 3
[...]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
[…]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch den Zentralen Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen drei Beschlüsse des Regierungsrats
vom 14. August 2018
betreffend Überführung der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin 1), B____ (Rekurrentin 2) und C____ (Rekurrentin 3) üben als Sozialarbeiterinnen die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ aus. Diese Stelle wurde mit Beschluss des Regierungsrates auf der Grundlage der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 per 1. Februar 2015 in die Richtposition (umschriebene Modellumschreibung) 3204.15 in Lohnklasse 15 überführt. Auf entsprechende Anträge der Rekurrentinnen vom 26. April 2015 (Rekurrentin 3), 19. Mai 2015 (Rekurrentin 2) und 28. Mai 2015 (Rekurrentin 1) erliess der Zentrale Personaldienst (ZPD) am 3. März 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates eine entsprechende Verfügung. Die dagegen von den Rekurrentinnen erhobenen Einsprachen wies der Regierungsrat mit Beschlüssen vom 14. August 2018 je einzeln ab.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die mit Eingaben vom 25. August 2018 und 5. September 2018 (Rekurrentin 1; VD.2018.151), 24. August 2018 und 5. September 2018 (Rekurrentin 2; VD.2018.152) sowie 29. August 2018 (Rekurrentin 3; VD.2018.154) angemeldeten Rekurse der Rekurrentinnen. Mit Verfügungen vom 10. und 11. September 2018 wurden darauf die Rekursverfahren zusammengelegt. Mit ihrer Rekursbegründung vom 19. Oktober 2018 beantragen die Rekurrentinnen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Regierungsrats und die Einreihung ihrer Funktion rückwirkend per 1. Januar 2013 mindestens in die Lohnklasse 17. Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Regierungsrat.
Der ZPD beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 im Auftrag des Regierungsrates die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahmen die Rekurrentinnen mit Eingabe vom 1. März 2019 replicando Stellung. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie des Regierungsrats vom 19. August 2014 im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
Die ÜRS ist zusammen mit weiteren Dokumenten des ZPD zum Projekt Systempflege, namentlich dem Einreihungsplan mit den Modellumschreibungen und den Erläuterungen zur Stellenzuordnung, im kantonsinternen Netzwerk (https://intranet.bs.ch/ arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html) und im Internet abrufbar (https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/ grundlagen.html).
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2).
Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.3 Die Rekurrentinnen sind Inhaberinnen der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit sind die Rekurrentinnen vom Regierungsratsbeschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.4 Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).
Die umfassende Neubewertung der Stellen der Verwaltung ist mit der sogenannten Systempflege per 1. Februar 2015 vorgenommen worden. Die Rekurrentinnen beantragen demgegenüber ihre rückwirkende Einreihung in der von ihnen beantragten Lohnklasse per 1. Januar 2013. Dieser Antrag beruht offenbar auf der irrtümlichen Annahme, dass die neue Einreihung der Stelle vom Regierungsrat bei ihrer Überführung ebenfalls per 1. Januar 2013 erfolgt ist. Soweit daher eine rückwirkende Neueinreihung über den 1. Februar 2015 hinaus verlangt wird, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da der entsprechende Zeitraum nicht Gegenstand der Neueinreihung im Rahmen der sogenannten Systempflege war.
1.5 Sodann gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305; Stamm, a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Ausgehend davon hat der ZPD das Vorgehen im Dokument „Einreihungsplan und Modellumschreibungen“ (S. 3 f.) umschrieben: Die einzureihende Stelle wird anhand der Haupttätigkeit einer der sieben Funktionsbereiche zugeordnet (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen). Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen.
2.3 Bei der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa Einreihungen „ad personam“) oder durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
3.
Nachfolgend ist die Überführung der Stelle anhand der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“, der in den Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation zu prüfen.
3.1 Den generellen Auftrag der Stelle der Rekurrentinnen bildet gemäss der genannten Stellenbeschreibung die „Abklärung und Entscheidvorbereitung betreffend der Errichtung, Übernahme und Aufhebung von Massnahmen gemäss Erwachsenenschutz- und Kindsrecht“ (Ziff. 4). Dies beinhaltet insbesondere die Bearbeitung von Anträgen auf fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen nach psychosozialen, pflegerischen/medizinischen, juristischen sowie psychologischen und psychiatrischen Kriterien gemäss dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und deren Vertretung bei Verhandlungen der Spruchkammern und vor Verwaltungsgericht. Hinzu kommen die Intervention in akuten Situationen, die Evaluation der für die betroffene Person individuell notwendigen Massnahme und die Definition des Auftrages an die Mandatstragenden. Weiter obliegt den Stelleninhabenden die Ausarbeitung von motivierten Entscheiden im Rahmen der Entscheidvorbereitung mit teilweise komplexem Inhalt und grosser persönlicher Tragweite, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die Behandlung von Beschwerden. Schliesslich obliegen der Stelle als weitere Aufgaben unter anderem der Vollzug von fürsorgerischen Unterbringungen, die Ausarbeitung von Stellungnahmen, die Beratung und Vermittlung im Aufgabengebiet sowie die Abklärung von Vertretungsverhältnissen bei medizinischen Massnahmen. Schliesslich ist als spezielle Aufgabe neben Projektarbeit die Stellvertretung als Mitglied der Spruchkammer der KESB möglich (Ziff. 5). Im Rahmen dieser Aufgaben kommt der Stelle die Verantwortung für „umfassende, abschliessende und eigenverantwortliche Entscheidvorbereitungen“, das „Treffen von vorsorglichen Entscheiden im Rahmen des Pikettdienstes“ und die „selbständige Definition der Abklärungsaufträge im Rahmen der (…) Offizialmaxime“ zu (Ziff. 6).
