Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.224

 

URTEIL

 

vom 16. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                 Rekurrentin

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Opferhilfe-Kommission beider Basel                                 Rekursgegnerin

c/o Amt für Justizvollzug Basel-Landschaft, Opferhilfe,

z. Hd. […]

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel

vom 27. November 2018

 

betreffend längerfristige Hilfe/Entschädigung für Prozessführung


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrentin) erlitt am 22. Februar 2006 einen Velounfall, als ein unbekannter Fussgänger unerwartet auf die Strasse trat und sie zu Fall brachte. Das gegen den Unfallverursacher geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2006 eingestellt. Die Rekurrentin wandte sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 an die Opferhilfe beider Basel und stellte innert der Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Gleichzeitig führte sie im genannten Schreiben aus, das vorliegende Gesuch schliesse „vorsorglich auch die subsidiäre Übernahme der ab 9. September 2006 aufgelaufenen Anwaltskosten ein“, soweit diese nicht von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen würden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 verwies die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel die Rekurrentin mit Bezug auf ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderung zuständigkeitshalber an das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt als kantonale Entschädigungsbehörde. Demgegenüber werde das Gesuch betreffend die Übernahme von Anwaltskosten gemäss aOHG pendent gehalten.

 

Mit Schreiben vom 23. September und 11. November 2011 wandte sich die Rekurrentin erneut an die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel und machte im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 22. Februar 2006 für die Bemühungen ihres Advokaten im Zeitraum vom 9. September 2006 bis zum 23. September 2011 einen Gesamtaufwand von 62.25 Stunden und unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von CHF 180.– einen Betrag von CHF 11'205.– ohne Mehrwertsteuer sowie Pauschalspesen von CHF 200.– geltend. Dabei verwies sie darauf, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Februar 2011, mit welchem diese einen Leistungsanspruch der Rekurrentin abgelehnt hatte, am 3. Mai 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin eingereicht habe. Auf ihr Gesuch vom 8. und 27. Juni 2011 sei ihr die amtliche Prozesskostenhilfe für das Verfahren bewilligt worden. Gemäss der beigelegten Honorarnote ihres Vertreters vom 11. November 2011 bezog sich das geltend gemachte Honorar dabei auf folgende Bereiche: „von der [...] als Rechtsschutzversicherer nicht gedeckter Tätigkeitsaufwand, insbesondere im UVG-Verfahren sowie im Verfahren vor der IV-Stelle Basel-Stadt; Vermittlungsabklärungen mit der Zentralen Ausgleichskasse in Genf sowie Vertretung im Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des mittels Klage an das Sozialgericht Berlin weitergezogenen Widerspruchbescheides vom 8. Februar 2011; kontinuierlich erfolgte Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate mit Ihnen; Eingaben, Korrespondenzen und Telefonate mit dem Amt für Sozialbeiträge und der Opferhilfestelle beider Basel“.

 

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 teilte die Opferhilfe beider Basel der Rekurrentin mit, dass ihr die Opferhilfe-Kommission zwei Drittel „der beantragten 62.25 Stunden zugesprochen“ habe, „also 41.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.– (inkl. der 4h Soforthilfe)“. Zudem sei der pauschal gestellte Antrag für Spesen in der Höhe von CHF 200.– gutgeheissen worden. Die Kürzung wurde damit begründet, dass ein Teil der anwaltlichen Tätigkeiten administrativer Natur gewesen sei und auch „von anderen, kostengünstigeren Anlaufstellen, wie z.B. der Opferhilfe“ hätte erbracht werden können. Sie wies die Rekurrentin darauf hin, dass die Kommission „es als wünschenswert angesehen“ hätte, „wenn die Aufwendungen im Laufe der Jahre hätten besprochen werden können“. Die im Schreiben angebotene Eröffnung dieses Entscheides in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung wurde in der Folge nicht gewünscht.

 

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 fragte das Amt für Sozialbeiträge den Vertreter der Rekurrentin an, ob am vorsorglichen Gesuch um Entschädigung und Genugtuung vom 22. Dezember 2006 festgehalten werde, worauf dieser mit Eingabe vom 28. August 2018 ein entsprechendes, beziffertes Gesuch stellte.

