Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

 

VD.2018.215

 

URTEIL

 

vom 14. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

 

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

B____                                                                                             Beigeladener

[...]

 

C____                                                                                                           Sohn

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 25. Oktober 2018

 

betreffend Aufhebung der Beistandschaft, Wechsel der Beistandsperson sowie Umteilung des Sorgerechts und der faktischen Obhut


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführerin) und B____ sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____ (geboren am [...]). Die damalige Vormundschaftsbehörde (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB]) errichtete am 11. Mai 2007 im Auftrag des Zivilgerichts eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) für C____ und dessen Schwester. Diese Beistandschaft wurde von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 3. April 2009 in eine Erziehungsbeistandschaft mit erweiterten Kompetenzen bezüglich des Besuchsrechts gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom [...] 2013 wurde die Scheidung von A____ und B____ ausgesprochen und es wurde A____ das Sorgerecht und die Obhut über C____ und dessen Schwester zugeteilt sowie das Besuchsrecht des B____ geregelt. Mit Entscheid vom [...] 2016 teilte das Zivilgericht in teilweiser Abänderung des Scheidungsurteils vom [...] 2013 und in Bestätigung des im Vorfeld ergangenen vorsorglichen Zivilgerichtsentscheids vom [...] 2015 B____ die elterliche Sorge über C____ zu und stellte fest, dieser stehe unter der Obhut des Vaters, bei dem er auch behördlich angemeldet sei. Von der Festlegung eines Besuchsrechts für A____ wurde abgesehen und die Beiständin erhielt unter Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB im Rahmen der im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterbestehenden Beistandschaft den Auftrag, „[…] die Mutter über die Entwicklung des Sohnes durch halbjährliche Berichte auf dem Laufenden zu halten. Wünscht C____ von sich aus Kontakt mit seiner Mutter, so wird die Beiständin ersucht, den persönlichen Kontakt in geeignetem Rahmen herzustellen“. Das Appellationsgericht wies die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ab, soweit auf diese einzutreten war (AGE ZB.2016.19 vom 21. Juli 2017). In der Folge erstattete die Beiständin der KESB regelmässig schriftlichen Bericht über den Verlauf ihres Auftrages.

 

Mit Schreiben vom 27. September 2017 erstattete die Beiständin von C____ der KESB Bericht über ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 19. März 2016 bis 27. September 2017. Mit Einzelentscheid vom 6. Oktober 2017 genehmigte die Vorsitzende der Spruchkammer 2 der KESB diesen Bericht und setzte als nächste Berichtsperiode den Zeitraum vom 28. September 2017 bis 8. Februar 2019 fest, wobei der nächste Bericht bis zum 31. März 2019 einzureichen sein wird. Auf eine gegen den Entscheid der KESB vom 6. Oktober 2017 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein (VGE VD.2017.251 vom 31. Juli 2018).

 

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 sowie vom 15. Oktober 2018 beantragte A____ bei der KESB die sofortige Aufhebung der bestehenden Beistandschaft sowie die Rückübertragung des Sorgerechts sowie der Obhut über C____. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2018 beantragte sie zudem die Suspendierung der Beiständin. Nachdem die KESB eine Stellungnahme der eingesetzten Beiständin eingeholt und mit C____ und dessen Vater Gespräche geführt hat, erliess sie am 25. Oktober 2018 einen Entscheid. Dabei wurden die Anträge auf Aufhebung der für C____ bestehenden Beistandschaft sowie auf Wechsel der Beistandsperson abgelehnt. Auf den Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. April 2015 wurde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. November 2018 mit welcher sie beantragt, der Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2018 sei kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihr „eine Nachfrist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde zu setzen“. Die Akten der KESB seien beizuziehen. Schliesslich beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. November 2018 wurde das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis zum 10. Dezember 2018 zur Einreichung der in der Eingabe vom 26. November 2018 erwähnten Arztzeugnisse und zur genaueren Konkretisierung einer krankheitsbedingten Verhinderung an einer Begründung innert gesetzlicher Frist zur Beurteilung ihres sinngemäss gestellten Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. Am 7. Dezember 2018 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben datiert vom 20. November 2018 des Dr. med. D____ ein, bei welchem die Beschwerdeführerin in Behandlung ist. Am 10. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin des Weiteren ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der behandelnden Hausärztin und Ausschnitte aus einem Mailverkehr mit der KESB ein. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2018 wurden die Eingaben des Dr. med. D____ und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis an die KESB und den Beigeladenen zugestellt. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf weitere Verfahrensschritte bis zum [...] 2019 verzichtet werde. Die Post retournierte die an die Beschwerdeführerin per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 29. November 2018 am 21. Dezember 2018 mit dem Hinweis, die Sendung sei nicht abgeholt worden. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. E. 1.4 hiernach), weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.

 

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

 

1.3      Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.

 

1.4      Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 1.4, VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 1.4, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2017.279 vom 21. Januar 2019 E. 2.4, VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).

 

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde vom 26. November 2018 bildet der Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2018. Mit diesem Entscheid lehnte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der für C____ bestehenden Beistandschaft ab und entschied, die Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Sodann wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson abgelehnt. Auf den Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. April 2015 hinsichtlich der Umteilung des Sorgerechts sowie der faktischen Obhut trat die KESB nicht ein. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

 

Am [...] vollendete C____ sein 18. Lebensjahr und wurde volljährig. Damit endete die elterliche Sorge über ihn gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB. Es besteht daher kein Interesse mehr an der Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Umteilung des Sorgerechts und der faktischen Obhut. Auch Kindesschutzmassnahmen haben grundsätzlich keinen Bestand über die Volljährigkeit eines Kindes hinaus, weshalb die Beistandschaft für C____ mit Vollendung seines 18. Lebensjahres endete. Daher fällt auch das Rechtsschutzinteresse bezüglich der Anträge auf Aufhebung dieser Beistandschaft und Wechsel der Beistandsperson weg. Insofern fehlt ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung aller ihrer ursprünglichen Anträge im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Beschwerde.

 

2.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch mangels genügender Begründung der Beschwerde innert der gesetzlichen Frist nach Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Sohn

-       Kinder- und Jugenddienst (KJD), [...]

-       [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.