Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.43

 

URTEIL

 

vom 1. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt                            Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch den Zentralen Personaldienst,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 6. März 2018

 

betreffend Überführung der Stelle "Leiter/in […]" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]


Sachverhalt

 

A____ (Rekurrent) ist als Leiter der [...] tätig. Mit Schreiben vom Dezember 2014 wurde er darüber informiert, dass der Regierungsrat beschlossen habe, die Stelle „Leiter/in [...]“, Stellen-Nr. [...], im Rahmen des Projekts Systempflege per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17) zu überführen. Der Rekurrent verlangte daraufhin innert Frist den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hielt der Zentrale Personaldienst (ZPD) namens und im Auftrag des Regierungsrates am bisherigen Entscheid fest. Dagegen erhob der Rekurrent am 11. Februar 2016 Einsprache und beantragte die Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Lohnklasse 18 der Funktionskette 6070 (Richtposition 6070.18). Die Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD nahm zuhanden der Überführungskommission mit Bericht vom 17. Februar 2017 Stellung und beantragte die Abweisung der Einsprache. Der Rekurrent nahm dazu am 15. März 2017 Stellung. Die Überführungskommission liess sich mit Bericht vom 2. November 2017 ebenfalls zur Einsprache vernehmen und beantragte deren Gutheissung. Mit Beschluss vom 6. März 2018 wies der Regierungsrat die Einsprache des Rekurrenten ab.

 

Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 14. März 2018 angemeldete und mit Eingabe vom 7. Juni 2018 begründete Rekurs. Darin beantragt der Rekurrent, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2018 aufzuheben und die Stelle „Leiter/in [...]“, Stellenbeschreibung Nr. [...] (oder [...]), rückwirkend per 1. Februar 2015 in die Lohnklasse 18 (Richtposition 6070.18) zu überführen. Ferner seien die rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlungen ab 1. Februar 2015 zu verzinsen. Eventualiter sei in Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 6. März 2018 das Verfahren an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Der ZPD nahm mit Rekursantwort vom 17. September 2018 Stellung. Der Rekurrent replizierte am 19. November 2018. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html; besucht am 1. März 2019). Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

 

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die  Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

 

1.3      Der Rekurrent ist Inhaber der in Frage stehenden Stelle. Im Falle der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom Regierungsratsbeschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

 

1.4      Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1).

 

Gegenstand der Verfügung des Zentralen Personaldienstes vom 1. Februar 2016 und des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses vom 6. März 2018 ist ausschliesslich die Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17). Folglich ist auf das Rechtsbegehren, die vom Rekurrenten rückwirkend geltend gemachten Lohnzahlungen seien ab dem 1. Februar 2015 zu verzinsen, nicht einzutreten. Einzutreten ist demgegenüber auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs gegen den Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2018, soweit er sich gegen die Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Lohnklasse 17 der Funktionskette 6060 (Richtposition 6060.17) richtet.

 

2.

2.1      Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird  (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

 

2.2      Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, https://intranet.bs.ch/   arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempflege.html, S. 3, besucht am 1. März 2019). Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (vgl. ZPD, Systempflege Erläuterungen zur Stellenzuordnung, 10. August 2015, https://intranet.bs.ch/arbeiten-bs/rund-um-ihre-anstellung/lohn-leistungen/systempfle-ge.html., S. 4, besucht am 1. März 2019).

 

2.3      Bei der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).

 

3.        

3.1      Hinsichtlich des Sachverhalts ist vorliegend unter den Parteien unbestritten, dass sich die Stellenbeschreibungen Nr. [...] (Leiter/in [...]; act. 7/1) und Nr. […] (Leiter/in [...]; act. 9/2) abgesehen von deren Endziffer nicht unterscheiden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 7; Rekursantwort, Rz. 10). Auf die unterschiedliche Nummerierung ist deshalb nicht weiter einzugehen.

 

3.2      Der Rekurrent macht geltend, die [...] umfasse die folgenden fünf Fachbereiche: Drucksachenzentrale und Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen, Logistik/Spedition und Submission (Rekursbegründung, Rz. 10). Entgegen der Behauptung des Rekurrenten handelt es sich bei diesen Bereichen nicht um Fach-, sondern um Sachbereiche. Die einzelnen Aufgabengebiete erfüllen die Anforderungen an einen Fachbereich (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15) klarerweise nicht. Dementsprechend werden in der Stellenbeschreibung die Bereiche Beschaffung, Vertrieb, Drucksachen und Finanzen als Sachbereiche bezeichnet (Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4). Zudem ist zu berücksichtigen, dass gewisse Beschaffungsaufgaben (Auswertung sämtlicher submissionsrelevanter Daten des [...]departements, Vorbereitung der Submissionen mit den Bedarfsträgern, Erarbeitung der Bewertungsgrundlagen und Übergabe zur Publikation an die Fachstelle Submissionen des [...]departements; vgl. Einsprache des Rekurrenten vom 11. Februar 2016, S. 2) der Stelle erst Anfang 2016 übertragen worden sind und deshalb bei der Bewertung der Stelle per 1. Februar 2015 nicht berücksichtigt werden können (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.2).

