Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.223

 

URTEIL

 

vom 24. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 6. September 2018

 

betreffend Gesuch um Familiennachzug


Sachverhalt

 

Der mazedonische Staatsangehörige A____ (geboren am [...]), reiste erstmals im Jahr 1984 als Saisonier in die Schweiz ein. Im August 1988 erhielt A____ hier die Aufenthaltsbewilligung und am 8. November 1993 die Niederlassungsbewilligung. Am 22. März 1984 heiratete er die mazedonische Staatsangehörige B____ (geboren am [...]). Am [...] und am [...] kamen in Mazedonien die gemeinsamen Kinder C____ und D____ auf die Welt. Seine Ehefrau und die beiden Kinder verblieben in ihrer Heimat.

 

Am 7. Dezember 2016 reichte A____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Migrationsamts (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein. Nach erfolgter Abklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Nachzugsgesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2018 aufgrund der verpassten Frist und des Fehlens wichtiger familiärer Gründe ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 6. September 2019 kostenfällig ab.

 

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. September und 21. November 2018 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ (Rekurrent) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Bereich BdM, sein Gesuch vom 7. Dezember 2016 betreffend Nachzug seiner Ehefrau aus wichtigen familiären Gründen zu bewilligen und ihr zwecks dauerhaften Zusammenlebens mit ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In seinem Eventualstandpunkt beantragt der Rekurrent die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im beantragten Sinne an die Vorinstanz bzw. das Migrationsamt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2019 replicando Stellung. Auf Aufforderung durch den Verfahrensleiter hin reichte der Rekurrent am 26. Juni 2019 weitere Unterlagen ein. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 22. Juli 2019 darauf, dazu Stellung zu nehmen.

 

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 7. Dezember 2018 sowie aus § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).

 

1.3      Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau datiert vom 7. Dezember 2016. Folglich sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

 

2.        

2.1      Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch auf Nachzug eines Ehegatten muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 4.2.2 ff.). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG) respektive mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 und endete im vorliegenden Fall unbestrittenermassen am 31. Dezember 2012.

 

2.2      Mit der Vorinstanz ist daher zu prüfen, ob dem Rekurrenten nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug zukommt. Nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 m.w.H.). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 m.H.). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2).

 

Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 m.H. auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; BGer 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2 m.H. auf die parlamentarische Debatte).

 

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Die zweckbezogene Regelung des Familiennachzugs mit der Einführung von Nachzugsfristen im Interesse der Integrationsförderung und der Einwanderungsbeschränkung ist zulässig (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.2). Das geschützte Recht auf Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen).

 

2.3      Die Praxis zu Art. 47 Abs. 4 AuG behandelt primär den nachträglichen Nachzug von Kindern. Als Beispiele für wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Nachzug eines Ehegatten nennt die Vorinstanz etwa den Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland sowie finanzielle Gegebenheiten beim nachziehenden Ehegatten (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern, 2010, Art. 47 AuG, N 21). Insgesamt konnten dem Begriff der wichtigen familiären Gründe im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners bisher aber weder in der ausführenden Rechtsetzung, noch in der der Rechtsprechung und der Lehre schärfere Konturen verliehen werden (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1).

 

2.4      Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1).

