Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.193

 

URTEIL

 

vom 18. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Mario Haefeli

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                                    Rekurrent

[…]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 27. August 2018

 

betreffend Kostenentscheid der Vorinstanz


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) wurde seit September 2010 von der Sozialhilfe (SH) wirtschaftlich unterstützt. Im September 2017 wurde die Sozialhilfe durch eine Drittperson auf die vom Rekurrenten betriebene Internetseite „[...]“ ([...]) hingewiesen. Auf dieser Website wird zu Spenden aufgerufen, es werden Artikel zum Kauf angeboten und über die externe Partnerseite „[...]“ ([...]) werden Merchandisingartikel vertrieben. Gestützt auf diese Meldung forderte die Sozialhilfe den Rekurrenten auf, seine finanzielle Situation im Zusammenhang mit den erwähnten Onlineaktivitäten offenzulegen und diverse Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung leistete der Rekurrent keine Folge. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiterhin unterbliebener Edition der verlangten Unterlagen stellte die Sozialhilfe die Unterstützungsleistungen mit Verfügung vom 29. Januar 2018 per 31. Januar 2018 ein und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Für eine Wiederaufnahme der Unterstützungsleistungen verlangte die Sozialhilfe, dass der Rekurrent offenlege, dass allfällige Zuwendungen an ihn oder Einzahlungen auf das PostFinance- und das Paypal-Konto des Vereins ausschliesslich für den Zweck des Vereins verwendet worden sind.

 

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU). Dieses wies den Antrag des Rekurrenten auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses mit Zwischenentscheiden vom 9. März 2018 und 23. März 2018 ab. Auf Antrag der Sozialhilfe schrieb das WSU das Rekursverfahren nach erfolgter Äusserungsmöglichkeit des Rekurrenten mit Entscheid vom 27. August 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem dem Rekurrenten rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden waren. Kosten erhob das Departement keine, wies aber auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. September 2018 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 zum Entscheid überwiesen hat. Mit Rekursbegründung vom 13. November 2018 beantragt der Rekurrent, es sei der angefochtene Entscheid des Departements insofern kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und abzuändern, als ihm „eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen sei“. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

 

Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent liess sich darauf mit Eingabe vom 4. Februar 2019 replicando vernehmen. Am 28. März 2019 ergänzte der Rekurrent seine Eingabe vom 4. Februar 2019 und reichte die Kopie einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen Sozialhilfebetruges ein. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

 

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der vor­instanzliche Kostenentscheid. In der Sache hat die Vor­instanz das Verfahren mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses gegen die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per Ende Januar 2018, nachdem ihm per Januar 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen worden sind, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Insoweit wird der Entscheid der Vor­instanz vom 27. August 2018 nicht bestritten.

 

2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, richtet sich die Kostenverteilung nach einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses während eines Verfahrens und der dadurch bewirkten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die das Verfahren gegenstandslos werden liessen (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 310, mit Hinweisen; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 435, 468; Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 N 16; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 N 17; statt vieler VGE VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2018.69 vom 11. November 2018 mit weiteren Hinweisen).

 

2.3      Zur Begründung ihres Kostenentscheids hat die Vor­instanz erwogen, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sei durch die rückwirkende Zusprechung von Ergänzungsleistungen durch das Amt für Sozialbeiträge (ASB) bewirkt worden. Diese Ursache liege in seiner eigenen Sphäre, da ihm Drittleistungen zugesprochen worden seien. Daraus lasse sich jedenfalls nicht ableiten, wer im abzuschreibenden Verfahren kostenpflichtig werde. Die Kostenverteilung richte sich daher nach dem summarisch zu würdigenden mutmasslichen Ausgang des Verfahrens.

