Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.219

VD.2018.95

 

URTEIL

 

vom 1. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[…]

   

gegen

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

 

[1]

B____                                                                                             Beigeladener

c/o [...]

 

C____                                                                                                        Tochter

[...]  

vertreten durch [...], Advokatin,

[…]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. März und 23. April 2018 (VD.2018.95)

sowie vom 26. September 2018 (VD.2018.219)

 

betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung und Konstituierung einer Erziehungsbeistandschaft


Sachverhalt

 

C____, geboren am [...], ist die gemeinsame Tochter von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die Eltern üben die gemeinsame elterliche Sorge für ihre Tochter aus.

 

Mit Entscheid vom 14. November 2016 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nebst anderem die mit vorsorglichen Entscheiden vom 3. und 5. August 2016 angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____ und die Platzierung des Kindes im [...] (nachfolgend Kinderheim) sowie die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

 

Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 beantragte die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter C____ bei Kindergarteneintritt wieder bei ihr leben solle. Bis dahin seien die Besuchstage unter Einbezug der muslimischen Feiertage schrittweise zu erhöhen.

 

Mit Entscheiden vom 28. März und 23. April 2018 bestätigte die KESB die bestehende Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über ihre Tochter und stellte fest, dass C____ im Kinderheim platziert bleibe sowie ausschliesslich die hausinterne Spielgruppe besuche (Ziff. 1). Auch die Erziehungsbeistandschaft für C____ mit der Beiständin [...], Mitarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), wurde bestätigt (Ziff. 2). Die Beiständin wurden dabei im Rahmen der Beistandschaft neu beauftragt, umgehend eine Therapie mittels Videobeobachtung der Eltern/Kind-Interaktion für C____ und ihre Eltern einzurichten (Ziff. 3a) und das Kind im hängigen Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 3b). Weiter erhielt die Kindsbeiständin den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, soweit weitergehende Aufgaben zu umschreiben seien oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei (Ziff. 4). Geregelt wurde zudem das Besuchsrecht der Eltern, die das Recht erhielten, C____ jeden Mittwoch von 10:00 bis 18:30 Uhr sowie jeden Freitag von 13:30 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr zu sich nach Hause auf Besuch zu nehmen. Besuche über die Feiertage seien mit der Beiständin zu vereinbaren und Besuche von C____ am Aufenthaltsort des Beigeladenen im Ausland mit der Beiständin zu vereinbaren (Ziff. 5).

 

Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde erheben (Verfahren VD.2018.95). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Entscheide der KESB vom 28. März und 23. April 2018 und die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Beistandschaft. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

 

Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzte und vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Juni 2018 in ihrem Amt bestätigte Kindsvertreterin, lic.iur. [...], hat mit Eingabe vom 16. Juli 2018 zur Beschwerde Stellung genommen ohne einen Antrag zu stellen. Der Beigeladene hat keine Stellungnahme zur Sache eingereicht. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine Replik verzichte.

 

Nach weiterer Abklärung der Situation und der Einholung verschiedener Berichte hat die KESB mit Entscheid vom 26. September 2018 verfügt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ weiterhin bei der KESB verbleibt und C____ vorläufig im Kinderheim platziert bleibt, bis die Rückplatzierung durch die Multisystemische Therapie Kinderschutz (MST-CAN) aufgegleist ist (Ziff.1). Die bisherige Kindsbeiständin ist aus ihrer Verpflichtung als Beiständin entlassen und ihr Bericht vom 18. September 2018 als Schlussbericht genehmigt worden (Ziff. 2 und 3). Zum neuen Erziehungsbeistand für C____ ist [...], Sozialarbeiter des KJD, ernannt worden (Ziff.4). Neben den bisherigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beratung der Eltern, der Überwachung der Entwicklung des Kindes, der Koordinierung der Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Stellen und der Begleitung der Unterbringung (Ziff. 5) ist der Kindsbeistand neu beauftragt, umgehend eine MST-CAN für C____ mit Beginn Mitte Dezember 2018 in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleitet (Ziff. 6a) und in Zusammenarbeit mit den Eltern und MST-CAN für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff.6b). Auch hat er darauf hinzuwirken, dass das Kind so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 6c). Wiederholt worden ist auch der Auftrag des Kindsbeistands, C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 6d). Die Eltern sind bei ihrer Bereitschaft behaftet worden, mit der MST-CAN aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff.7) und es ist der Kindsbeistand gebeten worden, der KESB per 15. Juni 2019 einen Verlaufsbericht, auch beinhaltend die Ergebnisse der MST-CAN, einzureichen sowie Anträge zum weiteren Vorgehen (Wiedereinräumung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts oder erneute Drittplatzierung) zu stellen (Ziff. 8). Schliesslich ist dem Kindsbeistand zusätzlich der Auftrag erteilt worden, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und eine entsprechende Empfehlung abzugeben, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist sowie der KESB mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahmen einzureichen (Ziff. 9). Das Besuchsrecht der Eltern ist im bestehenden Umfang bestätigt worden (Ziff. 10).

 

Nach Eröffnung des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 im Dispositiv wurde das Verfahren VD.2018.95 nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2018 sistiert.

 

Mit Eingabe vom 29. November 2018 hat die Beschwerdeführerin auch gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 Beschwerde erhoben (Verfahren VD.2018.219). Sie beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat sie die Vereinigung des Verfahrens mit dem hängigen Verfahren VD.2018.95 sowie die Aufhebung der Verfahrenssistierung beantragt. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Ergebnisse der MST-CAN.

 

Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 hat die Rechtsvertreterin des Kindes zur Beschwerde Stellung genommen und bringt darin sinngemäss ihr Unverständnis mit der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 26. September 2018 zum Ausdruck, da die sofortige Rückplatzierung von C____ nicht im Interesse des Kindes sei. Konkrete Anträge hat sie nicht gestellt.

 

Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 berichtete das Team der MST-CAN über den Verlauf der bisherigen Bemühungen und die Rahmenbedingungen für eine weitere Betreuung der Familie, welche bisher nicht erfüllt seien.

 

Auf einen entsprechenden Antrag des Kindsbeistandes hin verfügte die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 neue Bedingungen für die geplante schrittweise Rückplatzierung von C____. Dabei hat die KESB die Aufgaben und Befugnisse des Kindsbeistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 aufgehoben und ihm neu die Aufgabe und die Befugnis erteilt, umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für C____ in die Wege zu leiten, welche ihre schrittweise Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin begleitet (Ziff. 1a). Des Weiteren hat er in Zusammenarbeit mit den Eltern und der SPF für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte an vier Tagen pro Woche aufzugleisen (Ziff. 1b) und darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zum Beigeladenen hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist (Ziff. 1c). Wiederholt worden ist ausserdem der Auftrag des Kindsbeistands C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen (Ziff. 1d). Weiter hat die KESB die Eltern bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff. 2).

 

An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der KESB und die Kindsvertreterin teilgenommen. Ebenfalls zur Verhandlung geladen wurden der Kindsbeistand sowie die Bezugsperson von C____ im Kinderheim. Der Kindsbeistand und die Bezugsperson wurden vom Gericht und den Parteien betreffend ihre Einschätzung zur aktuellen Situation befragt. Zur Sache befragt wurde die Beschwerdeführerin. Ihr Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt und beantragt die umgehende Aufhebung aller Kindesschutzmassnahmen. Die Vertreterin der KEBS beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und die Rechtsvertreterin von C____ plädiert ebenfalls für die Abweisung der Beschwerden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs  1 Ziff. 10 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C____ und als Verfahrensbeteiligte zweifellos zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. 314 Abs. 1 ZGB).

 

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).

 

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist im Sinne von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

 

1.4     

1.4.1   Mit Entscheid vom 26. September 2018 hat die KESB über die mit Entscheid vom 28. März und 23. April 2018 geregelten Inhalte, gegen welche die Beschwerdeführerin bereits Beschwerde eingereicht hatte, neu entschieden. Diese Neuregelungen hat die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 wiederum teilweise abgeändert. Alle Entscheide haben trotz eingereichter Beschwerde Wirkung entfaltet, da die KESB der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Mit den beiden aktuellen Entscheiden ist den Anträgen der Beschwerdeführerin in den Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 nur insoweit entsprochen worden, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ nach Hause geplant bzw. die zukünftige Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht in Aussicht gestellt wird. Damit hat die Beschwerdeführerin, soweit ihre Anträge darüber hinausgehen (s. unten E. 1.4.2 f.), nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerden. Die beiden Beschwerdeverfahren können dabei zusammengelegt und gemeinsam beurteilt werden. In diesem Umfang ist auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten.

 

1.4.2   Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war bis zum Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 die mit dem Entscheid der KESB vom 26. September 2018 erfolgte Bestätigung des bestehenden Entzugs des elterlichen Aufenthaltsrechts und der Platzierung von C____ im Kinderheim, welche so lange fortdauern sollte, bis die Rückplatzierung durch die MST-CAN aufgegleist ist sowie das Bestehen einer Erziehungsbeistandschaft und ihrer konkreten Aufgaben. Mit Entscheid der KESB vom 26. September 2018 hatte sich der Streitgegenstand gegenüber der Beschwerde gegen die Entscheide vom 28. März und 23. April 2018 (AUS VD.2018.95) bereits insofern verändert, als die schrittweise Rückplatzierung von C____ zu ihren Eltern vorgehend noch nicht verfügt worden war. Mit anderen Worten wurde dem Anliegen der Beschwerdeführerin soweit es die Rückplatzierung der Tochter betrifft mit Entscheid vom 26. September 2018 bereits insoweit entsprochen, als im Grundsatz entschieden worden ist, dass die Rückplatzierung ins Elternhaus mit konkret definierten Massnahmen anzustreben ist. Mit Entscheid vom 20. Februar 2019 ist dieser Grundsatz nicht abgeändert worden. Der neuste Entscheid der KESB bezieht sich in seinem Dispositiv allein auf die in Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 geregelten Aufgaben des eingesetzten Beistands. Aus den Erwägungen des Entscheides geht hervor, dass die KESB zum Schluss gekommen ist, dass die Umsetzung von MST-CAN nicht möglich sei, da die entsprechenden Rahmenbedingungen infolge gescheiterter Terminfindung und Widerstands der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, weshalb eine andere aufsuchende, auf die Mutter und das Kind gerichtete engmaschige Begleitung aufzugleisen sei. Eine solche, einer Begleitung durch MST-CAN ebenbürtige Therapieform erkannte die KESB in einer SPF durchgeführt von [...], [...] GmbH Eltern- und Familienbegleitung. Weiter soll C____ neu mindestens 4 Tage pro Woche in einer Kindertagesstätte und damit in dieser Zeit nicht mehr im Kinderheim betreut werden. Angestrebt wird ein schrittweiser Übergang vom Kinderheim zurück zur Beschwerdeführerin. Verhindert werden soll mit diesem Prozess eine (erneute) Überforderung der Beschwerdeführerin sowie die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung.

