Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.192

 

URTEIL

 

vom 23. Mai 2019

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid  

__________________________________________________________

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

 

B____                                                                                              Beigeladene

[...]  

vertreten [...] Rechtsanwalt,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2018

 

betreffend geteilte Obhut, Aufhebung der zusätzlichen Befugnisse der Beiständin


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beigeladene) sind die Eltern von C____, geboren am […]. […] 2015. Sie leben getrennt und es kommt ihnen die gemeinsame elterliche Sorge über ihr Kind zu. Auf Gesuch des Kindsvaters regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn mit Entscheid vom 23. März 2017 dahingehend, dass der Vater das Recht erhielt, den Sohn jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende an einem Wochenendtag (Samstag oder Sonntag) zu betreuen (Ziff. 1 des Entscheids). Zudem wurde für C____ eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 2 und 3 des Entscheids) und D____ als Beiständin eingesetzt. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit der er die geteilte Obhut und die Betreuung seines Sohnes durch ihn in jeder Woche von Donnerstag- bis Freitagabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen sowie eine hälftige Teilung der Ferien von C____ unter den Kindseltern beantragte. Anlässlich der Hauptverhandlung des Verwaltungsgerichts trafen die Eltern am 31. Oktober 2017 folgende Vereinbarung über den persönlichen Verkehr des Kindsvaters zu seinem Sohn:

 

1.    Zur Einleitung von Übernachtungen von C____ bei seinem Vater einigen sich die Eltern auf 3 Übernachtungen des Kindes beim Vater im Dezember 2017. Der Vater betreut C____ am 6./.7. Dezember, 13./14. Dezember und 20./21. Dezember jeweils von Mittwoch 17 Uhr bis Donnerstag 16.30 Uhr.

 

2.    Die Eltern treffen sich mit der Beiständin vor diesen Übernachtungen zum Gespräch über die für sie wichtigen Rahmenbedingungen dieser Übernachtungen.

 

3.    Die Beiständin nimmt jeweils am Donnerstagnachmittag Kontakt mit den Eltern auf, um sich über den Verlauf der zweitägigen Besuchskontakte beim Vater zu informieren.

 

4.    Nach Abschluss der drei Besuchskontakte über Nacht treffen sich die Eltern mit der Beiständin zur Beurteilung des Verlaufs dieser zweitägigen Besuche.

 

5.    Die Regelung gemäss Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 23. März 2017 bleibt vorerst bestehen, wobei die beiden Besuchssamstage von C____ bei seinem Vater am 9. und 23. Dezember 2017 ausfallen sollen.

 

6.    Soweit keine Anhaltspunkte für eine Belastung von C____ durch die Übernachtungen beim Vater bestehen, betreut der Vater seinen Sohn mit Wirkung ab Mitte Januar 2018 in Ausweitung seines bisherigen Kontaktrechts jedes zweite Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr.

 

7.    Der Vater holt den Sohn bei allen Besuchskontakten jeweils bei der Mutter ab und bringt ihn zu ihr zurück.

 

8.    Die Eltern verpflichten sich, den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen. Die Beiständin unterstützt sie bei der Anmeldung und nimmt die Kursbestätigung der Eltern entgegen.“

 

Aufgrund dieses Vergleichs der Parteien konnte das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden.

 

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 liess der Kindsvater durch seine Rechtsvertreterin bei der KESB eine neue Besuchsrechtsregelung in Form einer alternierenden Obhut sowie eine Ausdehnung des Ferienrechtes beantragen. Nach erfolgter Einholung einer Stellungnahme der Beiständin und der Anhörung der Kindseltern durch die Kindsschutzbehörde traf die KESB mit Entscheid vom 27. September 2018 folgende neue Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn:

„a.       Der Vater, A____, erhält das Recht, C____ jede zweite Woche am Freitag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen sowie

b.         jedes zweite Wochenende vom Freitag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr.

c.         A____ erhält ausserdem das Recht, C____ vom 8. Oktober 2018 bis 14. Oktober 2018 zu betreuen“ (Ziff.1).