 

Durch die anonyme Missbrauchsmeldung sei die Sozialhilfe auf die Aktivitäten des Rekurrenten im Internet aufmerksam geworden. Die Zweifel der Sozialhilfe hinsichtlich der finanziellen Situation des Rekurrenten stützten sich dabei nicht auf die Angaben in der Meldung, sondern auf die Aktivitäten des Rekurrenten im Internet. Der Aufruf zu Spenden sowie das Anbieten von kostenpflichtigen CDs, DVDs und von Merchandisingartikeln (über den Shop „[...]“) seien öffentlich zugänglich. Durch das öffentliche Anbieten von Produkten und das Auffordern zu Spenden habe der Rekurrent den Anschein geschaffen, Einnahmen zu erzielen. Unter diesen Umständen sei die Sozialhilfe berechtigt und auch verpflichtet, nähere Abklärungen zu tätigen. Der Rekurrent sei auf die detaillierten Fragen nicht eingegangen, sondern habe es bei einem pauschalen Verweis auf die juristische Eigenständigkeit des „Vereins B____“ belassen. Er habe es unterlassen, genauere Angaben zur Struktur des Vereins zu machen. Im Impressum auf der Webseite „[...]“ sei lediglich der Name des Rekurrenten sowie eine Postfachadresse in Basel aufgeführt. Der Verein erscheine damit als vorgeschobenes Konstrukt, um die selbständige Tätigkeit des Rekurrenten und allfällige daraus generierte Einnahmen zu verschleiern. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass der Rekurrent nach Einreichung des Rekurses über das Vereinskonto zu Spenden zur Finanzierung seiner Anwaltskosten aufgerufen habe. Der Rekurrent habe bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung trotz detaillierter Aufforderung durch die Sozialhilfe keinerlei Anstrengungen unternommen, Licht in die undurchsichtige finanzielle Situation zu bringen. Dass er beim Verein B____ nur ehrenamtlich tätig sei und per Post an ihn gesendete Gelder aus Spenden oder dem Verkauf von CDs und DVDs jeweils abliefere, hätte er beispielsweise ohne weiteres durch eine Erklärung des Vereinsvorstands plausibilisieren können. Auch vom Internetshop „[...]“ hätte viel früher eine Bestätigung eingereicht werden können, wonach der Rekurrent keinerlei Gelder erhalte. Dass der Shop das „[...]“-Logo ohne jegliche Entschädigung verwenden dürfe, sei zumindest unüblich, zumal auf der Website von „[...]“ durch die Verwendung des Copyright-Symbols explizit ein Urheberrechtsschutz geltend gemacht werde. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfe bis zur Einreichung einer anders lautenden Bestätigung des Internetshops „[...]“ davon ausgegangen sei, dass der Merchandising-Verkauf Einnahmen generiert habe. Aufgrund des vom Rekurrenten erweckten Anscheins sei die Sozialhilfe daher zu Recht davon ausgegangen, dass er Einnahmen erziele. Da er in Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 1 Sozialhilfegesetz (SHG, SG 890.100) bei der Klärung des Sachverhalts nicht mitgewirkt habe, sei die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. Der Rekurs wäre daher in summarischer Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen gewesen.

 

2.4

2.4.1   Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent demgegenüber eine Verletzung seines Anspruches auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) geltend. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folge, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche erheblichen Akten gezeigt werden müssten, sofern in der sie betreffenden Verfügung darauf abgestellt werde. Er habe bereits mit Schreiben vom 3. November 2017 genauere Hinweise zu den Vorwürfen herausverlangt und damit implizit um Akteneinsicht bzw. um eine substantiierte Begründung ersucht, ohne dass dieses Ersuchen durch die Vor­instanz weiter behandelt worden wäre. In der Folge habe er im Rahmen der Rekursanmeldung vom 9. Februar 2018 beim WSU um Akteneinsicht ersucht, worauf ihm einzelne partielle Aktenstücke, an zentralen Stellen allerdings geschwärzt, durch die Sozialhilfe zugestellt und in den Räumlichkeiten der Sozialhilfe Akteneinsicht gewährt worden sei. In der Folge habe er nochmals schriftlich Einsicht in sämtliche relevanten Verfahrensakten verlangt. Er sei daher ausser Stande gewesen, eine Rekursbegründung auszuarbeiten. Mit seinem Entscheid vom 27. August 2018 habe das WSU das Verfahren abgeschrieben, ohne der Rechtsvertretung antragsgemäss Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu geben. Soweit das WSU dies damit begründe, dass zufolge Gegenstandlosigkeit nicht über den Antrag zu entscheiden sei, verkenne es, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in allen staatlichen Verfahren und in jedem Verfahrensstadium zu beachten sei.