 

1.4.3   Dementsprechend hat das Gericht die Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der Belassung des Aufenthaltsbestimmungsrecht bei KESB in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 ZGB und des vorläufigen Verbleibs von C____ im Kinderheim, bis die Rückplatzierung nach Hause erfolgreich aufgegleist und vorbereitet ist, zu beurteilen.

 

Weiterhin strittig ist zudem die Fortsetzung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft und die Einsetzung von [...] als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den Aufgaben gemäss dem Entscheid vom 20. Februar 2019.

 

2.

2.1      Die KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes mithin im objektiven Kindesinteresse zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21. November 2017 E. 3.2.1). Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).

 

Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindswohls ist dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810 17 236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli, in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 313 N 1).

 

2.2      Die Beurteilung der Richtigkeit des aktuellsten Entscheids der KESB bedarf einer eingehenden Betrachtung der bisherigen Entwicklung der Familiensituation. Die nachfolgenden Erwägungen beanspruchen keine Vollständigkeit sondern stellen Auszüge aus den umfangreichen Verfahrensakten der KESB dar, wobei insbesondere die diversen Rückmeldungen der in den Fall involvierten Fachpersonen einfliessen. Soweit die Inhalte von Berichten wiedergegeben werden, handelt es sich immer um (teils sinngemässe) Zusammenfassungen, welche ebenfalls nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

 

2.3      Der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts geht auf den Sommer 2016 zurück. Damals gingen Gefährdungsmeldungen einer Nachbarin sowie der Grossmutter mütterlicherseits beim KJD ein. Die Nachbarin berichtete, dass C____ während eines heftigen Streits zwischen den Eltern „wie am Spiess“ geschrien habe. Schon früher habe das Kind so geschrien, als es von der Mutter übers Knie gelegt und geschlagen worden sei. Sie habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sehr häufig Alkohol trinke und kiffe. Auch die Grossmutter mütterlicherseits berichtete über blaue Flecken als Folge von Schlägen. Die Beschwerdeführerin übe auch Gewalt gegen Sachen und ihren Hund aus. Die KESB veranlasste daraufhin eine Wohnungskontrolle durch die Kantonspolizei, bei welcher am 18. Juli 2016 „keine Unregelmässigkeiten oder misslichen Verhältnisse haben festgestellt werden“ können. Am 29. Juli 2016 (Meldeeingang bei der Polizei um 21:48 Uhr) kam es in der Dreirosenanlage zu einem handgreiflichen Streit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin den Kinderwagen mit C____ so touchierte, dass dieser über mehrere Treppenstufen zum Rheinweg rollte. Die damals rund 1,5 Jahre alte Tochter fiel dabei aus dem Kinderwagen und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Die Beschwerdeführerin verliess daraufhin die Anlage ohne ihr Kind. C____ musste durch den Notarzt ins Universitätskinderspital (UKBB) verbracht werden. Atemalkoholkontrollen ergaben rund eine Stunde nach dem Vorfall einen Wert von 2,00 Promille bei der Beschwerdeführerin und von 1,72 Promille beim Beilgeladenen. Im Rahmen der polizeilichen Requisition gab der Beigeladene an, dass es regelmässig zum Streit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin komme. Gemäss Aussagen der Eltern sowie von Auskunftspersonen soll es beim Streit darum gegangen sein, dass die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen die Tochter habe übergeben wollen, was dieser aber abgelehnt habe (Bericht Requisition Kantonspolizei vom 29. Juli 2016). In der Folge wurde C____ von den Behörden ins Kinderheim verbracht, wo die Eltern sie am 2. August 2016 besuchten. Auch bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin stark nach Alkohol roch und der Beigeladene nicht nüchtern wirkte (E-Mail [...] vom 2. August 2016).

 

2.4      Mit Entscheid vom 3. August 2016 stellte die KESB unter Bezugnahme auf diesen Sachverhalt fest, es sei unklar, ob die Eltern adäquat mit C____ umgehen könnten. Die Beschwerdeführerin sei nicht absprachefähig. Den Eltern wurde daher als superprovisorische Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, C____ wurde im Kinderheim platziert und es wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C____ errichtet.

 

Bei einem Gespräch mit Vertretern der KESB am 5. August 2016 wandten sich die Eltern zwar gegen eine fortgesetzte Heimplatzierung, äusserten aber Verständnis für die Intervention (Akteneintrag KESB vom 5. August 2016) und erklärten ihre Bereitschaft zu einer Paartherapie. Die Beschwerdeführerin äusserte zudem ihre Bereitschaft, regelmässig Alkoholtest durchzuführen. Mit Entscheid der KESB vom 5. August 2016 wurden die mit Entscheid vom 3. August 2016 superprovisorisch getroffenen Massnahmen in vorsorgliche Massnahmen umgewandelt. Die KESB stellte zusammengefasst dazu fest, dass die Gründe, welche zum superprovisorischen Entscheid vom 3. August 2016 geführt hätten, nach wie vor vorhanden seien. Eine Gefährdung von C____ im Falle ihrer Unterbringung bei den Eltern könne nicht ausgeschlossen werden. Es bedürfe deshalb sorgfältiger Abklärungen, wobei C____ für die Dauer der Abklärungen im Kinderheim platziert bleibe.

 

2.5      Am 9. August 2016 kam es in der Dreirosenanlage erneut zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, in deren Verlauf die Polizei eingreifen musste. Im Rahmen der Requisition berichtete die Beschwerdeführerin über zwei weitere Vorfälle virulenter häuslicher Gewalt. Die Tochter sei „während der meisten Streitigkeiten“ aber nicht zu Hause gewesen, sondern von ihrer Gotte oder bei Kolleginnen betreut worden. Am 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen den Beigeladenen ein (Rapport Kantonspolizei vom 10. August 2016).

 

2.6      Mit Entscheid der KESB vom 5. September 2016 wurden die angeordneten vorsorglichen Massnahmen verlängert. Die KESB hielt in der Begründung zwar die offensichtlichen Bemühungen der Eltern fest, die Gründe für die Gefährdung von C____, namentlich die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihnen sowie die vorhandene Suchtproblematik, zu bearbeiten (vgl. auch Akteneinträge KESB vom 29. und 30. August 2016). Es könne aber noch nicht von einer genügenden Stabilisierung des elterlichen Umfelds gesprochen werden, welche eine Rückplatzierung von C____ im aktuellen Zeitpunkt erlauben würde. Es gelte vielmehr unter Einbezug aller involvierten Fachpersonen sorgfältig abzuklären, ob die von der Beiständin sowie von den Eltern selbst eingeleiteten Massnahmen auch längerfristig umgesetzt werden können und die bisher gute Kooperation der Eltern konstant bleibe.

 

2.7      Am 27. September 2016 musste die Polizei erneut wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung, die im Zusammenhang mit einem Streit zwischen den Ehegatten in deren häuslichem Umfeld gestanden haben soll, requiriert werden (Requisitionsbericht vom 29. September 2016). Ab Herbst 2016 verbrachte C____ jedes zweite Wochenende bei D____, einer Vertrauten der Kindsmutter, wo die Eltern sie zusätzlich zu den Besuchszeiten im Kinderheim besuchen konnten.

 

2.8      Mit Entscheid des KESB vom 14. November 2016 wurden die bestehende Platzierung von C____ sowie die eingerichtete Erziehungsbeistandschaft bestätigt. Die Beiständin wurde beauftragt, umgehend eine hochfrequente SPF in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleite und unterstütze. Zudem seien Übernachtungen bei der Mutter möglichst bald einzuplanen. Aus der Begründung des Entscheids ergeht, dass es trotz offensichtlicher Bemühungen der Eltern, insbesondere der Beschwerdeführerin, die familiäre Situation zu stabilisieren, unter Alkoholeinfluss wiederholt zu massiven und teilweise tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gekommen sei. Die damit einhergehende erhebliche Gefährdung des Kindswohls werde nicht bestritten. Dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich und auch an der Verhandlung dezidiert von Drogen- und Alkoholproblemen distanziere, decke sich nicht mit der Aktenlage. Da gleichzeitig ausserordentliche Bemühungen der Eltern vorlägen, alles zu unternehmen, um für C____ gute Eltern zu sein, liege es nahe, davon auszugehen, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Diese müssten allerdings schrittweise aufgebaut werden, um auch in allfälligen Krisensituationen von Bestand zu sein.

 

2.9      Gemäss Polizeiberichten vom 29. November und 30. Dezember 2016 kam es zwischen den Kindseltern wiederum zu nächtlichen verbalen Auseinandersetzungen, welche zu tätlichen Übergriffen des Beigeladenen auf die Beschwerdeführerin und zu Polizeieinsätzen führten.

