Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.190

 

URTEIL

 

vom 27. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt, Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...] Basel   

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Oktober 2018

 

betreffend Gesuch um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehr mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte  während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Übertretung gnach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Die gegen den A____ am 12. Juli 2013 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Delikten aus dem Bereich des Strassenverkehrs bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten wurde vollziehbar erklärt und A____ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 1/4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2‘000.– verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Seit dem 20. September 2017 befindet sich A____ in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies der Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienst und Migration (nachfolgend: SMV) das Gesuch um Versetzung in eine offene Strafanstalt ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 11. Oktober 2018 ab.

 

Gegen diesen Entscheid hat A____, vertreten durch Advokat Dr. B____, mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 Rekurs erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn umgehend in eine offene Vollzugsanstalt einzuweisen, und zwar sogar per vorsorgliche Massnahme. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Rekursantwort vom 27. November 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018.

 

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Oktober 2018 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

 

2.

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unangefochten und zutreffend festhält, untersteht eine beschuldigte Person, die den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug angetreten hat, dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung, StPO; SR. 312.0). Entsprechend sind die Bestimmungen von Art. 74 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) anwendbar. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StGB werden Freiheitsstrafen in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen. Art. 76 Abs. 2 StGB sieht vor, dass der Gefangene in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen wird, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Nach zutreffender Ansicht genügt es, wenn eines der beiden Kriterien erfüllt ist; demzufolge muss nicht kumulativ Flucht- und Wiederholungsgefahr vorliegen (Brägger, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 76 N 8).

 

2.1      Die Vorinstanz hat mit Bezug auf den Rekurrenten die Fluchtgefahr offen gelassen, aber Wiederholungsgefahr angenommen. Sie hat in ihrem Entscheid ihre Rechtsauffassung unter detaillierten Verweisen auf die bisherigen Vorgänge ausführlich wie folgt begründet:

 

7.1       Die Ansicht des Rekurrenten zu seiner Legalprognose erweist sich als nicht zutreffend. Vielmehr ist von einer schlechten Prognose auszugehen. Der Rekurrent ist in Bezug auf Gewaltdelinquenz einschlägig vorbestraft: am 19. Januar 2009 wurde er vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Raufhandels und Unterlassens der Nothilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80, Probezeit zwei Jahre, verurteilt.

 

7.2.      Weiter fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er die Mehrheit der ihm mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 zu Last gelegten Delikte während der mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 12. Juli 2013 verhängten dreijährigen Probezeit begangen hat. Offenbar hat er sich weder durch das Urteil aus dem Jahr 2009 noch durch dasjenige aus dem Jahr 2013 davon abhalten lassen, weiter zu delinquieren, sodass er vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. Januar 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung und hetero- oder homosexueller Lebenspartner), mehrfacher Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe vom 12. Juli 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist.

 

7.3.      Dem genannten Urteil liegen mehrheitlich Straftaten im Bereich der häuslichen Gewalt zugrunde. Der Rekurrent hat seine Ehefrau während mehrerer Jahre körperlich und psychisch misshandelt, indem er sie gewürgt, geschlagen und beleidigt hat. Darüber hinaus hat er sie dazu genötigt, niemanden über die Ursachen ihrer Verletzungen zu informieren. Insgesamt beging er innerhalb von drei Jahren acht einfache Körperverletzungen und sieben Nötigungen zum Nachteil seiner Ehefrau (siehe Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S. 51). Die schwerste Tat im Rahmen dieser Deliktsserie beging er am 23. Juli 2017, als er im Verlauf einer Auseinandersetzung auf seine die zwei Monate alte gemeinsame Tochter im Arm haltende Ehefrau einschlug, dabei die Tochter traf und ihr den Schädel brach (siehe genanntes Urteil, S. 16 f. und 38 ff.). Von einer negativen Legalprognose geht auch das Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 11. Januar 2018 aus (siehe genanntes Urteil, S. 54). Dabei erachtete es als besonders problematisch, dass der Rekurrent sich auch während der zuletzt zu beurteilenden Deliktsspanne als äusserst unbelehrbar gezeigt habe. So habe ihn auch der am 3. August 2015 verhängte Polizeigewahrsam, der aufgrund einer Anzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vorgenommen worden ist, nicht davon abgehalten, ab September 2016 wieder massiv gewalttätig gegen seine Ehefrau vorzugehen (siehe Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S. 54). Erst durch die finale Verhaftung am 15. März 2017 habe er die Deliktserie zum Nachteil seiner Ehefrau unterbrochen (siehe Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018, S. 51 f.). Insgesamt scheint sich der Rekurrent also weder durch die Strafverfahren, welche in den Urteilen aus den Jahren 2009 und 2013 mündeten, noch durch einen dreitätigen Polizeigewahrsam im August 2015 beeindruckt haben zu lassen, was in der Tat auf ein erhebliches Mass an Unbelehrbarkeit hindeutet […].

 

7.5.      Weiter geht das Argument des Rekurrenten, es habe sich bei den vom Strafgericht mit Urteil vom 11. Januar 2018 beurteilten Delikten ausschliesslich um Beziehungskonflikte gehandelt und da die Ehe nun getrennt sei, könne nicht von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, ins Leere. Der Rekurrent verkennt dabei, dass er neben der Deliktsserie im Bereich der häuslichen Gewalt gegen seine Ehefrau auch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden ist, weil er nach nicht bestandener Führerprüfung dem Prüfungsexperten gegenüber verbal ausfällig geworden war und diesen bedroht hatte. Das gewalttätige Verhalten des Rekurrenten richtete sich somit nicht nur gegen seine Ehefrau, sondern auch gegen Dritte. Darüber hinaus zeigt die Vorgeschichte des Rekurrenten, dass die Trennung von seiner Ehefrau keine Gewähr dafür bietet, dass er sich ihr gegenüber oder im Rahmen einer neuen Beziehung einer anderen Person gegenüber nicht erneut gewalttätig verhält. So war die Beziehung nach einer Strafanzeige mit folgendem Polizeigewahrsam für den Rekurrenten bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal getrennt und hat der Rekurrent sich nach erfolgter Versöhnung gegenüber seiner Ehefrau trotz gegenteiliger Beteuerungen erneut gewalttätig gezeigt.

 

7.6.      Schliesslich vermögen auch die vom Rekurrenten ins Recht gelegten Schreiben seiner Ehefrau ans Appellationsgericht Basel-Stadt vom 23. Mai 2018 und vom 21. Juni 2018 an der negativen Legalprognose nichts zu ändern. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierte die Ehefrau des Rekurrenten das Appellationsgericht darüber, dass sie den Rekurrenten zusammen mit den Kinder zweimal in der Justizvollzugsanstalt Thorberg besucht habe und dass sie bisher von ihm in Ruhe gelassen worden sei, weshalb keine Fortsetzungsgefahr bestehe. Sie wolle ihrem Ehemann nochmals eine Chance geben und die Beziehung mit ihm nochmals aufnehmen. Der Rekurrent habe ihr versprochen Ehetherapie zu machen und zunächst nicht mit ihr zusammen zu wohnen. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent seine Ehefrau seit seiner Inhaftierung in Ruhe gelassen hat, kann nicht geschlossen werden, es liege keine Fortsetzungsgefahr mehr vor, ist der Rekurrent doch seit seiner Verhaftung am 15: März 2017 ununterbrochen im geschlossenen Setting untergebracht und hatte somit gar nicht die Möglichkeit, in irgendwelcher Form gegen seine Ehefrau vorzugehen. Auch die Tatsache, dass sich der Rekurrent und seine Ehefrau offenbar wieder versöhnt haben, vermag an der negativen Legalprognose nichts zu verändern. Im Gegenteil muss aufgrund der Beziehungsvorgeschichte, des Bestreitens der Tatvorwürfe und der mangelnden Tatbearbeitung die Fortsetzungsgefahr bei einer Wiederaufnahme der Beziehung erst recht bejaht werden. Des Weiteren gründet die negative Legalprognose nicht einzig auf den Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt, sondern auch auf der dem Rekurrenten mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 zur Last gelegten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie den Vorstrafen des Rekurrenten im Bereich der Gewaltdelinquenz (vgl. oben Ziff. 7.1 und 7.5).