 

Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer das Recht, ab dem 1. Januar 2019 drei Wochen Ferien pro Jahr mit seinem Sohn zu verbringen (Ziff. 2). Weiter wurden die Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen in Form von begleiteten Übergaben von C____ und von Beratungsgesprächen (Ziff. 3) und wurden der Beiständin gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende zusätzliche Aufgaben und Befugnisse übertragen:

„a.       für die Eltern und im Interesse von C____ eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) aufzugleisen zur Begleitung der Übergaben von C____ und für Beratungsgespräche,

b.         die Ferienwochen von C____ beim Vater zusammen mit den Eltern vorzubereiten, sowie

c.         die Einhaltung der Weisung gemäss Ziffer 3 dieses Entscheides zu überwachen und die Begleitung durch die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) auszuwerten“ (Ziff. 4).

 

Einer allfälligen Beschwerde wurde gemäss Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids und folgende Änderung der Ziffer 1 jenes Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt:

 

„Ziff. 1 lit. a neu

Die Obhut für das Kind C____, geb. [...], wird zwischen den Eltern C____ und A____ geteilt bzw. alternierend gestaltet.

Ziff. 1 lit b neu

Der Vater A____ erhält das Recht, den Sohn C____ jede Woche von Sonntagabend bis Montagabend und von Donnerstagabend bis Freitagabend zu betreuen bzw. für seine Betreuung zu sorgen.

Ziff. 1 lit c neu

Die Mutter B____ betreut den Sohn C____ von Montagabend bis Donnerstagabend bzw. sorgt an diesen Tagen für den Sohn C____.

Ziff. 1 lit. d neu

Die Wochenenden werden zwischen den Eltern je hälftig geteilt. Sie dauern für beide Elternteile von Freitagabend bis Sonntagabend.

Ziff. 1 lit e neu

Die beiden Elternteile sind berechtigt, den Sohn C____ während der gesamten ihnen beim Arbeitgeber zustehenden Ferienansprüche zu betreuen. Sobald C____ in den Kindergarten kommt und eigene Ferien hat, sind beide Elternteile berechtigt und verpflichtet, C____ während der Hälfte seiner Ferien zu betreuen. Sie verpflichten sich, die Ferien untereinander abzusprechen und im Februar jeden Jahres einen Ferienplan für C____ aufzustellen.“

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffern 3 und 4 lit. c des angefochtenen Entscheids. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschuss und erkannte der Beschwerde im beantragten Umfang die aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wies er die beantragte unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers zufolge Aussichtslosigkeit ab, soweit diese die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids betraf, und bewilligte sie im Übrigen.

 

Mit Vernehmlassung vom 28. November 2018 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge unterrichtete sie das Gericht über den mit Entscheid vom 29. November 2018 erfolgten Wechsel der Beistandsperson und die Einsetzung von E____ als neuen Beistand.

 

An der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 sind der Beschwerdeführer, die Beigeladene und der Beistand befragt worden. Die Vertretungen des Beschwerdeführers, der Beigeladenen und der KESB sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100). Die Regelung des Besuchskontakts bildet eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) kommt bei Geltung der Offizialmaxime nicht zum Tragen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es ist dem Verwaltungsgericht somit nicht verwehrt, den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, wenn es zum Schluss kommt, dass dies dem Kindeswohl besser entspricht (vgl. VGE VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 E. 1.2).

 

Mit seinen Rechtsbegehren bezieht sich der Beschwerdeführer in der Sache bloss auf die Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids. Wie sein verfahrensrechtliches Begehren bezüglich aufschiebender Wirkung aber belegt, erstreckt sich seine Beschwerde auch auf Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides. Die in den Ziffern 4a und 4c vorgenommene Erweiterung der Aufgabe des Beistands bezüglich der Aufgleisung, Überwachung und Auswertung einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung ist akzessorisch zu der in Ziffer 3 vorgenommenen Anweisung der Eltern, eine solche Familienbegleitung in Form von begleiteten Übergaben des Kindes und von Beratungsgesprächen in Anspruch nehmen. In Anwendung der Offizialmaxime ist daher der Streitgegenstand entsprechend über die Anträge des Beschwerdeführers zu erweitern.

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VRPG. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

 

1.4      Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Auf die Anhörung des heute gut dreijährigen Kindes ist daher zu verzichten.

 

2.         Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer  zunächst, es sei die alternierende Obhut zwischen den Eltern auszusprechen, wobei die konkrete Betreuung auf der Grundlage einer anzustrebenden Erwerbstätigkeit beider Elternteile von je 80% auf den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts von C____ zu klären sei.