 

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 musste das Kinderheim der Beschwerdeführerin aufgrund konkreter Vorfälle die Erwartungen für eine weitere Zusammenarbeit in Erinnerung rufen. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich an die vereinbarten Besuchszeiten, Gruppenregeln und Anweisungen der Mitarbeitenden zu halten, den Mitarbeitenden mit den üblichen Umgangsformen zu begegnen, nicht negativ über andere Kinder und deren Eltern zu reden und in Gegenwart von C____ nicht negativ über das Kinderheim und seine Mitarbeitenden zu sprechen. Demgegenüber kann dem Entwicklungsbericht des Kinderheims vom Juli 2017 eine Normalisierung der Übergänge nach Elternbesuchen entnommen werden. Nach den Wochenenden komme C____ aber oft aufgewühlt zurück.

 

Die Besuche bei den Eltern und den Grosseltern mütterlicherseits konnten im Verlauf des Jahres 2017 ausgebaut werden (vgl. Monatspläne März 2017 bis Januar 2018). Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 berichtete die Kindsbeiständin vom Bestand eines guten Einvernehmens zwischen der Beschwerdeführerin und deren eigenen Mutter. Die Beschwerdeführerin betreute ihre Tochter von Dezember 2016 bis Juni 2017 jeweils an zwei Wochenenden pro Monat von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, während C____ an den beiden anderen Wochenenden von D____ betreut wurde. Zusätzlich betreute die Beschwerdeführerin C____ unter der Woche jeweils tagsüber am Mittwoch. An diesen Tagen fanden auch die Besuche der die SPF durchführenden Fachperson statt. Ab Juni 2017 verbrachte C____ drei Wochenenden pro Monat bei den Eltern und ein Wochenende bei den Grosseltern, nachdem sich D____ aus dem Betreuungsumfeld zurückgezogen hatte, da sie aufkommende Konflikte befürchtete. Seit August 2017 konnten die Besuche an den Wochenenden von Freitag, 13.30 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, und am Mittwoch auf die Zeit von 10:00 bis 18.30 Uhr ausgedehnt werden (Schreiben Kindsbeiständin vom 13. März 2018).

 

2.10    Diesen zu einem Grossteil positiven Entwicklungen stehen aber weitere Berichte gegenüber. So teilte die Kindsbeiständin am 1. November 2017 der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin den Halt verloren haben soll. Im Gespräch mit der Sozialhilfe habe ihre Betreuungsperson geäussert, dass die Beschwerdeführerin aufgedunsen sei und man vermute, dass sie Drogen und/oder Alkohol konsumiere. Auch würde sie momentan nicht mehr arbeiten.

 

Die mit der Durchführung der SPF betraute [...] konstatierte mit Abschlussbericht vom 11. Dezember 2017, bei der Beschwerdeführerin sei eine „psychische Sicherheit nicht ersichtlich“, was zur Folge habe, dass sie „ihre Rolle als beschützende Erwachsene nicht erfüllen kann und selbst zum Kind wird“. Die Eltern erschienen im Alltag oft überfordert, was sich nach Ansicht von der SPF Begleiterin in einer übertriebenen, nicht nachvollziehbaren Planung der Alltagsstrukturen zeige, wobei [...] gleichzeitig festhielt, dass die Beschwerdeführerin sich bei den Besuchen adäquat um C____ kümmere. Die Bindung des Kindes zum Beigeladenen scheine aber sicherer als jene zur Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Besuchen einmal stark alkoholisiert gewesen und habe zwischendurch nach Alkohol gerochen. Das Suchtverhalten habe aufgrund des Misstrauens der Beschwerdeführerin allerdings nicht geklärt werden können. Erziehungsfragen hätten nicht angesprochen werden können. Die Beschwerdeführerin empfinde die SPF-Begleitung als massive Kritik. Die SPF-Massnahme sei daher momentan nicht die richtige Intervention, weshalb der Auftrag auf Ende 2017 beendet werde (Abschlussbericht SPF vom 11. Dezember 2017).

 

Als ein Nachbar am frühen Morgen des 26. Dezember 2017 die Polizei requirierte, weil ein Kind schon seit längerer Zeit schreie, wurde C____ von der Polizei schlafend aufgefunden. Allerdings zeigte die Beschwerdeführerin Anzeichen von Cannabiskonsum und roch es in der Wohnung entsprechend (Bericht Kantonspolizei vom 26. Dezember 2017).

 

Mit E-Mail Schreiben vom 19. März 2018 teilte das Kinderheim der Kindsbeiständin mit, das Verhalten der Beschwerdeführerin werde als unkooperativ, sehr kindlich und nicht kindsgerecht erlebt. Mit E-Mail Schreiben vom 22. März 2018 unterrichtete das Kinderheim die Kindsbeiständin über die Erteilung eines Hausverbots für die Beschwerdeführerin. Im Standortgespräch des Kinderheims vom 7. März 2018 wurde eine anspruchsvolle Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin konstatiert, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich gegen das Kinderheim arbeite. Sie rede in Anwesenheit ihrer Tochter schlecht über das Kinderheim und die Mitarbeitenden, was bei C____ zu einem Loyalitätskonflikt führe. Bei den Übergaben reagiere sie nicht adäquat auf die Bedürfnisse von C____. Zum Teil hole sie C____ ohne Rückmeldung zu spät oder gar nicht ab, was für das Kind schwierig sei. Mit Schreiben vom 21. März 2018 stellte das Kinderheim die Bedingungen für die Aufhebung des ausgesprochenen Hausverbots klar und erinnerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2018 erneut daran.

 

2.11

2.11.1 Im Hinblick auf die anstehende Neubeurteilung der Situation (Entscheide vom 28. März und 23. April 2018) forderte die KESB weitere Berichte ein.

 

Mit Bericht vom 12. März 2018 beschrieb das Kinderheim die Beziehung zwischen Mutter und Kind bei Besuchen als herzlich. Die Bindungsqualität von C____ zur Beschwerdeführerin könne aber nicht definiert werden. Das Kind lebe augenfällig in zwei Welten (Kinderheim / bei der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin trage mit ihrem Verhalten bei Übergaben im Heim dazu bei, dass C____ in einen Loyalitätskonflikt zwischen dem Kinderheim und den Eltern kommen könnte. In der Interaktion rede die Beschwerdeführerin auf Slowakisch pausenlos auf das Kind ein, bemuttere es übermässig und behandle es nicht seinem Alter entsprechend. Gleichzeitig sei sie bei Besuchen häufig damit beschäftigt, Mitarbeitende vor C____ zu kritisieren und gehe dann nicht adäquat auf die Tochter ein. Bei Spielsequenzen gelinge es ihr nur zurückhaltend, die kindlichen Signale wahrzunehmen, richtig zu deuten und angemessen und zeitnah darauf zu reagieren. Es scheine, dass sie in ihrer Kontaktgestaltung wenig zwischen eigenen und kindlichen Bedürfnissen differenzieren könne. Sie habe die Tendenz, eigene Bedürfnisse mit jenen der Tochter zu verschmelzen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gestalte sich aufgrund ihrer oppositionellen Haltung gegenüber dem Kinderheim sehr anspruchsvoll und schwierig. Das Kinderheim äusserte sich daher skeptisch zu einer Rückplatzierung. Die Beschwerdeführerin verfüge über wenig Selbstkritikfähigkeit und keinerlei Krankheitseinsicht. Sie zeige sich über die Zeit hinweg emotional ausgesprochen instabil und es falle ihr schwer, ihre Impulse zu steuern. Sie scheine sich in einer starken Symbiose mit der Tochter zu befinden. Mangels Einsichts- und Differenzierungsbereitschaft und –fähigkeit scheine es für sie schwierig zu sein, sich betreffend der Erziehung und Begleitung ihrer Tochter auf erzieherische Impulse einzulassen. Im Hinblick auf eine Rückplatzierung wäre es von Vorteil, wenn sich die Beschwerdeführerin auf ein Behandlungsangebot zur Stabilisierung ihrer psychosozialen Lebenssituation einlassen könnte.

 

2.11.2 Die vormalige SPF Begleiterin, [...], berichtete mit Schreiben vom 15. März 2018, dass im Rahmen der SPF weder eine Reflektion der Geschehnisse, die zur Platzierung von C____ geführt hatten, noch ein Ausblick auf die notwendigen Rahmenbedingungen einer Rückplatzierung mit der Beschwerdeführerin möglich gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe die Begleitung als massive Kritik empfunden. Sie habe die Bedürfnisse von C____ oft verzerrt wahrgenommen und Drittpersonen, die mit ihrer Tochter zu tun hatten, respektlos abgewertet. In eine Therapie habe die Beschwerdeführerin nur eingewilligt, weil sie ihr für eine rasche Rückplatzierung als unumgänglich erschienen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin ihr erzählt, wie sie Therapeuten manipulieren könne. Sie setze dem Kind kaum Grenzen und eine Struktur sei nur bezüglich der Grundbedürfnisse von C____ erkennbar. Der von C____ geschätzte Kontakt mit D____ sei in einem nicht nachvollziehbaren Schritt abrupt beendet worden, als der Kontakt mit der Grossmutter mütterlicherseits wieder bestand. Auch unangemessen heftige Wut und Schwierigkeiten, Wut zu kontrollieren, gehörten zum Verhaltensbild der Beschwerdeführerin. Bei einem Vorfall sei die Beschwerdeführerin betrunken aus der Badewanne gefallen, habe dazu aber keinerlei Scham oder Einsicht gezeigt. In Bezug auf die Rückplatzierung von C____ habe sich die Beschwerdeführerin ambivalent gezeigt, indem sie die Tochter manchmal umgehend zurück wollte und manchmal äusserte, sie solle für immer im Kinderheim bleiben. Aufgrund der beobachteten Interaktion zwischen Mutter und Kind vermute sie eine „unsicher-ambivalente oder desorganisierte Bindung“ zwischen den beiden. Demgegenüber habe im Spiel mit dem Beigeladenen eine höhere Sicherheit als bei der Beschwerdeführerin bestanden. Mit Blick auf die Entwicklung von C____ stehe sie einer Rückplatzierung nach Hause skeptisch gegenüber. Die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin sei ihrer Auffassung nach nicht stabil und es bestehe keine Therapieeinsicht. Betreffend die zukünftig anstehende Einschulung in den Kindergarten müsste C____ im Falle einer Rückplatzierung eine grosse Verantwortung für sich selber übernehmen, weil sie nicht bedürfnisentsprechend durch die Beschwerdeführerin begleitet werden würde.

