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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.2
URTEIL
vom 20. April 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Interkantonale Strafanstalt, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Dezember 2017
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 86 StBG)
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 22. August 2007 des Mordes, des versuchten Mordes und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und unter Einbezug einer vollziehbar erkärten Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Genugtuungsleistungen an die Angehörigen des Opfers von insgesamt CHF 45‘000.– verpflichtet.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (SMV) A____ nach erfolgten Abklärungen die von ihm mit Schreiben vom 22. März 2017 ersuchte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Strafe per 4. Juli 2017. Den dagegen erhobenen Rekurs vom 3. August 2017 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 ab. Das gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligte es, verzichtete auf die Erhebung amtlicher Kosten und sprach der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden A____ eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘288.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% zu.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 13. und 19. Dezember 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (nachfolgend: Rekurrent) an den Regierungsrat. Der Rekurrent beantragt die kosten- und entschädigungspflichtige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Weiter stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung unter Verzicht auf eine eingehende Stellungnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässig Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.126 vom 20. September 2017 E. 1.2).
1.3 Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. VGE VD.2016.181 vom 22. Oktober 2016 m. H. auf BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2).
2.
2.1 Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs ist danach ein kooperatives Verhalten der gefangenen Person während des Strafvollzugs und die Verneinung einer ungünstigen Legalprognose (Killias/Markwalder/Kuhn/Dongois, Grundriss des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, 2. Auflage, Bern 2017, N 1421). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203 f.; BGer 6B_vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H., 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4 m. H.; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1). Bei dieser Beurteilung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
2.2 Unter zutreffender Bezugnahme auf diese Grundsätze hat die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent am 4. Juli 2017 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst habe, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Es sei daher zu prüfen, ob dem Rekurrenten eine günstige Legalprognose gestellt werden könne, wofür dessen deliktisches Verhalten, sein Vorleben, die Täterpersönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung zu beurteilen seien. In diesem Rahmen sei auch das Kriterium der guten Führung zu würdigen (Entscheid Ziff. 7 p. 7). Dieses angewandte Prüfungsprogramm wird vom Rekurrenten mit seinem Rekurs zu Recht nicht in Frage gestellt.
2.3 Soweit der Rekurrent die von den Vorinstanzen nach diesen Grundsätzen vorgenommene Gesamtwürdigung und Differenzialprognose rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die umfassende und differenzierte Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Entscheid Ziff. 8-16 ff. p. 8-13).
2.3.1 Der Rekurrent rügt zunächst die Beurteilung seines Verhaltens im Strafvollzug. So werde er gemäss den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 als ruhiger, höflicher Gefangener wahrgenommen, der sich an die Regeln halte, mit Mitgefangenen gut auskomme und seine Zelle sehr sauber und ordentlich halte (Rekurs p. 4). Die Vorinstanz hat ihm diesbezüglich zwar ein korrektes, aber kein tadelloses Verhalten attestiert. Nicht zu beanstanden seien seine Arbeitsleistung, sein Verhalten gegenüber Anstaltspersonal und Mitinsassen sowie die Einhaltung von Hausordnung und Sauberkeit in der Zelle. Er habe aber seit seinem Wiedereintritt in die Strafanstalt Bostadel zweimal diszipliniert werden müssen. So habe er sich im September 2016 trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, das Büro des zuständigen Sozialarbeiters zu verlassen. Zudem habe er das verfügte Kontaktverbot zu seiner ehemaligen Therapeutin nach unangemessenen Annäherungen missachtet und unter anderem versucht, ihr einen Brief zukommen zu lassen. Zusammengefasst stelle das Vollzugsverhalten im Ergebnis einen eher ungünstigen, mit Sicherheit aber keinen eindeutig günstigen Faktor für die Legalprognose dar (Entscheid Ziff. 9 p. 8 f.).
