Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.25

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

 

gegen

 

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs

 

betreffend Strafvollzug


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) befindet sich im Vollzug einer stationären strafrechtlichen Massnahme. Er reichte am 21. Februar 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Eingabe, datiert vom 19. Februar 2018, mit dem Titel „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ ein. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts bewilligte dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss und setzte ihm eine Nachfrist bis zum 28. März 2018 zur Verbesserung seiner Eingabe, da aus der „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ nicht genügend klar war, welche Anträge der Rekurrent zu stellen beabsichtigte. Es wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, seine Eingabe mit einer von ihm beizuziehenden Rechtsvertretung zu verbessern (Verfügung vom 26. Februar 2018). Der Rekurrent unterliess es in der Folge, seine Eingabe vom 21. Februar 2018 zu verbessern. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Der Rekurrent nahm die ihm ausdrücklich gewährte Gelegenheit zur Replik nicht wahr. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Akten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Für die Beurteilung von Verwaltungsrekursen ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Nach § 16 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) muss der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie eine kurze Rechtserörterung enthalten. Dabei handelt es sich um gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen. Auch wenn die Praxis an die Anträge der rekurrierenden Partei bei Laien keine hohen Anforderungen stellt, muss aus den Anträgen – allenfalls im Zusammenhang mit der Begründung – hervorgehen, was die rekurrierende Partei erreichen will. Fehlen rechtsgenügliche Anträge, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Auch an die Begründung werden bei Laien keine strengen Massstäbe angesetzt. Es genügt, dass aus der Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs ebenfalls nicht eingetreten (vgl. zum Ganzen Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; Wullschle­ger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 304 f., je mit Hinweisen).

 

Aus der als „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ betitelten Eingabe vom 21. Februar 2018 erschliesst sich nicht, was der Rekurrent vor dem Verwaltungsgericht erreichen will. Zwar stellt er unter Ziff. I förmliche Anträge. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um Verfahrensanträge (Beizug von Akten [Antrag 1], Beachtung von Eingaben [Antrag 2], Beizug von Berichten [Antrag 3], unentgeltliche Rechtspflege [Antrag 4]). Einen Antrag in der Sache stellt der Rekurrent nicht. Was er mit dem Rekurs erreichen möchte, geht auch nicht aus den inhaltlich schwer verständlichen und wirren Ausführungen unter Ziff. II „Begründung“ hervor. Der Rekurrent thematisiert hier verschiedene Themen, ohne dass ersehen werden kann, worum es ihm geht. Insbesondere ist nicht klar, worin die angeblichen Rechtsverweigerungen bestehen sollen. Aufgrund der Verfügung vom 26. Februar 2018 hätte dem Rekurrenten auch als Laien bewusst sein müssen, dass sein Rekurs den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dennoch nahm er die Gelegenheit zur Verbesserung seines Rekurses – allenfalls unter Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – nicht wahr. Die Eingabe des Rekurrenten vom 21. Februar 2018 genügt demnach den dargelegten Anforderungen an einen Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht. Damit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das vorliegende Rekursverfahren nicht erfüllt.

 

1.3      Überdies wäre das Verwaltungsgericht nicht zuständig, soweit die Eingabe vom 21. Februar 2018 gemäss ihrer Überschrift als Aufsichtsanzeige wegen angeblicher Rechtsverweigerungen im Rahmen des Strafvollzugs verstanden werden sollte.

 

Da der Rekurrent durch ein Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 1988 letztinstanzlich und rechtskräftig verurteilt worden ist (AGE vom 4. März 1988) bzw. da mit einem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahre 2008 angeordnet worden ist, dass die ursprünglich angeordnete Verwahrung als eine stationäre psychiatrische Behandlung in einer geschlossenen Anstalt weiterzuführen ist (AGE 1214/2007 vom 8. Januar 2008), ist vorliegend der Kanton Basel-Stadt und somit das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug innerhalb des JSD für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig (vgl. § 2 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes [SG 258.200] in Verbindung mit § 3 Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210]). Soweit die Eingabe des Rekurrenten als aufsichtsrechtliche Anzeige wegen angeblicher Rechtsverweigerungen, welche das Amt für Justizvollzug begangen haben soll, zu verstehen sein sollte, wäre dafür das JSD bzw. dessen Departementsvorsteher als übergeordnete Verwaltungs- und somit als Aufsichtsbehörde zuständig (vgl. § 51 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Der Eingabe des JSD vom 1. Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass zudem bereits ein Rekurs von A____ gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 27. März 2018, mit welcher die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme verweigert worden ist, vor dem JSD hängig ist. Da vor dem JSD bereits ein Verfahren hängig ist und da die Eingabe des Rekurrenten vom 21. Februar 2018 dem JSD zur Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Rekursverfahrens zugestellt worden ist, erübrigt sich eine zusätzliche Überweisung zur allfälligen Überprüfung der Zuständigkeit des JSD.

 

Im Zeitpunkt der Einreichung seiner Eingabe befand sich der Rekurrent im stationären Massnahmenvollzug in der Einrichtung [...] im Kanton Bern. Soweit die Eingabe als aufsichtsrechtliche Anzeige wegen angeblicher Rechtsverweigerungen, welche die Einrichtung [...] begangen haben soll, zu verstehen sein sollte, wäre das Amt für Justizvollzug der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde zuständig (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG, BSG 341.1]). Den Akten lässt sich entnehmen, dass dort entsprechende Eingaben hängig gemacht und mit Schreiben vom 11. April 2018 durch den Amtsvorsteher beantwortet worden sind (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des JSD vom 1. Juni 2018). Auch hier erübrigt sich daher eine Überweisung des vorliegenden Rekurses.

 

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die „Rechtsverweigerungsbeschwerde“ vom 21. Februar 2018 nicht eingetreten werden kann. Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

 

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Sabrina Gubler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.