 

2.11.3 Gemäss Auflistung der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin Dr. med. [...] haben zwischen dem 6. April 2017 und dem 20. März 2018 insgesamt 20 Termine mit der Beschwerdeführerin stattgefunden. 20 weitere Termine habe sie – teilweise ohne sich abzumelden – nicht wahrgenommen. Mit E-Mail Schreiben vom 21. März 2018 berichtete die Psychiaterin, die unregelmässige Wahrnehmung der Termine verunmögliche ein vertieftes therapeutisches Arbeiten, was sie auch gegenüber der Beschwerdeführerin thematisiert habe. Eine Reflexion habe so nicht stattfinden können, zumal auch die Motivation bei der Beschwerdeführerin gefehlt habe. Soweit sie die Beschwerdeführerin verstanden habe, sei sie einzig gekommen, damit C____ rückplatziert werde und weil die KESB dies von ihr verlange. Ihr Angebot sei daher eher eine Begleitung als eine Therapie. Ende 2018 werde sie ihre Praxis altershalber aufgeben. Bei ihrer Anhörung durch die Vorinstanz vom 19. April 2018 gab die Beschwerdeführerin sodann an, nicht mehr in die Therapie bei Dr. med. [...] zu gehen.

 

2.11.4 Gemäss der Auskunft der Mitarbeiterin der Medizinischen Dienste, Abteilung Sucht, vom 8. März 2018 stieg die Beschwerdeführerin nicht auf eine Zusammenarbeit ein und erkannte in den Abstinenzkontrollen keinen Nutzen. Obwohl sie die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 kenne, sei nie ein regelmässiger Kontakt zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin sei „unglaublich ausweichend und widerständig“. Ein weiterer Kontakt habe auf Wunsch der Kindsbeiständin im Dezember 2017 stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin geäussert habe, „wenn sie müsse, komme sie halt und dann eine Stunde ‚Blabla‘“.

 

2.11.5 Mit Schreiben vom 13. März 2018 berichtete die Kindsbeiständin über die im Rahmen der Platzierung etablierte Betreuungssituation. Gemäss Rückmeldung der Abteilung Sucht bestehe mangels Motivation der Beschwerdeführerin kein Kontakt mehr. Obwohl sie dringend eine therapeutische Behandlung brauche, fehle die entsprechende Einsicht. Auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. [...], habe berichtet, aufgrund der unregelmässigen Frequenz der Termine sei eine Therapie mit der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Gespräche zur Reflexion ihrer Vergangenheit und Mutterrolle seien mit der Beschwerdeführerin nicht möglich. Sie sei heute in einem labileren Zustand als zu Beginn der gemeinsamen Termine im April 2017. Gemäss Auskunft der Sozialhilfe könnten Gespräche mit der Beschwerdeführerin nur noch im Glaskasten geführt werden, da die Beschwerdeführerin oft sehr ausfällig, aggressiv und angetrunken auf dem Amt erscheine. Unter Hinweis auf diese Berichte, die tätlichen Auseinandersetzungen unter den Eltern, die Berichte des Kinderheims und der SPF Begleiterin kam die Kindsbeiständin im genannten Schreiben zu folgender Einschätzung: „In der Zeit seit der Platzierung von C____ ist es mir als Beiständin und den involvierten Fachpersonen nicht gelungen, mit der Mutter Ziele zu besprechen und an den verschiedenen wichtigen Erziehungsthemen zu arbeiten. Frau A____ möchte beweisen, dass sie eine gute Mutter ist und alles richtig macht und kann nichts annehmen von aussen. Eine Auseinandersetzung mit ihrer Geschichte lehnt sie kategorisch ab. Sie äussert zwar, dass sie bereit sei, Blutkontrollen machen zu lassen, da sie kein Alkoholproblem habe. Es war bisher aber nicht möglich, mit ihr zu besprechen, warum es immer wieder zu Rückmeldungen betreffend Alkohol oder Cannabis (siehe diverse Polizeirapporte) kommt. Die therapeutische Begleitung nimmt sie nicht wirklich wahr, gemäss den Aussagen der Psychiaterin kann so keine Therapie stattfinden. Einziges Ziel der Mutter scheint die Rückplatzierung von C____ zu sein. Die SPF musste abgebrochen werden, da Frau A____ nicht bereit war, an den wichtigen Themen zu arbeiten und auch diese Termine nur wahrnahm, weil es von der KESB verfügt worden ist. An den zahlreichen Standortgesprächen interessierte es Frau A____ nicht, welche Entwicklungsschritte ihre Tochter macht, sie forderte jeweils Erweiterungen der Besuchszeiten und deponierte ihren Unmut über das [...] und die Platzierung. Es zeigt sich auch, dass keine Transparenz vorhanden ist seitens Frau A____, so ist bis heute unklar, wo sich der Vater von C____ aufhält und wie sich der Kontakt vom Vater und C____ gestaltet. So wird C____ in Vielem zur Geheimnisträgerin und dies wird zunehmend belastend für das 3-jährige Mädchen. Aktuell berichtet C____, dass ihr die Mutter erzählt habe, dass sie nicht mehr lange im Heim sei und bald nach Hause komme. Solche Aussagen verunsichern das 3-jährige Mädchen“. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung scheine die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen, es stünden immer ihre eigenen Bedürfnisse im Vordergrund. Sie kämpfe und investiere viel Kraft und Zeit, um ihre Tochter - wie sie sich äussere - wieder „zurückzugewinnen". Sie könne eine Rückkehr zur Beschwerdeführerin aber nicht empfehlen. Die konstante Verweigerung der Beschwerdeführerin, sich mit ihren psychischen Schwierigkeiten, ihrer emotionalen Instabilität, ihrer Mutterrolle und ihrer problematischen Vergangenheit auseinanderzusetzen, stelle eine latente Gefährdung des Kindswohls dar. Aufgrund ihrer fehlenden Mitarbeit und Transparenz bleibe unklar, inwieweit sie in der Lage sei, C____ zu betreuen, zu versorgen, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen und therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie empfehle daher eine Erziehungsbegutachtung der Beschwerdeführerin. C____ solle weiterhin jeweils die Wochenenden bei der Mutter resp. Grossmutter verbringen, unter der Woche aber im Kinderheim betreut werden, wobei Ausnahmen wie Feiertage oder Geburtstage weiterhin möglich sein sollten.

 

2.12    Mit Entscheid vom 28. März und 23. April 2018 ging die KESB in Würdigung der dargelegten Informationen zwar davon aus, dass sich die familiäre Situation bei der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Faktoren im Gegensatz zum Erstplatzierungszeitpunkt (August 2016) wesentlich verbessert und beruhigt habe. Gleichwohl kämen die involvierten Fachpersonen übereinstimmend zum Schluss, dass C____ im Umfeld der Eltern (aktuell wegen Landesabwesenheit des Beigeladenen insbesondere im Umfeld der Beschwerdeführerin) nicht gleich gut aufgehoben sei wie im Kinderheim. Dieses biete C____ ein kindgerechtes, förderliches Umfeld und verlässliche Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin sei demgegenüber gemäss Aktenlage emotional instabil und in der Zusammenarbeit mit Behörden, dem Heim und der SPF unnahbar sowie in der Wahrnehmung von Terminen bei der Psychiaterin unzuverlässig. Die Beschwerdeführerin befriedige die Grundbedürfnisse von C____ an den Besuchstagen zwar in adäquater und guter Weise. Sie sei darüber hinaus aber nicht in der Lage, ihren persönlichen Anteil zur Verbesserung der Lebenssituation von C____ zu leisten. C____ gerate in einen das Kindswohl in hohem Masse gefährdenden Loyalitätskonflikt, indem die Beschwerdeführerin das Kinderheim immer wieder vor ihrer Tochter abwerte und diskreditiere. Sie unterlasse es, aus eigener Initiative gewisse Anpassungsleistungen zu erbringen und zu kooperieren. Positiv erscheine die Beruhigung der elterlichen Konfliktsituation. Seit der Entlassung des Beigeladenen aus dem Gefängnis sei es zu keinen weiteren Polizeiberichten wegen häuslicher Gewalt mehr gekommen. C____ reagiere positiv auf den Beigeladenen. Es erscheine fraglich, ob der mit dem Platzierungsentscheid zusammenhängende und das Kindswohl gefährdende Loyalitätskonflikt durch eine Rückplatzierung beseitigt würde. Dem werde wohl vordergründig so sein. Bei einer Rückplatzierung sei aufgrund der Aktenlage aber zu befürchten, dass C____ daheim weiterhin der Impulsivität und Instabilität der Beschwerdeführerin ausgesetzt wäre und sich im Spannungsfeld zwischen ihrer Mutter und deren instabilen Beziehungen zu den Bezugspersonen bewegen müsste. C____ fühle sich im Kinderheim insgesamt wohl, entwickle sich weiterhin gut und sei dort vorläufig sehr gut aufgehoben. Zur Vermeidung einer langjährigen Heimplatzierung sei gleichwohl eine Klärung der Frage zu ermöglichen, ob einer durch die mittelfristige Rückplatzierung von C____ befürchteten Kindeswohlgefährdung mit ambulanten Massnahmen begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin müsse konkrete Schritte tun und sich auf eine Therapie einlassen, um die Bedürfnisse ihrer Tochter besser wahrnehmen zu können. Nur so bestehe die Möglichkeit, dass ambulante Massnahmen und Unterstützungsangebote in Zukunft ausreichen könnten, um einer Gefährdung von C____ zu begegnen. Nach der Beendigung der SPF wegen Erfolgslosigkeit und der Undurchführbarkeit einer MST-CAN aus terminlichen Gründen, erscheine dazu eine Therapie mittels Videobeobachtung der Eltern/Kind-Interaktion bei Dr. med. [...], Kinder- und Jugendpsychiaterin, in Liestal geeignet. Diese anschauliche Therapieform könnte es der Beschwerdeführerin ermöglichen, sich auf einen Reflektionsprozess einzulassen. Drei Monate nach Beginn der Therapie seien deren Ergebnisse auszuwerten. Über das weitere Vorgehen sei anschliessend anlässlich einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der KESB zu entscheiden. Zusammenfassend befand die KESB, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, mit dem Kinderheim eine geeignete Unterbringungseinrichtung zur Verfügung stehe und die Bestätigung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über C____ verhältnismässig sei (s. auch oben Sachverhalt).