 

3.3      Zum Organigramm ist mit dem Regierungsrat und entgegen der Annahme des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 11 und Rz. 13; Rekursantwort, Rz. 20) festzuhalten, dass die Leitung der [...] im für die Stellenzuordnung per 1. Februar 2015 massgebenden Zeitpunkt nicht auf der gleichen Ebene angesiedelt gewesen ist wie die Leitung der St. Jakobshalle. So war die Leitung der St. Jakobshalle im damaligen Zeitpunkt direkt dem Vorsteher des [...]departements ([...]) unterstellt (vgl. Organigramm vom 1. Januar 2014; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3), während die Leitung [...] der Leitung [...] unterstand (vgl. Organigramm vom 1. Januar 2014; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3). Dass die Leitung der St. Jakobshalle gemäss dem Organigramm vom März 2017 neu ebenfalls der Leitung der [...] untersteht, ist für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich.

 

4.

Nachfolgend ist die Einreihung der Stelle einschliesslich der Wahl der Funktionskette zunächst anhand der Stellenbeschreibung „Leiter/in [...]“, der in den Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation zu prüfen.

 

4.1

4.1.1   Der Rekurrent macht zunächst geltend, die Stelle „Leiter/in [...]“ sei der Funktionskette 6070 Fachbereichsleitung, anstatt der Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung zuzuordnen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13). Die Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung und die Funktionskette 6070 Fachbereichsleitung finden sich beide in der Funktionskategorie „Allgemeine Verwaltungsfunktionen“. Praxis- und Umsetzungskenntnisse als Unterkompetenzen der Fachkompetenz können unter anderem vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs, innerhalb mehrerer Sachbereiche oder innerhalb eines Fachbereichs erforderlich sein (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 15). Charakteristika eines Sachbereichs sind dabei ein eher überschaubares Aufgabengebiet, die Bearbeitung eines begrenzten, einfacheren Bereichs, Kenntnisse einer Dienstleistung und Kenntnisse der Schnittstellen innerhalb der Dienstleistung. Ein Fachbereich dagegen charakterisiert sich durch ein eher vernetztes Aufgabengebiet, die Bearbeitung einzelner, umfassender Bereiche, Kenntnisse mehrerer Dienstleistungen sowie Kenntnisse der notwendigen Schnittstellen und Zusammenhänge (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15; VGE VD.2017.52 vom 23. Juli 2018 E. 4.3.3). Aus dem Umstand, dass Kenntnisse innerhalb mehrerer Sachbereiche und Kenntnisse innerhalb eines Fachbereichs unterschieden werden, ist zu schliessen, dass mehrere Sachbereiche noch nicht notwendigerweise einen ganzen Fachbereich bilden. Gemäss der Stellenbeschreibung umfasst der generelle Auftrag der Stelle „Leiter/in [...]“ unter anderem die strategische Steuerung des kantonalen Beschaffungswesens nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und Vorgaben (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats beschränkt sich dieser Auftrag jedoch auf Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie Lehrmittel, Drucksachen und Kopiersysteme (vgl. Rekursantwort, Rz. 17; Replik, Rz. 16; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 5). Die Stelle ist zwar für mehrere Bereiche verantwortlich. Wie der Regierungsrat zu Recht geltend macht, gehören aber alle Aufgaben der Stelle zur übergeordneten Thematik der Bereitstellung des benötigten Materials nach ökonomischen und ökologischen Kriterien (vgl. Rekursantwort, Rz. 14). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13) ist das Aufgabengebiet der Stelle nicht vernetzt, sondern eher überschaubar, weil auf die erwähnte übergeordnete Thematik beschränkt. Der Umstand, dass von der Stelle ein strategisches Vorgehen verlangt wird, spricht – auch entgegen der Auffassung der Überführungskommission (vgl. Bericht der Überführungskommission vom 2. November 2017, Ziff. 3.1) – nicht dafür, dass ein ganzer Fachbereich geführt wird (vgl. Rekursantwort, Rz. 14). Aus den vorstehenden Gründen führt die Stelle „Leiter/in [...]“ keinen Fachbereich, sondern mehrere Sachbereiche (vgl. auch Rekursantwort, Rz. 14). Bereits aus diesem Grund ist die Zuordnung zur Funktionskette 6060 Sachbereichsleitung korrekt.

