Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.216

VD.2018.217

 

URTEIL

 

vom 14. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Tobias Calò

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]                                                                                           Beschwerdeführer

 

gegen

 

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission

vom 16. August 2018

 

betreffend kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2012 der B____ AG in Liquidation (Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen; Kassabuch)


Sachverhalt

 

Die B____ AG in Liquidation (nachfolgend Gesellschaft) deklarierte in ihrer Steuererklärung pro 2012 einen Verlust von CHF 129'486.–. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte die Gesellschaft einen revidierten Jahresabschluss ein, der einen Verlust in der Höhe von CHF 140'408.96 auswies. Am 6. Januar 2015 teilte die Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) der Gesellschaft mit, dass sie für die Steuerperiode 2012 eine Buchprüfung vorsehe. Mit Schreiben vom 15. April 2015 forderte die Steuerverwaltung die Gesellschaft daraufhin auf, diverse Unterlagen einzureichen. Die Gesellschaft kam dieser Aufforderung teilweise nach.

 

Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2015 rechnete die Steuerverwaltung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen in der Höhe von CHF 12'792.– und nicht gutgeschriebene, steuerbare Erträge in der Höhe von CHF 282'500.– (Umsatz [nach Ermessen] CHF 277'000.– und Mietertrag CHF 5'500.–) auf. Daraus resultierte ein sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte Bundessteuer pro 2012 massgebender Reingewinn von CHF 114'883.–. Die von der Gesellschaft dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 3. August 2017 ab. Den Rekurs und die Beschwerde, welche A____ als Abtretungsgläubiger der Gesellschaft (nachfolgend Rekurrent) dagegen erhob, wurden mit Entscheiden der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (nachfolgend Vorinstanz bzw. Steuerrekurskommission) vom 16. August 2018 (nachfolgend angefochtene Entscheide) abgewiesen. Mit Rekurs betreffend die kantonalen Steuern vom 25. November 2018 und Rekurs (recte Beschwerde) betreffend die direkte Bundessteuer vom 25. November  2018 beantragt der Rekurrent, die angefochtenen Entscheide seien kostenfällig aufzuheben und „es sei genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ermessensweise Aufrechnung der veranlagende Behörde gegeben ist, allenfalls die Rückweisung an die Steuerverwaltung Basel-Stadt zur Vornahme einer pflichtgemässen Einschätzung“. In prozessualer Hinsicht beantragt der Rekurrent, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

 

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern pro 2012 (Verfahren VD.2018.216) und andererseits auf die direkte Bundessteuer pro 2012 (Verfahren VD.2018.217). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249 und 250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und BGer 2C_711 und 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

 

1.2      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

 

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

 

1.3      Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist einzutreten.

 

1.4      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 3 DBG).

 

2.

Im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten (§ 25 Abs. 2 VRPG). In den übrigen Fällen kann der Präsident auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzen. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 3 VRPG). Steuersachen betreffen keine zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 EMRK (zum Ganzen BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3, 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 1.4, VD.2015.124 vom 21. Juni 2016 E. 1.3). Der Rekurrent hat deshalb keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Die Anordnung einer solchen ist auch von der Sache her nicht geboten. Damit kann das Urteil entgegen dem Verfahrensantrag des Rekurrenten auf Durchführung einer Parteiverhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt werden.

 

3.

3.1      Die Rügen des Rekurrenten beziehen sich auf die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen im Zusammenhang mit der ermessensweisen Festsetzung des Umsatzes der Gesellschaft von CHF 277'000.– im Geschäftsjahr 2012. Der Rekurrent macht geltend, im entsprechenden Jahresabschluss und in der Steuererklärung seien alle Umsätze deklariert worden. Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich zu Unrecht eine Ermessensveranlagung vorgenommen und den Beweis für die aufgerechneten Einnahmen nicht erbracht (zum Ganzen Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 3 ff.).