3.2 Unterkompetenz Selbständigkeit
Strittig sind vor dem Hintergrund dieser Aufgaben zunächst die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Selbständigkeit. Diese wird über den der Stelle zugeteilten Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6). Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die Anforderungen der Stelle an die Selbstständigkeit „mit der Fähigkeit, mit unterschiedlicher Unterstützung zu arbeiten, unterschiedlich grosse Handlungsfreiräume wahrzunehmen und darin eigenverantwortlich zu handeln, Chancen und Risiken zu erkennen und nach neuen Lösungen zu suchen, umschrieben“.
3.2.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, obwohl jeder Fall neu gestaltet werden müsse, beträfen die umschriebenen Aufgaben Tätigkeiten, bei denen ein loser Rahmen mit klaren Zielen vorgegeben sei und die Problemlösung nach definierten Richtlinien zu erfolgen habe. Es handle sich um dispositive Tätigkeiten, je nach Zuteilung zu einem der drei Abklärungsteams entweder im Bereich Erwachsenen- oder Kindesschutz. Trotz mitunter notwendiger, teilweise individueller Anpassung sei der Lösungsweg oft durch Beispiele bekannt. Es sei daher nach der Systematik von der Wahrnehmung von dispositiven Aufgaben auszugehen. Demgegenüber treffe die Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, bei denen Ziele und Rahmenbedingungen selber erarbeitet würden, bei der einzureihenden Stelle nicht zu. Den Mitarbeitenden im Abklärungsteam stehe mit den psychosozialen, pflegerisch/medizinischen, juristischen sowie psychologischen und psychiatrischen Handlungsoptionen ein relativ grosser Handlungsfreiraum zur Verfügung. Dieser werde aber durch die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt, weshalb gemäss Systematik von einem mittleren Handlungsfreiraum auszugehen sei. Bei der einzureihenden Stelle bestehe ein erhöhtes Mass an Autonomie beim Treffen von kurzfristigen Entscheidungen und eine Verantwortung für das eigene Handeln sowie für den zu bearbeitenden Fall. Den einzelnen Fachmitarbeitenden obliege die Instruktion einer hohen Anzahl zu bearbeitender Fälle, bei denen sie situativ und eigenständig Anträge an die Spruchkammern oder deren Vorsitzende zu stellen hätten. Dies bedürfe einer vorausschauenden Planung, damit die nötigen Entscheide rechtzeitig gefällt werden können. Auch wenn die Fachmitarbeitenden eine grosse Mitverantwortung trügen, so liege der abschliessende Entscheid doch bei der Spruchkammer resp. den Spruchkammervorsitzenden. Daher ergebe sich gemäss Systematik lediglich ein kleinerer bis mittlerer Entscheidungsfreiraum.
Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum voraussetze und damit die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen werde.
3.2.2 Dem halten die Rekurrentinnen entgegen, dass die Problemlösung entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nach definierten Richtlinien erfolge. Bei den Abklärungen handle es sich vielmehr um prozessorientierte Abklärungen, bei denen die spezifische Problemkonstellation und der Kontext jeweils neu gestaltet werden müssten. Entgegen der Vorinstanz sei nicht bloss von einem kleinen bis mittleren Entscheidfreiraum auszugehen. Dieser sei vielmehr sehr gross, weil es in der Verantwortung der Rekurrentinnen liege, welche Empfehlungen an die Spruchkammern weitergeleitet würden. Bei gleicher Ausgangslage gehe auch der Regierungsrat bei der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ von einem mittleren Entscheidungsfreiraum aus, womit die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 vollumfänglich erfüllt würden. Die Rekurrentinnen würden die motivierten Entscheide nach eingehenden Abklärungen selber verfassen und „pfannenfertig“ an die Spruchkammer leiten, welche diese in der Regel übernehme. Selbst wenn dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall sei, werde der Fall zur alleinigen Nachbereitung an die Stelleninhaberin zurückgesendet. Es würden dementsprechend sogar mindestens die Anforderungen an die Modellumschreibung 3204.17 erfüllt.
3.2.3 Die erforderliche Selbständigkeit ist neben der verlangten Flexibilität ein Aspekt der notwendigen Selbstkompetenz. Der ihr zugeordnete Gestaltungsfreiraum wird in ausführende, dispositive und konzeptionelle Tätigkeiten unterteilt (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6).
3.2.3.1 In der Funktionskette 3204 „Abklärung, Beratung, Intervention“ werden für die Lohnklasse 13 die Wahrnehmung von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit einem kleineren bis mittleren Entscheidungsfreiraum verlangt. In der Lohnklasse 15 wird die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum vorausgesetzt. Demgegenüber wird für die Einreihung in die Lohnklasse 17 die Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum verlangt.
3.2.3.2 Der Gestaltungsfreiraum einer Stelle reicht von der Wahrnehmung ausführender, vorwiegend repetitiver Tätigkeiten über die Wahrnehmung dispositiver Tätigkeiten bis zur Wahrnehmung konzeptioneller Tätigkeiten, wobei die Wahrnehmung teilweise konzeptioneller Tätigkeiten den drittgrössten von neun Gestaltungsfreiräumen umschreibt (Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 7; VGE VD.2018. 107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1). Bei dispositiven Tätigkeiten ist gemäss den Erläuterungen des ZPD ein „loser Rahmen mit klaren Zielen“ vorgegeben, Problemlösungen erfolgen nach definierten Richtlinien oder generellen Zielen etwa aufgrund beispielhafter Problemlösungen oder gängiger Praxis, Lösungswege sind durch Beispiele bekannt, sodass eine analoge Vorgehensweise möglich ist. Es erfolgt eine teilweise individuelle Bearbeitung von Aufgaben. Eine konzeptionelle Tätigkeit liegt dann vor, wenn strategische, qualitative Ziele vorliegen, Ziele und Randbedingungen auch häufig selbst und Problemlösungen weitgehend nach eigenem Ermessen bzw. mit teilweise bekanntem Methodenspektrum erarbeitet werden müssen, der Lösungsweg weitgehend nach freiem Ermessen zu bestimmen ist und eine sehr individuelle Bearbeitung von Aufgaben erfolgt (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, S. 5 f.; VGE VD.2018. 107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1; VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.1.2).