 

4.1.2   Überdies macht der Regierungsrat zu Recht geltend, die Bezeichnung der Funktionsketten als Sachbereichsleitung und Fachbereichsleitung könne bei der Stellenzuordnung zwar als Orientierungshilfe dienen, ausschlaggebend für die Einreihung der Stelle und damit auch für die Wahl der Funktionskette seien aber der Vergleich der Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung und den Modellumschreibungen, die Einbettung der Stelle in die Organisation und der Quervergleich zu ähnlichen Stellen (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.3; Rekursantwort, Rz. 7 und 13). In den Erläuterungen zur Stellenzuordnung wird zwar erwähnt, dass zuerst die Funktionskette und dann das Anforderungsniveau innerhalb der Funktionskette zu bestimmen seien (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 19). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Funktionskette könne ausschliesslich aufgrund ihrer Bezeichnung unabhängig von den Anforderungen der darin zusammengefassten Modellumschreibung bestimmt werden. Die Einreihung der Stellen erfolgt durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche (vgl. § 5 Lohngesetz). Massgebend für die Stellenzuordnung sind die in den Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen bezüglich der vier oder fünf relevanten Kompetenzen (Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, Führungskompetenz, Fachkompetenz sowie gegebenenfalls Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen; vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 4 f.; Erläuterungen zum Einreihungsplan und den Modellumschreibungen, a.a.O., S. 3; vgl. E. 2.2 hiervor). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erfüllt die Stelle „Leiter/in [...]“ die Anforderungen der tiefsten Richtposition der Funktionskette 6070 (Richtposition 6070.17) betreffend vier von acht Unterkompetenzen nicht oder nur teilweise. Damit wäre eine Zuordnung zu dieser Funktionskette selbst dann ausgeschlossen, wenn angenommen würde, der Stelleninhaber leite einen ganzen Fachbereich.

 

4.1.3   Die Rüge des Rekurrenten, der Regierungsrat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich mit dem Vorbringen, die Stelle sei der Funktionskette 6070 zuzuordnen, nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Rekursbegründung, Rz. 23), ist unbegründet. Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss wird in E. 2.3 unter dem Titel „Monierung der zugewiesenen Funktionskette“ der wesentliche Grund, weshalb der Regierungsrat eine Einreihung in die Funktionskette 6070 ablehnt, genannt.

 

4.2      Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Selbständigkeit werden über den der Stelle zugeteilten Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Die Stelle „Leiter/in [...]“ setzt gemäss dem angefochtenen Beschluss die Wahrnehmung von teilweise konzeptionellen Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit grösserem Entscheidungsfreiraum voraus (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der zugeteilte Handlungsfreiraum ergibt sich über die zur Verfügung stehenden Ressourcen (personell, monetär, zeitlich) bzw. über die Restriktionen bei der Aufgabenbearbeitung (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6). Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst Beschaffungs-, Vertriebs-, Fach- und Führungs- sowie Spezialaufgaben. Der jährliche Umsatz beträgt rund CHF [...] (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 5). Insbesondere bei der Beschaffung und beim Vertrieb bestehen jedoch diverse rechtliche, ökonomische und ökologische Vorgaben. Die Auswahl der Produkte ist gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats gegeben und kann auf Wunsch der Kunden erweitert werden (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Entsprechend ist mit dem Regierungsrat davon auszugehen, dass die Stelle einen mittleren Handlungsfreiraum bietet. Die nicht weiter begründete Behauptung des Rekurrenten, die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben liessen auf einen grossen Handlungsspielraum schliessen (vgl. Rekursbegründung, Rz. 14), ist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellung in Frage zu stellen. Zusammenfassend übertreffen die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit teilweise diejenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden hingegen nur teilweise erfüllt.

 

4.3      Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und der Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats erfordert die Stelle „Leiter/in [...]“ die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Die Stelle umfasst zwar die Bearbeitung mehrerer Aufgaben mit unterschiedlichen Inhalten. Diesem Umstand wird jedoch mit der Qualifikation „Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten“ hinreichend Rechnung getragen. Dabei handelt es sich bereits um mehr als eine mittlere Aufgabenvielfalt. Die Anforderungen an die Unterkompetenz Flexibilität entsprechen damit denjenigen der Modellumschreibung 6060.17 und übertreffen teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6070.17. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden hingegen nur teilweise erfüllt.

 

