Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

 

VD.2018.51

 

URTEIL

 

vom 11. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. März 2018

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. August 2018

(vom Bundesgericht am 8. Juli 2019 aufgehoben)

 

 

betreffend Nichteintreten auf Familiennachzugsgesuch / Kostenentscheid


Sachverhalt

 

Der kosovarische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1973, reiste am [...] 1995 erstmals in die Schweiz ein. Das am gleichen Tag gestellte Asylgesuch wurde am 27. März 1997 abgelehnt und der Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Am 26. Juni 2000 verliess er die Schweiz. Am 21. September 2000 erhielt der Rekurrent eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat. Am [...] 2000 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz ein und heiratete am [...] 2000 eine Schweizer Staatsangehörige. Zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt der Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft. Am 15. März 2004 stellte der Rekurrent ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welche am 4. Oktober 2005 erfolgte. Am 12. Dezember 2008 wurde die Ehe des Rekurrenten rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 hat das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die erleichterte Einbürgerung des Rekurrenten für nichtig erklärt. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde am 6. April 2011 zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, worauf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 30. Mai 2011 in Rechtskraft erwuchs. Während der Ehe mit der Schweizerin lernte der Rekurrent die Kosovarin B____, geboren am [...], kennen und zeugte mit ihr die beiden Kinder C____, geboren am [...] 2005, und D____, geboren am [...] 2006. Mit Zustimmung des BFM erhielt der Rekurrent am 20. Dezember 2012 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Am 30. Dezember 2013 ersuchte der Rekurrent um eine Aufenthaltsbewilligung für die Kindsmutter und seine beiden Kinder. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober 2014 und späterem Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 21. Oktober 2015 wurde das Gesuch mangels genügender finanzieller Verhältnisse abgewiesen. Ein weiteres Nachzugsgesuch des inzwischen mit B____ verheirateten Rekurrenten wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. August 2017 ab. Bezüglich der Kinder wurde dies damit begründet, dass die Nachzugsfrist verpasst worden sei. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das JSD aufgrund der verpassten Frist zur Anmeldung mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 nicht ein. Am 9. November 2017 erhielt der Rekurrent die Niederlassungsbewilligung. In der Folge erteilte das Migrationsamt seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 21. November 2017 stellte der Rekurrent ein weiteres Familiennachzugsgesuch für seine beiden Kinder. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. Mit Entscheid vom 7. März 2018 wies das JSD den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

 

Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingabe vom 19. März 2018 angemeldete Rekurs an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. April 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Schreiben vom 9. April 2018 reichte der Rekurrent die Rekursbegründung ein. Er beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Das Migrationsamt sei anzuweisen, dem Rekurrenten den Familiennachzug mit seinen beiden Kindern zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Eintreten auf das Gesuch vom 21. November 2017 an das Migrationsamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Rekurrent, es sei mit einer anfechtbaren Zwischenverfügung den beiden Kindern der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten bzw. es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihnen entsprechende Einreisebewilligungen auszustellen; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Verfahrensantrag abgewiesen. Das JSD beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Rekurrent dem Verwaltungsgericht ein Schreiben an das SEM zur Kenntnisnahme zu. Mit Replik vom 3. Juli 2018 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest.

 

Mit Urteil VD.2018.51 vom 8. August 2019 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–. Gegen dieses Urteil gelangte der Rekurrent mit Eingabe vom 18. September 2018 an das Bundesgericht, welches die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 guthiess, soweit darauf eingetreten wurde, und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2018 aufhob. Die Sache wurde an das Migrationsamt zurückgewiesen, damit dieses auf das Familiennachzugsgesuch vom 21. November 2017 eintrete und die Sache materiell entscheide. Gerichtskosten wurden keine erhoben und festgehalten, dass der Kanton Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ500.– zu bezahlen habe. Schliesslich wurde entschieden, dass das Verwaltungsgericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in den kantonalen Verfahren neu zu befinden habe. Das Urteil des Bundesgerichts ist am 12. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 reichte der Vertreter des Rekurrenten mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts seine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 6. August 2019 verzichtete das JSD auf eine Stellungnahme.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, so hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichts zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Dieser ist insofern endgültig abgegrenzt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220, 123 IV 1 E. 1 S. 3, 117 IV 97 E. 4a S. 104; vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. Februar 2012 E. 1; ferner statt vieler AGE AZ.2009.5 vom 29. September 2011 E. 1.1). Der Kostenentscheid wird entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache getroffen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 309). Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrenten führen kann (BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2).

 

1.2      Mit Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.51 vom 8. August 2018 auf und wies die Sache an das Migrationsamt zurück, damit dieses auf das Familiennachzugsgesuch vom 21. November 2017 eintrete und die Sache materiell entscheide. Die vom Migrationsamt aufgrund der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten führen. Folglich ist der Rekurrent für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsinternen Rekursverfahrens betreffend die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember 2017 und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren betreffend den Entscheid des JSD vom 7. März 2018 als vollständig obsiegend zu betrachten. Dies unabhängig davon, ob das Familiennachzugsgesuch schlussendlich gutgeheissen wird oder nicht. Folglich sind in Anwendung von § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Verfahrenskosten zu erheben und sind dem Rekurrenten für beide Rekursverfahren angemessene Parteientschädigungen zulasten des JSD zuzusprechen.

 

2.

2.1     

2.1.1   Im Verwaltungsrekursverfahren kann den ganz oder teilweise obsiegenden Rekurrierenden, welchen Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 VGG eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1, VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Einer ganz obsiegenden Rekurrentin können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen.

 

2.1.2   Der Zeitaufwand des Parteivertreters des Rekurrenten für das Rekursverfahren vor dem JSD betrug gemäss der Honorarnote vom 15. Juli 2019 6.92 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Da der Fall eine gewisse Komplexität aufweist und für den Rekurrenten von erheblicher Bedeutung ist, ist ein besonderer Fall, der eine Parteientschädigung bis CHF 1‘750.– rechtfertigt, zu bejahen. Mit Honorarnote vom 15. Juli 2019 macht der Rekurrent eine Parteientschädigung von CHF 1‘544.50 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95 geltend. Diese sich im Rahmen von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV bewegende Parteientschädigung ist dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zuzusprechen.

 

2.2      Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rekurrent mit Honorarnote vom 15. Juli 2019 einen Zeitaufwand seines Parteivertreters von 11.17 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rekurrent einen Stundenansatz von CHF 250.– geltend. Dieser entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts. Schliesslich werden in der Honorarnote Auslagen von CHF 86.15 ausgewiesen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung damit auf CHF 2‘878.65 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 221.65.

 

 

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘544.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95 und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘878.65 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 221.65 auszurichten.

 

Für den vorliegenden Entscheid werden weder ordentliche Kosten erhoben noch ausserordentliche Kosten zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.