Die Abklärung von kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erfolgt zwar in einem rechtlich geregelten Rahmen und es kann in einer Vielzahl von Fällen in Anwendung fachlicher Regeln auf bekannte Vorgehensmuster zurückgegriffen werden. In einzelnen Fällen wird damit der Rahmen rein dispositiver Tätigkeiten überschritten und es ist nach neuen Lösungen zu suchen.
Der Handlungsfreiraum einer Stelle ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Ressourcen (personell, monetär, zeitlich) respektive Restriktionen bei der Aufgabenbearbeitung. Ein mittlerer Handlungsfreiraum wird durch eine gewisse Anzahl an Alternativen und einen gewissen Umfang an Ressourcen charakterisiert, ein grosser Handlungsfreiraum durch eine grosse Anzahl an Alternativen und einen grossen Umfang an Ressourcen (Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung, Ziff. 46 und 47) kann bezüglich des Handlungsspielraums der Stelle nicht von der Anwendung eines „relativ engen Rahmens“, welcher durch das Zivilgesetzbuch vorgegeben werde, gesprochen werden. Zwar besteht ein gesetzlicher Rahmen, doch ist innerhalb desselben in Anwendung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse der betroffenen Person und ihres persönlichen Umfelds die jeweils gebotene Massnahme zu evaluieren. Dies gilt insbesondere bei der Abklärung der Errichtung von Beistandschaften oder der Anordnung fürsorgerischer Unterbringungen. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz von einem mittleren Handlungsspielraum auszugehen.
Beim Entscheidungsfreiraum geht es schliesslich um das Ausmass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen. Unterschieden werden acht Stufen von einem sehr kleinen bis zu einem sehr grossen Entscheidungsfreiraum, wobei die dritthöchste Stufe als grösserer Entscheidungsfreiraum bezeichnet wird (Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 6 f.; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.1.1). Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Entscheid über die abzuklärenden Massnahmen selber den Spruchkammern obliegt. Mit ihrer Abklärung vermögen die Spezialistinnen und Spezialisten des Abklärungsteams diesen aber in einem nicht unbedeutenden Umfang erheblich zu präjudizieren. Nicht ersichtlich ist dabei, wieso der Entscheidungsspielraum der Juristinnen und Juristen im Abklärungsteam grösser sein soll als jener der Rekurrentinnen im Rahmen ihrer Abklärungen. Zwar beziehen sich diese Abklärungen und Empfehlungen auch auf genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte. Dies betrifft aber bloss die Komplexität des abzuklärenden Gegenstandes, nicht auch den Entscheidungsspielraum. Es ist daher wie bei jener Stelle von einem mittleren Entscheidungsfreiraum auszugehen.
3.2.3.3 Daraus folgt, dass bezüglich der Selbständigkeit die Anforderungen der Lohnklasse 15 vollständig erfüllt werden. Bezüglich des Gestaltungsfreiraums werden sie überschritten. Die Anforderungen der Lohnklasse 17 werden dagegen bezüglich des Gestaltungsfreiraums und des Handlungsfreiraums nicht erfüllt.
3.3 Unterkompetenz Flexibilität
Strittig ist weiter die Beurteilung der Unterkompetenz Flexibilität. Die entsprechenden Anforderungen werden über die Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und der Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 8; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.1.2).
3.3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Anforderungen bezüglich Flexibilität überträfen die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 teilweise, da die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln fordert. Bei den in der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 aufgelisteten Tätigkeiten handle es sich um unterschiedliche Aufgaben mit einer gewissen Polyvalenz. Gemäss Systematik sei somit von der Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten auszugehen. In Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Aufgaben sei festzuhalten, dass mit den zu bearbeitenden Fällen ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw. Ungewissheit einhergehe. Der Bekanntheitsgrad der Aufgaben erhöhe sich jedoch dadurch, dass die KESB im Bereich des Erwachsenenschutzes mit zwei Abklärungsteams sowie mit einem separaten Team des Kindesschutzes arbeite. Folglich liege ein gewisser Bekanntheitsgrad der zu bearbeitenden Aufgaben vor. Die Arbeit der Einsprecherin sei mit etlichen Unterbrechungen und teilweise hektischen Situationen verbunden, weshalb gemäss Systematik von relativ häufigen zeitlichen Wechseln ausgegangen werde.
3.3.2 Die Rekurrentinnen gehen darauf nicht substantiiert ein, weshalb von der vorinstanzlichen Einschätzung ausgegangen werden kann (vgl. E. 1.5). Soweit an anderer Stelle lapidar festgehalten wird, mit Bezug auf die Flexibilität würden „im Einklang mit dem Urteil“ die Anforderungen der Lohnklasse 17 ohnehin erreicht (Rekursbegründung Ziff. 16 S. 14), trifft dies nicht zu, soweit mit dem angesprochenen Urteil der angefochtene Entscheid gemeint sein sollte. In der Funktionskette 3204 „Abklärung, Beratung, Intervention“ werden für die Lohnklasse 13 die Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln verlangt. In der Lohnklasse 15 wird die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln und in der Lohnklasse 17 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln verlangt (Hervorhebungen im Original). Subsumiert man die Feststellungen der Vorinstanz unter diese Anforderungen der Modellumschreibungen, so erfüllt die Stelle der Rekurrentinnen bezüglich der Unterschiedlichkeit der Inhalte die Anforderungen der Lohnklasse 13, bezüglich des Bekanntheitsgrads und der Häufigkeit von Wechseln auch die Anforderungen der Lohnklassen 15 und 17. Insgesamt ist daher die Feststellung der Vorinstanz, die Anforderungen der Lohnklasse 13 würden teilweise übertroffen, nicht zu beanstanden.
3.4 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 9; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.2.1).