4.4      Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, die Brisanz der Botschaft und die Heterogenität der Zielgruppe beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst gemäss dem angefochtenen Beschluss die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Anspruchsvolle Übermittlungsinhalte entsprechen schwierigen Botschaften mit gewissem Abstraktionsgrad der Inhalte und komplexe bis sehr komplexe Übermittlungsinhalte entsprechen sehr schwierigen Botschaften mit hohem Abstraktionsgrad der Inhalte. Anspruchsvolle Inhalte entsprechen zudem einem klar überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der übermittelten Botschaft (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9 f.). Dass die von der Stelle „Leiter/in [...]“ zu übermittelnden Botschaften nicht nur schwierig, sondern teilweise sogar sehr schwierig sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bezeichnet der Rekurrent den Übermittlungsinhalt in seiner Einsprache ebenfalls als anspruchsvoll (vgl. Einsprache vom 11. Februar 2016, S. 3). Damit ist mit dem Regierungsrat von anspruchsvollen Inhalten auszugehen. Die Stelle „Leiter/in [...]“ kommuniziert gemäss der Stellenbeschreibung mit dem Departementsvorsteher des [...], dem Leiter der [...], internen und externen Vertragspartnern sowie den Mitarbeitenden der [...] (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 8). Gemäss dem Regierungsrats bilden die internen und externen Vertragspartner und damit die Lieferanten und die Abnehmer eine erste Zielgruppe, der Departementsvorsteher des [...] und der Leiter der [...] eine zweite Zielgruppe und die Mitarbeitenden der [...] eine dritte Zielgruppe (vgl. Rekursantwort, Rz. 38). Diese Einschätzung ist zutreffend. Allerdings ist festzuhalten, dass die Zielgruppe der Vertragspartner zwei Anspruchsgruppen mit entgegengesetzten Interessen umfasst, weil die Lieferanten einen möglichst hohen Gewinn erzielen und die Abnehmer möglichst günstige Konditionen erhalten wollen. Gemäss den Erläuterungen zur Stellenzuordnung wird ein Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität durch unterschiedliche Zielgruppen und einige Anspruchsgruppen charakterisiert (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Nicht nachvollziehbar ist deshalb die Auffassung des Regierungsrates, wonach drei Zielgruppen einem Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität entsprechen (vgl. Rekursantwort, Rz. 38). Mit dem Rekurrenten ist vielmehr von einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17.

 

4.5      Die für die Stelle erforderliche Kooperations- und Teamfähigkeit wird über den Schwierigkeitsgrad der zu lösenden Aufgaben, über die Teamgrösse sowie über die Interessen und Standpunkte der Partner/-innen beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss verlangt die Stelle „Leiter/in [...]“ die Bearbeitung von Problemstellungen in einer mittelgrossen Gruppe mit Partnern mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). In der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, seine Stelle erfülle die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19, weil sie Kenntnisse über mehrere Dienstleistungen sowie die Schnittstellen und Zusammenhänge erfordere (vgl. Rekursbegründung, Rz. 17). Diese Anforderungen betreffen die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11 und 15 f.) und sind deshalb nicht geeignet, die Feststellungen des Regierungsrats betreffend die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit in Frage zu stellen. In der Replik macht der Rekurrent, ohne dies näher zu begründen, geltend, seine Stelle müsse anspruchsvolle und teilweise komplexe Problemstellungen bearbeiten (vgl. Replik, Rz. 28). Bei der Schwierigkeit der zu lösenden Aufgabe wird zwischen Zusammenarbeit mit Absprachen und der Bearbeitung von Problemstellungen unterschieden, wobei die Bearbeitung von Problemstellungen einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweist als die Zusammenarbeit mit Absprachen. Innerhalb der Bearbeitung von Problemstellungen werden Problemstellungen und komplexe Problemstellungen unterschieden. Bereits die Bearbeitung von Problemstellungen wird durch Anstösse für Modifikationen bei bestehenden Methoden und Verfahren charakterisiert. Die Bearbeitung komplexer Problemstellungen verlangt hingegen Anstösse für grundlegende Veränderungen von Strategien, Konzepten, Methoden und Verfahren (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11). Dass die Stelle „Leiter/in [...]“ solche Anstösse liefern müsste, wird vom Rekurrenten zu Recht nicht behauptet. Er erklärt vielmehr selbst, seine Arbeit umfasse Anstösse für Modifikationen bei bestehenden Verfahren und Methoden (vgl. Replik, Rz. 29). Folglich ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle bearbeite nur Problemstellungen und nicht anspruchsvollere oder gar anspruchsvolle und teilweise komplexe Problemstellungen, nicht zu beanstanden. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 6060.17 und erfüllen diejenigen der Modellumschreibung 6070.17 nur teilweise.

 

