Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.183

 

URTEIL

 

vom 17. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 11. September 2018

 

betreffend Schlussbericht der Beiständin


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener) sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren am [...]). Im Rahmen des Eheschutzverfahrens errichtete die nach erfolgtem Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin mittlerweile zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Auftrag des Bezirksgerichts Liestal am 30. Oktober 2014 eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen bezüglich des Besuchsrechts. Als Beiständin wurde zunächst D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ernannt. Aufgrund ihrer längeren Abwesenheit wurde sie in der Folge mit Entscheid der KESB vom 22. Juni 2017 durch E____, Sozialarbeiterin des KJD, ersetzt. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen wurde mit Scheidungsurteil vom 6. Februar 2018 geschieden. Das Sorgerecht für C____ wurde den Eltern gemeinsam und die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt. Ausserdem wurde das Besuchsrecht des Beigeladenen geregelt. Die Erziehungsbeistandschaft wurde aufrechterhalten.

 

Mit Schreiben vom 8. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin einen Beistandwechsel. Zur Begründung gab sie an, dass eine Zusammenarbeit mit E____ mangels Vertrauen nicht mehr möglich sei. Nachdem sich die Beiständin mit Stellungnahme vom 26. April 2018 ebenfalls für einen Beistandwechsel ausgesprochen hatte, ernannte die KESB am 12. Juli 2018 F____, Sozialarbeiter des KJD, neu zum Beistand von C____. Die Entlassung von E____ aus der Verpflichtung als Beiständin erfolgte dabei unter dem Vorbehalt der Genehmigung des bis spätestens am 31. August 2018 einzureichenden Schlussberichts. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 29. August 2018 erstattete E____ der KESB Bericht über ihre Tätigkeit vom 22. April 2017 bis 11. Juli 2018 als Beiständin von C____ und beantragte die Weiterführung der Beistandschaft sowie ihre Entlassung aus dem Amt. Der Bericht wurde von der KESB mit Entscheid vom 11. September 2018 genehmigt. Die nächste Berichtsperiode wurde vom 12. Juli 2018 bis 11. Juli 2020 festgesetzt, wobei der nächste Bericht bis am 31. August 2020 einzureichen sei.

 

Gegen diesen Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 erhobene und begründete Beschwerde. Der Verfahrensleiter verzichtete mit Verfügung vom 12. November 2018 auf die Einholung einer Vernehmlassung der KESB und holte die Vorakten ein. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 20. Oktober 2018 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Ferner reduzierte der Verfahrensleiter den Kostenvorschuss auf CHF 500.–. Die Einzelheiten der Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden. Zu diesen Entscheiden gehört auch die Genehmigung eines Berichts eines Beistands (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 415 ZGB N 16, mit Hinweis auf BGE 113 II 232 E. 2a S. 233). Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei – wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 300 f., mit weiteren Hinweisen; VGE VD. 612/2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2) – im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

 

1.4      Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Kindes, für das eine Beistandschaft errichtet worden ist, gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB befugt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 ZGB N 2), mit dem ein Bericht der Beiständin genehmigt worden ist.

 

2.

2.1      Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand äussert (VGE VD.2017.251 vom 31. Juli 2018 E. 1.6.1; AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1, mit Hinweis auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).

 

2.2      Gegenstand des angefochtenen Genehmigungsentscheids der KESB sind die Übereinstimmung der Amtsführung mit dem erteilten Auftrag und die sachgerechte Ausführung (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1). Soweit die Beschwerdeführerin – ohne dies näher zu substantiieren – die Mandatsführung der bisherigen Beiständin generell bemängelt (vgl. Beschwerdebegründung, S. 18), ist auf diese Rüge daher nicht einzutreten. Gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson wäre gemäss Art. 419 ZGB zunächst die KESB anzurufen, unter deren Aufsicht die Mandatsführung grundsätzlich steht (vgl. Rosch, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 419 ZGB N 1 und N 11).

 

3.

3.1      Einzutreten ist demgegenüber auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der KESB vom 11. September 2018, soweit sie sich gegen die Ausführungen der bisherigen Beiständin im Schlussbericht vom 29. August 2018 richtet.

 

3.2      Gemäss Art. 411 ZGB erstattet ein Beistand oder eine Beiständin der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die KESB diesen Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft dabei nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind. Die Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und die Kontrolle gemäss Art. 415 ZGB bilden dabei ein Steuerungsinstrument, welches der KESB eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeit des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen Wechsel der Beistandsperson, eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst wie auch eine Beurteilung der Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme erlauben soll (vgl. Affolter in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 411 ZGB N 1; Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 5; KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, Zürich 2017, Rz. 4.43, je mit weiteren Hinweisen).