3.4.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, gemäss der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 sei im Rahmen der Abklärungsaufträge täglich sowohl mündlich wie auch schriftlich mit inner- und ausserkantonalen wie auch mit internationalen Amtsstellen, mit Ärztinnen und Ärzten, mit Spitälern, Anwältinnen und Anwälten, mit sozialen Institutionen sowie mit Finanzinstituten zu kommunizieren. Die zu übermittelnden Botschaften in Form von Berichten zu den Abklärungen seien inhaltlich schwierig und hätten einen gewissen Abstraktionsgrad. Dies entspreche gemäss Systematik der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten. Die bzw. der Stelleninhabende der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ arbeite in einem Bereich, in dem primär Laien juristisch teilweise komplexe Sachverhalte in verständlicher Form vermittelt werden müssten und in welchem den Betroffenen die Intervention der KESB kommuniziert werde. Zudem beschäftige sich der Bereich mit den sensiblen Themen Persönlichkeitsrechte und Erwachsenenschutz. Die Brisanz der Botschaft bzw. der Schwierigkeitsgrad der Übermittlung sei gemäss Systematik somit als mehrheitlich sensitiv zu bezeichnen. Aufgrund der aus betroffenen Laien einerseits und involvierten Institutionen sowie Fachpersonen in Gremien und vor Gericht andererseits bestehenden Zielgruppe sei von einer mittleren Heterogenität des Empfängerkreises der zu übermittelnden Inhalte auszugehen. Es sei bei der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ folglich von der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Dies entspreche der Modellumschreibung 3204.15.
3.4.2 Dem halten die Rekurrentinnen mit ihrem Rekurs entgegen, bei der Bewertung der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ werde ebenfalls festgehalten, dass man von der Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität ausgehe. Daraus werde dann aber der Schluss gezogen, dass dies die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 teilweise übertreffe. Es sei von einer hohen Heterogenität der Zielgruppe auszugehen, da es sich dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur um Laien handle. Vielmehr seien dies Betroffene / Privatpersonen und Fachpersonen. Zudem sei die Botschaft, welche übermittelt werden müsse, von einer hohen Brisanz, sei sie doch für den Betroffenen sehr einschneidend. Zudem brauche es eine hohe Flexibilität für den angemessenen Umgang mit Personen und auch im Zusammenhang mit der Einschätzung der Fälle und deren Prioritätensetzung, weshalb auch hier davon auszugehen sei, dass die Modellumschreibung 3204.17 erfüllt sei.
3.4.3 Die Modellumschreibung 3204.15 setzt bezüglich der Kommunikationsfähigkeit die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität aus. Darüber hinaus verlangt die Modellumschreibung 3204.17 die Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität.
3.4.3.1 Bezüglich des Schwierigkeitsgrades der zu übermittelnden Botschaften liegt ein anspruchsvoller Übermittlungsinhalt bei schwierigen Botschaften und einem gewissen Abstraktionsgehalt der Inhalte vor. Von einem komplexen bis sehr komplexen Übermittlungsinhalt ist dagegen bei sehr schwierigen Botschaften und hohem Abstraktionsgehalt der Inhalte auszugehen.
Diesbezüglich anerkennt die Vorinstanz schwierige Inhalte mit einem gewissen Abstraktionsgrad und geht von anspruchsvollen Inhalten aus. Mit Bezug auf den von den Rekurrentinnen vorgenommenen Vergleich mit der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ verweist die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung darauf, dass von dieser ganz besonders komplexe rechtliche Fragestellungen im gesamten Bereich des Zivilrechts sowie im internationalen Privatrecht zu behandeln seien. Dies vermag den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft in gewissen, von jener Stelle behandelten Fällen zwar zu erklären. Berücksichtigt man aber, dass auch bei der vom Verwaltungsgericht kürzlich zu beurteilenden Einreihung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ ebenfalls von anspruchsvollen Inhalten ausgegangen wird, so muss bei der hier zu beurteilenden Stelle mit Bezug auf den Schwierigkeitsgrad der Kommunikation berücksichtigt werden, dass bei der Abklärungstätigkeit der Erlass einer freiheitsbeschränkenden Massnahme gerade erst geprüft werden soll. Die entsprechende Kommunikation „im offenen Feld“ erscheint daher eher schwieriger. Insgesamt übertrifft der Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaften somit jenen der Modellumschreibung 3204.15, ohne aber jenen der Modellumschreibung 3204.17 zu erreichen.
3.4.3.2 Die Anforderungen an die Brisanz der zu übermittelnden Botschaften unterscheidet sich in den Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 nicht.
3.4.3.3 Strittig ist dagegen wiederum die Qualifikation des Adressatenkreises. Die Vorinstanz geht bezüglich seiner Heterogenität von drei Zielgruppen aus. Sie nimmt alle Fachstellen als eine Zielgruppe zusammen und stellt sie dem Betroffenen und dessen Angehörigen sowie der Spruchkammer gegenüber. Damit trägt sie der oft heterogenen familiären Situation bei der Abklärung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen nicht ausreichend Rechnung. Mit anwaltschaftlichen Vertretungen nimmt diese mitunter noch weiter zu. Die Heterogenität des Empfängerkreises erweist sich daher bei der Abklärung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen grösser als jener bei deren Durchführung, bei der ebenfalls von mittlerer Heterogenität des Empfängerkreises ausgegangen worden ist (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.2.).
3.4.3.4 Daraus folgt, dass mit Bezug auf die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit die Modellumschreibung 3204.15 übertroffen, die Modellumschreibung 3204.17 aber nicht erfüllt wird.
3.5 Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
Die für die Stelle erforderliche Kooperations- und Teamfähigkeit wird über den Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, über die Teamgrösse sowie über die Interessen und Standpunkte der Partnerinnen und Partner beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 11).