 

2.4.2   Diese Ausführungen des Rekurrenten zielen an der Sache vorbei. Es kann zunächst dahingestellt werden, ob der Rekurrent unabhängig vom abgeschriebenen Rekursverfahren der Vor­instanz gestützt auf Art. 29 BV Anspruch auf die von ihm beanspruchte Einsicht in bestimmte Akten der Sozialhilfe hat. Streitgegenstand des vor­instanzlichen Verfahren war allein die mit der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 29. Januar 2018 per Ende Januar 2018 angeordnete Einstellung seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe. Dieser durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die sich darauf beziehenden materiellen Parteibegehren begrenzte Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.2.2; Stamm, a.a.O., S. 477, 505; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Das von ihm geltend gemachte Akteneinsichtsrecht war nicht materieller Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit im vor­instanzlichen Verfahren über die Einsicht in Akten der Sozialhilfe hat entschieden werden müssen, handelte es sich allein um Verfahrensfragen. Diesen kam im vor­instanzlichen Rekursverfahren kein selbständiger Charakter zu. Wie die Vor­instanz zutreffend erwogen hat, hat sich deren Beurteilung im Rahmen des vor­instanzlichen Rekursverfahrens mit dessen Gegenstandslosigkeit erledigt. Die Beurteilung des mutmasslichen Ausgangs des Verfahrens als Grundlage des Kostenentscheides erfolgte aber nach Massgabe des mutmasslichen Entscheides über die auf den materiellen Streitgegenstand bezogenen Rekursanträge des Rekurrenten.

 

2.5      Weiter rügt der Rekurrent eine Verletzung seines Anspruchs auf faires Verfahren und macht eine Verletzung des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV geltend. Zur Begründung macht er geltend, „das Verhalten der Vor­instanzen, namentlich das (formlose) Nichtbehandeln des Antrages auf Akteneinsicht durch das WSU und durch die Sozialhilfe, die Verweigerung des Erlasses einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend der verweigerten Akteneinsicht durch die Sozialhilfe sowie das formelle Nicht-Behandeln des Antrags auf Akteneinsicht durch Abweisung des entsprechenden Antrages im angefochtenen Entscheid des WSU“ stellten eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, namentlich des Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbotes, dar.

 

Darin kann ihm mit den Erwägungen zu seiner Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gefolgt werden. Der Rekurs ist am 9. Februar 2018 erhoben worden. Bereits mit Eingabe vom 12. April 2018 beantragte die Sozialhilfe die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, noch bevor der Rekurrent aufgrund seiner wiederholten Fristerstreckungsgesuche seinen Rekurs zu begründen hatte. Nach erfolgter Stellungnahme durch den Rekurrenten innert nachperemptorisch erstreckter Frist folgte die Vor­instanz diesem auf den Streitgegenstand des vor­instanzlichen Verfahrens bezogenen Antrag mit Entscheid vom 27. August 2018. Wie der Rekurrent in diesem zeitlichen Ablauf eine Rechtsverzögerung oder gar eine Rechtsverweigerung meint erkennen zu können, ist unerfindlich. Im Übrigen kann auf die obigen Erwägungen bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen werden (E. 2.4.2).