4.6      Unter der Rubrik Führungskompetenz werden die erforderlichen Fähigkeiten eines/r Linienvorgesetzten oder eines/r Projektleiters/Projektleiterin, Mitarbeitende zu führen oder als Fachverantwortliche/r Mitarbeitende fachlich anzuleiten, beschrieben. Die entsprechenden Anforderungen bei den Linienvorgesetzten werden über den Führungslevel, bei der Projektführung über den Inhaltslevel sowie über die Führungsspanne und die Funktionsvielfalt definiert. Fachführung erfolgt grundsätzlich auf operativer Stufe. Daneben sind die Anzahl der Mitarbeitenden sowie die Vielfalt der betroffenen Stellen von Bedeutung (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 12). Die Stelle „Leiter/in [...]“ umfasst gemäss den Feststellungen des Regierungsrats die personelle und fachliche Führung einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der Rekurrent behauptet ohne weitere Begründung, die Stelle erfülle diesbezüglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18). Dies würde jedoch voraussetzen, dass der/die Stelleninhaber/in nicht nur Mitarbeitende mit teilweise unterschiedlichen Funktionen, sondern Mitarbeitende mit mehrheitlich unterschiedlichen Funktionen führt. Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Regierungsrats und des Rekurrenten führt der/die Leiter/in [...] insgesamt 15 Mitarbeitende und davon 5 direkt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursbegründung, Rz. 9 f.). Dabei nehmen mehrere Mitarbeitende die gleichen oder zumindest gleichartige Funktionen wahr (dreimal Chauffeur/Lager und einmal Lager, einmal Einkauf Büromaterial und einmal Einkauf Büromaschinen sowie zweimal Druckerei/Copycenter und einmal Drucken/Verpacken; vgl. Organigramm zur Stellenbeschreibung Nr. [...]). Unter diesen Umständen ist die Feststellung des Regierungsrats, die Funktionen der geführten Mitarbeitenden seien nur teilweise unterschiedlich, nicht zu beanstanden. Damit erfüllen die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung teilweise diejenigen der Modellumschreibung 6060.17 und übertreffen diejenigen der Modellumschreibung 6070.17. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden hingegen nur teilweise erfüllt.

 

4.7   Unter Führungsunterstützung wird die Fähigkeit verstanden, als Planer/in oder als Fachberater/in bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen. Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss leistet die Stelle „Leiter/in [...]“ einfachere Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle berate nicht nur verschiedene Dienststellen bezüglich der Beschaffung von Fotokopierern, Multifunktionsgeräten und Laserdruckern, sondern koordiniere auch die Fachbereiche Drucksachenzentrale, Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen, Logistik/Spedition und Submission. Damit seien die Anforderungen der Modellumschreibungen 6070.17 und 6070.19 erfüllt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18). Diesbezüglich ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zunächst richtigzustellen, dass es sich bei den erwähnten Bereichen nicht um Fach-, sondern um Sachbereiche handelt, dass die Drucksachenzentrale und der Lehrmittelverlag zu einem Sachbereich zusammengefasst sind und dass gewisse Beschaffungsaufgaben bei der vorliegenden Stellenzuordnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Rekurrenten nicht, dass die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.17 oder gar diejenigen der Modellumschreibung 6017.19 erfüllen würde. Dazu wäre eine schwierige Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren bis mittleren Interessenvielfalt oder gar eine komplexere Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit mittlerer Interessenvielfalt erforderlich. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Sachbereiche Drucksachenzentrale und Lehrmittelverlag, Einkauf, Finanzen und Logistik/Spedition sind der Stelle direkt unterstellt (vgl. Organigramm zur Stellenbeschreibung Nr. [...]). Deren Koordination ist deshalb bereits Bestandteil der Führung und nicht unter Führungsunterstützung zu subsumieren. Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats berät der/die Leiter/in [...] verschiedene Dienststellen bezüglich der Beschaffung von Fotokopierern, Multifunktionsgeräten sowie Laserdruckern und führt Spezialbeschaffungen für die kantonale Verwaltung durch (vgl. Regierungsratsbeschluss, E 2.4). Der Rekurrent macht weiter geltend, seine Stelle sei auch für die Beschaffung von Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie der Lehrmittel verantwortlich (vgl. Replik, Rz. 30). Selbst unter der Annahme, die Beratung umfasse auch diese Bereiche, besteht die Führungsunterstützung lediglich in einer monothematischen, auf das Beschaffungsprozedere beschränkten Beratung von Dienststellen in konkreten Beschaffungsfällen und tangiert die Organisation und die Prozesse der beratenen Stelle im Übrigen nicht, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursantwort, Rz. 51). Die Qualifikation dieser Beratung als einfachere Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren Interessenvielfalt ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere kann aufgrund der sehr begrenzten Tragweite der Führungsunterstützung nicht davon ausgegangen werden, diese habe einen relevanten Einfluss auf alle beratenen Organisationseinheiten. Somit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Führungsunterstützung der Modellumschreibung 6060.17 und erfüllen diejenigen der Modellumschreibung 6070.17 grösstenteils nicht.

 