3.5.1 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 lasse auf eine Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten schliessen. Im Rahmen der Abklärungsaufträge sei täglich mit inner- und ausserkantonalen sowie auch mit internationalen Amtsstellen, mit Ärztinnen und Ärzten, mit Spitälern, sozialen Institutionen sowie mit Finanzinstituten zu kooperieren. Die zu lösenden Aufgaben, die in der Klärung des Sachverhalts nach psychosozialen, pflegerisch/medizinischen, juristischen, psychologischen und psychiatrischen Kriterien gemäss dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht bestehen, seien als anspruchsvoll zu bezeichnen. Die Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Leistungserbringung erfolge oftmals in Einzelgesprächen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der KESB, mit Vertreterinnen und Vertretern der Spitäler, mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Vertreterinnen und Vertretern von Sozial- und Finanzinstitutionen. In der Stellenbeschreibung würden unter den speziellen Aufgaben zudem noch die Leitung von kleinen Projekten und die Mitarbeit in Projekten, Fachgremien, Kommissionen und Instituten vorgesehen. Gesamthaft betrachtet sei – gewichtet an der Häufigkeit – gemäss Systematik von einer kleinen Gruppe auszugehen, innerhalb derer zusammenzuarbeiten sei. Dabei sei bezüglich der abzuklärenden Massnahmen gelegentlich von unterschiedlichen Standpunkten der externen Kooperationspartnerinnen und -partner auszugehen. Demgegenüber nähmen Fälle mit konträren Standpunkten im Verkehr mit internen Stellen lediglich einen geringen Anteil ein. Insgesamt sei somit von teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten der Kooperationspartnerinnen und -partner auszugehen. Damit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 lediglich grösstenteils erfüllt.
3.5.2 Die Rekurrentinnen weisen auch diesbezüglich auf eine Differenz zur Beurteilung bei der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ hin. Dort werde ebenfalls festgehalten, dass die Stellenbeschreibung auf eine Bearbeitung von anspruchsvollen und teilweise komplexen Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten schliessen lasse. Daraus werde aber geschlossen, dass der Schwierigkeitsgrad jenen der Modellumschreibung 3204.15 teilweise übertreffe. Weshalb aus dem gleichen Sachverhalt verschiedene Schlüsse gezogen würden, sei nicht einsichtig. Aufgrund der effektiven Gegebenheiten sei von sehr komplexen Abklärungen bei Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht mit einer Fallbearbeitung mit mittleren bis grösseren Gruppen mit Partnern mit überwiegend konträren Interessen und Standpunkten auszugehen. Damit seien auch bei dieser Unterkompetenz die Anforderung an die Modellumschreibung 3204.17 erfüllt.
3.5.3 Die Modellumschreibung 3204.15 setzt bezüglich der Kooperations- und Teamfähigkeit die Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten voraus. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 3204.17 die Bearbeitung anspruchsvoller und teilweise komplexer Problemstellungen in einer kleinen Gruppe mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und Standpunkten.
Wie sich aus der Stellenbeschreibung ergibt, erfüllt die Aufgabe der Entscheidvorbereitung mit teilweise komplexem Inhalt und grosser persönlicher Tragweite die Voraussetzung der Bearbeitung „anspruchsvoller und teilweise komplexer“ Problemstellungen. Demgegenüber weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass die Zusammenarbeit zwar regelmässig mit diversen möglichen Partnern erfolgt, aber mehrheitlich in der Form von Einzelgesprächen stattfindet. Daher ist von einer Kooperation in einer kleineren Gruppe auszugehen. Darin unterscheiden sich die beiden Modellumschreibungen aber gar nicht. Unterschiedlich ist allein die verlangte Interessenlage. Während die Zusammenarbeit gemäss Modellumschreibung 3204.15 mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten erfolgt, setzt die Modellumschreibung 3204.17 eine solche mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und Standpunkten voraus. Diesbezüglich führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, das Zusammenwirken mit den Mitarbeitenden der KESB, mit Vertreterinnen und Vertretern der Spitäler, mit Anwältinnen und Anwälten sowie mit Mitarbeitenden von Sozial- und Finanzinstitutionen hätten gemeinsam den Schutz und die geeignete Hilfe für die betroffene Person zum Ziel. Es werde diesbezüglich gemeinsam nach einer Lösung gesucht und es bestünden nur teilweise unterschiedliche Interessen und Standpunkte, welche zu integrieren seien. Darin kann der Vorinstanz nicht vollumfänglich gefolgt werden. Bei erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungen vertreten gerade beteiligte Anwältinnen und Anwälte wie auch das familiäre Umfeld, teilweise aber auch beteiligte medizinische Fachpersonen nicht nur unterschiedliche, sondern oft auch konträre Standpunkte. Daraus folgt, dass bei der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 als erfüllt zu betrachten sind.
3.6 Unterkompetenz Führungsunterstützung
Weiter strittig sind auch die Anforderungen der Stelle der Rekurrentinnen bezüglich der Unterkompetenz Führungsunterstützung. Darunter wird die Fähigkeit verstanden, als Planer/in oder als Fachberater/in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 13, VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.3.2).