 

2.6

2.6.1   Schliesslich macht der Rekurrent mit seinem Rekurs geltend, dass die Vor­instanz den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens falsch beurteil habe. Er macht geltend, dass das vorinstanzliche Rekursverfahren primär durch das Verhalten der Sozialhilfe sowie des WSU verursacht worden sei. Seine Unterstützungsleistungen seien offenbar einzig und alleine aufgrund einer angeblichen anonymen Missbrauchsmeldung, die in den Akten nicht ersichtlich sei, eingestellt worden. Die Zweifel der Sozialhilfe seien unberechtigt gewesen, wie die spätere Verfügung des Amts für Sozialbeiträge betreffend die Frage seiner Bedürftigkeit bestätigt habe. Seine mit Eingabe vom 14. Mai 2018 erfolgte Bestreitung einer Verletzung seiner Auskunftspflicht habe die Vorinstanz ignoriert. Er habe sich mit Schreiben vom 3. November 2017 zu den anonymen Hinweisen geäussert und implizit diesbezüglich um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2017 habe er sich zum Schreiben der Sozialhilfe vom 1. Dezember 2017 mit einer Liste mit Vorhalten aufgrund der anonymen Missbrauchsmeldung geäussert und daran festgehalten, dass er keinerlei Einnahmen zur Aufrechterhaltung seiner persönlichen Lebensumstände aus dem angeführten Sachverhalt beziehe, für die Medienplattform „[…]“ ehrenamtlich tätig sei und diese keinerlei Einnahmen generiere, die seinem Einkommen zuzurechnen wären. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 habe er sich erneut substantiiert zu diesem Sachverhalt geäussert. Entgegen der Auffassung der Vor­instanz habe er die mit dieser Eingabe edierte Bestätigung des Internetshops „[...]“ nicht viel früher einreichen können, da er dazu infolge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der Lage gewesen sei.

 

2.6.2   Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hat die Sozialhilfe den Rekurrenten eingehend über die Zweifel der Sozialhilfe an seiner Bedürftigkeit unterrichtet. Es wurde ihm der entsprechende Sachverhalt detailliert geschildert und die einzelnen Punkte erläutert, welche den Verdacht auf einen Missbrauch begründeten. Schliesslich sind ihm dazu 14 Fragen zur Beantwortung unterbreitet worden. Unter Bezugnahme auf die unterbliebene Stellungnahme hat die Sozialhilfe dem Rekurrenten ihre Zweifel an seiner Bedürftigkeit mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 erneut unterbreitet. Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, die ihm gestellten Fragen beantwortet zu haben. Dazu wäre er aufgrund der detaillierten Schilderung des verdachtsbegründenden Sachverhalts offensichtlich auch ohne weitere Akteneinsicht in der Lage gewesen. Eine Beantwortung kann auch dem Protokoll der Sozialhilfe nicht entnommen werden. Anstatt gemäss § 14 Abs. 1 lit. a und c SHG über seine finanziellen Verhältnisse, seine Ansprüche gegenüber Dritten und seine eigenen persönlichen Verhältnisse lückenlos Auskunft zu geben und die Situation zu dokumentieren, hat sich der Rekurrent darauf verlegt, den Vorhalt pauschal als Verleumdungen zu bestreiten und Auskunft über die meldende Person zu verlangen (vgl. Akteneinträge vom 6. November und 12. Dezember 2017).

 

Entgegen seiner Darstellung lässt sich dem Schreiben des Rekurrenten vom 3. November 2017 kein Gesuch um Akteneinsicht entnehmen. Die Sozialhilfe hat ihm am 23. Oktober 2017 und am 1. Dezember 2017 rechtliches Gehör gewährt. Sie war darüber hinaus nicht verpflichtet, ihm die Akten spontan und unaufgefordert vorzulegen, bevor sie die Verfügung vom 29. Januar 2018 erliess. Aus dem Protokoll der Sozialhilfe geht lediglich hervor, dass der Rekurrent wiederholt um Auskünfte bat, von wem die ihn betreffende Missbrauchsmeldung stammte. Zudem verlangte der Rekurrent die Preisgabe von ladungsfähigen Anschriften und weitere detaillierte Angaben.