 

3.2

3.2.1   Juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode, oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen beilegen (§ 152 Abs. 2 StG, Art. 125 Abs. 2 DBG). Auf Verlangen der Steuerbehörde müssen sie ausserdem mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen bzw. Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (§ 153 Abs. 2 StG und Art. 126 Abs. 2 DBG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, und den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen und den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 69 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 und Art. 65 DBG). Sofern die Bücher ordnungsgemäss geführt worden sind, sind die Steuerbehörden grundsätzlich an den Saldo der Erfolgsrechnung gebunden. Das Kriterium der Ordnungsmässigkeit richtet sich dabei nach sämtlichen sich aus dem Handelsrecht ergebenden geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung, wonach insbesondere die relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst werden, die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von Belegen gewährleistet wird und der gesamte Prüfpfad von der Erfassung des Buchungstatbestands über die Verarbeitung bis zur letztendlichen Darstellung der Information im Hinblick auf allfällige Prüfungen nachprüfbar ist. Haften der Jahresrechnung jedoch erhebliche formelle Mängel an, die in ihrer Anzahl oder Schwere unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen bewirken, oder liegen bei einer formell einwandfreien Jahresrechnung Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Geschäftsbücher vor, insbesondere, weil der darin ausgewiesene Saldo der Erfolgsrechnung einen offensichtlichen, erheblichen und unerklärlichen Widerspruch zu den gegebenenfalls der Steuerbehörde zur Verfügung stehenden Erfahrungszahlen einer bestimmten Branche aufweist, wird von vornherein deren materielle Unrichtigkeit vermutet. Die für die Veranlagung erforderlichen Steuerfaktoren gelten damit vermutungsweise als materiell unrichtig und die Steuerbehörde kann diese nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von § 158 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagen, wobei die überprüften und für richtig befundenen Teile der Buchhaltung zu übernehmen sind. Die nach pflichtgemässem Ermessen veranlagten Steuerfaktoren sind dabei als verwirklicht zu betrachten, wenn die Steuerbehörde die entsprechenden rechtserheblichen Tatsachen so wahrscheinlich wie möglich dargelegt hat. Es gelten somit herabgesetzte Beweisanforderungen, indem anstatt des Regelbeweises ein Beweis zu erbringen ist, welcher dem Beweismass der hohen Wahrscheinlichkeit entspricht (zum Ganzen VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 4.1.2.1 und 4.1.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

3.2.2   Wer buchführungspflichtig ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen, die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um namentlich das Ergebnis des Geschäftsjahres festzustellen (BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, 2C_301 und 302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; vgl. Art. 957 des Obligationenrechts [SR 220] in der vorliegend massgebenden bis Ende 2012 in Kraft gestandenen Fassung). Zumindest für bargeldintensive Betriebe ist dabei die Führung eines Kassabuchs (auch Kassenbuch genannt) zwingend (vgl. BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.2, 2C_301 und 302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; VGer AG vom 23. August 1991 E. 3b, in: AGVE 1991 S. 253, 256; VGer ZH SB.2017.00023 vom 10. Mai 2017 E. 2.3; Greter/Zihler, in: Pfaff et al. [Hrsg.], Rechnungslegungsrecht nach Obligationenrecht, veb.ch Praxiskommentar mit Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften, Zürich 2014, Art. 957 N 54). Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufzuzeichnen sowie regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – zu saldieren und durch Kassensturz mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen (vgl. BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4, 2C_301 und 302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.2; VGer AG vom 23. August 1991 E. 3b, in: AGVE 1991 S. 253, 256; VGer ZH SB.2017.00023 vom 10. Mai 2017 E. 2.3; Greter/Zihler, a.a.O., Art. 957 N 54). Wenn die Kassabuchführung diesen Anforderungen nicht genügt, erbringt das Kassabuch keinen Beweis für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs (vgl. BGer 2C_849/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4, 2C_301 und 302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.2) und ist die Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung zu vermuten (VGer ZH SB.2017.00023 vom 10. Mai 2017 E. 2.3). Im Übrigen muss sich grundsätzlich jede Eintragung im Kassabuch auf einen Beleg stützen (VGer AG vom 23. August 1991 E. 3b, in: AGVE 1991 S. 253, 256; vgl. Greter/Zihler, a.a.O., Art. 957 N 54).