3.6.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz festgestellt, die Rekurrentinnen hätten die von ihnen abzuklärenden Fälle vor der Spruchkammer lediglich aus ihrer Sichtweise zu vertreten. Zusammengefasst würden die verschiedenen Sichtweisen von der Kammerschreiberin oder dem Kammerschreiber im motivierten Entscheid. Auch wenn der Komplexitätsgrad der Unterstützung der anspruchsvollen Thematik hoch anzusiedeln sei, sei dennoch lediglich von einer einfacheren Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel auszugehen. Die Entscheide der KESB hätten Einfluss auf den jeweils zu behandelnden Fall, sie könnten aber auch von grundlegender Natur sein und Einfluss auf nahestehende Verwaltungsstellen, in einzelnen Fällen auch über die interkantonale Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz auf die gesamte Schweiz haben. Gleichwohl beziehe sich der von den Rekurrentinnen auszuübende Einfluss auch im Falle eines Weiterzugs an die Rechtsmittelinstanz lediglich auf den jeweiligen Fall. Es liege daher eine Einflussnahme auf eine Organisationseinheit vor. Die Spruchkammer der KESB setze sich gemäss der Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz vom 16. April 2013 (VoKESG, SG 212.410) entweder aus der bzw. dem Spruchkammervorsitzenden oder aus der bzw. dem Spruchkammervorsitzenden und zwei internen oder externen Mitgliedern sowie in Ausnahmefällen aus zwei Spruchkammervorsitzenden und drei externen Fachpersonen zusammen. Für die Kollegialentscheide müssten in der Spruchkammer mindestens zwei Fachdisziplinen (Recht, Medizin, Psychologie, Pädagogik etc.) vertreten sein. Daraus folge gemäss Systematik eine mittlere Interessensvielfalt der zu unterstützenden Organisationseinheit. Insgesamt liege somit eine einfachere Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit mittlerer Interessensvielfalt vor. Somit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 nicht vollumfänglich erfüllt.
3.6.2 Dem halten die Rekurrentinnen wiederum den Vergleich mit der Bewertung der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ entgegen, bei der von einer schwierigen Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel ausgegangen und festgehalten werde, dass die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 vollumfänglich erfüllt seien. Es gebe keinerlei Veranlassung, bei der Stelle der Rekurrentinnen zu einem anderen Schluss zu gelangen.
3.6.3 Die Modellumschreibung 3204.15 setzt eine einfache Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit mittlerer Interessenvielfalt voraus. Die Modellumschreibung 3204.17 verlangt darüber hinaus eine schwierige Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel. Mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 67-70) lässt der Regierungsrat nun aber in Abweichung vom angefochtenen Entscheid und unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vergütungsmanagements des ZPD im vorinstanzlichen Verfahren ausführen, dass die Erfüllung der Anforderungen der MU 3204.17 in Bezug auf die Führungsunterstützung nicht bestritten werde. Es handle sich auch bei der Aufgabe der Rekurrentinnen aufgrund der anspruchsvollen Thematik um schwierigere Führungsunterstützung. Es besteht kein Anlass, dieser neuen Bewertung der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 3 VRPG). Für die Unterkompetenz Führungsunterstützung werden daher die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 erfüllt.
3.7 Unterkompetenz Wissen
3.7.1 Mit Bezug auf das für die Stelle der Rekurrentinnen erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten, welche zur Ausübung einer Stelle systematisch erworben werden müssen, hat die Vorinstanz erwogen, für die Ausübung der Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ werde eine Ausbildung auf Niveau Masterabschluss in Sozialer Arbeit, Pädagogik oder Psychologie an einer Universität oder Fachhochschule sowie als Zusatzausbildung je nach Grundausbildung ein Zertifikatslehrgang FH (Certificate of Advanced Studies [CAS] / Nachdiplomkurs [NDK]) in Beratung, Kommunikation, Recht oder im Sozialversicherungswesen verlangt. Soziale Arbeit und Sozialpädagogik würden in der Regel an der Fachhochschule angeboten. Die Ausbildung in allgemeiner und klinischer Psychologie befinde sich an der Universität, während diejenige in angewandter Psychologie an der Fachhochschule stattfinde. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften biete ein CAS Kindes- und Erwachsenenschutzrecht an, welches die verschiedenen Aspekte, Rollen und Abläufe des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes beleuchte und auch Kindesanhörungen, Arbeit im Zwangskontext sowie Konfliktgespräche und ‑bewältigung thematisiere. Damit würden alle für die Erfüllung der Aufgaben geforderten Aspekte mit einer Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Master und einer Weiterbildung auf Niveau CAS abgedeckt. Damit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 nicht vollumfänglich, sondern lediglich teilweise erreicht.
3.7.2 Daran ändert auch die nicht weiter belegte Behauptung der Rekurrentinnen in ihrer Rekursbegründung, dass auch Sozialarbeit in der Schweiz als universitäre Ausbildung angeboten werde, nichts. Für die Ausübung der Stelle der Rekurrentinnen ist ein universitärer Abschluss, wie er in der Modellumschreibung 3204.17 verlangt wird, für alle drei Disziplinen Sozialarbeit, Psychologie und Pädagogik nicht erforderlich. Demgegenüber verlangt die Stellenbeschreibung eine Weiterbildung auf dem Niveau CAS, wie sie zwar in der Modellumschreibung 3204.17, nicht aber in der Modellumschreibung 3204.15 vorausgesetzt wird. Insgesamt übertreffen die Anforderungen der Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 die Anforderungen bezüglich der Unterkompetenz Wissen der Modellumschreibung 3204.15, ohne jene der Modellumschreibung 3204.17 zu erfüllen.
3.8 Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten
Eine Differenz besteht auch weiterhin in der Beurteilung der für die Stelle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten. Mit der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten wird das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten beschrieben (vgl. Erläuterungen des ZDP zur Stellenzuordnung, S. 15; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 4.4.2).
3.8.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 fordere vertiefte Fachkenntnisse sowie juristisches Wissen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung und die ambulanten Massnahmen. Weiter würden Kenntnisse von psychiatrischen Krankheitsbildern, Kommunikations- und Beratungskompetenz, die Fähigkeit im Umgang mit behinderten, psychisch kranken, suchtmittelabhängigen und verwahrlosten Personen in zum Teil misslichen Wohnsituationen sowie die Fähigkeit im Umgang mit akuten Bedrohungs- und Gefährdungssituationen gefordert. Es werde dabei eine Wissenstiefe gefordert, welche einen Know-how-Transfer im Sinne einer niveaugerechten Erklärung von der Fachperson zu den Klientinnen bzw. Klienten ermögliche. Es würden daher erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse auf Spezialistenniveau in verschiedenen Sachbereichen wie der Sozialarbeit, der Sozialversicherung oder dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und mithin Kenntnisse vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche gefordert. Damit entsprächen die Anforderungen der Stelle in Bezug auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse jenen der Modellumschreibung 3204.15. Es seien erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche vorausgesetzt.
