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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2018.37
URTEIL
vom 27. April 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Dezember 2017
betreffend Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Als Beistand wurde B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) ernannt. Er wurde mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit, soziale Integration, Administration, Finanzen und Vermögensverwaltung betraut.
Mit undatiertem Schreiben, welches am 13. März 2018 beim Appellationsgericht einging, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den KESB- Entscheid. Am 21. März 2018 traf eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).
Nach § 44 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Die gleiche Zuständigkeit gilt für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Die Beschwerdefrist bei Entscheiden der KESB beträgt 30 Tage seit deren Eröffnung. Vorliegend wurde der Entscheid der KESB am 14. Dezember 2017 per Einschreiben an die Meldeadresse des Beschwerdeführers (Vorakten S. 214) verschickt. Nach erfolgloser Zustellung wurde am 18. Dezember 2018 im Postfach der Meldeadresse des Beschwerdeführers eine Mittteilung zur Abholung der Sendung am Schalter hinterlegt. Nachdem der Empfänger die Aufbewahrungsfrist bis zum 30. Dezember 2017 verlängert, die Sendung jedoch bis am 3. Januar 2018 nicht abgeholt hatte, wurde sie zurückgeschickt.
2.2 Eine eingeschrieben zugestellte Sendung gilt am siebten auf den erfolglosen Zustellversuch folgenden Tag als zugestellt, wenn sie innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt worden ist (statt vieler: BGE 127 I 31 E. 2a aa S. 34). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Post eine längere Abholfrist gewährt (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f.). Mit seiner am 13. März 2018 beim Gericht eingetroffenen Eingabe hat der Beschwerdeführer die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB damit klar nicht eingehalten.
2.3 Indem der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, ungefähr ab dem 17. Dezember 2017 in der Notfall-Intensivstation gewesen zu sein, verlangt er implizit eine Wiedereinsetzung in die vorherige Frist. Einen Beleg für das Vorbringen reicht er nicht ein. Den Vorakten kann einzig entnommen werden, dass er am 11. Dezember 2017 in gebessertem Zustand aus dem Bruderholzspital hat entlassen werden können (Vorakten S. 228). Ein Beweis für die weitere Hospitalisation fehlt damit. Die Verhinderung ist aus diesem Grund nicht glaubhaft.
2.4 Auf die Beschwerde wird aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung nicht eingetreten.
3.
Auch wenn die Frist eingehalten worden wäre, könnte aufgrund fehlender Begründung nicht darauf eingetreten werden. Denn Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 450 ZGB N 42).
Vorliegend schreibt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, dass „ihr Verhalten untragbar“ sei, „dann noch die Mutter“. Er sei „am cirka 17.12 in der Notfall-Intensivstation, mit weiteren Kontakten medizinisch“ gewesen. Weiter bringt er vor, dass „Ihnen Unterschrift wie Begründung“ fehle. „Diese Aufdringlichkeit versorgt mich mit Kollapsen. Es ist nicht meine Schuld Sorgen mit der K.K. zu haben. Ich bin Ruheständig und kann sie nicht gebrauchen. Sehen Sie das bitte ein“.
Mit dieser Begründung ist weder klar, wogegen sich das Schreiben richtet, noch weshalb der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid konkret nicht einverstanden ist. In der Sache begründet der Beschwerdeführer seine Beschwerde jedenfalls nicht. Damit fehlt auch eine genügende Begründung im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB.
4.
Gemäss den Ausführungen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, zumal der Beschwerdeführer von der AHV sowie Ergänzungsleistungen und damit in angespannter finanzieller Situation lebt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
- Amt für Beistandschaften, z. H. Herrn B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.