2.3.2 Die beiden schriftlichen Verweise vom September 2016 und März 2017 bestreitet der Rekurrent nicht. Er macht jedoch geltend, es handle sich um zwei einzelne kleinere Zwischenfälle in über 13 Jahren, denen keine übermässige Bedeutung beigemessen werden dürfe. So habe er im Übrigen stets ein korrektes Vollzugsverhalten an den Tag gelegt. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer „Bereitschaft zur Missachtung von Regeln“ ausgehe und aufgrund des Verweises vom März 2017 ein „stereotypisches deliktrelevantes Muster“ zu erkennen glaube (Rekurs p. 5). Die beiden genannten Zitate finden sich so weder im vorinstanzlichen Entscheid des JSD noch in der ursprünglichen Verfügung des SMV. Insoweit zielt der diesbezügliche Vorwurf des Rekurrenten daher zum vornherein ins Leere.
2.3.3 Inhaltlich haben die Vorinstanzen aber zu Recht auf das in den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 mehrfach erwähnte beharrliche und gelegentlich stur bzw. engstirnig anmutende Verhalten gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter sowie seine Schwierigkeit, negative Entscheidungen zu akzeptieren, hingewiesen. Dieses habe im September 2016 darin gegipfelt, dass sich der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, das Büro des Sozialarbeiters zu verlassen, was zu einem schriftlichen Verweis geführt habe (Führungsbericht vom 3. Oktober 2016 p. 2). Nachdem sich der Rekurrent Ende 2016 im Hinblick auf eine mögliche bedingte Entlassung zu einer deliktsorientierten Psychotherapie entschlossen habe, sei es bereits nach wenigen Sitzungen zu Avancen gegenüber der Therapeutin in Form von Komplimenten, Beziehungswunsch, unangemessenen Kontaktversuchen und persönlichen Fragen gekommen. In der Folge sei ein Therapeutenwechsel vorgenommen worden. Trotz wiederholter mündlicher Aufforderung habe der Rekurrent in der Folge weiterhin den Kontakt zur ehemaligen Therapeutin gesucht, so dass schliesslich ein Kontaktverbot habe ausgesprochen werden müssen. Gegen dieses habe er verstossen, indem er sich einmal nach der Telefonnummer der Therapeutin erkundigt und einmal versucht habe, ihr einen Brief zukommen zu lassen, worauf ihm am 31. März 2017 ein weiterer schriftlicher Verweis habe erteilt werden müssen (Führungsbericht vom 10. Mai 2017 p. 2).
Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 geht hervor, hinsichtlich des psychopathologischen Befundes betreffend die inhaltlichen Denkstörungen seien auffällige Gedankenstrukturen in Form von Wahnsymptomen beobachtbar gewesen. Diese äusserten sich beispielsweise in einer tendenziell verzerrten Wahrnehmung bezüglich des Verhaltens der früheren Therapeutin, der Umdeutung von Signalen entsprechend der Vorstellung des Rekurrenten und des Festhaltens an seiner Überzeugung trotz mehrmaliger Richtigstellung durch Drittpersonen. Zwar sei es möglich gewesen, die deliktsspezifische Arbeit mit dem Rekurrenten zu beginnen. Das Therapiebündnis mit dem aktuellen Therapeuten befinde sich jedoch aufgrund des Therapeutenwechsels noch in der Anfangsphase, insbesondere die Diskussionen über die Notwendigkeit des vorgenommenen Therapeutenwechsels hätten in den bisher sechs Therapiesitzungen einen grossen Raum eingenommen. Dementsprechend ständen die Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinem Deliktverhalten und die Erarbeitung seines zukünftigen Risikomanagements noch aus; in welcher Tiefe diese Arbeit gelingen könne, werde sich im weiteren Verlauf zeigen. Eine Einschätzung der Rückfallgefahr hinsichtlich einer bedingten Entlassung könne daher aus therapeutischer Sicht noch nicht vorgenommen werden. Im Hinblick auf die wiederholten Kontaktversuche zur ehemaligen Therapeutin trotz Grenzziehung sei vor allfälligen Vollzugs-lockerungen die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Rekurrenten zwecks Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit empfehlenswert (Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017). Damit kann von einem tadellosen Vollzugsverhalten des Rekurrenten nicht gesprochen werden. Im Übrigen reicht ein solches Verhalten für die Verneinung einer negativen Legalprognose nicht aus (BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5).