 

In der Folge wandte sich der Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben vom 31. August 2018 auch an die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel und reichte ihr, „um die ins Jahr 2006 zurückgehende Unfallangelegenheit nunmehr abzuschliessen“, eine „Honorarnote für den bislang offen gebliebenen Tätigkeits- und Auslagenaufwand“ ein. Er machte geltend, dass das seinerzeitige Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin in der Meinung, dass sein Tätigkeitsaufwand aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe angemessen entschädigt würde, mit der Honorarnote vom 11. November 2011 nicht erfasst worden war. Tatsächlich decke die aufgrund des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ausgewiesene Entschädigung von EUR 670.– den entstandenen Zeitaufwand aber nicht. Mit seiner Honorarnote vom 31. August 2018 machte er für den Zeitraum vom 24. September 2011 bis zum 27. Mai 2013 einen Zeitaufwand von 36.75 Stunden à CHF 180.– und unter Einschluss von Auslagen und Mehrwertsteuer sowie nach Abzug der erhaltenen Prozesskostenhilfe einen Betrag von CHF 6'532.30 geltend. Weiter machte er für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2018 aufgrund eines Zeitaufwands von 9.5 Stunden à CHF 200.– und Auslagen von CHF 27.– einen Betrag von CHF 1'927.70 zuzüglich CHF 148.45 MWST geltend.

 

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 teilte die Opferhilfe beider Basel der Rekurrentin mit, dass die Opferhilfe-Kommission ihren Antrag auf 36.75 Stunden für längerfristige juristische Hilfe bezüglich des Klageverfahrens gegen die Deutsche Rentenversicherung abgewiesen habe. Der Antrag auf 9.5 Stunden längerfristige juristische Hilfe für die Eingaben beim Amt für Sozialbeiträge und der Opferhilfe-Kommission sei um zwei Stunden gekürzt worden, da bei zeitnäherer Bearbeitung ein geringerer Aufwand entstanden wäre. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 liess die Rekurrentin der Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel mitteilen, dass sie mit diesem Entscheid nicht einverstanden sei. In der Folge trat die Opferhilfe-Kommission beider Basel mit Verfügung vom 27. November 2018 auf das „Wiedererwägungsgesuch“ der Rekurrentin ein und bestätigte ihren Entscheid.

 

Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Diesen begründete sie mit Eingabe vom 31. Januar 2019. Darin verlangt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Umfang der erfolgten Kürzung der Honorarnote ihres Vertreters vom 31. August 2018 und die Gutheissung dieser Honorarnote in Höhe von insgesamt CHF 8'608.85. Die Rekurrentin beantragt weiter die Verpflichtung der Opferhilfe-Kommission resp. der Opferhilfe beider Basel zur Ausrichtung einer Honorarvergütung an ihren Rechtsvertreter in der vorgenannten Höhe. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts der Rekurrentin die von ihr beantragte unentgeltliche Prozessführung. Die Opferhilfe-Kommission beantragt mit Vernehmlassung vom 1. April 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 14. Mai 2019 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Opferhilfe-Kommission ist eine von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam eingesetzte Kommission. Ihr obliegt die Erteilung von Kostengutsprachen und der Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920; in der Folge Vertrag genannt]).

 

1.2      Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission kann innert 10 Tagen ab deren Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Begründungsfrist kann auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht im Wohnsitzkanton des Opfers, wenn dieses in einem der beiden Vertragskantone wohnt (§ 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Vertrages).

 

Nach § 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf die in Basel wohnhafte Rekurrentin zu. Da der geltend gemachte Anspruch auf juristische Hilfe nach Opferhilferecht ihr zusteht und sie in diesem berührt ist, kann offen bleiben, ob sie durch dessen Abweisung im Umfang des vorliegenden Streitgegenstandes im Verhältnis zu ihrem Vertreter selber tatsächlich beschwert ist.

 

Die Rekurrentin meldete ihre Beschwerde innert der vertraglichen Frist an. Gleichzeitig ersuchte sie um einstweilige Kenntnisnahme. Ein begründetes Erstreckungsgesuch bezüglich der Begründungsfrist stellte sie erst nach Ablauf der zehntägigen Frist mit Eingabe vom 28. Dezember 2018. Dies entspricht indes den Fristen, welche der Rekurrentin mit Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz mitgeteilt worden sind. Die Erstreckung wurde ihr vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts bewilligt. Daraus folgt, dass die nachträgliche Begründung nach Treu und Glauben als rechtzeitig zu betrachten ist.

 

1.3      Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz ihrem Dispositiv entsprechend auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Eine Wiedererwägung setzt einen förmlichen Entscheid voraus (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 2015 f.). Ein solcher ist aber vor der angefochtenen Verfügung gar nicht erlassen worden. Vielmehr wurde der Rekurrentin der Entscheid der Opferhilfe-Kommission mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 formlos mitgeteilt und sie gleichzeitig aufgefordert, im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit kurz begründeter Eingabe eine Verfügung zu verlangen. Dies hat die Rekurrentin getan und den nach erneuter Beratung der Kommission förmlich eröffneten Entscheid angefochten.

 

1.4      Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

 

2.        

2.1      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind opferhilferechtliche Ansprüche aufgrund eines Unfallereignisses vom 22. Februar 2006. Am 1. Januar 2009 ist das neue Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) in Kraft getreten. Nach dessen Übergangsbestimmung gilt das bisherige Recht (aOHG) für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verübt worden sind (Art. 48 lit. a OHG), sowie für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht worden sind (Art. 48 lit. b OHG).

 

Vorliegend hat sich das massgebliche Unfallereignis unter der Geltung des alten Rechts ereignet. Streitgegenstand ist aber kein Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung für eine Straftat, sondern ein Gesuch um Kostenbeiträge an die anwaltschaftliche Betreuung des Opfers. Art. 48 lit. a OHG wird in der Praxis bisweilen ohne weitere Begründung auch auf den Anspruch auf Parteikostenersatz angewendet (vgl. VGE BE 100.2009.411 vom 22. Juni 2010 E. 6.3, in: BVR 2011 S. 27, 39 f.). Dem entspricht auch, dass nach dem aOHG längerfristige Hilfe bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt worden ist (vgl. SVGer ZH OH.2014.00004 vom 19. Juni 2014 E. 1.4). Schliesslich ist zu beachten, dass die Rekurrentin bereits unter der Geltung des alten Rechts mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 ein vorsorgliches Gesuch um subsidiäre Übernahme der ab 9. September 2006 aufgelaufenen Anwaltskosten gestellt hat, sodass Art. 48 lit. b OHG zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass sich das Gesuch der Rekurrentin nach dem aOHG beurteilt.

 

2.2      Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist gemäss Art. 17 aOHG frei. Es hat insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht, namentlich das Opferhilfegesetz, nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt hat (VGE 701/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 1). Obwohl das aOHG die Ermessenskognition nicht ausdrücklich auch auf Kostenbeiträge für juristische Hilfe bezog (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 17 N 3), hat das Verwaltungsgericht bereits unter der Geltung des aOHG solche Kostenbeiträge frei überprüft, wie es heute in Art. 29 Abs. 3 OHG vorgesehen ist (vgl. VGE 701/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 1).

 

3.

3.1      Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin zunächst an ihrem mit Eingabe vom 31. August 2018 gestellten Entschädigungsgesuch fest. Dieses umfasst unter anderem den Aufwand ihres Advokaten für den Zeitraum vom 24. September 2011 bis 27. Mai 2013 für die Vertretung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin im Umfang von 36.75 Stunden à CHF 180.–, insgesamt CHF 6'615.–, zuzüglich Auslagen von CHF 185.70 und CHF 544.05 MWST (8 %). Der Rekurrentin wurde im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin eine Prozesskostenhilfe im Betrag von EUR 670.– ausgerichtet, was gemäss ihren Ausführungen einem Betrag von CHF 812.45 per Valutadatum vom 14. Juni 2013 entspricht. Diesen Betrag lässt sie sich auf ihre Forderung anrechnen, sodass ein Gesuchsbetrag von CHF 6'532.30 resultiert.

 

3.2      Die Opferhilfe-Kommission hat dieses Gesuch mit dem angefochtenen Entscheid abgewiesen, weil die Rekurrentin eine Kostengutsprache verlange, welche regelmässig vorgängig und rechtzeitig beantragt werden müsse. Dieses Vorgehen entspreche auch den Angaben in dem auf der Homepage der Opferhilfe-Beratungsstelle veröffentlichten Merkblatt für Anwältinnen und Anwälte. Danach würden die Rechtsvertretungen gebeten, einen begründeten Antrag bei der Opferhilfe-Beratungsstelle einzureichen. Dies habe die Rekurrentin trotz ausdrücklicher Aufforderung anlässlich des Beschlusses der Opferhilfe-Kommission aus dem Jahr 2012, in Zukunft vorgängig an die Beratungsstelle zu gelangen, unterlassen (angefochtene Verfügung S. 3).

 

Der Zeitaufwand im Klageverfahren vor dem deutschen Sozialgericht sei zwar in der Honorarnote vom 11. November 2011 nicht erfasst worden. Selbst wenn man ausnahmsweise von einer vorgängigen Kostengutsprache absehen wollte, hätte der Antrag auf Entschädigung der 36.75 Stunden für Leistungen vom 3. Mai 2011 bis 27. Mai 2013 für das Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung spätestens nach Erhalt des Urteils des Sozialgerichts Berlin am 24. April 2013, als bekannt wurde, in welcher Höhe unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, gestellt werden müssen. Es sei für die Opferhilfe-Kommission nicht nachvollziehbar, warum damit fünf Jahre zugewartet worden sei (angefochtene Verfügung S. 3).

 

Soweit sich die Rekurrentin auf eine subsidiäre Ausfallgarantie durch die Opferhilfe-Beratungsstelle berufe, gelte Folgendes: Der Grundsatz der Subsidiarität im Opferhilferecht beziehe sich auf vorläufige Gutsprachen im Sinne einer sachlichen Subsidiarität, auf die aber nur im Falle des Scheiterns der notwendigen anderweitigen Bemühungen zurückgegriffen werden könne. Die Ausfallgarantie im Opferhilferecht bedeute, dass die Kosten für die juristische Hilfe nur soweit übernommen würden, wie das Opfer keine oder nur ungenügende Leistungen von anderen Zahlungspflichtigen wie dem Täter oder der Täterin, einer Rechtsschutzversicherung, Dritten oder aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erhalten könne. Vorliegend habe das deutsche Sozialgericht der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dass diese lediglich im Umfang von EUR 670.– gesprochen worden sei, da diese gemäss dem deutschen RVG nach Pauschalen berechnet werde, bedeute nicht, dass die Opferhilfe vorliegend den nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckten Teil des Aufwands ausgleichen müsse, zumal das Gesuch viel zu spät und dazu ohne vorgängige Kostengutsprache gestellt worden sei (angefochtene Verfügung S. 3 f.).

 