4.8      Mit der Unterkompetenz Wissen werden das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Ausbildungen und Zusatzwissen sowie die Anforderungen an die Wissensaktualisierung beschrieben. Eine Stelleninhaberin bzw. ein Stelleninhaber kann dabei auch auf einem anderen als dem konkret beschriebenen Weg das entsprechende Niveau erreichen (z.B. durch einen anderen Bildungsweg und/oder einschlägige Berufs- und/oder Lebenserfahrung). Umgekehrt erfolgt jedoch nicht eine höhere Zuordnung, falls das geforderte Niveau übertroffen wird. Dies setzt die Übernahme einer Stelle mit höheren Anforderungen voraus (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Gemäss der Stellenbeschreibung setzt die Stelle „Leiter/in [...]“ eine Ausbildung auf dem Niveau Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft voraus. Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats ist zudem eine adäquate Führungsausbildung erforderlich. Diese bewege sich auf dem Niveau eines CAS (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursantwort, Rz 62). Der Rekurrent nimmt an, diese Ausbildung werde nur deshalb genannt, weil sie seiner persönlichen entspreche. Eigentlich sei ein höheres Ausbildungsniveau erforderlich (vgl. Rekursbegründung, Rz. 21). Diese Vermutung ist unbegründet. In der Rubrik „Ausbildung, Zusatzwissen“ werden das erforderliche Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten beschrieben, welche zur Ausübung der Stelle systematisch erworben werden müssen (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Dass die Stelle systematisch erworbenes Wissen oder systematisch erworbene Fähigkeiten erfordern würde, die über diejenigen des Inhabers eines Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft und einer Führungsausbildung auf Niveau CAS hinausgehen, legt der Rekurrent nicht dar. Zudem kann ein Stelleninhaber individuell auch auf einem anderen als dem in der Stellenbeschreibung konkret beschriebenen Weg das entsprechende Niveau erreicht haben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Folglich hätte in der Stellenbeschreibung auch eine höhere Ausbildung als diejenige des aktuellen Stelleninhabers erwähnt werden können, wenn eine solche tatsächlich erforderlich wäre. Aus dem Umstand, dass die Stelle zusätzlich zum in der Stellenbeschreibung geforderten Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft eine adäquate Führungsausbildung voraussetzt, kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht geschlossen werden, die Anforderungen der Modellumschreibung 6060.15 würden übertroffen (vgl. Replik, Rz. 36), weil eine solche Ausbildung auch gemäss dieser Modellumschreibung erforderlich ist (vgl. Modellumschreibung 6060.15). Die gemäss der Stellenbeschreibung funktionsnotwendige praktische Erfahrung von 7 Jahren (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 11.4) ist für die Beurteilung der Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen nicht relevant. In dieser Rubrik werden nur das Wissen und die Fähigkeiten, die systematisch erworben werden müssen, sowie die erforderliche Weiterbildung beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14). Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen denjenigen Modellumschreibung 6060.15 und erfüllen diejenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17 nicht.

 

4.9      Mit der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten wird das für die Stelle notwendige Niveau in Bezug auf Praxiskenntnisse, Kenntnisse über Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Gemäss dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss erfordert die Stelle „Leiter/in [...]“ erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Sachbereiche (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4). Spezifisches Expertenwissen sei jedoch nur bezüglich der Einkaufsprozesse, insbesondere in Bezug auf rechtliche und finanzielle Belange erforderlich (vgl. Regierungsratsbeschluss E. 2). Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Anforderungen der Stelle entsprächen denjenigen der Modellumschreibung 6070.19 (vgl. Rekursbegründung, Rz. 19). Diese setzt hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs voraus. Zudem erfordere die Stelle zusätzlich fundiertes Expertenwissen in Bezug auf Ökologie und Ökonomie (vgl. Rekursbegründung, Rz. 19). Die Ausführungen des Rekurrenten sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der regierungsrätlichen Feststellungen zu wecken. Betreffend die Praxis- und Umsetzungskenntnisse werden grundlegende bis sehr hohe Kenntnisse unterschieden. Erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse entsprechen dabei Spezialistenniveau und erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse entsprechen teilweise Expertenniveau (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 15). Gemäss der Stellenbeschreibung umfasst der generelle Auftrag zwar die strategische Steuerung des kantonalen Beschaffungswesens nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen und Vorgaben (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4). Weshalb dafür mehr als erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse bzw. Spezialistenniveau erforderlich sein sollten, ist aber nicht ersichtlich. Wie vorstehend bereits eingehend dargelegt worden ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor), umfasst die Stelle „Leiter/in [...]“ nicht die Leitung eines ganzen Fachbereichs, sondern bloss die Leitung mehrerer Sachbereiche. Aus den gleichen Gründen sind auch Praxis- und Umsetzungskenntnisse nur innerhalb mehrerer Sachbereiche erforderlich. Der Regierungsrat stellt fest, die Stelle erfordere erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements/Betriebs. Um den Kunden die richtigen Produkte vermitteln zu können, bedürfe es primär einer guten Kommunikation, was bei der Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb der Departemente und Betriebe, die Leistungen von der [...] beziehen, seien von untergeordneter Bedeutung (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4; Rekursantwort, Rz. 57). Auch die Richtigkeit dieser Feststellungen wird durch die Ausführungen des Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten teilweise denjenigen der Modellumschreibung 6060.15 und teilweise derjenigen der Modellumschreibungen 6060.17 und 6070.17.