 

2.2      In dem den Rekurrenten betreffenden Haftbeschwerdeentscheid AGE HB.2018.24 vom 22. Mai 2018 hatte das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz zur strafprozessual massgeblichen Fortsetzungsgefahr im Falle des Rekurrenten ausgeführt (E. 4.1 ff):

 

Die Vorinstanz hat in erster Linie den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht. Dieser Haftgrund ist nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. […]

 

Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht bereits mit Entscheid HB.2017.16 vom 18. April 2017 (E. 5.2) erkannt, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen Unterlassens der Nothilfe und Raufhandels eine einschlägige Vorstrafe i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellt, da es sich bei ihr wie bei den zahlreichen vom Strafgericht am 11. Januar 2018 beurteilten Delikten aus den Jahren 2015 und 2017 um ein Gewaltdelikt handelte, welches aufgrund der abstrakten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt. Angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung gelten im Rahmen des Haftverfahrens auch die Delikte, derentwegen der Beschwerdeführer vom Strafgericht am 11. Januar 2018 verurteilt worden ist, als mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehend. Alle diese Delikte dokumentieren eine grosse Reizbarkeit und ein erschreckendes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit zumindest seiner Ehefrau, aber auch seiner Kinder und weiterer Personen, erheblich gefährden. Angesichts der Vielzahl von Delikten über mehrere Jahre hinweg ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Ehefrau wie angekündigt ihre Strafanträge gegen den Beschwerdeführer tatsächlich zurückziehen sollte, zumal sie noch in der erstinstanzlichen Verhandlung die durch den Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen eindrücklich und glaubhaft geschildert und ihre entsprechenden Depositionen nicht widerrufen hat. Die Vorinstanz hat daher das Bestehen von Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht (E.4.1).

 

3.

Zu keiner anderen Einschätzung gelangt das Verwaltungsgericht. Es trifft zwar zu, dass C____ inzwischen eine Desinteresseerklärung am Strafverfahren abgegeben hat und sich in ihrem Brief an den Gesuchsteller offenbar gar zu einer falschen Anschuldigung bekennt. Ob letztere Behauptung Bestand haben wird, muss vorliegend offen bleiben. Der Vorgang mag die Wiederholungsgefahr angesichts der oben ausgeführten Umstände ohnehin nicht zu bannen. Es ist vielmehr widersprüchlich und unbehelflich, wenn mit der Beschwerde argumentiert wird, die Wiederholungsgefahr entfalle, weil sich das Paar wieder gefunden habe und auf ein weiteres Zusammenleben hinarbeiten wolle, nachdem zuvor genau umgekehrt geltend gemacht worden war, die Wiederholungsgefahr entfalle, weil sich das Paar nun getrennt habe. Die Gefahr eskalierender Gewalt, die auch ein Baby schwer traf, ist in der vorliegenden Konstellation angesichts des bisherigen Verlaufs evident. Es stehen keineswegs nur Antragsdelikte, sondern auch Offizialdelikte im Raum, bezüglich derer die Strafverfolgung nicht von der Interessenlage C____s abhängt (Schädelbruch bei einem Baby; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Auch aus dem mit der Beschwerde erneut betonten Umstand, dass die Besuche der Ehefrau in der Justizvollzugsanstalt ohne Zwischenfälle verlaufen seien, lässt sich nichts Entscheidendes gegen die Wiederholungsgefahr ableiten. Dass das Besuchswesen in einer Strafanstalt Einschränkungen mit sich bringt, ist unvermeidbar und hinzunehmen. Der Rekurrent beklagt sich weiter darüber, dass „strikte Besucherkontrollen“ sowie eine Umgebung mit „Mauern und Gittern“ anlässlich von Besuchen seiner Frau und Kinder dem Kindeswohl schaden würden; dazu habe sich die Vorinstanz zu wenig Gedanken gemacht. Das Vorbringen geht offensichtlich fehl. Inwiefern das Kindeswohl durch „strikte Zugangskontrollen“ oder Mauern und Gitter anlässlich eines Besuchs gefährdet sein soll, ist unerfindlich. Darin liegt weder eine Gefährdung des Kindeswohls noch eine unangemessene Härte für den Rekurrenten. Auch sonst vermag der Rekurrent nicht aufzuzeigen, inwieweit die angefochtene Verfügung fehlerhaft oder unverhältnismässig wäre. Die vorinstanzliche Einschätzung erweist sich in allen Teilen als zutreffend und der Rekurs erweist sich als unbegründet.

 

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gehen diese aber zu Lasten des Staates und ist ihrem Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht seinen Bemühungsumfang nachzuweisen, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint dabei ein Aufwand von knapp 6 Stunden zu CHF 200.– angemessen. Unter Einschluss der notwendigen Auslagen ist ihm daher aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, B____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.