3.3      Die Rekurrentin macht geltend, bereits mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 „zumindest sinngemäss“ ein Gesuch um längerfristige Hilfe gestellt zu haben. Bereits mit Eingabe vom 23. September 2011 habe sie die Opferhilfe über das Verfahren beim Sozialgericht Berlin und die diesbezüglich gewährte Prozesskostenhilfe informiert. Ihr Vertreter habe auf vorgängige Anfrage hin erklärt, dass es angesichts der ungewissen Ausgangslage schwierig sei, eine verlässliche Prognose des künftigen Zeitaufwandes zu stellen. Sie habe alle im Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung bis und mit Einreichung der Klage vom 3. Mai 2011 aufgelaufenen Bemühungen mit der Eingabe vom 11. November 2011 bei der Opferhilfe geltend gemacht. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass sie erstmals mit Eingabe vom 31. August 2018 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Wie mit Schreiben der Opferhilfe vom 29. Februar 2012 bestätigt worden sei, habe sie somit ein Gesuch um längerfristige Hilfe gestellt. Es habe nicht im Voraus abgesehen werden können, dass im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin lediglich der nach deutschem RVG pauschalisierte Betrag von EUR 670.– vergütet würde. Eine derart tiefe Entschädigung sei aus schweizerischer Optik überhaupt nicht zu erwarten gewesen. Es bestehe entsprechend eine subsidiäre Ausfallgarantie durch die Opferhilfe, die trotz der im Ausland bewilligten unentgeltlichen Prozessführung zum Zuge komme (Rekursbegründung S. 9 f.). Ihr Vertreter habe somit in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine Bemühungen in einer den Umständen angemessenen Weise nach Zeitaufwand entschädigt würden (Rekursbegründung S. 11).

 

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 sei es zwar als „wünschenswert“ erachtet worden, wenn die Aufwendungen im Laufe der Jahre hätten besprochen werden können, es sei aber nicht beanstandet worden, dass vorgängig keine Kostengutsprache eingeholt worden sei. Zusätzlich verwies die Rekurrentin auf ein Protokoll der Sitzung der Opferhilfe-Kommission vom 19. Januar 2012 mit folgendem Wortlaut: „Die vorgängig einzuholende Kostengutsprache ist zwar nicht im OHG, wohl aber in den Richtlinien und v.a. auch auf dem Merkblatt für Anwälte enthalten. In der Praxis wird dies aber meistens nicht konsequent umgesetzt. Die Opferhilfe-Kommission wägt in diesen Fällen jeweils den Einzelfall ab (Wie viele Stunden wurden für was aufgewendet? / Warum wurde keine Kostengutsprache eingeholt?). Um eine zukünftig konsequentere Haltung zu diskutieren, könnte das Thema in der Juristischen Werkstatt behandelt werden“ (Rekursbegründung S. 7). Die Vorinstanz verlange somit zwingend eine vorgängige Kostengutsprache, setze diese Vorgabe indes in der Praxis meist nicht um. Auf das Merkblatt sei der Vertreter der Rekurrentin zudem im Jahr 2012 nicht hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund stelle das Verhalten der Vor-instanz ein unhaltbares „venire contra factum proprium“ dar (Rekursbegründung S. 11 f.).

 

3.4      Die Beratungsstellen der Kantone haben den Opfern von Straftaten gemäss Art. 3 Abs. 3 aOHG sofort und wenn nötig während längerer Zeit Hilfe zu leisten. Dazu gehört auch die beratende und forensische juristische Hilfe zur Geltendmachung von Ansprüchen (Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 28 ff.). Wird anwaltliche Hilfe benötigt, so besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle, wobei diese unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten, die möglicherweise für Anwaltskosten aufzukommen haben, Kostengutsprache im Sinne einer Ausfallgarantie leistet, soweit solche Hilfe erforderlich ist (Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 32). Eine Kostengutsprache erfolgt dabei immer prospektiv, im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren, in dem sodann auch ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung geltend zu machen ist (Zehntner, a.a.O., Art. 3 N 37 f.). Das Opfer, welches juristische Hilfe geltend machen will, hat sich daher unmittelbar nach Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Opferhilfe zu wenden (BGE 133 II 361 E. 5.3 S. 365). Das Gesuch um Entschädigung für die Prozessführung ist jeweils für ein konkretes Verfahren vor dessen Anhebung zu stellen (BGer 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweis auf Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Auflage, Bern 2009,  Art. 14 N 31). Mit dieser vorgängigen Antragstellung soll sichergestellt werden, dass die Beratungsstelle die Kontrolle über die Berechtigung und den Umfang des im Rahmen der juristischen Hilfe betriebenen Aufwands behält (BGer 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 133 II 361 E. 5.3 S. 365). Diese in einem Verfahren nach OHG referierten Grundsätze galten auch schon nach dem aOHG (vgl. etwa BGer 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4 und 5).