 

2.1      Die Vorinstanz hielt in ihrem angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörung am 6. September 2018 bei der Kindesschutzbehörde sein Einverständnis mit den Empfehlungen der Beiständin bezüglich der Kontakt- und Betreuungsregelung erklärt. Er habe sich klar von seinem ursprünglichen Antrag auf alternierende Obhut distanziert und erklärt, der Antrag sei auf ein Missverständnis zwischen ihm und seiner Anwältin zurückzuführen.

 

2.2      Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer diese Ausführungen als nicht korrekt. Frau [...] von der KESB habe anlässlich des genannten Gesprächs ausgeführt, dass die alternierende Obhut auf keinen Fall von heute auf morgen umgesetzt werden könne. Darauf habe er ihr mitgeteilt, dass ihm dies bewusst sei. Er erwarte nicht eine sofortige Lösung, er erwarte vielmehr einen Aufbau mit dem Ziel der alternierenden Obhut. Entgegen dem Vorhalt der Kindsmutter stelle er diesen Antrag nicht allein aus finanziellen Gründen. Er sei derzeit nach längerer Arbeitslosigkeit zwar ausgesteuert, bewerbe sich aber regelmässig und wolle auch mit einem künftigen Arbeitgeber klären, dass er die Betreuung seines Sohnes übernehmen könne. Wie die Kindsmutter könne zudem auch er auf Drittbetreuung ausweichen, soweit dies zur Abdeckung seines Betreuungsanteils notwendig sein würde.

 

2.3      Gemäss Art. 298b Abs. 3ter ZGB prüft die Kindeschutzbehörde im Sinne des Kindswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Vorliegend hat der Berufungskläger zwar ursprünglich die Ladung „der Kindseltern und der Beiständin zu einer Anhörung zum Thema der alternierenden Obhut inklusive Ausdehnung des Ferienrechts“ beantragt. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, hat er von diesem Begehren in der Folge wieder Abstand genommen. Bereits dem Bericht der Beiständin vom 20. August 2018 (act. 4 S. 77 ff.) kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich eines mit ihm geführten Telefonats vom 8. August 2018 (act. 4 S. 67) vom Antrag auf Anordnung einer alternierenden Obhut distanziert habe. Es sei ihm nur um die behördliche Bemessung seines Ferienrechts und die Erweiterung seines Besuchsrechts gegangen. In diesem Sinne ging es ihm darum, den an jedem zweiten Wochenende stattfindenden Besuchskontakt von bisher Samstag auf Sonntag neu um die Übernachtung von Freitag auf Samstag zu erweitern. Entsprechend stellten die Eltern in ihrer vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts abgeschlossenen Vereinbarung über die Unterhaltsansprüche vom 5. September 2018 fest, der Vater betreue seinen Sohn bis anhin jeweils einen ganzen Werktag pro Woche sowie jedes zweite Wochenende, „was grundsätzlich so mindestens bleiben soll“ (act. 3/5). Diesen Anliegen empfahl die Beiständin in ihrem Bericht zu entsprechen. Gleichzeitig stellte sie aber fest, dass sie aufgrund des starken elterlichen Konflikts die Anordnung der alternierenden Obhut zum jetzigen Zeitpunkt als nicht im Interesse von C____ liegend erachte. Auf telefonische Nachfrage der KESB hin zeigte sich der Beschwerdeführer mit diesen Empfehlungen ausdrücklich einverstanden, distanzierte sich vom Antrag auf alternierende Obhut und erklärte diesen als Missverständnis mit seiner Anwältin. Die KESB folgte darauf mit dem angefochtenen Entscheid der Empfehlung der Beiständin und erweiterte den Besuchskontakt zwischen Vater und Sohn den Wünschen des Beschwerdeführers entsprechend.

