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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.180
URTEIL
vom 30. Mai 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____ AG Beigeladene 1
[...]
C____ Beigeladener 2
[...]
D____ Beigeladener 3
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen zwei Beschlüsse des Gemeinderats Riehen
vom 14. August 2018
betreffend Linienplan Essigstrasse Riehen Sektion D Parzellen-Nr. [...], [...], [...]
Sachverhalt
Mit Beschluss vom 14. August 2018, der am 18. August 2018 im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert wurde, setzte der Gemeinderat Riehen gestützt auf die §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) den Linienplan Inventar-Nr. 10‘205 vom 6. Februar 2018 betreffend Essigstrasse (Abschnitt Essiganlage, Burgstrasse bis Kilchgrundstrasse) fest. Mit Beschluss vom gleichen Tag wies er die von A____ (Rekurrent) gegen den entsprechenden Entwurf des geänderten Baulinienplans erhobene Einsprache ab. Der Einspracheentscheid wurde dem Rekurrenten am 16. August 2018 eröffnet.
Gegen diese Beschlüsse erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27. August 2018 Rekurs an den Regierungsrat, den er mit Eingabe vom 17. September 2018, vertreten durch [...], Advokat, begründen liess. Mit dem Rekurs beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Riehen vom 14. August 2018 betreffend Einsprache vom 13. April 2018 zur Änderung der Baulinie in der Essigstrasse (Abschnitt Bereich Essiganlage) zwischen Burgstrasse und Kilchgrundstrasse, Riehen Sektion D, Parzellen Nr. [...], [...] und [...] sowie die Anweisung der Gemeinde Riehen, eine Mehrwertabgabe zu erheben. Eventualiter beantragt er, dass der Regierungsrat diese selber festsetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 beantragte die Gemeinde Riehen, vertreten durch [...], Advokat, auf den Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Hierzu nahm der Rekurrent mit Replik vom 8. Februar 2019 Stellung. Mit Verfügung vom 2. April 2019 lud der Instruktionsrichter die Eigentümerschaft der Grundstücke Grundbuch Riehen Sektion D / [...], die B____ AG, bzw. Grundbuch Riehen Sektion D / [...], C____ und D____, zum Verfahren bei und gab ihnen Gelegenheit, daran teilzunehmen. Während die B____ AG mit Schreiben vom 30. April 2019 explizit auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtete, liessen sich C____ und D____ innert der ihnen gesetzten Frist nicht vernehmen und verzichteten damit implizit auf eine Verfahrensbeteiligung. Mit Verfügung vom 2. April 2019 holte der Instruktionsrichter zudem eine amtliche Erkundigung beim Bau- und Verkehrsdepartement ein, welche mit Schreiben vom 3. Mai 2019 einging.
Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekte sind im vorliegenden Verfahren der Planfestsetzungsbeschluss des Gemeinderats Riehen vom 14. August 2018 betreffend die Baulinie Essigstrasse (Abschnitt Essiganlage, Burgstrasse bis Kilchgrundstrasse) bzw. die Abweisung der gegen diesen Plan gerichteten Einsprache des Rekurrenten. Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden. Von dieser Befugnis machte das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch und überwies den Rekurs mit Präsidialbeschluss vom 8. Oktober 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch VGE VD.2017.252 vom 25. September 2018 E. 1.1). Der vorliegende Rekurs wird gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) von einem Dreiergericht beurteilt.
1.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1 Die Gemeinde Riehen lässt diese Rekursbefugnis des Rekurrenten mit ihrer Vernehmlassung bestreiten. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Rekurrent den Linienplan als solchen in planerischer Hinsicht gar nicht bestreite. Mit seinem Rekurs verfolge er allein das Anliegen der Erhebung einer Mehrwertabgabe und mithin allgemeine öffentliche und keine spezifischen eigenen Interessen. Er erhoffe sich davon im Hinblick auf die Bebauung der Parzelle Sektion Riehen D Nr. [...] zwar eine abschreckende Wirkung. Eine solche mittelbare Wirkung der Mehrwertabgabe stehe aber in keinerlei Zusammenhang mit der Lage der Baulinie gemäss dem aufgelegten Linienplan. Auch mit einer Gutheissung des Rekurses würde dem eigentlichen Anliegen des Rekurrenten, der Verhinderung eines Neubaus auf der Parzelle Sektion Riehen D Nr. [...], nicht zum Durchbruch verholfen. Es fehle ihm daher an einem schutzwürdigen eigenen Interesse am Rekurs im Sinne von § 13 Abs. 1 VRPG, weshalb auf den Rekurs ist nicht einzutreten sei (Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 Rz. 5, act. 7).