3.8.2 Die Rekurrentinnen setzen dem wiederum den Vergleich mit der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ entgegen. Dort wird vom Regierungsrat festgestellt, die Anforderungen der Stelle entsprächen in Bezug auf die Praxis- und Umsetzungskenntnisse jenen der Modellumschreibung 3204.17. Es würden erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs vorausgesetzt.
3.8.3 Die Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 unterscheiden sich bezüglich der Aufgabenkomplexität, auf welche sich die erforderlichen Praxiskenntnisse beziehen müssen. Während die Modellumschreibung 3204.15 erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse auf Spezialistenniveau vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche verlangt, beziehen sich diese in der Modellumschreibung 3204.17 auf einen Fachbereich. Charakteristika eines Sachbereichs sind dabei ein eher überschaubares Aufgabengebiet, die Bearbeitung eines begrenzten, einfacheren Bereichs, Kenntnisse einer Dienstleistung und Kenntnisse der Schnittstellen innerhalb der Dienstleistung. Ein Fachbereich dagegen charakterisiert sich durch ein eher vernetztes Aufgabengebiet, die Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, Kenntnisse mehrerer Dienstleistungen sowie Kenntnisse der notwendigen Schnittstellen und Zusammenhänge (vgl. Erläuterungen des ZPD zur Stellenzuordnung, S. 15; VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.3.3). Aus dem Umstand, dass Kenntnisse innerhalb mehrerer Sachbereiche und Kenntnisse innerhalb eines Fachbereichs unterschieden werden, ist zu schliessen, dass mehrere Sachbereiche noch nicht notwendigerweise einen ganzen Fachbereich bilden (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 4.1.1).
Die Vorinstanz erläutert die unterschiedliche Bewertung der Aufgabenkomplexität bei der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“ damit, dass sich die Tätigkeit bei jener Stelle auf ein noch etwas anforderungsreicheres Aufgabengebiet beziehe, welches z.B. das internationale Privatrecht umfasse und damit von den Stelleninhabenden etwas höhere Kenntnisse als bei der Stelle der Rekurrentinnen verlange. Diese Auffassung findet bereits im generellen Auftrag der beiden Stellen eine gewisse Grundlage, kommt bei der Stelle „Jurist/in Abklärungsdienst“ doch zum inhaltlich gleichen Auftrag der „Abklärung und Entscheidvorbereitung betr. Errichtung, Übernahme und Aufhebung von Massnahmen gemäss Erwachsenenschutz- und Kindesrecht“ noch der Auftrag der „Prüfung und Entscheidvorbereitung der gemäss Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte“ hinzu (vgl. act. 7/2 und 7/10, jeweils Ziff. 4). Vor dem Hintergrund des Beurteilungsermessens des Regierungsrates (vgl. dazu E. 1.2) ist die diesbezüglich unterschiedliche Bewertung daher nicht zu beanstanden (vgl. auch VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 5.1).
3.9 Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Mit Bezug auf die Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen im Sinne der verschiedenen Beanspruchungen und speziellen Arbeitsbedingungen, welche mit der Ausübung der Stelle verbunden sind, hat die Vorinstanz anerkannt, dass die mit der Stelle verbundenen öfteren psychischen Beanspruchungen mit erhöhter Intensität sowohl den Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 als auch jenen der Modellumschreibung 3204.15 entspreche, welche höher seien als die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17. Daraus folgt, dass die Bewertung der Kompetenz Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen für die Frage der Überführung im Bereich der Lohnklassen 15 bis 17 irrelevant erscheint, was der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung (vgl. Ziff. 79 ff.) explizit anerkennt.
3.10 Zusammenfassend entsprechen die Anforderungen an die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ gemäss Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001 mit Blick auf die bewertungstechnisch relevanten Kompetenzen und Unterkompetenzen in den zwei Unterkompetenzen Kooperations- und Teamfähigkeit und Führungsunterstützung den Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17. In den drei Unterkompetenzen Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Wissen werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 übertroffen, jene der Modellumschreibung 3204.17 aber nicht erfüllt, in der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 erfüllt und in der Unterkompetenz Flexibilität werden die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.13 übertroffen, jene der Modellumschreibungen 3204.15 und 3204.17 aber nur teilweise erfüllt.
Daraus folgt einerseits, dass die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 in der Mehrzahl der relevanten Kompetenzen und Unterkompetenzen nicht erfüllt werden. Damit fehlt dem Antrag der Rekurrentinnen auf Einreihung „mindestens in Lohnklasse 17“ die Grundlage. Demgegenüber werden aber auch in einer Mehrzahl dieser Kompetenzen und Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.15 übertroffen. Bloss in einer Unterkompetenz werden diese Anforderungen nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Anforderungen der Stelle der Rekurrentinnen zwischen den beiden umschriebenen Richtpositionen liegen, was eine Überführung in die nicht umschriebene, dazwischenliegende Richtposition 3204.16 rechtfertigt.
4.
Diesem Ergebnis stehen auch die vorgenommenen Quervergleiche nicht entgegen.