 

Vor diesem Hintergrund zielt die Beschwerde an der Sache vorbei. Bei der Prüfung einer alternierenden Obhut geht es nicht um die Regelung zukünftiger Betreuungsverhältnisse, sondern um ein dem Wohl des Kindes heute aufgrund der aktuell bestehenden Kooperationsfähigkeit der Eltern angemessenes Betreuungsmodell (BGer 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615). Der Umfang der vom Beschwerdeführer aktuell selbst gewünschten Betreuung seines Sohnes entspricht nicht einer alternierenden Obhut, sondern vielmehr der Ausübung der faktischen Obhut durch die Kindsmutter mit einem Besuchsrecht des Kindsvaters. Die Ausweitung des Betreuungsumfangs, die er nun neu mit seiner Beschwerde beantragen lässt, wird in der Beschwerdebegründung nicht näher begründet. Es ist daher auch in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime nicht nachvollziehbar, weshalb in Abänderung des angefochtenen Entscheids ein Besuchskontakt verfügt werden soll, welchen der Beschwerdeführer gegenüber den abklärenden Personen selber gar nie gewünscht hat.

 

2.4      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit er sich auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids der KESB bezieht.

 

3.

Mit seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer weiter die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids.

 

3.1      Mit dieser Ziffer des angefochtenen Entscheids wurden die Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Form von begleiteten Übergaben von C____ und von Beratungsgesprächen in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung bezog sich die Vorinstanz auf die Angaben der Kindsmutter, wonach sich C____ nach der Betreuung bei seinem Vater aggressiv verhalte, während der Vater ausführe, dass C____ gerne bei ihm sei und sich auf die Besuche freue. Sie erwog, dass mögliche Verhaltensauffälligkeiten eines Kindes nicht selten auf die Konflikte zwischen den Eltern zurückzuführen und häufig als Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes zu verstehen seien. Differenzen in der Erziehungshaltung und in der Gestaltung der Betreuung erforderten von einem Kind immer wieder eine Anpassungsleistung. Zum Schutz des Kindeswohls sollte das Kind zwar nicht vor jeglichen Konfrontationen fern gehalten, sondern darin unterstützt werden, mit diesen umgehen zu lernen. Da C____ nicht durch den Umgang mit einem Elternteil, sondern durch den Konflikt zwischen den Eltern und deren Verhalten in seiner Gegenwart gefährdet werde, sollten die Eltern angewiesen werden, die Unterstützung durch eine SPF wahrzunehmen.

 

3.2      Mit seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits in dem mit Vereinbarung vom 31. Oktober 2017 abgeschlossenen Verfahren eine Begleitung der Übergaben thematisiert, aber als unnötig angesehen worden sei. Vielmehr sei festgestellt worden, dass die Eltern mit Unterstützung der Beiständin die eigenen Ressourcen nutzen sollten. Die Empfehlung der Beiständin, nun eine SPF wahrzunehmen, sei in Kenntnis des Umstands erfolgt, dass die Kindsmutter den angeordneten Besuch des Kurses „Kinder im Blick“ noch gar nicht vorgenommen habe. Es sei klar das Verhalten der Kindsmutter, welches zu Konflikten führe. Sie sei nicht bereit, die ihm zustehende Stellung im Leben seines Sohnes einzuräumen. Für eine langfristige Veränderung habe die Kindsmutter ihre Haltung zu ändern. Wieso diese Beratung nicht weiter durch die Beiständin erfolgen könne, werde im angefochtenen Entscheid nicht ausgeführt. Aus seiner Sicht genüge es, wenn sich beide Elternteile an die getroffenen Vereinbarungen hielten. Demgegenüber sei eine SPF ein Instrument zur Unterstützung von Familien, die ein erhöhtes Entwicklungsrisiko hätten, während C____ aktuell weder gefährdet sei noch ein erhöhtes Entwicklungsrisiko aufweise. Den Problemen bei den Übergaben solle durch eine Verminderung der Wechsel des Kindes zwischen den Haushalten begegnet werden. Er sei weiterhin bereit, mit den Fachpersonen und insbesondere der Beiständin zusammen zu arbeiten. Er wolle aber nicht an Dritte weiter gereicht werden, nur weil die Kindsmutter nicht bereit sei, ihre Haltung zu überdenken.

 

3.3      Die Beigeladene wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeantwort zunehmende Beleidigungen und Beschimpfungen vor. Er gebe „immer wieder Anlass zu Konfliktgesprächen vor C____“, weshalb sie begleitete Übergaben fordern müsse. Die Kommunikation unter den Eltern funktioniere nicht, viele Konflikte seien nicht beendet. Zum Wohle von C____ sollte daher auf jeden Fall eine SPF eingerichtet werden, auch wenn unberechtigte Zweifel über deren Notwendigkeit beim Beschwerdeführer bestünden.