 

3.2.3   Die Gesellschaft reichte zwar ein als Kassabuch bezeichnetes Dokument ein, in dem für jeden Tag handschriftlich ein als Umsatz Bar bezeichneter Betrag eingetragen wurde (Vorakten Vorinstanz VD.2018.217, S. 204 ff.). Gemäss den Feststellungen der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission handelt es sich dabei um handschriftliche Aufzeichnungen über die Höhe der Totaleinnahmen pro Tag. Angaben über die Ausgaben und dazugehörige Belege fehlten. Damit genüge das eingereichte Kassabuch den massgebenden Buchführungsvorschriften nicht (vgl. zum Ganzen angefochtene Entscheide, E. 4b; Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27. November 2017, Ziff. II.5 [Vorakten Vorinstanz VD.2018.217, S. 61 f.]; Revisionsbericht der Steuerverwaltung vom 4. Juni 2015, S. 3 [Vorakten Steuerverwaltung]). Der Rekurrent macht geltend, die Rechnungen für den Waren- und den Betriebsaufwand seien über das Bankkonto oder bar bezahlt und über die Konten Kasse und Bank verbucht worden (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 5 f.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ausgaben im Kassabuch nicht aufgezeichnet worden sind und notwendige Belege fehlen. Damit weist die Buchhaltung mangels Aufzeichnung der Barausgaben im Kassabuch und entsprechender Belege einen schweren formellen Mangel auf.

 

Die Vorinstanz stellte mit überzeugender Begründung fest, dass diverse von der Gesellschaft geltend gemachte Aufwandpositionen nicht geschäftsmässig begründet seien. Bei einem Teil davon handle es sich um private Lebenshaltungskosten, die als Aufwand verbucht worden seien (angefochtene Entscheide, E. 5d). Der Rekurrent macht zwar geltend, dieser Aufwand sei geschäftsmässig begründet, legt im Rekurs und in der Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Feststellungen der Steuerrekurskommission unrichtig sein könnten. Damit ist unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festzustellen, dass die Buchhaltung insoweit unrichtig ist.

 

Die Gesellschaft deklarierte in ihrer Erfolgsrechnung für das Geschäftsjahr 2012 einen Warenaufwand in der Höhe von CHF 103‘296.89 und einen Ertrag in der Höhe von CHF 185‘834.68 (ohne Zinsertrag). Dies ergibt eine Bruttogewinnmarge von rund 44%. Im Abschluss für das Geschäftsjahr 2013 wies die Gesellschaft einen Warenaufwand in der Höhe von CHF 77‘492.46 und einen Ertrag in der Höhe von CHF 216‘581.90 aus. Dies ergibt eine Bruttogewinnmarge von rund 64%. Der Vorgängerbetrieb erzielte eine Bruttogewinnmarge von 77% (zum Ganzen Revisionsbericht der Steuerverwaltung vom 4. Juni 2015, S. 4 [Vorakten Steuerverwaltung]). Nach Erfahrung der Steuerverwaltung weist ein Barbetrieb eine Bruttogewinnmarge von 75 bis 80% auf (Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 27. November 2017, S. 7 [Vorakten Vorinstanz VD.2018.217, S. 62). Der Rekurrent liefert keine nachvollziehbare Begründung für die aussergewöhnlich kleine Bruttogewinnmarge im Geschäftsjahr 2012.

 

Er macht geltend, die ehemalige Geschäftsführerin und eine Aushilfe hätten den Betrieb bestohlen (vgl. Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 3 ff.). Für die behaupteten Diebstähle der Geschäftsführerin bleibt er aber auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren jeglichen Beweis schuldig. In der eingereichten schriftlichen Abmahnung vom 20. Januar 2013 (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilage 4) werden Diebstähle mit keinem Wort erwähnt. Betreffend die Aushilfe reicht er mit dem Rekurs und der Beschwerde eine ausschliesslich von ihm selbst unterzeichnete Kurznotiz vom 5. März 2012 (Rekurs- und Beschwerdebegründung, Beilage 3) ein. Zudem behauptet er, gegen die Aushilfe sei Strafanzeige erstattet worden. Durch eine allfällige Anzeige wird der Vorwurf des Diebstahls jedoch nicht belegt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss der Darstellung des Rekurrenten mangels Beweises eingestellt hat (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 5). Zudem ist aufgrund der Kurznotiz davon auszugehen, dass die Diebstähle höchstens darin bestanden haben könnten, dass eine bloss während drei Tagen (Basler Fasnacht) im Betrieb der Gesellschaft tätige Aushilfe sich einen Teil der Einnahmen für Getränke angeeignet hat. Folglich wäre von einem vergleichsweise geringen Deliktsbetrag auszugehen, der nicht geeignet wäre, die aussergewöhnlich kleine Bruttogewinnmarge für das ganze Jahr zu erklären. Weiter behauptet der Rekurrent, Serviceangestellte hätten während der Arbeit regelmässig auf Kosten des Hauses Alkohol konsumiert (Rekurs- und Beschwerdebegründung, S. 5). Auch für diese Behauptung bleibt er einen Beweis schuldig. Aus der schriftlichen Abmahnung vom 20. Januar 2013 ist zwar zu schliessen, dass eine Mitarbeiterin während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert habe. Dass dies auf Kosten der Gesellschaft erfolgt sei, kann dieser aber nicht entnommen werden. Im Übrigen ist es nicht vorstellbar, dass der Umfang des behaupteten Alkoholkonsums von Mitarbeitenden derart gross gewesen wäre, dass er die aussergewöhnlich kleine Bruttogewinnmarge erklären könnte. Damit liegt ein weiterer gewichtiger Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Buchhaltung vor.