 

2.13    In der Folge des Entscheids der KESB vom 28. März und 23. April 2018 kam es zu mehreren massiven Vorfällen betreffend die Konfliktsituation zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitarbeitenden im Kinderheim. So zog die Beschwerdeführerin beispielsweise bei einer Übergabe am 24. April 2018 C____ vor dem Heim komplett resp. nach ihren Angaben bis auf die Unterwäsche aus und beschimpfte die Mitarbeitenden (Akteneintrag KESB vom 24. April 2019). Auch kam es zu diversen eskalierenden Situationen aufgrund von seitens der Beschwerdeführerin nicht oder zumindest nicht pünktlich eingehaltenen Abholterminen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Kinderheims am 14. Juni 2018 der KESB mitgeteilt, dass C____ zweimal eingenässt habe, nachdem die Beschwerdeführerin sie nicht wie vereinbart abgeholt habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin gemäss den Mitarbeitenden des Kinderheims am 27. Juni 2018 nach mehrfacher Verletzung der Grenzen des Anstands das „Fass überlaufen lassen“. Sie habe die Mitarbeitenden massiv beschimpft, als diese den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Grund für die verspätete Abholung überprüfen wollten, und habe C____ direkt am Eingang neben die Küche urinieren lassen (E-Mail Schreiben Kinderheim vom 27. Juni 2018, Akteneintrag KESB vom 27. Juni 2018). Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 beurteilte das Kinderheim die Mutter-Kind-Kontakte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der jüngsten Vorkommnisse als aktuell kindswohlgefährdend. Zudem sei die Belastbarkeit der Mitarbeitenden der Wohngruppe ausgeschöpft. Ab Ende Juli 2018 beruhigten sich die Übergabesituationen im Kinderheim und es gelang der Beschwerdeführerin bei Übergaben höflich zu bleiben. Bei einer Rückgabe von C____ im August 2018 konnte deutlicher Alkoholgeruch festgestellt werden (E-Mail Schreiben Kinderheim vom 12. August 2018). Den Ausfall eines Besuchstermins aufgrund ihrer Verspätung konnte sie hingegen akzeptieren (E-Mail Schreiben Kinderheim vom 5. September 2018).

 

2.14    Mit telefonischem Bericht an die KESB vom 23. August 2018 schilderte Dr. med. [...] den Verlauf der von der KESB angeordneten Therapie. Demnach hatte die Beschwerdeführerin von zehn vereinbarten Sitzungen zwei abgesagt. Die ersten fünf Sitzungen dienten einem Beziehungsaufbau. Der Beschwerdeführerin sei es in diesen Sitzungen nicht gelungen, sich auf die Therapie einzulassen. Bei der sechsten, in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgten Sitzung, sei es gelungen, das Kinderheim der Beschwerdeführerin gegenüber mit einem "getrennten Elternteil" zu vergleichen und ihr nahe zu legen, dass C____ beim Pendeln zwischen diesen beiden Welten unterstützt werden müsse. Als Ziele seien eine Entspannung der Gestaltung der Übergänge für Mutter und Kind und eine konsequente und liebevolle Grenzziehung definiert worden. Erst in dieser zweitletzten und der letzten Sitzung habe sich die Beschwerdeführerin ein Stück weit auf die Therapie einlassen können. Grundsätzlich erkenne sie aber weder ihre eigenen, noch die Bedürfnisse ihrer Tochter. Sie idealisiere ihre eigenen Eltern und externalisiere das ihr in der Kindheit Widerfahrene. C____ habe ihre Mutter ohne Zweifel sehr gerne. Das Kind habe eine Strategie entwickelt, wonach es sich gegenüber der Beschwerdeführerin als klein und hilflos zeige, um etwas zu bekommen.

 

2.15

2.15.1 Im Hinblick auf den anstehenden Entscheid vom 26. September 2018 holte die KESB weitere Berichte ein.

 

Mit Bericht vom 18. September 2018 wies die Kindsbeiständin darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin schwer falle, in eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Kinderheim zu treten. Das Hausverbot bestehe daher weiterhin. C____ spüre, dass die Mutter das Heim stark ablehne und bei den Übergaben käme es immer wieder zu „unschönen und irritierenden Situationen für  C____“. Die die Therapie mittels Videobeobachtung durchführende Dr. med. [...] habe berichtet, dass es der Beschwerdeführerin schwer falle, Hilfestellungen anzunehmen, sie in Stresssituationen die Kontrolle verliere und keine Strategien zur Hand habe. Sie könne dann nicht auf die Bedürfnisse von C____ fokussieren oder die Tochter schützen. Die Beschwerdeführerin könne nicht zwischen den eigenen und den Bedürfnissen von C____ unterscheiden. Der zuständige Sozialarbeiter der Sozialhilfe berichte, dass die Beschwerdeführerin nicht kooperativ sei, so dass immer wieder Sanktionen oder Teileinstellungen verfügt würden. Insgesamt schätzte die Kindsbeiständin eine Rückkehr der Tochter zur Beschwerdeführerin als unrealistisch und für das Kind gefährdend ein. Auch der Beigeladene könne aufgrund seiner längerdauernden Inhaftierung mit anschliessendem Landesverweis keine Stütze sein. Die Inhaftierung des Beigeladenen werde auf Wunsch der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter geheim gehalten. Die Anregung von Dr. med. [...], C____ kindsgerecht darüber zu informieren, habe die Beschwerdeführerin strikte abgelehnt. Aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit zwischen der Kindsbeiständin und der Beschwerdeführerin empfahl die Kindsbeiständin einen Wechsel der Beistandsperson.

 

2.15.2 Mit Arztbericht vom 19. September 2018 berichtete Dr. med. [...] über insgesamt 14 Konsultationen und 4 weitere telefonische Kontakte. Aufgrund der Exploration der Bindungsrepräsentation der Beschwerdeführerin kam sie zum Schluss, dass diese aufgrund der fehlenden berechenbaren Präsenz ihrer eigenen Bindungsfiguren, wie insbesondere ihrer Eltern, gelernt habe, ihre eigenen Bedürfnisse zu unterdrücken. Die Eltern würden idealisiert dargestellt. Aufgrund ihrer verzerrten kognitiven Wahrnehmung könne die Beschwerdeführerin kaum Selbstanteile am Wirkungsgeschehen erkennen. C____ erlebte die Ärztin als altersentsprechend gut entwickeltes und gepflegtes, im Kontakt offenes und zutrauliches Kind mit durchschnittlicher Intelligenz. Sie sei in der Interaktion mit der Beschwerdeführerin offen zugewandt und in der Lage, ihren emotionalen Zustand deutlich und klar zu vermitteln. In Spielsituationen habe C____ sich bemüht, die Beschwerdeführerin zufrieden zu stellen, ohne ihre eigenen Absichten aufzugeben. Zur Vermeidung von Konfrontationen habe sie ein „entwaffnendes, demonstrativ unschuldiges und hilfloses“ Verhalten an den Tag gelegt. Trotz erfolgter Zielvereinbarung habe bei der Beschwerdeführerin nur eine ambivalente Therapiemotivation und nur ansatzweise Interesse an den abgemachten therapeutischen Themen festgestellt werden können. Es habe kein kontinuierliches und zuverlässiges Arbeitsbündnis entstehen können. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, in fixierten Denk- und Verhaltensmustern zu verhaften. Es stelle sich die Frage, „ob generell seitens der Kindsmutter eine Therapiefähigkeit gegeben ist“. Eine therapeutische Weiterarbeit auf dieser Basis sei zum aktuellen Zeitpunkt wenig zielführend.

 

2.15.3 Das Kinderheim berichtete mit Schreiben vom 24. September 2018, dass sich C____ in körperlicher, kognitiver und emotionaler Hinsicht erwartungsgemäss gut entwickelt habe. Sie versichere sich in auffälliger Weise, dass ihre Bezugsperson im Kinderheim ihre Bezugsperson sei. Es scheine, dass C____ mit dem bestehenden Loyalitätskonflikt zwischen Beschwerdeführerin und Kinderheim umgehen könne. Ausser einer „offensichtlichen temporär begrenzten Dünnhäutigkeit nach Mutterbesuchen“ zeige sie keine weiteren Anpassungsschwierigkeiten. Seit der Erteilung des Hausverbots am 21. März 2018 hätten sich die Übergabesituationen insgesamt entspannt und habe intrigantes Verhalten der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende der Wohngruppe deutlich abgenommen. Sie verhalte sich meist anständig, betone aber, dass sie „aufs Maul sitzen“ müsse. Es gelinge ihr selten, Besuchszeiten pünktlich einzuhalten. C____ reagiere herzlich auf Besuche der Mutter und sei auf das Kinderheim wütend, wenn die Beschwerdeführerin nicht komme. Bei Begrüssungen rede die Mutter pausenlos auf das stumm zuhörende Kind ein. Mit dem Beigeladenen hätten gemäss der Wahrnehmung des Kinderheims bis auf einen Telefonanruf keine Kontakte stattgefunden.