 

3.4      Dem Bericht der Beiständin vom 20. August 2018 kann entnommen werden, dass sich die Beigeladene nicht an Vereinbarungen aus gemeinsamen Gesprächen habe halten können, was jeweils zu grossen Konflikten zwischen den Eltern geführt habe. Weitere Konflikte ergäben sich aufgrund des Streits der Parteien über die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Die Eltern berichteten über Situationen, bei denen C____ bei den Übergaben oder im Gespräch mit ihm den elterlichen Streit mitbekommen habe oder darin mit hineinbezogen worden sei. Die Eltern seien sich zwar bewusst, dass dieser Streit C____ schade, gäben aber die Schuld für den Streit jeweils dem anderen Elternteil. Auf die Frage der KESB, ob weitere akute oder längerfristige Schutz- oder Fördermassnahmen für C____ erforderlich seien, erklärte die Beiständin, für den Fall dass die Eltern weiterhin nicht in der Lage sein sollten, die Übergaben friedvoll zu gestalten und C____ weiterhin in den Konflikt der Eltern hineingezogen werde, empfehle sie die Begleitung der Übergaben und ein Coaching der Eltern durch eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zur Frage, wie sie ihren Sohn bestmöglich vor den elterlichen Konflikten schützen könnten.

 

Anlässlich ihrer telefonischen Anhörung vom 6. September 2018 (act. 4 S. 65 f.) gab die Beigeladene gegenüber der KESB an, die Beiständin habe sich einfach stets auf die Seite des Kindsvaters gestellt, niemand habe die Situation angeschaut, wie C____ sich nach einem Aufenthalt beim Kindsvater verhalte. Wenn er am Sonntag zu ihr zurückkomme, sei er verhaltensauffällig. Erst am Dienstag gelange er zu seinem Rhythmus und beruhige sich. Dies erkläre sie sich mit einer „aggressiven Hintergrundgeschichte“ des Kindsvaters. Sie wolle aber nicht, dass ihr Sohn so werde wie der Kindsvater, der sich ihr gegenüber immer wieder bedrohlich verhalte. Sie befürworte daher eine Begleitung der Übergaben durch eine SPF.

 

Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung (act. 4 S. 67) dafür, dass die Beigeladene zuerst den KIB-Kurs besuchen solle, von dem er selbst profitiert habe. Wenn es dann nicht anders gehen sollte, sei er mit einer Begleitung der Übergaben durch die SPF einverstanden, da er für C____ das Beste und auch an einer Verbesserung seiner Kommunikation und seines eigenen Verhaltens arbeiten wolle.

 

Gemäss einer telefonischen Rückmeldung der bisherigen Beiständin, D____ vom 11. Oktober 2018 (act. 4 S. 47) beruhe die Anordnung einer SPF auf einem Missverständnis. Sie habe eine solche nicht als Empfehlung erwähnt. Grundsätzlich sollten die Eltern vielmehr lernen, ihre Verantwortung nicht immer auf Drittpersonen zu verlagern. Sie befürchte, dass die Einrichtung einer SPF für die Übergaben zum aktuellen Zeitpunkt noch mehr Konflikte schüren würde.

 

Laut Aktennotiz der KESB vom 11. Oktober 2018 (act. 4 S. 47) stellte sich auch die fallführende Mitarbeiterin auf den Standpunkt, dass die SPF nicht sofort aufgleist werden müsse. Wichtig sei vielmehr zu beobachten, ob sich das Verhalten der Kindsmutter nach dem Kurs „Kinder im Blick“ (KIB-Kurs) verändert habe, bzw. inwiefern sie mehr “Verständnis“ gegenüber dem Kindsvater zeige. Sollte eine erhebliche Veränderung und eine nennenswerte Verbesserung der Situation festgestellt werden, sei die Weisung für eine SPF entsprechend anzupassen. Ansonsten sei an ihr festzuhalten.