 

Die vorstehend erwähnten Umstände erwecken unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit der Buchhaltung. Folglich hat die Steuerverwaltung zu Recht den Umsatz für Getränke und Essen nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt und insoweit nicht auf die Jahresrechnung abgestellt.

 

3.3

3.3.1   Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 160 Abs. 4 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). In Bezug auf die Schätzung als solche ist von einer offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen, wenn die Steuerbehörde einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat, wenn ihr in die Augen springende Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind und sie eine offensichtlich falsche Schätzung vorgenommen hat oder wenn die Schätzung mit aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Sofern eine partielle Ermessensveranlagung erfolgt ist, gelten die erschwerten Voraussetzungen zur Anfechtung nur für die nach Ermessen festgelegten Steuerfaktoren der Veranlagung (zum Ganzen VGE VD.2017.216 und 217 vom 30. August 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Steuerverwaltung ging davon aus, dass der Umsatz des Barbetriebs der Gesellschaft zu 80% mit Getränken und zu 20% mit Essen erzielt worden sei. Bei den Getränken rechnete sie mit einer Bruttogewinnmarge von 80% und beim Essen mit einer Bruttogewinnmarge von 60%. Damit kam sie auf einen massgebenden Umsatz von CHF 463‘332.– (CHF 411‘850.– für Getränke und CHF 51‘481.34 für Essen), was einer Bruttogewinnmarge von 77.7% entspricht. Angesichts der vorstehenden Angaben zu den Bruttogewinnmargen (vgl. oben E. 3.2.3) ist diese Schätzung überzeugend. Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Schätzung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.

 

3.3.2   Bei der Ermessensveranlagung kann die Steuerverwaltung Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 158 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG). Der Rekurrent beanstandet, dass die Steuerverwaltung nur Erfahrungszahlen, jedoch weder die Vermögensentwicklung noch den Lebensaufwand der Gesellschaft bzw. von ihm berücksichtigt habe (Rekursbegründung, S. 3 f.). Diese Rüge ist unbegründet. Die anwendbare Schätzungsmethode (Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung oder Lebensaufwand) ist grundsätzlich im Einzelfall zu bestimmen. Allerdings ist die Schätzung mittels Erfahrungszahlen oder aufgrund der Vermögensentwicklung in der Regel der Schätzung aufgrund des Lebensaufwands vorzuziehen (zum Ganzen Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 139 N 87 f.). Der Rekurrent legt nicht ansatzweise dar, dass die Vermögensentwicklung oder gar der Lebensaufwand im vorliegenden Fall eine verlässliche Schätzung ermöglicht hätten.

 

4.

Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich mangels Regelung im anwendbaren Prozessrecht nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101; vgl. § 66 GOG). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2018.76 vom 14. September 2018 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Aus den vorstehenden Gründen sind der Rekurs und die Beschwerde bei vorläufiger und summarischer Prüfung als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat der Rekurrent keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

 

5.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sowohl der Rekurs und die Beschwerde als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens betreffend die kantonalen Steuern pro 2012 (Verfahren VD.2018.216) mit einer Gebühr von CHF 1’600.– und jene des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer pro 2012 (Verfahren VD.2018.217) mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Rekurrenten.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

 

            Der Rekurrent und Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'600.– für das Verfahren VD.2018.216 und von CHF 800.– für das Verfahren VD.2018.217, je einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-       Steuerverwaltung Basel-Stadt

-       Eidgenössische Steuerverwaltung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

MLaw Tobias Calò

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.