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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.40
URTEIL
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Dezember 2017
betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Das Migrationsamt Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 23. August 2017 fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des türkischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent), geboren am [...], erloschen sei, und verpflichtete ihn, die Schweiz bis zum 21. September 2017 zu verlassen. Diese Verfügung wurde dem Rekurrenten an die Adresse seines Vaters, [...], mit A-Post Plus eröffnet und am 24. August 2017 dort zugestellt. Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob der Rekurrent gegen diese Verfügung Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) und ersuchte um die Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung und um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das JSD wies mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung ab und trat auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Departement ab. Es auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 350.–.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Dezember 2017 und 27. Februar 2018 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. März 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 6. Juli 2018. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der vorinstanzlichen Akten. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement überwies den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid am 12. März 2018 an das Verwaltungsgericht, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet.
1.2 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, welcher für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, welcher das Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will. Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (VGE VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.127 vom 6. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.117 und VD.2016.118 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
Mit der von ihm selbst verfassten Rekursbegründung vom 27. Februar 2018 stellt der Rekurrent weder konkrete Anträge, noch setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache auseinander. Immerhin macht er aber geltend, in den letzten Monaten mit unzähligen Problemen zu kämpfen gehabt zu haben, weshalb er auch sich selber stark vernachlässigt habe. Er habe es in diesem Zeitraum daher nicht geschafft, seinen Pflichten nachzukommen. Er könne sich ein Leben ausserhalb von Basel nicht vorstellen. Weiter bezieht er sich auf den von ihm geltend gemachten Aufenthalt in der Schweiz und die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Insgesamt können diese Ausführungen so verstanden werden, dass der Rekurrent an seinen Anträgen und deren Begründung im vorinstanzlichen Verfahren festhalten möchte. Damit genügt er den Anforderungen an einen Laienrekurs knapp. Folglich ist auf den Rekurs einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Der Rekurrent verzichtete darauf, konkrete Anträge zu stellen. Aus der Rekursbegründung ergibt sich aber, dass er sich auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seinen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren wegen Fristsäumnis nicht eingetreten. Implizit verlangt er damit die Aufhebung der Abweisung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur Anmeldung seines Rekurses und des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides sowie die Rückweisung der Sache zur inhaltlichen Prüfung seines Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren.
3.
3.1 Das JSD führte zutreffend aus, die Frist zur Anmeldung eines Rekurses betrage gemäss § 46 Abs. 1 OG zehn Tage. Gemäss Zustellinformation der Post sei die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 dem Rekurrenten mit A‑Post Plus am 24. August 2017 an die von ihm kommunizierte Adresse seiner Eltern zugestellt worden. Die der Post am 12. September 2017 übergebene Rekursanmeldung sei damit unbestrittenermassen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2).
Mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. September 2017 begründet der Rekurrent seine Säumnis damit, den Schlüssel der Wohnung seiner Eltern während deren Ferienabwesenheit verloren zu haben, weshalb er nicht mehr in die Wohnung habe gelangen und mangels Briefkastenschlüssel auch deren Briefkasten nicht habe leeren können. Bis zur Rückkehr der Eltern habe er deshalb bei seinem Bruder gewohnt. Erst nachdem ihm eine Mitarbeiterin des Migrationsamtes auf seine Kontaktnahme hin am 6. September 2017 telefonisch erklärt habe, es sei eine Wegweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden, habe er die Verfügung am gleichen Tag aus dem Briefkasten gefischt. Mit dem Erhalt einer solchen Verfügung habe er zudem nicht rechnen müssen. Er sei davon ausgegangen, dass die eingereichten Unterlagen für den Nachweis seines ununterbrochenen Aufenthalts genügten. Zudem habe er trotz bestehender Einreisesperre ein Visum für den Schengenraum erhalten und damit nach Barcelona reisen können. Schliesslich sei ihm auch das rechtliche Gehör vor seiner Wegweisung nicht gewährt worden.