 

3.5      Mittlerweile hat die Beigeladene den KIB-Kurs absolviert (vgl. act. 8/9). Wie sie in der zweitinstanzlichen Verhandlung angegeben hat, sei der Kurs gut für sie gewesen und habe ihr im Hinblick darauf, wie sie in gewissen Situationen reagieren solle, viel gebracht (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Die Übergaben würden heute bzw. seit Anfang Jahr gut laufen. Früher hätten sie nicht miteinander reden können. Seit sie die Übergaben jedoch kurz hielten, komme es dabei zu keinen Konflikten mehr. Auch ein Austausch sei nun möglich (Auss. Beigeladene, a.a.O.). Auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass die Übergaben nun sehr gut liefen. Dies sei selbst dann so, wenn diese einmal etwas länger dauern sollten als 5 Minuten. Allgemein gehe es sehr gut, seit die Beigeladene den Kurs „Kinder im Blick“ absolviert habe (Auss. Beschwerdeführer, zweitinstanzliches Protokoll S. 2 und 4). 

 

Nach dem Gesagten scheinen die begleiteten Übergaben, auch unter dem Blickwinkel der Schonung der Ressourcen im Kindesschutz, tatsächlich nicht mehr notwendig zu sein. Dies hat anlässlich der Verhandlung des Appellationsgerichts auch die Vertreterin der KESB eingeräumt, gab sie doch an, wenn es „damals schon so gut gelaufen wäre wie heute“, hätte sie die Sozialpädagogische Familienbegleitung gar nicht angeordnet (Auss. Vertreterin KESB, zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Dem kann gefolgt werden, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass auch fraglich scheint, ob die Anordnung der SPF zum damaligen Zeitpunkt bzw. vor Abwarten des Besuchs des KIB-Kurses durch beide Eltern – insbesondere angesichts der knappen Ressourcen im Kindesschutz – überhaupt sinnvoll war. Durch die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren kamen die begleiteten Übergaben in der Folge jedoch bis zur heutigen Verhandlung des Appellationsgerichts gar nicht zum Zuge. Wie erwogen ist es auch nicht angezeigt, sie zum jetzigen Zeitpunkt anzuordnen. Die entsprechenden Bestimmungen des angefochtenen Entscheids sind deshalb aufzuheben.

 

3.6      Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durch, soweit sie die Ziffern 3, 4 a und 4c des angefochtenen Entscheids betrifft. In Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerde abzuweisen.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter diese in Bezug auf die Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift – mithin im Hauptpunkt – zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen, im Übrigen bewilligt (Art 43 GOG). Zur Begründung kann auf die entsprechende Verfügung verwiesen werden. Entsprechend ist auch das Honorar der Vertreterin des Beschwerdeführers auf den Aufwand zu beschränken, welcher für die Ausarbeitung der Beschwerde notwendig gewesen wäre, wenn sich diese lediglich auf den Nebenpunkt der Aufhebung der begleiteten Übergaben durch die SPF bezogen hätte. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist dieser zu schätzen. Angemessen erscheint ein Aufwand von CHF 1'000.– (inkl. der für die Beurteilung der Nebenpunkte notwendigen Dauer der Hauptverhandlung), so dass der Vertreterin ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 25.– und MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 800.– gehen umständehalber trotz weitgehender Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung vollumfänglich zu Lasten des Staates.

 

4.2      Auch der Vertreter der Beigeladenen hat die unentgeltliche Prozessführung beantragt, welche ihm hiermit bewilligt wird. Jedoch erscheint sein mit Honorarnoten vom 3. Dezember 2018 resp. 22. Mai 2019 geltend gemachter Aufwand von 12,5 Stunden (ohne Hauptverhandlung) als zu hoch. Angemessen für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort erscheinen 10 Stunden, so dass ihm ein Honorar von CHF 2'400.– (inkl. 2 Stunden Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und MWST, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche geltend gemachten Aufwendungen aus dem Jahr 2018 oder später datieren, gilt dabei jedoch ein MWST-Ansatz von 7,7 % und nicht wie in den Honorarnoten geltend gemacht von 8 %, so dass dies entsprechend zu korrigieren ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 3, 4a und 4c des angefochtenen Entscheids der KESB vom 27. September 2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

            Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen, gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 25.– und 7,7 % MWST von CHF 78.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Dem Rechtsvertreter der Beigeladenen, MLaw [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und 7,7 % MWST von CHF 186.85, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Patrizia Schmid

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.