 

4.10    Zusammenfassend entsprechen die Anforderungen an die Stelle „Leiter/in [...]“ in Bezug auf vier Unterkompetenzen (Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führungsunterstützung) denjenigen der Modellumschreibung 6060.17. Betreffend drei Unterkompetenzen (Führung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung nicht oder nur teilweise erfüllt und betreffend die Unterkompetenz Selbständigkeit werden sie teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.17 werden in Bezug auf vier Unterkompetenzen (Kooperations- und Teamfähigkeit, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten) nicht oder nur teilweise erfüllt. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6070.19 werden bezüglich keiner einzigen Unterkompetenz vollständig erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist die Zuordnung zur Richtposition 6060.17 nicht zu beanstanden

 

5.

Der Rekurrent rügt den angefochtenen Überführungsbeschluss auch hinsichtlich der vorgenommenen Quervergleiche.

 

5.1      Der Rekurrent macht geltend, die Stelle „Leiter/in Beschaffung des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD)“ sei kein geeignetes Vergleichsobjekt, weil sie gemäss der Überführungskommission zu tief eingereiht worden sei und weil die Stellen „Leiter/in [...]“ und „Leiter/in Beschaffung JSD“ im Organigramm nicht auf der gleichen Funktionsstufe stünden (vgl. Rekursbegründung, Rz. 24). Diese Einwände sind unbegründet. Die Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ wurde auf Antrag des Leiters Services des JSD im Konsens zwischen dem Departement und dem Vergütungsmanagement rechtskräftig in die Richtposition 6060.17 überführt (vgl. Rekursantwort, Rz. 70). Weder der Rekurrent noch die Überführungskommission legen nachvollziehbar dar, weshalb diese Einreihung zu tief sein sollte. Zudem werden sowohl die Stelle „Leiter/in [...]“ als auch die Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ von einer direkt der Departementsleitung unterstellten Stelle geführt, diese von der Leitung [...] und jene von der Leitung [...]. Damit sind die Stellen auch unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur vergleichbar (vgl. Rekursantwort, Rz. 70). Der Stelle „Leiter/in [...]“ sind mehr Mitarbeitende unterstellt als der Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ (direkt fünf und total 15 gegenüber direkt und total zwei) und die Anforderungen an die Ausbildung sind bei der Stelle „Leiter/in […]“ leicht höher als bei der Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ (Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft und adäquate Führungsausbildung gegenüber drei Jahre handwerkliche Berufslehre mit Zusatzausbildung Technischer Kaufmann sowie Berufsprüfung eidgenössisch diplomierter Einkäufer Höhere Fachprüfung). Hingegen ist die Vergleichsstelle für ein deutlich grösseres Beschaffungsvolumen verantwortlich als die Stelle des Rekurrenten (rund CHF [...] gegenüber rund CHF [...]) und ist das Beschaffungsportfolio der Vergleichsstelle breiter (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 5 und 10; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 und 10; Rekursantwort, Rz. 73 f.). Die Stelle „Leiter/in [...]“ ist für die Beschaffung von Büro-, Schul- und Reinigungsmaterial sowie Lehrmitteln, Drucksachen und Kopiersystemen verantwortlich. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hält die […] über 3'300 Artikel an Lager und bewirtschaftet über 700 Kopiersysteme (vgl. Rekursbegründung, Rz. 10). Die Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ ist sowohl für die Beschaffung aller grösseren Sachgüter für das JSD als auch für die Beschaffung sowie den Verkauf und die Entsorgung der Geschäftsfahrzeuge für den ganzen Kanton verantwortlich. Dabei werden für das JSD mehr als 10'000 Artikel beschafft wie Fahrzeuge, Einsatzmaterial, Bekleidung, Büromaterial und Lebensmittel. Zudem ist die Vergleichsstelle anders als diejenige des Rekurrenten bis zu einem Betrag von CHF [...] einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f. und 7.1; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.; Rekursantwort, Rz. 73 f.). Damit sind die beiden Stellen insgesamt vergleichbar. Folglich bestätigt die Zuordnung der Stelle „Leiter/in Beschaffung JSD“ auf die Richtposition 6060.17 die Einreihung der Stelle des Rekurrenten in dieselbe Richtposition.

 

5.2      Entgegen der Behauptung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Rz. 25) ist die Vergleichsstelle „Teamleiter Beschaffung und Einkauf“ nicht nur für die Bestellung der Güter, sondern für den gesamten Beschaffungsprozess verantwortlich (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.). Der Stelle „Leiter/in [...]“ sind mehr Mitarbeitende unterstellt als der Vergleichsstelle (direkt fünf und total 15 gegenüber direkt und total drei). Die Vergleichsstelle ist sowohl für die Beschaffung von IT-Gütern (Hardware, Software und Dienstleistungen) für den ganzen Kanton als auch für das Software-Lizenzmanagement verantwortlich (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.). Dieses Portfolio wird vom Regierungsrat zu Recht als komplexer qualifiziert als dasjenige der [...] (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.5; Rekursantwort, Rz. 88). Für die Stelle „Leiter/in [...]“ werden ein Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft und eine Führungsausbildung auf dem Niveau eines CAS verlangt. Die Vergleichsstelle setzt einen Fachhochschule Bachelor in Betriebswirtschaft oder Wirtschaftsinformatik, einen Zertifikatslehrgang (CAS) IT-Beschaffung, Supplier-Management sowie Kurse und Seminare in Führung und Lizenz-Management voraus (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 10). Damit sind, wie der Regierungsrat zutreffend festgestellt hat (vgl. Rekursantwort, Rz. 88), die Anforderungen an die Zusatzausbildung bei der Vergleichsstelle entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik, Rz. 45) nicht tiefer, sondern höher als bei der Stelle des Rekurrenten. Zwar wird bei der Stelle des Rekurrenten eine längere praktische Erfahrung (sieben Jahre) als bei der Vergleichsstelle (drei bis fünf Jahre) verlangt, diese erfordert aber deutlich mehr Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen als die Stelle des Rekurrenten (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 11; Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 11). Insgesamt sind die beiden Stellen dennoch vergleichbar. Die Zuordnung der Stelle „Leiter/in [...]“ auf die Richtposition 6060.17 wird denn auch durch die Einreihung der Stelle „Teamleiter Beschaffung und Einkauf“ in dieselbe Richtposition bestätigt.

 

5.3      Der Vergleichsstelle „Leiter/in Abteilung Raum und Anlagen und Schulraumplaner Basel-Stadt“ sind direkt mehr als doppelt so viele Personen (13 gegenüber fünf) und total gut 25 Mal mehr Personen unterstellt als der Stelle „Leiter/in [...]“ (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3). Sie ist unter anderem verantwortlich für die bauliche Umsetzung des Projekts HARMOS (Anpassung bzw. Um- und teilweise Neubau sämtlicher Schulhäuser im Kanton Basel-Stadt; vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.5). Diese Aufgabe ist deutlich anspruchsvoller und komplexer als die Aufgaben der Stelle „Leiter/in [...]“. Die Anforderungen der Vergleichsstelle an die Ausbildung sind ebenfalls deutlich höher als diejenigen der Stelle des Rekurrenten (ETH Master oder FH/UNI Master in Architektur oder Ingenieurwesen und UNI MAS Immobilienmanagement oder Betriebswirtschaft; vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 10). Die Vergleichsstelle ist verantwortlich für das Erstellen und Einhalten eines Budgets von rund CHF [...] sowie das Sicherstellen der Vorbereitung und Bestellung von baulichen Aufträgen an das Bau- und Verkehrsdepartement im Umfang von rund CHF [...] (verteilt auf die nächsten 10 Jahre; vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 6). Damit ist ihre finanzielle Verantwortung deutlich grösser als diejenige der Stelle des Rekurrenten. Namentlich die erwähnten Unterschiede rechtfertigen die Lohndifferenz von drei Lohnklassen.

 

5.4      Der Vergleichsstelle „Geschäftsführer/-in St. Jakobshalle Basel“ sind mehr Personen unterstellt als der Stelle „Leiter/in [...]“ (direkt sieben und total 23 gegenüber direkt fünf und total 15). Im Zeitpunkt der Überführung der Stellen war die Vergleichsstelle direkt dem Departementsvorsteher des [...] unterstellt, während die Stelle des Rekurrenten der Leitung [...] untersteht (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 3; E. 3.3 hiervor). Zudem ist der Inhaber der Vergleichsstelle anders als bei der Stelle des Rekurrenten Mitglied der Geschäftsleitung des [...] (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 5). Der Auftrag der Stelle „Geschäftsführer/-in St. Jakobshalle“ besteht in der Geschäftsführung der St. Jakobshalle sowie in der Akquisition und Vermittlung kommerzieller Veranstaltungen und der Betreuung von Veranstaltungen in der St. Jakobshalle und auf anderen Sportstätten (vgl. Stellenbeschreibung Nr. [...], Ziff. 4 f.). Dabei muss die Geschäftsführung im freien Wettbewerb bestehen. Die Leitung der [...] betreibt zwar ebenfalls aktives Marketing für deren Produkte und Dienstleistungen. Ein Teil der Abnehmer ist aber gezwungen, einen Teil der Produkte und Dienstleistungen bei der [...] zu beziehen. Damit ist die unternehmerische Verantwortung bei der Vergleichsstelle höher (vgl. Regierungsratsbeschluss, E. 2.4 und E. 2.5; Rekursantwort, Rz. 83). Insbesondere die erwähnten Unterschiede rechtfertigen die Lohndifferenz von einer Lohnklasse.

 

6.        

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die im Rahmen des Projektes Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle „Leiter/in [...]“ in die Modellumschreibung 6060.17 in Lohnklasse 17 nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Zentraler Personaldienst

-       Überführungskommission

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Gerichtsschreiberin

 

 

MLaw Marion Wüthrich

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.