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf diese rechtliche Ausgangslage erwogen, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG vorlägen, die trotz Nichteinhaltung der Nachzugsfrist eine ausnahmsweise Zulassung der Ehefrau zum dauerhaften Verbleib in der Schweiz rechtfertigen würden. Das Eheleben des Rekurrenten mit seiner Ehefrau habe sich seit der Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung während 30 Jahren nur auf Besuchsaufenthalte beschränkt. Seit 2004 seien die gemeinsamen Kinder volljährig und hätten nicht mehr durch die Ehefrau betreut werden müssen. Der Familiennachzug der Ehefrau hätte daher auch früher und rechtzeitig durchgeführt werden können. Die vom Rekurrenten vorgebrachten Betreuungsaufgaben gegenüber den Enkelinnen hätten frühestens im Jahr 2014 begonnen und stellten keine vorausgesetzten, unentbehrlichen Betreuungsaufgaben dar, da auch die Eltern der Enkelkinder diese hätten betreuen können. Deren Übersiedlung nach Österreich und in die USA mache nicht automatisch die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz notwendig. Weiter werde die AHV-Rente des Rekurrenten auch nach Mazedonien ausbezahlt. Die Trennung sei freiwillig eingegangen und 30 Jahre aufrechterhalten worden. Ein zukünftiges Zusammenleben des Ehepaars könne auch in Mazedonien aufgenommen werden. Aufgrund des selbstverschuldeten Verstreichenlassens der Nachzugsfristen sei die Behauptung der Unzumutbarkeit eines Wegzugs des Rekurrenten aus der Schweiz, wo er verwurzelt sei und seinen Lebensmittelpunkt mit all seinen sozialen Beziehungen habe, nicht zu hören. Soweit er sich mit Bezug auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf die Beziehung zu den Geschwistern der Ehefrau berufe, stünde diese nicht in dessen primär auf die Kernfamilie bezogenen Schutzbereich. Für die Ehefrau komme auch keine erwerbslose Wohnsitznahme in Betracht, da sie die Voraussetzung besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz für die Erteilung einer "Rentnerbewilligung" nach Art. 28 AuG und Art. 25 VZAE nicht erfülle.

 

3.2      Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent zunächst auf die Geschichte seiner familiären Situation und seines Aufenthalts. Nach der per 1. Mai 2016 erfolgten Frühpensionierung als Polier einer Baufirma verfüge er über eine monatliche Vorpensionsrente von CHF 4'800.– und über ein Vermögen von CHF 300'000.–. Er sei nach mehr als 30 Jahren in der Schweiz problemlos integriert, spreche und verstehe die deutsche Sprache, könne sich mit den hiesigen Verhältnissen identifizieren und habe seinen Lebensmittelpunkt in Basel. Der Nachzug seiner Ehefrau habe sich erst nach der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und seiner Frühpensionierung per 1. Mai 2016 aktualisiert. Mittlerweile lebten alle seine Geschwister und die Geschwister seiner Ehefrau mit ihren Nachkommen in der Schweiz. Nach dem Wegzug ihrer gemeinsamen Kinder mit den Enkeln nach Österreich und in die USA verfügten er und seine Ehefrau über keine familiären Beziehungen mehr in Nordmazedonien. Nachdem der Ehemann ihrer gemeinsamen Tochter aus beruflichen Gründen vorzeitig in die USA habe ausreisen müssen, sei ihre Tochter bei der Erfüllung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben als alleinerziehende Mutter massgeblich auf die Unterstützung durch die Ehefrau des Rekurrenten angewiesen gewesen. Die Vorinstanzen hätten die in diesem Zusammenhang beantragten Wohnsitzabklärungen unterlassen. Da seine Rückkehr in sein Herkunftsland unter diesen Umständen nicht zumutbar erscheine und daher wichtige familiäre Gründe bestünden, sei sein Nachzugsgesuch in Anwendung von Art. 47 Abs. 4 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gutzuheissen. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien würde zwar seine AHV-Rente weiterhin ausbezahlt, er verlöre aber Ansprüche auf eine allfällige Hilflosenentschädigung oder Ergänzungsleistungen. Zudem wären das Ausscheiden aus der obligatorischen Krankpflegeversicherung und der Verlust der Niederlassungsbewilligung für ihn nachteilig. Die Vorinstanz habe es unterlassen, dies alles im Rahmen einer Interessenabwägung und Gesamtwürdigung der einzelfallspezifischen Umstände zu berücksichtigen.