 

3.5      Vorliegend ist der im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin bis zum 27. Mai 2013 erfolgte Vertretungsaufwand konkret erst mit der Eingabe vom 31. August 2018 geltend gemacht worden.

 

Zwar wurde die Opferhilfestelle bereits mit dem Schreiben vom 23. September 2011 über die eingereichte Klage beim Sozialgericht Berlin informiert. Gleichzeitig unterrichtete der Vertreter der Rekurrentin die Opferhilfestelle aber auch über die bewilligte amtliche Prozesskostenhilfe. Einen Antrag auf Bewilligung juristischer Hilfe für dieses Verfahren enthält das genannte Schreiben nicht. Soweit darin abschliessend hinsichtlich einer „Anfrage bezüglich der Einschätzung des zukünftigen Aufwandes“ auf die Schwierigkeit von Prognosen verwiesen wird, bezieht sich dies auf die in der Schweiz hängigen Verfahren (IV-Vorbescheid, UVG-Verfahren). Mit Schreiben vom 11. November 2011 wies der Vertreter der Rekurrentin zudem darauf hin, dass mit Ausnahme des UVG-Verfahrens alle anderen Tätigkeiten auf keinen Kostenträger hätten überwälzt werden können. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass „erst im Klagverfahren vor dem Sozialgericht […] bekanntlich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ habe erwirkt werden können. Damit ist kein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht worden. Vielmehr hat der Vertreter der Rekurrentin die Opferhilfestelle auf die primär massgebende Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung in jenem Verfahren hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitraum bis zum Beginn des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst gewesen war (vgl. auch die Honorarnote vom 11. November 2011, in welcher unter anderem ein Honorar für die „Vertretung im Verfahren mit der Deutschen Rentenversicherung bis zum Zeitpunkt des Vorliegens des mittels Klage an das Sozialgericht Berlin weitergezogenen Widerspruchbescheides“ geltend gemacht wird). Entgegen der replicando vertretenen Auffassung der Rekurrentin ist daher auch nicht erkennbar, dass die Opferhilfestelle „offenbar zustimmend zur Kenntnis“ genommen hätte, „dass das Rentenprüfungsverfahren in Deutschland weiterzuverfolgen war“ (Replik S. 2). Sie brauchte mangels Antrags auf Kostenübernahme auch nicht zu opponieren. Soweit sich die Rekurrentin schliesslich replicando zur Behauptung ihres gegenteiligen Standpunkts darauf beruft, dass die Opferhilfestelle ihr das Antragsformular für „längerfristige Hilfe“ zugeschickt hatte und sie dieses in der Folge ausfüllte, bezog sich dieses Formular auf den mit Schreiben vom 29. Februar 2012 geregelten Anspruch für den Zeitraum vor dem Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin.

 

Die Rekurrentin lässt weiter ausführen, ihr Vertreter habe im damaligen Zeitpunkt nicht damit rechnen können, dass ihm im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung bloss eine geringe, seinen Aufwand niemals deckende Pauschale zugesprochen werde (Rekursbegründung S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) üben die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Art. 12 lit. i BGFA verpflichtet sie zudem, ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und diese periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Diese Aufklärungspflicht dient der Schaffung klarer Verhältnisse bei der Übernahme eines Mandats (Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 157). Soweit Vertretungskosten im Rahmen der Opferhilfe gegenüber dem Gemeinwesen geltend gemacht werden sollen, hat die entsprechende Information auch diesem gegenüber zu erfolgen.

 

Vor diesem Hintergrund war der Vertreter der Rekurrentin bei der Übernahme eines im Ausland auszuübenden Vertretungsmandats gehalten und verpflichtet, den Umfang einer nach dem dortigen Recht möglichen Entschädigung im Rahmen der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuklären. Schliesslich richtet sich die Höhe seines Vergütungsanspruchs unabhängig von der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mangels abweichender Parteivereinbarung primär nach der anwendbaren Vergütungsordnung (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 160a). Soweit die Abklärung ergeben hätte, dass der Aufwand des Vertreters durch seinen Honoraranspruch als unentgeltlicher Vertreter nach deutschem Recht nicht gedeckt wird, hätte er vorgängig ein entsprechendes Gesuch um Kostenübernahme stellen können.