 

2.16    Aufgrund dieser Entwicklungen erwog die KESB zusammengefasst mit Entscheid vom 26. September 2018, die Kindswohlgefährdung sei wenig fass- und benennbar, was sich seit der mündlichen Verhandlung am 28. März 2018 weder im positiven noch im negativen Sinn verändert habe. Im Bereich der Bindungsfähigkeit verfüge die Beschwerdeführerin offenkundig über Mängel, welche das Kindeswohl von C____ auf emotionaler Ebene gefährden könnten, insbesondere, wenn dem Kind keine anderweitigen verlässlichen Bezugspersonen zur Verfügung stünden. Aufgrund der Bemühungen der Beschwerdeführerin verliefen die Übergaben von C____ seit mehreren Monaten ruhiger, wodurch sich der Loyalitätskonflikt für das Kind tendenziell verringert habe. Gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin würden auch belegen, dass sie sich insbesondere gegenüber C____ nicht mehr ausschliesslich abwertend über das Kinderheim äussere. Sie scheine den für das Kind daraus entstehenden Loyalitätskonflikt verstanden zu haben. Es habe keine Situation gegeben, bei welcher die Tochter aufgrund einer Gefährdungssituation nicht an die Beschwerdeführerin habe übergeben werden können. Trotz Verspätungen habe die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht verlässlich ausgeübt. Der Bestand einer Kindswohlgefährdung und die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin könnten aber erst im Laufe der Rückplatzierung und einer engen Begleitung durch MST-CAN abschliessend beurteilt werden können. Eine unbegleitete, sofortige Rückplatzierung von C____ nach Hause berge das Risiko des Auftretens einer akuten Überforderungssituation der Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden Kindeswohlgefährdung von C____. Bei einer schrittweise erfolgenden und eng begleiteten Rückplatzierung durch die Fachpersonen von MST-CAN, welche rund um die Uhr für Fragen und Anliegen zur Verfügung stünden, sei das Gefährdungsrisiko aber als moderat einzuschätzen. MST-CAN verfüge erst ab Mitte Dezember 2018 wieder über die Kapazitäten, eine Rückplatzierung zu begleiten. Bis dahin erscheine die weitere Fortsetzung der Platzierung von C____ im Kinderheim und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verhältnismässig, zumal bis zur Aufgleisung einer Begleitung der Rückplatzierung durch MST-CAN keine rascher verfügbaren, milderen Mittel zur Verfügung stünden. Der Besuch eines Tagesheims unter der Woche würde der belasteten Situation nicht Rechnung tragen und C____ mit dem Verlust ihrer Bezugspersonen aus dem Kinderheim alleine lassen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht solle vorläufig bei der KESB verbleiben, um einer momentan nicht abschliessend zu beurteilenden Gefährdungssituation Rechnung zu tragen und um insbesondere im Falle des Scheiterns der Rückplatzierung rasch eine erneute Fremdplatzierung im aktuellen Kinderheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung zu ermöglichen. Die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts solle aber nur solange aufrechterhalten bleiben, bis der Abschlussbericht von MST-CAN vorliege und definitiv darüber entschieden werden könne, ob die Rückplatzierung erfolgreich verlaufen sei. Ausserdem wurde die Kindsbeiständin aus ihrem Amt entlassen und es wurde mit [...] ein neuer Kindsbeistand ernannt (s. auch oben Sachverhalt).

 

2.17    In der Folge wurde die Begleitung der Beschwerdeführerin durch die MST-CAN aufgegleist. Wie der Kindsbeistand mit Bericht vom 11. Februar 2019 der Vorinstanz mitgeteilt hat, ist es dabei zu „nachhaltig bestehenden Uneinigkeiten“ zwischen der Beschwerdeführerin und den Fachpersonen der MST-CAN insbesondere in Bezug auf die Motivation der Beschwerdeführerin und in Bezug auf den zeitlich vorgesehenen Arbeitsrahmen gekommen, welche die Durchführung dieser ambulanten Massnahme verunmöglicht haben. Er wolle daher der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Gelegenheit geben, den Start einer ambulanten Massnahme inklusive schrittweiser Rückplatzierung des Kindes auf anderem Weg zu ermöglichen. Er hat daher die Ersetzung der Begleitung durch die MST-CAN durch eine SPF angeregt.

 

Mit Bericht der zuständigen Mitarbeiter der MST-CAN vom 11. Februar 2019 ist dem Gericht mitgeteilt worden, die Beschwerdeführerin habe in den Vorgesprächen die Wirksamkeit einer MST-CAN in Frage gestellt. Aus ihrer Sicht sei fraglich, was die MST-CAN im Unterschied zu der im Jahr 2017 absolvierten SPF bewirken könne. Zur Ermöglichung der Rückführung ihrer Tochter habe die Beschwerdeführerin aber einer Teilnahme bei der MST-CAN zugestimmt. Aufgrund der von ihr neu angetretenen Arbeitsstelle mit vollem Pensum stehe sie aber nur am Abend und an den Wochenenden für Termine zur Verfügung. Termine nach 18:00 Uhr mit einem 4-jährigen Kind nach zukünftig vollen Tagen in einer Kindertagestätte würden von der MST-CAN aufgrund des Kindeswohls aber abgelehnt. Mit einem so jungen Kind sollten keine regelmässigen Abendtermine stattfinden. Die Wirksamkeit der MST-CAN zeichne sich nicht allein durch die Einhaltung von Terminen, sondern insbesondere durch die Umsetzung und das konkrete Üben des in den Therapiestunden Besprochenen aus, was nicht auf die Abendstunden reduziert werden könne. Eine therapeutische Unterstützung lehne die Beschwerdeführerin zudem wie alle bisherigen psychosozialen Hilfsangebote ab.

 

2.18    Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hat die KESB mit Entscheid vom 20. Februar 2019 erkannt, eine fachliche Begleitung der Familie sei für eine schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Beschwerdeführerin nach wie vor notwendig. Da eine Begleitung durch die MST-CAN nicht möglich sei, sei eine andere aufsuchende, auf die Mutter und das Kind gerichtete sowie das weitere betreuende Umfeld umfassende, engmaschige Begleitung aufzugleisen. Mit [...], von der [...] GmbH, stehe eine solche Fachperson zur Verfügung. Daher ist die vom Kindsbeistand in die Wege zu leitende Betreuung für die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Beschwerdeführerin im genannten KESB Entscheid auf eine SPF umgestellt worden. Gleichzeitig ist der Kindsbeistand gehalten, zusammen mit den Kindseltern eine Betreuung während vier Wochentagen in einer Kindertagesstätte auszugleisen, darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zum Beigeladenen wie möglich hat und sie im hängigen Familiennachzugsverfahren betreffend den Beigeladenen zu unterstützen (s. auch oben Sachverhalt).

 

3.

Der Beigeladene ist mit Entscheiden des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) vom 12. September 2017 und des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 6. Oktober 2018 aus der Schweiz weggewiesen worden, nachdem er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2017 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Der Entscheid des JSD vom 6. Oktober 2018 ist in Rechtskraft erwachsen. Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat der Bereich BdM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Ehemann abgewiesen.

 

Nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung gegen den Entscheid des Strafgerichts vom 23. Mai 2017 eingereicht hatte, wurden die Übergriffe des Beigeladenen auf die Beschwerdeführerin mit Urteil des Appellationsgerichts vom 12. September 2018 (AUS SB.2017.106) neu als versuchte schwere Körperverletzung und als einfache Körperverletzung qualifiziert. Der Beigeladene wurde neu zu einer höheren Freiheitstrafe von 18 Monaten verurteilt. Zudem wurde der Beigeladene nun auch in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 lit. b Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Gericht hat es als erstellt angesehen, dass der Beigeladene der Beschwerdeführerin im Verlaufe einer zunächst verbalen und später tätlichen Auseinandersetzung mit dem Schuh ins Gesicht trat, nachdem sie von ihm zu Boden gestossen worden war. Bei einer weiteren Auseinandersetzung habe er ihr mehrfach mit erschreckender Brutalität massive Faustschläge ins Gesicht verpasst. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Gemäss Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 29. November 2018 wird der Kindsvater frühestens am 10. Juli 2019 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden können.

 

Aus dem Strafurteil und der angeordneten Landesverweisung folgt, dass der Beigeladene längerfristig keinen Beitrag an die Betreuung von C____ wird leisten und die Beschwerdeführerin nicht wird unterstützen können, wie sich dies die Vorinstanz noch erhofft hat. Damit ist wohl auch die Aufgabe des Kindsbeistands gemäss Ziff. 6d des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 bzw. Ziff. 1d des Entscheids der KESB vom 20. Februar 2019 obsolet, wonach er C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend ihren Vater zu unterstützen und nötigenfalls der KESB Antrag auf Erweiterung der Kompetenzen zu stellen habe. Allerdings ist dies nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerden, weshalb keine formelle Aufhebung dieser Anordnung mit dem Beschwerdeentscheid erfolgt.

 

4.