 

3.3      Der Vorinstanz kann insoweit gefolgt werden, dass nicht erkennbar erscheint, weshalb dem Rekurrenten der Nachzug seiner Ehefrau während der Dauer der gesetzlichen Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG aufgrund der gesamten Umstände nicht möglich gewesen wäre. Die von seiner Ehefrau betreuten und erzogenen gemeinsamen Kinder sind am 3. Dezember 2002 resp. 2. November 2004 volljährig geworden. Der Rekurrent macht nicht substantiiert geltend, weshalb sie während der fünfjährigen Nachzugsfrist vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 auf die Unterstützung ihrer Mutter und damit auf deren Verbleib in Nordmazedonien angewiesen gewesen wären. Ebenfalls nicht substantiiert wird, aus welchen objektiven Gründen ein Nachzug der Ehefrau sich erst nach seiner Frühpensionierung "aktualisiert" haben soll. Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vor­instanz, dass die Ehegatten ihre Trennung über den Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist hinaus freiwillig und einverständlich aufrechterhalten haben.

 

Zu prüfen ist daher, ob sich nun aus heutiger Sicht dennoch wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug ergeben. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten müssen sich dabei die Verhältnisse seither verändert haben und in diesem Sinne neue Umstände eingetreten sein.

 

3.4     

3.4.1   Wie der Rekurrent bei seiner Befragung zu seinem Nachzugsbegehren ausgeführt hat, war seine Ehefrau bis dahin "noch nicht in der Schweiz". Weiter gab er an, dass er "irgendwann zurück nach Mazedonien" habe gehen wollen, weshalb seine Ehefrau weiterhin in Mazedonien gelebt habe. Er habe aber gemerkt, dass er sein Leben hier weiterleben wolle (Schreiben vom 21. Dezember 2016). Erst mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess er ausführen, dass die Ehefrau "jeweils nur für die gestatteten 3 Monate hierher" komme und jeweils nur gezwungenermassen wieder in die Heimat zurückkehre.

 

3.4.2   Zum Aufenthalt der Verwandten der Familie macht der Rekurrent teilweise voneinander abweichende Angaben. Zur Klärung des Sachverhalts wurde dem Rekurrenten daher im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben, belegte Angaben zu seinen verwandtschaftlichen und schwägerschaftlichen Beziehungen und deren Aufenthalt zu machen, welche dieser mit Eingabe vom 26. Juni 2019 (act. 8 f.) wahrnahm. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ist das JSD aufgefordert worden, eine allfällige Bestreitung dieser Wohnsitzangaben dem Gericht substantiiert mitzuteilen. Das JSD hat darauf mit Eingabe vom 22. Juli 2019 auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Rekurrenten verzichtet.

 

3.4.3   Unklarheiten bestanden zunächst bezüglich des Aufenthalts der Kinder des Rekurrenten. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 gab er gegenüber dem Bereich BdM an, seine Tochter D____ und deren Kinder E____ und F____ lebten wie seine Ehefrau in G____, wollten aber demnächst in die USA auswandern. Demgegenüber liess er mit Schreiben vom 31. Januar 2017 gegenüber dem Bereich BdM ausführen, seine Kinder lebten in [...] und in den USA. Dies liess er mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 bestätigen. Mit seinem Rekurs vom 23. Februar 2018 im vorinstanzlichen Verfahren gab er wieder an, seine Tochter D____ werde "in absehbarer Zeit zusammen mit den beiden Töchter E____ (geb. [...] 2014) und F____ (geb. [...] 2016) zu ihrem Ehemann in die USA ziehen" (S. 4). Er reichte einen Beleg für ein in den USA hängiges Familiennachzugsgesuch ein (preference classification:201 B INA SPOUSE OF USC). Darauf ist vermerkt, dass diese Mitteilung noch keinen "Immigration status or benefit" gewähre (Beilage 2 zum Rekurs vom 23. Februar 2018). Mit der Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren wird ausgeführt, die Kinder seien mit den Enkelkindern nach Österreich und in die USA gezogen. Demgegenüber belegt der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 wiederum, dass sich die pendente Ausstellung der US-Visa für seine Tochter D____ und die beiden Enkelkinder E____ und F____ aus administrativen Gründen verzögert habe, aber weiterhin pendent sei. Daraus folgt, dass sich die Tochter des Rekurrenten und ihre Kindern weiterhin in [...] aufhalten, während deren Gatte und Vater mit einem US-Reisepass in den USA lebt.

 

In Bezug auf seinen Sohn C____ belegt der Rekurrent mit der Eingabe vom 26. Juni 2019 dessen Aufenthalt mit seiner Familie in [...] (vgl. act. 9/22-24).

 

3.4.4   Auch hinsichtlich der Geschwister seiner Ehefrau liegen divergierende Informationen vor. Mit seiner Eingabe vom 21. Dezember 2016 gab der Rekurrent an, dass die Brüder seiner Ehefrau seit längerer Zeit in der Schweiz seien. Sie habe ausser ihrer auswandernden Tochter niemanden mehr in Mazedonien, da "fast alle Verwandten und nähere Bekannten im Ausland" lebten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 liess er demgegenüber ausführen, dass ein Bruder seiner Ehefrau in der Heimat lebe, während je zwei Geschwister der Ehegatten in der Schweiz lebten. Demgegenüber liess er mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 angeben, dass alle "Verwandten ersten Grades (…) auch hier seit Jahren in der Schweiz" lebten. Mit seinem Rekurs vom 23. Februar 2018 im vorinstanzlichen Verfahren gab der Rekurrent an, seine Ehefrau habe zwei Brüder, [...] und [...], die in Riehen und Kaiseraugst wohnten. Die Ehefrau werde daher nach einem Wegzug der Tochter "mutterseelenallein in Mazedonien zurückbleiben, nachdem alle ihre Familienangehörigen aus Mazedonien weggezogen" seien. Ein dritter Bruder wird nicht mehr erwähnt. Mit der Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren wird dann wieder ausgeführt, dass "unterdessen fast alle Geschwister (…) seiner Ehefrau – inklusive die Nachkommen dieser Geschwister – in der Schweiz" lebten. Die Ehefrau habe "in Mazedonien keine familiären Beziehungen mehr". Mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 belegt der Rekurrent nunmehr, dass seine Ehefrau vier Geschwister hat. Diese haben mit Ausnahme eines Bruders mit unbekanntem Aufenthalt, dessen Kinder ebenfalls in der Schweiz leben, alle Wohnsitz in der Schweiz, was von der Vorinstanz mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2019 nicht in Frage gestellt worden ist.

 

3.4.5   Ähnliche Differenzen bestehen auch bei den Angaben des Rekurrenten zu seinen eigenen Verwandten. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 liess er ausführen, seine Brüder H____ und I____ wohnten in Basel resp. Spreitenbach. Mit Rekurs vom 23. Februar 2018 im vorinstanzlichen Verfahren machte er demgegenüber geltend, dass er "abgesehen von seiner in Mazedonien lebenden Ehefrau sowie einem nach Mazedonien zurückgekehrten Bruder (…) keinerlei Bezüge mehr zu Mazedonien" habe. Sein anderer Bruder, H____, lebe mit seiner Familie in Basel. Mit der Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren wird sodann geltend gemacht, "alle drei Brüder des Rekurrenten" seien "in die Schweiz gezogen und auch deren Nachkommen (…) hier wohnhaft geblieben". Ergänzend wird geltend gemacht, ein dritter Bruder sei "vorverstorben". Mit seiner Eingabe vom 26. Juni 2019 hat der Rekurrent nun belegt, dass sein ältester Bruder [...] verstorben ist, dessen drei Kinder aber in der Schweiz leben. Das gleiche gilt auch für seinen Bruder [...], dessen Witwe und Kinder in der Schweiz leben. In der Schweiz (Basel) lebt sein Bruder H____, während der Bruder J____ seinen Wohnsitz in [...] hat. In G____ lebt schliesslich sein Bruder I____ (vgl. act. 9/ 10).

 

3.4.6   Daraus folgt, dass die grosse Mehrzahl der Verwandten des Rekurrenten und seiner Ehefrau nicht mehr in seiner Heimat leben. Ein grösserer Teil ihrer Verwandtschaft lebt in der Schweiz. In G____, dem derzeitigen Wohnsitz seiner Ehefrau, lebt die Tochter mit den beiden Enkeln, wobei diese beabsichtigen, zu ihrem Ehemann und Vater in die USA auszuwandern. Weiter leben in G____ ein Bruder und zwei Nichten des Rekurrenten.