Das JSD erwog dazu, die geltend gemachten Umstände vermöchten kein unverschuldetes Hindernis an der Fristwahrung, wie es praxisgemäss in analoger Anwendung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz [StG, SG 640.100]) zur Bewilligung einer Wiederersetzung in eine verpasste Frist verlangt werde, zu begründen, zumal der Schlüsselverlust vielmehr auf eine Nachlässigkeit des Rekurrenten zurückgehe. Zudem habe er die Verfügung nach dem Telefonkontakt mit dem Migrationsamt umgehend aus dem Briefkasten fischen können, woraus hervorgehe, dass er Zugang zu seiner Post gehabt habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4). Er habe schliesslich auch mit einem zeitnahen Erlass einer negativen Verfügung rechnen müssen, habe er sich aufgrund der dürftigen eingereichten Unterlagen doch nicht auf eine nachträgliche Verlängerung bzw. Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen dürfen. Nichts anderes ergebe sich aus dem erteilten Rückreisevisum für eine Reise nach Barcelona, werde ein solches doch gerade dann für vorübergehende Reisen ins Ausland erteilt, wenn der Aufenthalt in der Schweiz gegenwärtig nicht durch eine gültige Bewilligung geregelt sei. Schliesslich handle es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine rein deklaratorische Feststellungsverfügung, nachdem das Aufenthaltsrecht des Rekurrenten mangels Verlängerungsgesuchs mit Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres erloschen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor, zumal dem Rekurrenten vor Erlass der deklaratorischen Verfügung mit Schreiben vom 28. April 2017 die Möglichkeit zum Nachweis seines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz eingeräumt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f.).
3.2 Die vorliegend strittige Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren nicht allgemein geregelt. Insbesondere fehlt es an einer entsprechenden Regelung im Organisationsgesetz. Wie das JSD aber zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f.), anerkennt das Verwaltungsgericht das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 StG als adäquat erachtet (VGE VD.2015.50 und VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, VD.2013.191 vom 14. April 2014 E. 2.3.1, VD.2011.75 vom 4. Juli 2011 E. 3.2, VD.2010.167 vom 20. September 2010 E. 2.3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140). Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten gewesen ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2, mit Hinweisen; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1, mit Hinweis; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2015.50 und VD.2015.118 vom 31. August 2015 E. 3.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 924, mit Hinweisen; vgl. auch Egli, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20 ff.; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 24 N 10, mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zur Begründung seiner Säumigkeit macht der Rekurrent zunächst geltend, er habe keinen Zugang zum Briefkasten seiner Eltern gehabt. Diese seien, wie mit entsprechenden Buchungsbelegen bestätigt wird, vom 18. August 2017 bis zum 18. September 2017 in die Ferien verreist. Er habe vor der Zustellung der Verfügung den Schlüssel zur Wohnung der Eltern verloren. Da sie keinen Schlüssel hinterlegt hätten, habe er nicht mehr in die Wohnung gehen können und mangels Briefkastenschlüssel auch den Briefkasten nicht leeren können. Er habe daher vorübergehend bei seinem Bruder gewohnt, was dieser schriftlich bestätigte (Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. September 2017, S. 2; Replik vom 6. Juli 2018, Rz. 3). Immerhin war es dem Rekurrenten, wie vom JSD jedoch zutreffend festgestellt wurde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 4), aber in der Folge möglich, die Verfügung aus dem Briefkasten der Eltern zu „fischen“, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hatte. Dies widerlegt die geltend gemachte Unzugänglichkeit des Briefkastens seiner Eltern und damit ein Hindernis am Zugang zu seiner Post. Weiter bestätigte sein Bruder, der Rekurrent schlafe seit dem 18. August 2017 bei ihm, weil er seine Wohnungsschlüssel verloren habe (vgl. Beilage 5 zum Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. September 2017). Da die Eltern aber erst am 18. August 2017 in die Ferien verreist sind, darf vermutet werden, dass er vor deren Abreise zusammen mit seinen Eltern für einen Ersatz hätte sorgen können. Der Verlust der Schlüssel ist daher grundsätzlich nicht geeignet, ein unverschuldetes Hindernis bezüglich der Einhaltung der Rekursfrist aufgrund eines fehlenden Zugangs zu seiner Post zu begründen.