4.1      Mit den zwei Beschwerden verneint die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung. C____ sei seit über zwei Jahren fremdplatziert, obwohl bis heute keine konkrete und erhebliche Kindeswohlgefährdung habe nachgewiesen werden können. Worin eine Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit liegen solle, bleibe unklar. Es könne nicht sein, dass eine bisher gar nicht abschliessend beurteilbare, „allenfalls anbahnende“ Kindswohlgefährdung aufgrund einer „eventuellen Überforderungssituation der Mutter“ zum Anlass für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung genommen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die mit dem ersten Entscheid der KESB vom 28. März und 23. April 2018 teilweise abstrakt behaupteten, angeblichen „psychischen Probleme“ oder die „emotionale Instabilität“ der Beschwerdeführerin zwar bei einem 50 %-Besuchsrecht problemlos seien, bei einer vollständigen Rückplatzierung aber eine Kindeswohlgefährdung darstellen sollten. Selbst wenn aber eine Gefährdung angenommen würde, genüge diese nicht zur Rechtfertigung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Fremdplatzierung. C____ werde im Haushalt der Eltern ausreichend geschützt und gefördert, schliesslich habe sie sich auch gemäss Bestätigung der Fachpersonen gut entwickelt. Auch im Falle einer Rückplatzierung würde C____ weiterhin durch Fachpersonen betreut, so dass sie der Beschwerdeführerin nicht komplett „ausgesetzt“ wäre. Die Beschwerdeführerin habe eine vollzeitliche Arbeitsstelle gefunden, so dass C____ an den Arbeitstagen in einer Kindertagesstätte betreut werde. Soweit die KESB sich zur Begründung einer Kindswohlgefährdung auf den angeblichen Loyalitätskonflikt beziehe, entfiele dieser im Falle einer Rückplatzierung aufgrund der Akten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Gerade die Platzierung stelle für die Beschwerdeführerin eine permanente Triggersituation dar. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft und verweist auf die jüngsten Entwicklungen.

 

4.2      An der Gerichtsverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin einerseits zwar, dass ein erstes Gespräch mit dem die nun erneut angeordnete SPF durchführenden [...] und dem Kindsbeistand positiv verlaufen sei und sie sich eine Zusammenarbeit mit [...] vorstellen könne (Prot. HV S. 4). Andererseits macht sie mehrmals sinngemäss klar, kein Verständnis für die aktuelle Fremdplatzierung von C____ aufbringen zu können und den Sinn einer Begleitung der Rückplatzierung nicht wirklich zu verstehen. (vgl. Prot. HV S. 7: „…Ja, ich glaube auch, es wird nichts mehr besser an der ganzen Geschichte…“, S. 8: „Es ist vergeudete Zeit…“, „Ich will einfach meine Rechte wieder…“). Auch bringt sie ihre Einstellung zum Ausdruck, wonach der Aufenthalt im Kinderheim auch für C____ vergeudete Zeit sei. Man habe dem Kind das Recht genommen, bei seiner Familie zu sein. Das Kind meine, es habe etwas falsch gemacht und müsse deshalb im Kinderheim sein (Prot. HV S. 8).

 

4.3      Der Kindsbeistand führt an der Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin akzeptiere seine Rolle. Nachdem die KESB im neuesten Entscheid an der avisierten Rückplatzierung festgehalten habe, brauche es eine Person „die diesen Weg mit der Beschwerdeführerin zusammen geht“. [...] scheine ihm die richtige Person dazu. Ein Erstgespräch mit [...] und der Beschwerdeführerin habe am Vorabend der Gerichtsverhandlung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe klar ihre Bereitschaft signalisiert, „diese Arbeit anzugehen und mit [...] zusammen zu arbeiten“, so dass dieser eine „seriöse Stellungnahme gegenüber der KESB“ werde abgeben können. Die zwischenmenschliche Ebene sei zentral. Man werde sehen, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, auf der Erwachsenenebene eine konstruktive Arbeitshaltung einzunehmen, so dass man nicht ratlos zurück bleibe hinsichtlich der Frage, wie die Beschwerdeführerin ihr Leben mit  C____ gestalte. Auf diesem Weg mache die Beschwerdeführerin langsam Fortschritte und er sehe durchaus eine Chance, dass ihr dies zusammen mit [...] gelingen könne (Prot. HV S. 4).

 

4.4      Die Bezugsperson von C____ im Kinderheim berichtet, dass sich das Kind weiterhin seinem Alter entsprechend entwickle. C____ verhalte sich gegenüber anderen Kindern sehr einfühlsam und sozial. Man bemerke im Kinderheim den starken Loyalitätskonflikt in dem sie sich befinde. Wenn sie von den Besuchen zu Hause ins Kinderheim komme, würde sie entweder weinen oder den Mitarbeitern mitteilen, dass ihr diese gar „nichts zu sagen“ hätten. In letzter Zeit sage sie oft, der „Papi werde kommen und alle erschiessen“. Weiter berichtet die Bezugsperson in diesem Zusammenhang von einer mit der Beschwerdeführerin getroffenen Abmachung betreffend die Abgewöhnung des Nuggis, an welche diese sich offenbar nicht gehalten hat (Prot. HV S. 5).

 

4.5      Die Rechtsvertreterin von C____ weist daraufhin, dass sie in der gegebenen Rolle oftmals auf das Stellen von Anträgen verzichte. Im vorliegenden Verfahren plädiere sie allerdings für die Abweisung der Beschwerden, da deren Gutheissung zu einem vollständigen Verlust des bestehenden Helfernetzwerkes führen würde. Dies sei nicht gut für das Kind. Die Beschwerdeführerin fokussiere nicht auf die Bedürfnisse der Tochter und strebe einzig deren Rückkehr nach Hause an. Wer sich dieser Vorstellung in den Weg stelle, werde von ihr „abgeschrieben“. Sie befürchte beispielsweise, dass die Beschwerdeführerin eine Betreuung in einer Kindertagesstätte abbrechen würde, sollte es dort zu Schwierigkeiten kommen. Die Ablösung von C____s Bindungen im Kinderheim müsse schrittweise erfolgen.

 

4.6      Auch die KESB verweist auf die Notwendigkeit eines schrittweisen Übergangs von der Heimplatzierung zur Rückplatzierung nach Hause. Der Wille der Beschwerdeführerin sei auf einen Bruch mit dem installierten Helfersystem gerichtet. Dieses sei aber essentiell für den Schutz von C____.

 

5.

5.1      Mit ihrer Argumentation und gezeigten Haltung blendet die Beschwerdeführerin zunächst vollständig aus, dass im Zeitpunkt der Einweisung von C____ in das Kinderheim Ende Juli 2016 aufgrund der damaligen Situation offensichtlich Anlass für die Fremdplatzierung des Kindes bestand. Insbesondere beim Vorfall in der Dreirosenanlage aber auch bei anderen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern war die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage, ihr Kind adäquat zu schützen. Es bestand eine deutliche Überforderung im Umgang mit C____, dessen Ausmass das Kindeswohl beeinträchtigte, und eine daraus resultierende Notwendigkeit der Fremdplatzierung.

 

Mit der Fremdplatzierung sind für C____ eine neue Lebenssituation und neue Bindungen entstanden, welche für sie wichtig geworden sind. Dies zeigt sich deutlich im Bemühen von C____, sich ihrer Bezugsperson im Kinderheim zu versichern (s. oben E. 2.15.3). Vor dem Hintergrund der bestehenden Betreuungssituation sind andere Anforderungen an die Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Aufhebung der Platzierung zu stellen, als sie für die Anordnung einer Fremdplatzierung vorauszusetzen wären. Im Interesse der Konstanz der Betreuung von C____ muss in Übereinstimmung mit den Ausführungen der KESB und der Rechtsvertreterin des Kindes sichergestellt werden, dass eine Rückplatzierung von Bestand sein kann. Schliesslich sind Massnahmen dann aufzuheben oder anzupassen, wenn sich die Situation verändert hat. Dafür bedarf es aber einer verlässlichen Einschätzung der aktuellen Situation durch eine Fachperson betreffend das Bestehen einer stabilen Veränderung in Bezug auf die ursprünglich die Gefährdung auslösenden Faktoren.

 

5.2      Mit der vorgehenden Zusammenfassung der Ereignisse und Therapieverläufe seit der angeordneten Fremdplatzierung von C____ (oben E. 2) ist erstellt, dass weiterhin Defizite in der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihr Kind zu betreuen und zu erziehen, auszumachen sind. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gesamtschau der vorliegenden Berichte und Ereignisse das Bild einer Mutter sichtbar machen, die aufgrund der eigenen psychischen Verfassung zumindest nicht immer in der Lage ist, die Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen. Auch wenn die Beziehung zwischen Mutter und Tochter grundsätzlich als herzlich beschrieben wird, zeigt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Verhalten gegenüber der Tochter immer wieder als kindlich und nicht kindsgerecht. Sie leidet unter einer verzerrten kognitiven Wahrnehmung und ist dabei kaum in der Lage, ihren Anteil am Wirkungsgeschehen zu erkennen und entsprechend auch zu verändern. Dementsprechend verfügt sie über keinerlei Krankheitseinsicht. Damit einher geht wohl auch, dass ihr aktueller Umgang mit Alkohol und Drogen nicht nachvollziehbar ist, wobei festgestellt werden muss, dass das involvierte Helfersystem regelmässig Anzeichen von problematischem Alkohol- oder Drogenkonsum wahrnehmen konnte. Weiter erweist sie sich im Kontakt mit ihrer Tochter als unzuverlässig, holt sie sie doch oft zu spät oder gar nicht ab, was mit ernstlichen Enttäuschungen des Kindes verbunden ist. Zumindest zu einem erheblichen Teil widerlegt ist mit dem Geschehensverlauf seit der Fremdplatzierung auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Kooperationsbereitschaft. Vielmehr ist festzustellen, dass die geplante schrittweise Rückführung bislang allein aufgrund der verweigernden Haltung der Beschwerdeführerin nicht nachhaltig hat angegangen werden können. Die Beschwerdeführerin hat teilweise in aller Offenheit zugegeben, den Sinn der Therapien nicht einzusehen und nur aufgrund der von ihr gewünschten Rückplatzierung von C____ überhaupt daran teilzunehmen. Dies hat letztlich aber dazu geführt, dass eine tiefergreifende Einlassung der Beschwerdeführerin auf die verschiedenen (sozialpädagogischen, suchtberatenden, psychiatrischen) Therapieangebote (noch) nicht stattgefunden hat und alle auf die Rückplatzierung fokussierten Therapien vor Erreichen des Therapieziels abgebrochen worden sind. Entsprechend der insbesondere von Dr. med. [...] thematisierten Externalisierung von Problemen, scheint die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen zu sein, zu erkennen, dass es einer Einlassung ihrerseits auf ein die schrittweise Rückkehr anvisierendes Therapieangebot bedarf, um eine Beurteilung der bestehenden Erziehungsproblematik und der damit einhergehenden Kindswohlgefährdung überhaupt möglich zu machen. Deshalb ist festzuhalten, dass eine abschliessende Beurteilung des Fortbestandes einer akuten Kindswohlgefährdung im Falle einer Rückplatzierung von C____ derzeit nicht möglich ist. Dieser Sachlage entspricht das Vorgehen gemäss den Entscheiden der KESB vom 26. September 2018 und vom 20. Februar 2019, mit dem eine solche Rückplatzierung zwar aufgegleist, gleichzeitig aber in einem begleiteten Rahmen durchgeführt wird.

 

5.3      Wie die Beschwerdeführerin zwar zutreffend geltend macht, äussern sich die bestehenden Defizite auch im Rahmen der zwischen Kinderheim und Elternhaus geteilten Betreuung von C____, namentlich im mehrfach angesprochenen Loyalitätskonflikt, in welchem sich C____ aktuell befindet. Anders als von der Beschwerdeführerin dargelegt, würde die Aufhebung einer Fremdplatzierung diese Problematik aber nicht zwingend definitiv beenden. Vielmehr erweisen sich die Befürchtungen der Fachpersonen, dass ein solcher Loyalitätskonflikt im Falle einer umgehenden Rückplatzierung der Tochter gegenüber anderen mit C____ fachlich befassten Personen in Zukunft wieder entstehen könnte, vor dem Hintergrund der bestehenden Persönlichkeits- und Erziehungsproblematik der Beschwerdeführerin als berechtigt. Gerade mit der Einschulung der Tochter und einer Neuplatzierung in einer Kindestagesstätte bieten sich für die Zukunft diesbezüglich mannigfache Konfliktmöglichkeiten an. Positiv zu vermerken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Einsicht hat zeigen können und eine Verbesserung in der Zusammenarbeit mit dem Kinderheim eingetreten ist. Andererseits ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass auch die aktuelle Situation für das Wohl von C____ nicht unproblematisch erscheint. Grundsätzlich geht es C____ den Berichten nach auf der Gruppe im Kinderheim gut. Sie äussert dort offenbar auch nie den Wunsch, zur Mutter zu wollen. Gleichwohl gibt es seitens des Kinderheims auch Hinweise, dass sich die Belastung von C____ auf sozial-emotionaler Ebene bemerkbar zu machen beginnt. So hat die Bezugsperson an der Verhandlung eindrücklich aufgezeigt, dass C____ Äusserungen tätigt, die in diesem Zusammenhang auf eine erhebliche Belastung des Kindes hindeuten (oben E. 4.4). Auch dieser schwellenden Problematik kommt das nun aufgegleiste Vorgehen der schrittweisen und begleiteten Rückplatzierung entgegen.

 

5.4      In der aktuell für das installierte Helfersystem unklaren Situation betreffend die Entwicklungsfortschritte der Beschwerdeführerin ist es unerlässlich, dass die weitere Entwicklung von C____ von Fachpersonen eng begleitet wird, bis über die Qualität der Betreuungssituation bei der Beschwerdeführerin verlässliche Aussagen gemacht werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird sich die Situation von C____ bei einer Rückplatzierung nämlich auch insoweit verändern, als dass sie ihren sicheren Hafen im Kinderheim verlieren wird. Dies kann wohl auch Auswirkungen auf ihre bisher gezeigte Resilienz haben, mit der sie für sie problematische Situationen bis anhin hat bewältigen können. Sie wäre daher den heute noch nicht abschliessend abgeklärten Kindeswohlgefährdungen im Rahmen ihrer Betreuung bei der Beschwerdeführerin ungeschützt ausgeliefert.

 

5.5      Positiv zu vermerken ist in Bezug auf die geplante schrittweise Rückplatzierung von C____ in ihr Elternhaus, dass die Beschwerdeführerin nebst der festgestellten positiven Entwicklung in der Zusammenarbeit mit dem Kinderheim offenbar auch Fortschritte in der Realisierung von Bedürfnissen ihrer Tochter gemacht hat. Dass sie an der Verhandlung äusserte, es sei für C____ zu viel, wenn sie am Mittwochabend nur noch kurz an den Besuchen bei der Grossmutter teilnehmen würde (Prot. HV S. 4), ist ein klarer Schritt in diese Richtung. Auch die positive Einschätzung des Kindsbeistands in Bezug auf die zukünftige Mitarbeit der Beschwerdeführerin bei der neu aufgegleisten SPF deutet in diese Richtung. Ein Festhalten an der anvisierten Rückplatzierung ist damit angezeigt.

 

5.6      Soweit mit den Entscheiden vom 16. September 2018 und 20. Februar 2019 an der Fremdplatzierung bis zur schrittweise und begleitet zu vollziehenden Rückplatzierung festgehalten worden ist, ist nach dem Gesagten nichts zu beanstanden und erweisen sich die Massnahmen als notwendig und verhältnismässig. Die Beschwerden sind in diesem Umfang abzuweisen.

 

Abzuändern sind die Entscheide der KESB vom 26. September 2018 und 20. Februar 2019 einzig insofern, als Aufgrund der längerfristigen Abwesenheit des Beigeladenen nur die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten (Ziff. 2 des Entscheids vom 26. September 2018 und Ziff. 1a des Entscheids vom 20. Februar 2019). Auch richtet sich die Aufgabe des Kindsbeistands deswegen neu darauf, zusammen mit der Beschwerdeführerin und der SPF eine Betreuung in einer Kindertagesstätte aufzugleisen (Ziff. 1d des Entscheids vom 20. Februar 2019). Anders als in Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 26. September 2018 ist die Fremdplatzierung des Kindes zu belassen, bis die Rückplatzierung durch die SPF aufgegleist ist (entsprechend der Aufgabe des Kindsbeistands gemäss Ziff. 1a des Entscheids der KESB vom 20. Februar 2019).

 

6.

Mit keiner ihrer beiden Beschwerden begründet die Beschwerdeführerin, weshalb auch die angeordnete Beistandschaft für C____ aufzuheben sei. Entsprochen worden ist mit dem Entscheid vom 26. September 2018 ihrem Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Damit hat die KESB gleichzeitig dem Antrag der vormaligen Beistandsperson, [...], im Bericht vom 18. September 2018 entsprochen, welche dafür in der Annahme votierte, dass nach der bislang belasteten Zusammenarbeit eine andere Beistandsperson möglicherweise einen neuen Zugang finden könne, damit die Beschwerdeführerin Entwicklungsschritte machen und Hilfestellungen annehmen könne. Sind die bisherigen Massnahme der Fremdplatzierung und des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht aber nach dem Gesagten weiter zu führen, so bedarf es auch weiterhin der Begleitung durch eine Beistandsperson. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, welche deren Mitwirkung als obsolet erscheinen lassen. Soweit auf den diesbezüglich nicht begründeten Antrag überhaupt eingetreten werden kann (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB, dazu VGE VD.2018.186 vom 27. Dezember 2018 E. 1.4), sind die Beschwerden folglich ebenfalls abzuweisen.

 

7.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren und hat dessen Kosten zu tragen. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung gehen diese aber zu Lasten der Staatskasse. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung aus der Staatskasse zu entschädigen. Aus der Staatskasse zu entschädigen ist auch die Kindsvertreterin entsprechend der dazu eingereichten Honorarnote und zuzüglich 4 Stunden Aufwand für die Gerichtsverhandlung.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerden in den Verfahren VD.2018.95 und VD.2018.219 werden je abgewiesen soweit auf sie eingetreten werden kann, unter der Massgabe der Abänderung von Ziff. 1. und 7. des Entscheids der Kinder und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. September 2018 in Anpassung an die aktuelle Situation, neu lautend wie folgt:

 

„1.       Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, A____ und B____, verbleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. C____ bleibt vorläufig im [...] platziert, bis die Rückplatzierung durch SPF (sozialpädagogische Familienbegleitung) aufgegleist ist.

 

7.        A____ wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten.“

 

Der Entscheid der KESB vom 20. Februar 2019 ist in den Ziff. 1. und 2. neu abzufassen und lautet neu wie folgt:

 

„1.       Die Aufgaben und Befugnisse des Beistands gemäss Ziff. 6 des Entscheids vom 26. September 2018 werden aufgehoben. Stattdessen erhält der Beistand im Rahmen der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB folgende neue Aufgaben

 

a)                   Umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) für C____ in die Wege zu leiten, welche die schrittweise Rückplatzierung von C____ zur Mutter begleitet.

b)                   In Zusammenarbeit mit der Mutter und der SPF für C____ eine Betreuung in einer Kindertagesstätte von vier Tagen pro Woche aufzugleisen.

c)                   Darauf hinzuwirken, dass C____ so viel Kontakt zu ihrem Vater, B____, hat, wie es unter den gegebenen Umständen möglich ist.

d)                   C____ in Bezug auf das hängige Familiennachzugsverfahren betreffend ihren Vater zu unterstützen und nötigenfalls der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen auf Erweiterung der Kompetenzen

 

2.         Die Mutter wird bei ihrer Bereitschaft behaftet, mit der SPF aktiv zusammen zu arbeiten.“

 

            Die Kosten der Beschwerdeverfahren gehen mit einer Gerichtsgebühr von total CHF 1ꞌ200.– aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

 

            Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], werden ein Honorar von CHF 5‘384.10 und ein Auslagenersatz von CHF 189.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 429.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Der Rechtsvertreterin des Kindes, [...], werden ein Honorar von CHF 1ꞌ900.– und ein Auslagenersatz von CHF 6.05, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 146.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladener

-       Kindsvertreterin

-       Kindsbeistand

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.