 

Hinzu kommt, dass der Honorarnote des Vertreters der Rekurrentin vom 31. August 2018 entnommen werden kann, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin bereits bis zum 11. November 2011, dem Tag, an welchem die erste Honorarnote eingereicht wurde, ein Aufwand von 18.5 Stunden entstanden war. Dieser Aufwand war bereits damals bekannt und hätte somit bei der Einreichung der Honorarnote vom 11. November 2011 ohne Weiteres geltend gemacht werden können, was der Vertreter der Rekurrentin jedoch unterlassen hat. Auch hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt überprüft werden können, in welchem Umfang eine Deckung aufgrund der Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht und inwiefern der Aufwand diese Deckung übersteigt. Es wäre der Opferhilfestelle so spätestens in diesem Zeitpunkt ermöglicht worden, die Übernahme der Kosten des letztlich erfolglosen Verfahrens mittels Kostengutsprache zu prüfen.

 

Nachdem dem Vertreter der Rekurrentin im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, war es ihm anwaltrechtlich verboten, bei seiner Klientin ein weiteres Honorar zu verlangen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Advokaturgesetzes [AdvG, SG 291.100]). Das Gleiche gilt gemäss § 122 Abs. 1 Ziff. 3 der deutschen Zivilprozessordnung, wonach bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe der beigeordnete Rechtsanwalt keine Ansprüche gegen die Partei geltend machen kann. Es kann daher von einem dem grundrechtlichen Gehalt der unentgeltlichen Rechtspflege inhärenten und dem Vertreter vertrauten Grundsatz ausgegangen werden. Ansprüche, welche die unentgeltliche Prozessführung übersteigen, können daher nur opferhilferechtlich und subsidiär gegenüber dem Gemeinwesen bestehen. Forderungen aus Berufsarbeiten von Anwälten verjähren gemäss Art. 128 Ziff. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) nach Ablauf von fünf Jahren. Vorliegend entstand die Forderung aus der Vertretung im Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin spätestens mit dessen Abschluss und dem Erhalt des Urteils am 24. April 2013. Die Forderung wurde aber in bezifferter Weise erstmals nach Ablauf der Fünfjahresfrist mit der Eingabe vom 31. August 2018 geltend gemacht.

 

3.6      Daraus folgt, dass mit der Vorinstanz grundsätzlich verlangt werden muss, dass für juristische Hilfe mit konkretisiertem Gesuch vorgängig um Kostengutsprache für die Vertretungskosten bestimmter Verfahren ersucht werden muss. Soweit die Rekurrentin geltend macht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz nicht durchgängig angewendet, kann offen bleiben, in welchen Fällen aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ein Anspruch auf Abweichen von diesem Grundsatz abgeleitet werden kann. Jedenfalls sind die entsprechenden Ansprüche spätestens zeitnah nach Abschluss eines Verfahrens und in keinem Fall nach Ablauf der Verjährungsfrist für anwaltschaftliche Ansprüche geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund kann daher auch keine „subsidiäre Ausfallgarantie“ geltend gemacht werden.

 

4.        

4.1      Weiter strittig ist der Umfang des Anspruchs der Rekurrentin auf juristische Hilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018. Für die in diesem Zeitraum erfolgten Bemühungen ihres Vertreters gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge und der Opferhilfe beider Basel lässt die Rekurrentin einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 200.– zuzüglich Auslagen und MWST geltend machen. Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 hat die Opferhilfe-Kommission diesen Aufwand um 2 Stunden gekürzt und 7.5 Stunden subsidiär genehmigt, vorbehältlich einer Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2018). Die Kürzung des Aufwands für das Aktenstudium um eine Stunde und für die Eingabe an die Opferhilfe-Kommission um eine weitere Stunde hat die Vorinstanz damit begründet, dass bei zeitnaher Bearbeitung ein geringerer Aufwand entstanden wäre.