3.3.2 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent darüber hinaus aber geltend, er habe während der Dauer seines fehlenden Zugangs zur Wohnung seiner Eltern gar nicht mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung rechnen müssen.
3.3.2.1 Soweit sich der Rekurrent diesbezüglich auf das ihm am 18. Juli 2017 ausgestellte Rückreisevisum für eine Reise nach Barcelona bezieht, kann ihm mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Wie das JSD zutreffend erwog, sollen mit Rückreisevisa gerade Personen, deren Aufenthalt in der Schweiz gegenwärtig nicht durch eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung geregelt ist, vorübergehende Reisen ins Ausland mit anschliessender Rückkehr in die Schweiz ermöglicht werden (vgl. Art. 18 der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Rückreisevisa werden vom Migrationsamt deshalb bei laufenden Verfahren im Falle abgelaufener Aufenthaltsbewilligungen unbesehen vom voraussichtlichen Verfahrensausgang erteilt, um der betroffenen Person bis zum rechtskräftigen Bewilligungsentscheid Auslandreisen zu ermöglichen. Die Erteilung des Rückreisevisums konnte daher offensichtlich keine präjudizielle Wirkung auf das laufende Bewilligungsverfahren haben. Der Rekurrent kann deshalb daraus nichts für seinen Standpunkt ableiten.
3.3.2.2 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent aus der Behauptung abzuleiten, „nicht mit einer Negativverfügung“ gerechnet zu haben, da er davon ausgegangen sei, die eingereichten Unterlagen seien ausreichend für die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gewesen (Wiedereinsetzungsgesuch vom 12. September 2017, Rz. 5 und 8). Wie das JSD zutreffend feststellte, durfte sich der Rekurrent allein aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen nicht auf die nachträgliche Verlängerung bzw. Wiedererteilung seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5).
3.3.2.3 Schliesslich machte der Rekurrent bereits im vorinstanzlichen Verfahren nach erfolgter Akteneinsicht mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 geltend, es sei ihm das rechtliche Gehör vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gewährt worden, weshalb er nicht mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung habe rechnen müssen. Dem hielt das JSD entgegen, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine rein deklaratorische, für den Eintritt der Rechtsfolge nicht erforderliche Feststellungsverfügung, da eine Bewilligung bei Vorliegen eines Erlöschungsgrundes nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) – anders als bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes – automatisch erlösche (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5). Im Übrigen sei ihm vor dem Erlass der deklaratorischen Verfügung mit Schreiben vom 28. April 2017 die Möglichkeit zum Nachweis seines ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz eingeräumt worden, „um bei Gelingen dieses Nachweises allenfalls den Verzicht auf eine Verfügung und eine nachträgliche Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung veranlassen zu können“. Aufgrund seiner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. März 2017 erfolgten Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei ihm aber bewusst gewesen, dass das Nichtgelingen dieses Nachweises hingegen das Ende seines Aufenthalts in der Schweiz zur Folge hätte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232). Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass sein Aufenthalt überprüft werde, nachdem er sich über sechs Monate nicht um die Erneuerung seiner Niederlassung gekümmert habe. Er wurde gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AuG und Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgefordert, innert Frist den schriftlich belegten Nachweis seines Aufenthalts in der Schweiz zu erbringen und zu diesem Zweck seinen Mietvertrag und Bestätigungen für einen Aufenthalt in der Schweiz seit August 2015 ohne sechsmonatigen Unterbruch zu erbringen. Daraus folgt, dass dem Rekurrenten Gelegenheit zur Äusserung zur Frage des Erlöschens seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG gewährt wurde.