1.2.2 Dem hält der Rekurrent replicando entgegen, dass der Linienplan das Erscheinungsbild des gesamten im Inventar der geschützten Bauten aufgenommenen Ensembles der Überbauung an der Burgstrasse, zu dem auch die Liegenschaft des Rekurrenten zähle, erheblich beeinträchtige. Sein Grundstück wäre bei einer voluminöseren Überbauung aufgrund des geänderten Linienplans weiter einer zusätzlichen Beschattung ausgesetzt (Replik Rz. 2a und 2b., act. 9, vgl. auch Rekursbegründung Rz. 2, act. 4). Daher sei er legitimiert, den Beschluss des Gemeinderates Riehen inkl. sämtlicher Teilaspekte als Ganzes anzufechten. Dies berechtige ihn aber auch dazu, jeden Teilaspekt der Planung für sich allein anzufechten. Soweit die Vorinstanz auf seine Rüge betreffend die Frage der Mehrwertabgabe eingetreten sei und diese abgewiesen habe, sei er sowohl aus formellen wie auch aus materiellen Gründen besonders vom Entscheid betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Replik Rz. 2a und 2b, act. 9). Da die Mehrwertabgabe nach § 120 Abs. 2 BPG 50% des Bodenwertes betrage, sei sie vorliegend erheblich. Grundsätzlich trage ein erheblicher Planungsvorteil regelmässig auch zur Realisierungswahrscheinlichkeit eines konkreten Bauprojektes bei. Da der Nachteil, welcher der Nachbar erfahre, im Hinblick auf die Legitimation des Rekurses sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein könne, stelle die verbesserte ökonomische Realisierungswahrscheinlichkeit eines Bauprojektes zu Folge der fehlenden Mehrwertabschöpfung einen solchen tatsächlichen Nachteil dar, welcher ihn zum Rekurs legitimiere (Replik Rz. 2d, act. 9).
1.2.3 Bei bau- und planungsrechtlichen Rekursen fällt das persönliche Berührtsein regelmässig mit einer besonders nahen räumlichen Beziehung zum Streitgegenstand zusammen, wie sie für Nachbarn charakteristisch ist. Der Rekurrent ist gemeinschaftlicher Eigentümer der Parzelle Grundbuch Riehen Sektion D Parzellen-Nr. [...] an der Burgstrasse [...]. Diese befindet sich in einer Luftlinie von gut 50 Metern zum streitgegenständlichen Planungsperimeter. Der Rekurrent befindet sich daher grundsätzlich in einer genügend engen räumlichen Beziehung zum Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2008.729 vom 10. Februar 2010 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 955). Trotz gemeinschaftlicher Berechtigung am benachbarten Grundstück ist er auch allein zur Rekurserhebung gegen planerische Veränderung in seiner Nachbarschaft berechtigt (VGE VD.2016.53 vom 26. September 2016 E. 2.3). Der Rekurs des Rekurrenten richtet sich aber nicht gegen die linienplanerischen Regelungen des angefochtenen Beschlusses selber, sondern gegen den Verzicht auf die Erhebung einer Mehrwertabgabe für die damit bewirkten Planungsvorteile.
1.2.4 Ein genügendes Rechtschutzinteresse im Sinne von § 13 VRPG kann sich sowohl aus der Beeinträchtigung rechtlicher wie auch tatsächlicher Interessen der rekurrierenden Partei ergeben. Das schutzwürdige Interesse besteht dabei in der Abwendung eines Nachteils in wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Hinsicht. Nachbarn können daher die Verletzung von Rechtssätzen rügen, die sich auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung auswirken. Dabei muss die rechtliche oder tatsächliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar und konkret beeinflusst werden können. Der materielle oder ideelle Nachteil muss im Falle des Obsiegens unmittelbar abgewendet werden können (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 944 f.; BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). Bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts sind unzureichend (BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.2 m.H. auf BGE 138 V 292 E. 4 S. 296; 137 III 67 E. 3.5 S. 74; 130 V 560 E. 3.5 S. 564 f.; 122 III 279 E. 3a S. 282).
An einem solchen unmittelbaren, praktischen Nutzen im Falle eines Obsiegens für den Rekurrenten fehlt es vorliegend. Diesem ist zwar zuzugestehen, dass die Erhebung einer Mehrwertabgabe die Nutzung der mit dem neuen Linienplan verbundenen Planungsvorteile verteuert und damit erschwert. Darin liegt aber bloss ein mittelbarer Nutzen. Mit der Mehrwertabgabe wird nur ein Teil des durch planerische Massnahmen erzielten Mehrwerts eines Grundstückes abgegolten. Zudem kann gerade bei Grundstücken als Anlagevermögen dieser Mehrwert wiederum in der Renditeberechnung und mithin bei der Bemessung des zulässigen Liegenschaftsertrages bei Vermietungen berücksichtigt werden. Die Ausgangslage ist daher mit der Anfechtung von drittbegünstigenden Entscheiden durch Konkurrenten vergleichbar, denen regelmässig die Beschwerdeberechtigung abzusprechen ist (vgl. dazu Kneubühler, Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht, in: ZBl 2016 S. 25 ff.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 48 N 28). Auch im Falle der Gutheissung des Rekurses können im Planungsperimeter des angefochtenen Linienplanbeschlusses die neuen Baulinien in gleicher Weise genutzt werden wie bei dessen Abweisung. Es fehlt daher ein unmittelbares Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Drittbegünstigung.
1.2.5 Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1 Kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden, so kann die materielle Beurteilung der streitgegenständlichen Frage offen bleiben.
2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer aufgrund des Nichteintretens reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.– verrechnet. Der restliche Kostenvorschuss von CHF 1'500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Gebühr wird mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten von CHF 2'500.–verrechnet. Die Gerichtskasse hat dem Rekurrenten CHF 1'500.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Rekursgegnerin
- Beigeladene
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.