Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.17

 

URTEIL

 

vom 18. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[…]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach1532, 4001 Basel

 

 

B____                                                                                              Beigeladene

c/o [...],

vertreten durch C____,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Einzelentscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Januar 2018

 

betreffend Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB


Sachverhalt

 

B____, geb. […] 2003, ist die Tochter von A____. Zurzeit ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt ein Verfahren auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für B____ hängig. Konkret handelt es sich um die Prüfung der Frage, ob die Jugendliche ausserhalb der Familie untergebracht werden muss.

 

Mit Einzelentscheid vom 18. Januar 2018 errichtete die KESB für B____ gemäss Art. 314abis eine Kindesvertretung und ernannte C____ zur Kindesvertreterin.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom 29. Januar 2018 datierende Beschwerde von A____. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 20. Februar 2018 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit selbigem Datum hat die Vertreterin des Kindes Stellung zur Beschwerde genommen. Sie beantragt ebenfalls deren Abweisung.

 

Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde, sofern nicht eine der Parteien innert Frist begründeten Widerspruch erhebe. Dies ist nicht geschehen.

 

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach früherem Recht (dazu Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 3000 f. m.w.H.; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

 

2.

2.1      Vorliegend hat die Instruktionsrichterin die Parteien mit Verfügung vom 23. Februar 2018 darüber informiert, dass sie beabsichtige, den Entscheid auf schriftlichem Wege herbeizuführen.

 

Gemäss § 25 VRPG kann der Präsident eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt resp. die Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Wie erwähnt kommen die Bestimmungen des VRPG für alle Verfahren gegen Entscheide der KESB zur Anwendung, sofern das ZGB nichts anderes vorsieht (vgl. § 19 des KESG Basel-Stadt). Das KESG – und damit auch VRPG – gehen gemäss Art. 450f ZGB auch den Bestimmungen der ZPO vor. Da keine Partei gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt hat, ergeht der vorliegende Entscheid somit auf dem Zirkulationsweg.

 

2.2      Die Instruktionsrichterin hat auf die Anhörung von B____ verzichtet. Wie sich aus den Akten ergibt, konnte diese bereits von der Vorinstanz aus Gründen, welche vermutlich die Mutter zu vertreten hat, nicht angehört werden (s. dazu hinten E. 3.3.3), so dass auch im vorliegenden Verfahren nicht mit einer diesbezüglichen Kooperation zu rechnen ist. Zum anderen aber erscheint die Anhörung von B____ auch nicht notwendig, da sich ihre Meinung zu der vorstehend zu entscheidenden Frage klar aus den Akten ergibt (s. dazu hinten E. 3.3.2).

 

3.

3.1      Angefochten ist ein Entscheid der KESB, mit welchem C____ als Kindesvertreterin für B____ für die Dauer des Verfahrens auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen eingesetzt wird.

 

Die Mutter macht in ihrer Beschwerde gegen diesen Entscheid geltend, B____ lebe seit einiger Zeit bei ihrem Vater in Deutschland. Sie sei dort seit 1. Januar 2018 gemeldet. Der Rest der Familie „sei am Umziehen“ oder werde „spätestens in den Sommerferien“ umziehen (Beschwerde vom 29. Januar 2018, S. 1). Sie führt weiter aus, der Vater habe genauso wie sie selbst das Sorgerecht, und sie seien nach wie vor verheiratet. Sie sei daher der Meinung, dass es nicht richtig sei, wenn sich die Schweiz „auch im Ausland einmischt“. B____ bleibe im Ausland und der Rest der Familie „gehe auch“ (a.a.O.).

 

3.2      Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin sinngemäss vor allem die örtliche Zuständigkeit der KESB.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 315 ZGB für Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes oder an dessen Aufenthaltsort zuständig ist, wobei diese Zuständigkeiten rechtlich gleichwertig sind (s. dazu Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Art. 315 ZGB N 3).

 

Vorliegend ist zum einen nicht belegt, dass B____ ihren Wohnsitz tatsächlich – wie von der Mutter behauptet – nach Deutschland verlegt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mutter offenbar entgegen ihren Angaben in der Beschwerde die alleinige Sorge innehat, und dass der Vater ihrer Kinder bis anhin bei den Behörden in keiner Art und Weise in Erscheinung getreten ist (vgl. Aussagen diverse involvierte Fachpersonen, Verhandlungsprotokoll 29. Januar 2018, Vorakten KESB S. 30/404). Es ist somit fraglich, ob die Ausführungen der Mutter bezüglich Wohnsitzwechsel zum Vater nach Deutschland überhaupt den Tatsachen entsprechen. Weiter bestehen abgesehen von den Behauptungen der Mutter auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B____ ihren Aufenthaltsort nicht mehr in Basel hat. Die Kindesvertreterin hat in ihrer Stellungnahme vielmehr ausgeführt, sie habe mehrfach mit der Jugendlichen sprechen können und es habe sich gezeigt, dass sich diese nach wie vor in Basel aufhalte. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt – wie von der Mutter behauptet werde – bei ihrem Vater in Deutschland gewohnt (vgl. Stellungnahme Kindesvertreterin vom 20. Februar 2018, S. 1).