2.4
2.4.1 Mit Bezug auf die von der Vorinstanz vorgenommene Legalprognose rügt der Rekurrent zunächst die Beurteilung seines Vorlebens und weist auf die tiefe Rückfallquote bei Tötungsdelikten hin (Rekurs p. 6). Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie Tötungsdelikten, seien erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen, wobei die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht derart streng gehandhabt werden dürften, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibe (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 22016 E. 5.1). Die Tatumstände seien insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlaubten (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich entgegen dem Vorbringen des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanzen die Umstände der Anlasstat in die Gesamtwürdigung einbezogen haben. Bei der vorliegenden Anlasstat handelt es sich um Mord und damit um ein äusserst schwerwiegendes Delikt. Zwar ist dem Rekurrenten zu folgen, wenn er geltend macht, dass für Rückfälle bei Tötungsdelikten eine niedrige Basisrate von maximal 3% besteht. Obwohl die Anlasstat im Rahmen einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung begangen wurde und als Folge eines schicksalhaften Konflikts zu betrachten ist, schliesst dies ein erhöhtes Rückfallrisiko bei einer erneuten problemhaften (auch nur vermeintlichen) Beziehung nicht aus. In diesem Zusammenhang negiert der Rekurrent die Entwicklung hin zu dem von ihm verübten Mord, welche offensichtliche Parallelen zu seinem Verhalten um die Jahreswende 2016/17 gegenüber seiner ehemaligen Therapeutin erkennen lässt. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe bis zur Anlasstat ein unauffälliges Leben geführt, immer gearbeitet und über ein intaktes soziales Umfeld verfügt, trifft nur bedingt zu (Rekurs p. 7). Die Vor-instanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Vorstrafen des Rekurrenten wegen Ungehorsams gegen ein gerichtlich ausgesprochenes Annäherungsverbot sowie „Stalking“ seiner Ehefrau hingewiesen. Ein entsprechend relevantes deliktspezifisches Verhaltensmuster habe er auch im Vollzug erneut an den Tag gelegt, indem er zuletzt um die Jahreswende 2016/2017 seiner Psychotherapeutin unangemessene Avancen gemacht habe und trotz mehrmaliger mündlicher Aufforderung und schliesslich eines Kontaktverbots versucht habe, ihr einen Brief zukommen zu lassen. Der Auffassung des Rekurrenten, er habe nach anfänglicher Enttäuschung die Notwendigkeit des Therapeutenwechsels akzeptieren können (Rekurs p. 10), kann nicht gefolgt werden. So war ihm aufgrund des Settings im Strafvollzug gar nichts anderes übrig geblieben. Dennoch kann keine Rede davon sein, er habe auf die erfolgte Zurückweisung nicht deliktsrelevant reagiert. So sind hier eindeutig Parallelen zur Stalking-Situation gegenüber seinem Opfer zu erkennen. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die genannten Vorstrafen, welche schliesslich in der Anlasstat kulminiert haben, deshalb durchaus als einschlägiges Verhalten im Vorleben des Rekurrenten zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheid Ziff. 8 p. 8). Wie bereits erwähnt, wird das Verhalten des Rekurrenten in den Führungsberichten vom 3. Oktober 2016 und 10. Mai 2017 wiederholt als beharrlich und stur beschrieben und auf die Tatsache hingewiesen, dass er offensichtlich Mühe habe, negative Entscheide zu akzeptieren. Entsprechend könne gemäss Führungsbericht vom 10. Mai 2017 eine bedingte Entlassung „nur bedingt unterstützt“ werden (Entscheid Ziff. 9 p.9). Der Einschätzung der Vorinstanz, das Verhalten des Rekurrenten gegenüber der Therapeutin sei erheblich prognoserelevant ist vollumfänglich zu folgen (Entscheid Ziff. 13 p. 11).
2.4.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stützt sich die Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten vom 19. Juli 2005, sondern auf den Therapiebericht vom 7. Juni 2017, welcher sich lediglich im Sinne einer Arbeitshypothese auf das Gutachten aus dem Jahr 2005 abstützt. Mit der Vorinstanz ist hinsichtlich der Aktualität des Gutachtens primär nicht das formale Alterskriterium massgebend, sondern ob Gewähr besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGer 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3 m. H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Ausgangslage ersichtlich. Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 7. Juni 2017 muss geschlossen werden, dass die Auseinandersetzung mit seinem Deliktsverhalten sowie die Erarbeitung eines Risikomanagements für die Zukunft erst in Ansätzen erfolgt ist. Da der Rekurrent die Therapie nach dem erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung sogleich abgebrochen hat, kann von einem diesbezüglichen Fortschritt jedenfalls nicht ausgegangen werden. Nachhaltige Bemühungen betreffend die ernsthafte Bearbeitung seiner Delikte hat der Rekurrent nicht geltend gemacht und sind bis im Herbst 2016 überhaupt nicht erkennbar. Gemäss dem Führungsbericht der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 3. Oktober 2016 sehe sich der Rekurrent „als Opfer von Justiz, Behörden, andern Gefangenen, dem zuständigen Sozialarbeiter und allen, die ihm aus seiner Sicht Schlechtes wollen.“ Eine Tataufarbeitung habe bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Einstellung zur Tat nicht stattgefunden, da er sich „als Opfer und nicht als Täter“ sehe. Versuche, mit ihm die Thematik aufzugreifen, seien bis dahin erfolglos geblieben und er sei entsprechend auch nicht bereit gewesen, Wiedergutmachung zu leisten. Die mit Blick auf eine mögliche bedingte Entlassung begonnene Therapie habe er zunächst für dysfunktionale Zwecke zur Annäherung an seine Therapeutin genutzt. Im Anschluss an den deshalb erforderlichen Therapeutenwechsel seien Diskussionen über die Notwendigkeit dieses Wechsels im Vordergrund gestanden, so dass eine deliktsorientierte Arbeit wiederum in den Hintergrund getreten sei. Aufgrund des Abbruchs der Therapie durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es sei nicht ersichtlich, dass der Rekurrent seine Abwehrhaltung betreffend die Bearbeitung seiner Delikte aufgegeben und einen erstzunehmenden Therapiefortschritt erzielt habe. Es ist durchaus zulässig, die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat und den deliktsauslösenden Faktoren als negative Prognoseelemente zu würdigen. So hat der Rekurrent in keiner Form auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu senken, hingearbeitet und die begonnene Therapie wieder abgebrochen. Wenn der Rekurrent sich darauf beruft, das Gericht habe keine therapeutischen Massnahmen angeordnet, weshalb er nicht dazu verpflichtet sei, sich in Therapie zu begeben, so verkennt er, dass das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose nach Art. 86 Abs. 1 StGB Voraussetzung für eine bedingte Entlassung ist. Zwar war der Rekurrent nicht gerichtlich verpflichtet, sich einer Therapie zu unterziehen, jedoch kann aufgrund seines Vollzugsverhaltens, namentlich der fehlenden Auseinandersetzung mit der Anlasstat eine ungünstige Prognose im vorliegenden Fall nicht verneint werden kann. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen „aktiv mitzuwirken“(Art. 74 Abs. 4 StGB) als negatives Prognoseelement zu gewichten sei (Entscheid Ziff. 12 p. 10 mit Verweis auf BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4). So wäre es an ihm gewesen, mittels einer deliktsorientierten Therapie seine Legalprognose zu verbessern. Dass er dies nicht getan hat bzw. die begonnene Therapie wieder abgebrochen hat, bevor eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen Delikten überhaupt erst beginnen konnte, muss zu einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen.
2.5 Entgegen den Argumenten des Rekurrenten hat ihm die Vorinstanz somit die bedingte Entlassung nicht aufgrund eines einzigen Verweises verweigert. Vielmehr hat sie die Umstände, unter denen es zu besagtem Verweis kam, nämlich die Weigerung des Rekurrenten, trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung den Kontakt zu seiner früheren Therapeutin einzustellen, zu Recht als deliktsrelevant erachtet. In Kombination zu seinem wiederholten sturen, engstirnigem Verhalten sowie der mangelnden Fähigkeit, negative Entscheidungen zu akzeptieren, welches zu einem weiteren Verweis geführt hat, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die bedingte Entlassung sei dem Rekurrenten zu verweigern. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent geltend macht, es sei nicht ersichtlich, was die Verbüssung des letzten Strafdrittels zu einer positiven Legalprognose beitragen sollte (Rekurs p. 12). So besteht zumindest die Hoffnung, dass der Rekurrent die Verbüssung des letzten Drittels der Strafe dazu nutzen wird, die abgebrochene therapeutische Behandlung wieder aufzunehmen und darin die deliktsrelevanten Problembereiche zu bearbeiten sowie taugliche Konflikt- und Lösungsstrategien zu erarbeiten. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen ist.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten. Er beantragt mit seinem Rekurs aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Zwar stellt sich die Frage, ob der Rekurs aufgrund des einlässlich und zutreffend begründeten Entscheids der Vorinstanz nicht als aussichtslos qualifiziert werden muss. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler: BGE 138 III 217 E. 2.2.4, m. H. auf 133 III 614 E. 5 S. 616; vgl. auch Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Art. 29 BV N 78). Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, für die Frage, ob ein Verfahren aussichtslos sei, sei entscheidend, ob sich eine Partei, welche über die erforderlichen Mittel verfüge, nach reiflicher Überlegung zu einem solchen entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217, a.a.O.).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent mit seinem Entlassungsgesuch einen Entscheid beantragt, welcher sich fundamental auf seine Rechtsposition auswirkt. Immerhin geht es für ihn um die Frage, ob er nach über 13 Jahren noch mindestens ein weiteres Jahr im Strafvollzug zubringen muss (vgl. Art. 86 Abs. 3 StGB). Vor diesem Hintergrund scheint die Ergreifung des Rekurses zumindest verständlich, auch wenn die Erfolgsaussichten nicht besonders gross sind. Immerhin äussert sich der Führungsbericht vom Mai 2017 nicht dahingehend, dass eine bedingte Entlassung vollkommen abwegig sei, sondern spricht lediglich davon, eine solche könne „nur bedingt unterstützt“ werden, da der Rekurrent nach wie vor die Verantwortung für seine Tat nicht übernehme und in der Opferrolle verharre. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewinnaussichten des Rekurses im Zeitpunkt seiner Erhebung kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten, oder dass eine Person, welche über die erforderlichen Mittel verfügte, bei dieser Ausgangslage auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtete hätte. Es kann folglich zu Gunsten des Rekurrenten von einem Grenzfall ausgegangen und die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand der Rechtsvertreterin zu schätzen, wobei ein Zeitaufwand von knapp acht Stunden angemessen erscheint. Dies ergibt bei einem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 200.– einen Betrag von 1‘600.–, inklusive Auslagen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8% für sieben Stunden für den im Jahr 2017 geleisteten Aufwand (CHF 112.–) sowie von 7.7% für eine im Jahr 2018 geleistete Stunde (CHF 15.40). Demgemäss wird der Rechtsvertreterin des Rekurrenten gesamthaft ein Honorar in Höhe von CHF 1‘727.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten im Kostenerlass, [...], werden für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1‘600.– (inkl. Auslagen), zuzüglich MWST von CHF 127.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.