 

4.2      Diese Begründung wird von der Rekurrentin als „weder sachgerecht noch schlüssig und damit ebenfalls nicht schützenswert“ gerügt. Ausserdem widerspreche sich die Vorinstanz in diesem Punkt einmal mehr selber, wenn sie zwar einen Teilbetrag bewillige, sich aber dennoch auf den Standpunkt stelle, dass eine Anwaltsentschädigung angeblich nur nach Einholung einer vorgängigen Kostengutsprache erfolgen könne. Weiter rügt die Rekurrentin den Vorbehalt einer Zahlung der Rechtsschutzversicherung, da die Kündigung der Rechtsschutz-Police durch die Versicherung per 26. Februar 2015 eine rückwirkende Anmeldung eines Schadenfalls ohnehin obsolet werden lasse (Rekursbegründung S. 12).

 

4.3      Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Rekurrentin durch den Vorbehalt allfälliger Zahlungen der Rechtsschutzversicherung beschwert ist. Sind solche Zahlungen wie behauptet nicht erfolgt, besteht der zugesprochene Anspruch auf Aufwandentschädigung gegenüber der Opferhilfestelle. Die Rekurrentin erhält also in beiden Fällen ihre Entschädigung.

 

Auch im Übrigen kann der Rüge der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Nach Übernahme eines Mandats gebietet die Treuepflicht des Anwalts, dass er den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich ausführt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28). Vorliegend ist aus der Honorarnote vom 31. August 2018 nicht erkennbar, was der Vertreter der Rekurrentin nach Mai 2013 in Ausführung der seiner Mandantin bewilligten juristischen Hilfe bis zur Nachfrage des Amts für Sozialbeiträge vom 24. Juli 2018 noch unternommen hat. Es ist bekannt und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Rekapitulation juristischer Vorgänge, die mehrere Jahre zurückliegen, mehr Aufwand generiert als ein zeitnaher Abschluss. Vor diesem Hintergrund verletzt der nach über fünf Jahren nach Abschluss der übrigen Bemühungen erfolgte Abschluss gegenüber den beiden mit der Regelung der opferhilferechtlichen Ansprüche betrauten Ämter die aus Art 12 BFGA folgende Berufspflicht des Vertreters der Rekurrentin. Die gerügte Kürzung ist daher nicht zu beanstanden.

 

5.

5.1      Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

 

5.2      Das Verfahren in Opferhilfesachen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 aOHG auch im Rechtsmittelverfahren kostenlos (Gomm, a.a.O., Art. 16 N 7; BGE 125 II 265 E. 3b/c S. 273; VGE 701/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 5b). Obwohl das aOHG die Kostenlosigkeit nicht explizit auch auf Verfahren betreffend die juristische Hilfe bezog (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 16 N 1; BGE 125 II 265 E. 3c S. 274), sah das Verwaltungsgericht schon unter der Geltung des aOHG davon ab, in solchen Verfahren Kosten zu erheben (vgl. VGE 701/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 5b; vgl. nunmehr Art. 30 Abs. 1 OHG).  

 

5.3      Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihres Vertreters einzureichen, weshalb der angemessene Vertretungsaufwand zu schätzen ist. In Berücksichtigung gewisser Redundanzen und für die Prozessführung nicht absolut notwendiger Weitschweifigkeiten in den Rechtsschriften wie auch des Streitwerts der vorliegenden Verwaltungsgerichtssache vorwiegend vermögensrechtlicher Natur (vgl. § 13 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]) erscheint ein Vertretungsaufwand von rund sechs Stunden und mithin ein Honorar von CHF 1'200.– angemessen. Unter Einschluss notwendiger Auslagen resultiert eine Entschädigung für den unentgeltlichen Vertreter von CHF 1'250.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, welche ihm aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

 

            Es werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrentin, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'250.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, insgesamt CHF 1'346.25, ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Opferhilfe-Kommission beider Basel

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.