 

Nach summarischer Beurteilung des vor­instanzlichen Prozessausgangs ergibt sich, dass die Sozialhilfe begründeten Anlass zum Erlass der angefochtenen Verfügung hatte und diese in summarischer Beurteilung somit aufgrund der Verletzung der Auskunftspflicht durch den Rekurrenten als rechtmässig erscheint. Daran ändert auch die Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 20. März 2018 nichts, mit der ihm Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden. Damit attestierte man dem Rekurrenten zwar ebenfalls Bedürftigkeit. Der mit den Ergänzungsleistungen gedeckte Bedarf deckt sich aber notorischerweise nicht mit jenem, den die Sozialhilfe deckt. Zudem macht der Rekurrent nicht einmal geltend, dass das Amt für Sozialbeiträge ihm in Kenntnis des ihm von der Sozialhilfe vorgeworfenen Sachverhalts Ergänzungsleistungen zugesprochen hat. Er kann daher daraus zum vornherein nichts ableiten.

 

Daran ändert auch die Nichtanhandnahme des gegen den Rekurrenten gerichteten Strafprozesses wegen des Verdachts auf Sozialhilfebetrug nichts. Gemäss § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft zu erteilen über ihre finanziellen Verhältnisse sowie allfällige Ansprüche gegenüber Dritten. Die unterstützte Person muss alle Änderungen in diesen Verhältnissen der Sozialhilfestelle unverzüglich melden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise eine solche Anrechnung vereitelt und unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten (§ 19 Abs. 1 SHG). Diese Auskunfts- und Rückzahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob ein Strafprozess geführt wird oder nicht.

 

2.7      Daraus folgt in summarischer Beurteilung des Sachverhalts aufgrund der vorhandenen Akten, dass die Vor­instanz dem Rekurrenten zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen hat.

 

3.

Weiter rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im vor­instanzlichen Verfahren.

 

3.1      Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E 3.1; Schwank, a.a.O., S. 435, 472).

 

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).

 

3.2      Die Vorinstanz hat die Sache des Rekurrenten unter Verweis auf ihre materiellen Erwägungen als aussichtslos beurteilt.

 

3.3

3.3.1   Dem hält der Rekurrent zunächst entgegen, dass sich die Vorinstanz höchst widersprüchlich verhalte, wenn sie zwar auf die Erhebung von Kosten verzichte, ihm gleichzeitig aber die unentgeltliche Verbeiständung verweigere. In dieser Kritik kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wenn die Vor­instanz mit Blick auf das wohl zumindest erschwerte Gebühreninkasso beim Rekurrenten auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, kann er aus dieser Rechtswohltat nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

3.3.2   Weiter macht der Rekurrent geltend, dass seine Bedürftigkeit im Zeitpunkt des Entscheides der Vor­instanz klarerweise nicht mehr ernsthaft habe in Frage gestellt werden können. Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Massgebend ist allein der Nachweis seiner Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Einstellung der Unterstützungsleistungen bis zur Zusprechung der Ergänzungsleistungen. Hierzu hat der Rekurrent jede sachdienliche Auskunft mit entsprechendem Beleg verweigert. Soweit er seine Bedürftigkeit im vor­instanzlichen Verfahren hätte mit Belegen beweisen können, ändert dies nichts an der Aussichtlosigkeit seines prozessualen Verhaltens. Dies hätte er bereits gegenüber der Sozialhilfe tun können. Das gesamte Rechtsmittelverfahren erscheint daher auch vor diesem Hintergrund als unnötig und vom Rekurrenten aufgrund seiner eigenen Pflichtverletzung verursacht. Die Vor­instanz hat dem Rekurrenten daher zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert.

 

Mit der Bestätigung der angefochtenen Sachlage ist das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz hinfällig geworden.

 

4.

4.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

4.2      Der Rekurrent beantragt auch in diesem Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Für deren Voraussetzungen kann auf die obigen Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV verwiesen werden (vgl. E. 3.1). Es kann offen bleiben, ob der nunmehr Ergänzungsleistungen beziehende Rekurrent überhaupt die Voraussetzungen für die Bejahung seiner prozessualen Bedürftigkeit erfüllt. Jedenfalls erscheint der vorliegende Rekurs als aussichtslos. Zur Begründung kann auf die Erwägungen in der Sache verwiesen werden (vgl. E. 2.4 bis 2.6).

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Mario Haefeli

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.