 

Zusammenfassend ist deshalb davon auszugehen, dass B____ ihren Wohnsitz nicht verlegt hat bzw. dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt nach wie vor in Basel ist. Damit ist die KESB Basel weiterhin örtlich zuständig.

 

3.3      Im Übrigen ist die Errichtung einer Kindesvertretung, wie zu zeigen sein wird, vorliegend auch in der Sache nicht zu beanstanden.

 

3.3.1   Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, es gehe im hängigen Verfahren aktuell um die Frage, ob B____ ausserhalb der Familie untergebracht werden müsse. Sie hat erwogen, angesichts der Tragweite dieses Entscheides und im Hinblick auf die bevorstehende Verhandlung vor der Spruchkammer der Kindesschutzbehörde sei für B____ gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB eine Kindesvertretung zu errichten (vorinstanzlicher Entscheid vom 18. Januar 2018, S. 1).

 

3.3.2   Gemäss Art. 314abis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes im Kindesschutzverfahren an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Anordnung einer Kindesvertretung ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.

 

Die Kindesschutzbehörde hat nach pflichtgemässem Ermessen über die Frage der Errichtung einer Kindesvertretung zu entscheiden, sei es auf Antrag oder von Amtes wegen (Biderbost, a.a.O., Art. 314a bis N 2). Massgebend soll dabei weniger das Volumen der Rechtsschriften oder das Mass an Divergenz der Anträge sein, sondern der Eindruck, der sich der Behörde nach ersten Abklärungen und Gesprächen aufdrängt (Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, Art. 314abis N 7).

 

3.3.3   Vorliegend behauptete die Mutter gegenüber der KESB, sie plane den Umzug ihrer Tochter B____ bzw. der gesamten Familie zum Vater nach Deutschland (vgl. Beschwerde vom 29. Januar 2018; Mail betreffend Vorladung für Verhandlung KESB vom 25. Januar 2018, Vorakten KESB S. 38/404). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass B____ sowohl gegenüber der Kindesvertreterin als auch gegenüber dem Beistand angegeben hat, sie wolle auf keinen Fall zum Vater nach Deutschland ziehen. Hingegen hat sie mehrfach den Wunsch geäussert, sie möchte gerne in einem Heim – konkret in demjenigen, in welchem bereits ihre ältere Schwester ist – platziert werden (Auss. D____ Verhandlungsprotokoll vom 29. Januar 2018 S. 4, Vorakten KESB S. 25/404, Auss. C____, a.a.O.). Dasselbe hat sie in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der KESB angegeben (Aktennotiz E____ vom 18. Januar 2018, Vorakten KESB S. 62/404). In Bezug auf die Frage, ob sie lieber bei der Mutter bleiben oder in ein Heim platziert werden wolle, hat sie sich unterschiedlich geäussert (Auss. C____, Verhandlungsprotokoll vom 29. Januar 2018 S. 5, Vorakten KESB S. 25/404).

 

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten die Unterbringung der Jugendlichen, wobei offensichtlich ist, dass der diesbezügliche Wunsch von B____ im Dissens zu den Vorstellungen ihrer Mutter steht. Die Jugendliche hat zudem mehrmals angegeben, sie wage aus Loyalität gegenüber ihrer Mutter nicht, ihren Wunsch selbständig zu äussern (Stellungnahme C____ vom 20. Februar 2018, S. 1; Bericht E____ vom 18. Januar 2018, Vorakten KESB S. 62/404). Eine Kindesanhörung zur Sache, in der B____ ihre Meinung bezüglich ihrer Unterbringung hätte äussern können, ist am 29. Januar 2018 – wohl aus Gründen, die die Mutter zu vertreten hatte – nicht zustande gekommen (vgl. Stellungnahme C____ a.a.O.; vgl. auch Aktennotiz KESB, Vorakten KESB S. 31/404). Damit ist B____ auf eine Vertretung ihrer Interessen im Zusammenhang mit einer allfälligen Platzierung ausserhalb der Familie zweifellos angewiesen. Dem entspricht nicht zuletzt, dass die Jugendliche selbst am 18. Januar 2018 explizit geäussert hat, sie sei mit der Ernennung einer Kindesvertretung einverstanden (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 1).

 

Zusammenfassend ist eine Kindesvertretung somit auch in der Sache indiziert.

 

3.4      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–  zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VRPG).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       KESB

-       Kindesvertreterin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid Cech

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen