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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2018.56
URTEIL
vom 2. August 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. März 2018
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
A____ und deren von ihr getrennt lebender Ehemann B____ sind die rechtlichen Eltern von C____, [...]- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter über ihren Sohn superprovisorisch auf und brachte ihn im [...] unter. Mit Einzelentscheid vom 28. März 2018 bestätigte die KESB diesen superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB, entzog der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und brachte C____ im [...] unter (Ziff.1). Gleichzeitig errichtete sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB für C____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 32 ZGB, setzte D____ als Beiständin ein (Ziff. 2) und erteilte ihr den Auftrag und die Befugnisse, das Kind und die Mutter in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 3a), die weitere Pflege, Erziehung und spätere Ausbildung des Kindes zu überwachen (Ziff. 3b), seine Unterbringung zu beaufsichtigen und zu begleiten sowie die Leistungen weiterer mit dem Kind befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 3c) und die Besuche der Mutter und des leiblichen Vaters im Kinderheim [...] in angemessener Weise zu ermöglichen, zu begleiten und zu überwachen (Ziff. 3d). Diese vorsorglichen Massnahmen befristete die KESB bis zum 1. Juli 2018 (Ziff. 5), und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7). Schliesslich erteilte sie der Beiständin den Auftrag, ihr bis zum 15. Mai 2018 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen zu erstatten (Ziff. 4). Kosten für den Entscheid wurden keine erhoben (Ziff. 6). Dagegen liess A____ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. April 2018 fristgerecht Beschwerde erheben, mit welcher sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 1, 3c, 3d und 5 des Entscheids der KESB vom 28. März 2018, den Verzicht auf die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB und die sofortige Wiederzuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ beantragte. Eventualiter beantragte sie, dass die Frist gemäss Ziff. 5 des Entscheids der KESB vom 28. März 2018 bis längstens zum 16. Mai 2018 verkürzt werde. Entsprechend beantragte sie die sofortige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Schliesslich beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. April 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf mit Eingabe vom 22. Mai 2018 grundsätzlich auf eine Stellungnahme und reichte mit Eingabe vom 25. Juni 2018 weitere Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Die weiteren Einzelheiten und die Standpunkte der Parteien, soweit für den Entscheid relevant, ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB erhoben und begründet.
1.3 Eine weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3; VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 28. März 2018 angeordnete vorsorgliche Massnahme der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ein Teil des Aufgabenbereichs der vorsorglich errichteten Erziehungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 hat die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn unterdessen aber definitiv aufgehoben und dessen Unterbringung im [...] bestätigt. Gleichzeitig hat sie auch die Errichtung der Beistandschaft, die Einsetzung von D____ als Beiständin und die ihr bereits vorsorglich zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse bestätigt. Damit ist die angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen vorsorglichen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
2.1 Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S. 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1, VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli 2014 E. 1.2-3).
2.2 Wie oben ausgeführt, hat die KESB inzwischen mit Entscheid vom 11. Juni 2018 definitiv über die im angefochtenen vorsorglichen Entscheid getroffenen Regelungen entschieden. Die dabei vorgenommene Überprüfung des vorsorglichen Entscheids hat zu keinem anderen Ergebnis geführt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen Beurteilung in summarischer Prüfung der Sache mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre.
2.3 Daraus folgt, dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.– zu tragen hat.
Die Beschwerdeführerin hat um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Die Beschwerdeführerin erfüllt deren Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht. Daneben ist die Sache nicht als aussichtslos zu betrachten, wenngleich diesbezüglich wohl ein Grenzfall vorliegt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden kann. Mit Honorarnote vom 22. Mai 2018 macht ihr Vertreter ein Honorar von CHF 2‘233.25 zuzüglich CHF 15.85 Auslagen und CHF 173.20 Mehrwertsteuer geltend. Entsprechend ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.‒. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, […], werden ein Honorar von CHF 2‘233.25 und CHF 15.85 Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.