 

3.3      Über den Umfang und Detaillierungsgrad des verlangten Berichts lassen sich dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Massgeblich sind die konkrete Situation und die Art der Beistandschaft. Die Berichterstattung bewegt sich dabei in einem Spannungsfeld zwischen einer im Persönlichkeitsschutz gründenden Diskretionspflicht einerseits und dem bedürftigen Lebensbereich andererseits. Der Bericht hat aus dem Lebensbereich der von der Beistandschaft betroffenen Familie nur jene Informationen zu enthalten, welche zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB erforderlich sind. Zudem sind im Bericht neben den Defizitbereichen auch die vorhandenen Ressourcen zu benennen (vgl. Affolter, a.a.O., Art. 411 ZGB N 5 f.). Der Bericht gibt Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Kindes, dessen schulische Ausbildung sowie die Beziehungen zu seinen Eltern und seinem sozialen Umfeld. Nicht erforderlich ist eine lückenlose, „rapportähnliche“ Berichterstattung oder die Anfügung sämtlicher Aktennotizen der Berichtsperiode, sondern es genügt eine auftragsbezogene Darstellung der Inhalte (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 10; KOKES-Praxis-anleitung Kindesschutzrecht, a.a.O., Rz. 4.4 ff.; Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leu-ba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 411 ZGB N 8 ff., je mit weiteren Hinweisen).

 

3.4      Die KESB hat die Übereinstimmung der Amtsführung mit dem erteilten Auftrag und die sachgerechte Ausführung des Mandats zu prüfen (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1). Mit einer erteilten Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung des Mandats durch die eingesetzte Beistandsperson als richtig befindet (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 11; VGE VD.2017.77 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass ein Bericht immer nur eine subjektive Sicht der Beistandsperson wiedergeben kann. Daher können einzelne Ausführungen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesondere betroffener, Personen abweichen und deshalb umstritten sein (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 10a, mit Hinweis auf KGer BL 810 16 91 vom 11. Mai 2016 E. 4.2). Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 14), bedeutet die Berichtsgenehmigung indessen nicht, dass sich die Aussagen der Beistandsperson im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit erhöhte Beweiskraft erhalten (vgl. Fassbind, a.a.O., Art. 415 ZGB N 3).

 

4.        

4.1      Im Schlussbericht vom 29. August 2018 erläutert die bisherige Beiständin zunächst den Anlass für die Errichtung der Beistandschaft, die damit verbundenen Ziele sowie die Mandatsführung (vgl. Schlussbericht, S. 2). Unter dem Titel „Entwicklungen und aktuelle Situation“ gibt der Bericht eine Übersicht über die Ereignisse seit der Mandatsübernahme und Aufschluss über die Art und Häufigkeit der Kontakte, insbesondere mit dem Kind und dessen Eltern. Dabei werden die bestehenden Schwierigkeiten, namentlich die Planung der Besuchswochenenden und der Ferien des Kindes mit dem Beigeladenen, zusammenfassend aufgezeigt (vgl. Schlussbericht, S. 2 f.). Der Bericht schliesst mit dem Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft und auf Entlassung der bisherigen Beiständin aus dem Amt (vgl. Schlussbericht, S. 3).

 

4.2      Dieser Bericht erfüllt die Anforderungen an ein Steuerungsinstrument der KESB zur Sicherstellung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflicht. Mit der von ihr vorgenommenen Textanalyse verkennt die Beschwerdeführerin den zusammenfassenden Charakter der periodischen Berichterstattung gemäss Art. 411 ZGB. Der KESB sind im Bericht nur jene Informationen mitzuteilen, welche ihr für ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion dienen bzw. für diese nötig sind. Eine lückenlose Berichterstattung ist nicht erforderlich (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus der Beschwerdebegründung geht denn auch nicht hervor, weshalb die zusammenfassende Darstellung im Schlussbericht offensichtlich im Widerspruch zur detaillierteren Beschreibung der Ereignisse in der Beschwerdebegründung stehen soll. Dies gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Schilderung der Umstände, welche schliesslich zum Beistandwechsel geführt haben (vgl. Schlussbericht, S. 3; Beschwerdebegründung, S. 11 ff.). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die bisherige Beiständin aus ihren Beobachtungen Schlüsse zieht und in ihrem abschliessenden Bericht über ihre Betreuungsarbeit ihre subjektive Sicht wiedergibt (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei der Darstellung der Gründe für die Schwierigkeiten bei der Planung der Besuchswochenenden und der Ferien macht die bisherige Beiständin mit der Formulierung „die Planung der Besuchswochenenden mit dem Vater und der Ferien zwischen Sohn und Vater war oft mit grossen Aufwand verbunden, was meiner Ansicht nach auch den starken Widerstand der Mutter in Bezug auf die Kontakte zwischen C____ und seinem Vater wiederspiegelt“ (vgl. Schlussbericht, S. 3) deutlich, dass sie ihre eigene Beurteilung abgibt. Auch die Darstellung der Gespräche der bisherigen Beiständin mit dem Kindesvertreter, G____ (vgl. Schlussbericht, S. 2 f.), ist im Hinblick auf die Ausführlichkeit und den Inhalt nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass die zusammenfassende Beurteilung der Situation durch die bisherige Beiständin inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin abweicht, ergibt sich nicht, dass der Bericht als Steuerungsinstrument für die KESB ungeeignet ist. Dem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der bisherigen Beiständin trug die KESB mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten und von der Beiständin ebenfalls befürworteten Mandatswechsel bereits in sachgerechter Art und Weise Rechnung (vgl. Entscheid vom 12. Juli 2018).

 

5.

5.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Schlussbericht der bisherigen Beiständin vom 29. August 2018 den Anforderungen an ein Steuerungsinstrument der KESB zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht genügt und die Genehmigung des Berichts nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der KESB vom 11. September 2018 erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

5.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (vgl. die Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Oktober 2018; § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener (ohne Adresse der Beschwerdeführerin)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.