 

3.5      Diese familiäre Situation stellt einen wichtigen Grund für ein Nachzugsgesuch dar. Fraglich erscheint aber, inwieweit sich die Verhältnisse diesbezüglich nach Ablauf der ordentlichen Nachzugsfrist verändert haben und in diesem Sinne neue Umstände eingetreten sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verwandtschaft des Rekurrenten und seiner Ehefrau ihre Heimat erst kürzlich verlassen haben. Vielmehr muss aus dem geltend gemachten ausländischen Wohnsitz der erwachsenen Kinder dieser Verwandten geschlossen werden, dass diese schon seit langem emigriert sind. Eine Veränderung stellt daher bloss die Situation der Tochter des Rekurrenten dar. Belegt ist, dass der Ehemann der Tochter, mit dem sie seit dem 13. August 2014 verheiratet ist (act. 9/9), über einen am 23. Mai 2017 ausgestellten Pass der Vereinigten Staaten von Amerika verfügt (act. 9/20) und dort lebt (act. 9/18 f.). Auch wenn die Tochter entgegen der teilweise erfolgten Behauptung des Rekurrenten noch nicht aus ihrer Heimat weggezogen ist, ist ihre entsprechende Emigrationsabsicht belegt und aufgrund der gesamten Umstände nachvollziehbar. Aufgrund der gesamten familiären Situation begründet dieser weitere Wegzug der praktisch letzten nahen Familienangehörigen einen wichtigen familiären Grund. Hinzu kommt, dass sich die Situation des Rekurrenten mit seiner zwischenzeitlich erfolgten Pensionierung, welche es ihm ermöglicht, seiner Ehefrau nach einem Nachzug bei ihrer Integration in der Schweiz besser beistehen zu können, eine weitere Begründung für das erst jetzt gestellte Begehren darstellt.

 

Zwar könnten der Rekurrent und seine Ehefrau ihre familiäre Gemeinschaft auch in ihrer Heimat leben. Aufgrund der gesamten familiären Situation, der weitgehenden Emigration der weiteren Familienangehörigen und des hiesigen Aufenthalts zahlreicher, naher Verwandter des Rekurrenten und seiner Ehefrau erscheint dies aber keine zumutbare Alternative zu sein. Dabei darf berücksichtigt werden, dass für den Nachzug eines 60-jährigen Ehegatten nicht das gleich zu gewichtende Integrationsinteresse besteht, wie beim Nachzug von Kindern oder von erwerbsfähigen Angehörigen. Der Rekurrent ist selber gut in der Schweiz integriert und kann seine Ehefrau bei der Eingliederung in der Schweiz unterstützten.

 

3.6      Damit erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als begründet, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. Folglich sind die Verfügung des Bereichs BdM vom 25. Januar 2018 und der angefochtene Entscheid des JSD vom 6. September 2018 aufzuheben und ist das Nachzugsgesuch zu bewilligen.

 

4.        

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten des Staates und es ist dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Da der Rekurrent es unterlassen hat, dem Gericht einen Bemühungsausweis seines Vertreters einzureichen, ist dessen angemessener Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und -begründung, die Eingabe auf die Vernehmlassung der Gegenpartei und die Eingabe vom 26. Juni 2019 erscheint ein Aufwand von rund 16 Stunden à CHF 250.– angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein Honorar von CHF 4'100.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Demgegenüber rechtfertigt es sich, die Vertretungskosten des vor­instanzlichen Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen, da er zu dem für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Aufenthalt seiner Familienangehörigen in den vor­instanzlichen Verfahren wie ausgeführt widersprüchliche Angaben gemacht hat, welche erst im vorliegenden Verfahren haben geklärt werden können.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung des Rekurses werden die Verfügung des Migrationsamts vom 25. Januar 2018 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 6. September 2018 aufgehoben, das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

 

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'100.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 315.70, auszurichten.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

Dr. Michèle Guth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.