Mit der Verfügung vom 23. August 2017 stellte das Migrationsamt jedoch nicht nur das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest, sondern entschied darüber hinaus auch über die Wegweisung des Rekurrenten. Es nahm dabei in Anwendung von Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 AuG eine Interessenabwägung unter Einbezug des Grads der Integration des Rekurrenten vor. Es prüfte dabei die persönlichen Verhältnisse und den Grad seiner Integration. Wie das Migrationsamt in seiner Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren selber einräumte, wurde dem Rekurrenten dazu „im Vorfeld der Feststellungverfügung betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung […] kein rechtliches Gehör gewährt“ (Stellungnahme vom 7. November 2017, S. 2). Ist eine Aufenthaltsbewilligung infolge Auslandsaufenthalts aber abgelaufen, so stellt sich immerhin die Frage einer erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 und 50 VZAE oder allenfalls in Anerkennung eines Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 29 ff. VZAE (vgl. Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 61 N 30). Hierzu und zur Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der Ausübung des Ermessens durch das Migrationsamt hatte der Rekurrent keine Gelegenheit zur Äusserung, wie dies ansonsten der Praxis des Migrationsamts entspricht. Dieser Schluss muss aus der genannten Stellungnahme des Migrationsamts gezogen werden und wird durch das dem Gericht bekannte Vorgehen in anderen Fällen der Prüfung eines Erlöschens bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 AuG bestätigt (vgl. etwa VD.2016.164 vom 27. Juni 2018, VD.2017.184 vom 6. November 2017, VD.2012.115 vom 19. Februar 2013, VD.2012.64 vom 3. Januar 2013, VD. 2009.710 vom 25. Juni 2010). Ist das Migrationsamt aber von seiner Praxis, auch vor der Eröffnung einer Verfügung über das Erlöschen bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der betroffenen Person vor dem Entscheid förmlich das rechtliche Gehör zu gewähren, abgewichen, so erscheint die Nachlässigkeit des Rekurrenten im Zusammenhang mit der unterbliebenen Kenntnisnahme von der an die Adresse seiner Eltern zugestellten Verfügung in einem anderen Licht. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Gleichbehandlungsgebot wirken sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauch einerseits und in der Form der Bindung an eine gleichförmige Anwendung des Verfahrensrechts andererseits aus (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 587 ff., 621).
Mit Blick auf die Konsequenzen des Entscheids für den Rekurrenten überwiegt dessen Säumnis bei der Ausübung seiner Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Empfang der Verfügung im laufenden Verfahren die Säumnis des Migrationsamts aufgrund der unterbliebenen förmlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zu dem in Aussicht genommenen Entscheid somit nicht. Aufgrund der eigenen Abweichung vom üblichen Vorgehen in einem Einzelfall erscheint es im Hinblick auf die Verpflichtung der Behörden zur rechtsgleichen Anwendung der Verfahren gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und zum Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV im vorliegenden Fall rechtswidrig, eine Wiedereinsetzung des Rekurrenten in die versäumte Frist zur Rekursanmeldung mit Hinweis auf das eigene Verschulden des Rekurrenten bei der unterbliebenen Kenntnisnahme von der zugestellten Verfügung abzuweisen.
3.3.3 Daraus folgt, dass der Rekurrent im vorliegenden Fall in die von ihm versäumte Frist zur Rekursanmeldung wieder einzusetzen ist. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens an das JSD zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Demzufolge ist dem Rekurrenten der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Aufgrund des Obsiegens des Rekurrenten ist das JSD zu verpflichten, ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent wurde nur bei der Anmeldung seines Rekurses und bei der Replik anwaltlich vertreten. Demgegenüber verfasste er die Rekursbegründung selber. Der Rekurrent hat es unterlassen, dem Gericht seinen Vertretungsaufwand zu belegen. Der angemessene Aufwand für die genannten Vertretungsbemühungen ist daher vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von zweieinhalb Stunden. Dieser ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– zu entschädigen. Unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen ergibt sich somit eine Parteientschädigung von CHF 650.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. Dezember 2017 aufgehoben, das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gutgeheissen und im Übrigen die Sache zur materiellen Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 650.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 50.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement
- Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.