Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2018.184

 

URTEIL

 

vom 27. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

bisher: [...]

neu: […]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

vertreten durch [...],

Advokatin, [...]

 

C____                                                                                                        Tochter

 

D____                                                                                                           Sohn

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Oktober 2018

 

betreffend Nichteintreten mangels Begründung


Sachverhalt

 

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihre beiden Kinder C____ und D____ auf. Die Kinder wurden bei ihrem Vater B____ untergebracht. Des Weiteren errichtete die KESB ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft. Als Beiständin wurde E____ des Kinder- und Jugenddienstes (KJD) ernannt. In Anwendung von Art. 450g ZGB wurde die zwangsweise Durchsetzung, das heisst das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inklusive Türöffnung) von A____ sowie die Zuführung der beiden Kinder an B____ angeordnet. Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis zum 30. März 2019 befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (Beschwerdeführerin) vom 12. Oktober 2018. In dieser Eingabe ersucht sie um Fristerstreckung zur Begründung ihrer Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde abgewiesen. Am 13. November 2018 traf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (Postaufgabe: 12. November 2018) beim Verwaltungsgericht ein.

 

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindesund Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

 

1.4

1.4.1   Beschwerden sind nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 42).

 

1.4.2   Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2018 ist mit „Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 […]“ betitelt. Im Weiteren stellt die Beschwerdeführerin Antrag auf Fristerstreckung bis zum 11. November 2018 „bezüglich der Beschwerdemöglichkeit“ gegen den angeführten vorinstanzlichen Entscheid. Das Fristerstreckungsgesuch begründet die Beschwerdeführerin mit der Ferienabwesenheit ihrer Anwältin.

 

Aus der Eingabe vom 12. Oktober 2018 ergibt sich zwar, gegen was sich die Beschwerde richtet, das heisst, dass der Entscheid der KESB vom 2. Oktober 2018 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Aus der Beschwerde ergibt sich jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid konkret nicht einverstanden ist. In der Sache begründet sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 jedenfalls nicht.

 

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Oktober 2018 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde abgewiesen, da die gesetzliche Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB nicht erstreckt werden kann (vgl. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 450b ZGB N 20). Sodann wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn sie ihr Fristerstreckungsgesuch mit einer Ferienabwesenheit ihrer Anwältin begründet, sie sich an eine Vertretung ihrer Rechtsvertreterin wenden oder eine solche selber beiziehen muss.

 

Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief vorliegend bis am 2. November 2018. In dieser Zeit hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Beschwerdebegründung einzureichen. Ihre handschriftliche Eingabe vom 12. November 2018, in welcher sie „alle Vorwürfe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 infolge falscher Angaben [ihres] Ex-Ehemannes“ bestreitet, wurde offensichtlich zu spät eingereicht. Ob diese Eingabe in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen einer Beschwerdebegründung genügen könnte, kann deshalb offen gelassen werden.

 

Folglich fehlt vorliegend eine den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB genügende Beschwerdebegründung.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde aufgrund fehlender Begründung nicht eingetreten werden kann. Aufgrund der Säumnis der Beschwerdeführerin bei der Prozessführung, des dadurch verursachten Aufwands und somit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 200.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD), z.H. E____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.