4.1 Die Rekurrentinnen vergleichen die Anforderungen ihrer Stelle und deren Überführung mit ihrem Rekurs primär mit jenen der Stelle „Jurist/in Abklärungsteam“. Diese Stelle ist ebenfalls in die nicht umschriebene, dazwischenliegende Richtposition 3204.16 eingereiht worden. Die beiden dagegen erhobenen Rekurse von Stelleninhabenden sind zurückgezogen worden (vgl. Verfahren VD.2018.155 und VD.2018.156). Damit resultiert eine Gleichstellung der beiden Funktionen innerhalb des Abklärungsteams der KESB. Wie die Vorinstanz ausführt, bestehen zwar Unterschiede im Aufgabenbereich der beiden Stellen (vgl. insbesondere Vernehmlassung Ziff. 27 ff., 93 ff.). Dies geht auch aus der im Rekursverfahren edierten Stellungnahme des Leiters der KESB, auf die sich die Rekurrentinnen beziehen, hervor (act. 7/5). Den vorhandenen Akten kann aber nicht entnommen werden, dass zwischen den beiden Stellen aufgrund ihrer Anforderungen zwingend ein Abstand von einer Lohnstufe bestehen muss, soweit die Bewertung der einzelnen, für die beiden Stellen verlangten Kompetenzen und Unterkompetenzen zum gleichen Resultat führen. Darin unterscheidet sich vorliegend auch die Situation der vom Verwaltungsgericht kürzlich beurteilten Überführung der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ im Vergleich zur Stelle „Berufsbeistand Jurist/in“ (vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 5.1).
4.2 Weitere Quervergleiche stellte die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid mit der im Justiz- und Sicherheitsdepartement angesiedelten Stelle „Sozialarbeiter/in Bewährungshilfe“ (Stellenbeschreibung Nr. 13518.000001) einerseits und der Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ (Stellenbeschreibung Nr. 10421.000003) im Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz im Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt an.
4.2.1 Die letztgenannte Überführung ist vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 überprüft worden. Darauf kann für die Bewertung der einzelnen, für die Stelle vorausgesetzten Kompetenzen und Unterkompetenzen verwiesen werden. Dabei wurde festgestellt, dass die Stelle „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ in sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Wissen, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) die Anforderungen dieser Modellumschreibung 3204.15 zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien übertrifft und in zwei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen) zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien und mit Bezug auf drei Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kooperations- und Teamfähigkeit) die Anforderungen der Modellumschreibung 3204.17 vollständig erfüllt. In vier Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung aber zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt. Daraus folgt zwar, dass die Kompetenzen und Unterkompetenzen der Stellenbeschreibung „Berufsbeistand Sozialarbeiter/in“ insgesamt als leicht anforderungsreicher beurteilt werden als jene der vorliegend einzureihenden Stelle. Insgesamt ist aber nicht ersichtlich, weshalb die beiden Stellen zwingend in unterschiedliche Lohnklassen zu überführen wären. Zwar tragen die Berufsbeistände im Unterschied zu den Abklärenden Verantwortung für die ihnen übertragenen Mandate und üben in diesem Rahmen die Handlungsinitiative für das übertragene Handlungsfeld aus, wie die Vorinstanz erwogen hat (vgl. dazu auch Vernehmlassung Ziff. 90 ff.). Demgegenüber kann die im noch „offenen Feld“ vor Erlass einer Massnahme vorzunehmende Tätigkeit der Abklärenden nach dem zu den einzelnen Kompetenzen und Unterkompetenzen Gesagten nicht als bloss reaktiv und damit insgesamt deutlich weniger anspruchsvoll bezeichnet werden. Ein Abstand von mindestens einer Lohnklasse erscheint daher insgesamt nicht als erforderlich.
4.2.2 Ein vertiefter Quervergleich zu der in Lohnklasse 15 überführten Stelle „Sozialarbeiter/in Bewährungshilfe“ ist demgegenüber aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich und wird von der Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung auch nicht mehr fundiert aufgenommen.
4.2.3 Schliesslich ergibt sich auch aus dem mit der Vernehmlassung vorgenommenen Vergleich der Stelle der Rekurrentinnen mit der ebenfalls in die Lohnklasse 15 überführten Stelle „Juristische/r Mitarbeiter/in Kinder- und Jugenddienst“ in der Abteilung Jugend, Familie und Sport des Erziehungsdepartements kein anderes Ergebnis. Der Regierungsrat lässt nicht fundiert ausführen, dass in dieser Funktion in vergleichbarer Weise und mit entsprechender Verantwortungsübernahme in hochsensiblen Bereichen mit entsprechender Auswirkung auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen an der Entscheidung resp. Entscheidvorbereitung mitgewirkt würde. Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich die Feststellung, bezüglich Kenntnissen und Fertigkeiten (Spezialistenwissen) würden in der Quervergleichsstelle höhere Anforderungen gestellt. Bereits die verlangte Dauer der Erfahrung im jeweiligen Gebiet beträgt bei der Stelle der Rekurrentinnen 3 Jahre, während bei der Quervergleichsstelle bloss ein Jahr vorausgesetzt wird (vgl. act. 7/2 und 7/14, jeweils Ziff. 11).
5.
5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ per 1. Februar 2015 in die nicht umschriebene Richtposition 3204.16 in der Lohnklasse 16 zu überführen. Bei dieser Sachlage kann ein reformatorischer Entscheid ergehen, so dass sich eine Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung durch den Regierungsrat erübrigt (vgl. § 20 VRPG; Stamm, a.a.O., S. 512 f., Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 297). In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen; das weitergehende Rekursbegehren ist abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den Rekurrentinnen die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass die Rekurrentinnen eine reduzierten Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen haben und der Regierungsrat zu verpflichten ist, ihnen eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Rekurrentinnen haben die Edition einer Honorarnote zwar offeriert, deren Einreichung aber unterlassen. Bei dieser Ausgangslage ist der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von rund 24 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.–. Daraus folgt eine auf die Hälfte des angemessenen Aufwandes zu reduzierende Parteientschädigung von CHF 3’000.–, inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 231.– Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufgehoben und die Stelle „Sozialarbeiter/in, Psychologe/in oder Pädagoge/in Abklärungsteam“ (Stellenbeschreibung Nr. 12296.000001), per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 16 (Richtposition 3204.16) überführt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Die Rekurrentinnen tragen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.
Der Regierungsrat Basel-Stadt hat den Rekurrentinnen für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’000.– zu bezahlen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 231.–, somit total CHF 3’231.–.
Mitteilung an:
- Rekurrentinnen
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Zentraler Personaldienst
- Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.