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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2018.66
URTEIL
vom 8. November 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Tulay Sakiz
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]vertreten durch [...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. März 2018
betreffend Abweisung des (sinngemässen) Gesuchs um Wieder-
erwägung der rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli 2015 und
15. April 2016
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) war als Lenker eines Personenwagens am 6. Mai 2015 in einen Vorfall verwickelt, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden kam. In der Folge ordnete die Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (AMA) mit Verfügung vom 15. Juli 2015 eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung des Rekurrenten an und drohte ihm andernfalls den ohne Weiteres anzuordnenden, definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 6. August 2015 zufolge verspäteter Rekursanmeldung nicht ein. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2016 (VD.2015.202) ab.
Nachdem der Rekurrent in der Folge die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung nicht durchgeführt hatte, ordnete das AMA mit Verfügung vom 2. März 2016 den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an. Nach erfolgter Rekurserhebung des Rekurrenten zog das AMA mit Verfügung vom 15. April 2016 die angefochtene Verfügung vom 2. März 2016 in Wiedererwägung und hob sie aus formellen Gründen auf. Gleichzeitig verfügte es aber nochmals den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Den dagegen angemeldeten Rekurs zog der Rekurrent am 2. Mai 2016 zurück, worauf das Rekursverfahren am 3. Mai 2016 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
Auf ein Gesuch des Rekurrenten um Wiedererteilung des Führerausweises vom 7. Juni 2016 wurde mit verkehrspsychologischem Gutachten des Arbeits- und verkehrspsychologischen Instituts (AVI) zur Abklärung der Fahrtauglichkeit festgestellt, dass eine Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr derzeit nicht befürwortet werde, da die kognitiven sowie die einstellungsmässigen Voraussetzungen beim Rekurrenten nicht gegeben seien. In der Folge wurde das Gesuch des Rekurrenten um Wiedererteilung des Führerausweises mit unangefochtenen gebliebener und rechtskräftig gewordener Verfügung des AMA vom 30. September 2016 abgewiesen.
Auf neuerliche Eingaben des Rekurrenten vom 12. und 26. Januar 2017, mit denen er wiederum um Wiedererteilung des Führerausweises ersuchte, sandte ihm das AMA jeweils ein Anmeldeformular für eine verkehrspsychologische Begutachtung zu.
Mit Schreiben vom 9. März 2017 und 12. Mai 2017 stellte der Rekurrent beim AMA sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch und stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 2. März 2016 (recte: 15. April 2016) nichtig seien, weshalb ihm der Führerausweis herauszugeben sei. Dieses Gesuch wies das AMA mit Verfügung vom 18. Mai 2017 ab. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13. März 2018 ebenfalls abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. März 2018 und 16. April 2018 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25. April 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtet mit Eingabe vom 26. Juni 2018 auf eine Vernehmlassung und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, sich zu dieser Eingabe zu äussern. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Der Rekurrent hat sich mit seiner Rekursbegründung darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Mit diesem wurde der Rekurs des Rekurrenten vom Departement abgewiesen. Es stellt sich daher die Frage, welchen tatsächlichen Vorteil der Rekurrent aus der blossen Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben könnte. Dies gilt umso mehr, als auch schon das AMA mit seiner ursprünglich angefochtenen Verfügung, mit der es das Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 15. April 2016 abgewiesen hat, einen blossen negativen Entscheid getroffen hat. Daraus müsste gefolgert werden, dass auf den Rekurs mangels eines tauglichen Antrages zur Wahrung seines Rechtsschutzinteresses gar nicht eingetreten werden könnte. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, da der Rekurs auch dann abgewiesen werden muss, wenn das Rechtsbegehren des Rekurrenten über den gestellten Antrag hinaus so verstanden wird, dass es auf eine Gutheissung seines sinngemäss gestellten Gesuchs um Wiedererwägung der beiden genannten rechtskräftigen Verfügungen und auf eine Wiedererteilung des ihm entzogenen Führerausweises gerichtet ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Wiedererwägung der beiden Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 15. April 2016, deren Nichtigkeit der Rekurrent mit seinem sinngemäss gestellten Wiedererwägungsgesuch geltend macht.
2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 6), kann ein ursprünglich fehlerfreier Entscheid des ordentlichen Verfahrens aufgrund nachträglich entstandener Sachverhalte in Wiedererwägung gezogen werden, während mit einer Revision ein bereits ursprünglich fehlerhafter Entscheid aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise korrigiert werden kann. Die Rechtsbehelfe der Wiedererwägung und Revision sind weder im OG für das verwaltungsinterne Verfahren noch im VRPG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesetzlich geregelt. Sie stellen jedoch grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantien dar, wobei das Eintreten auf entsprechende Vorbringen grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörden liegt (vgl. VGE VD.2016.14 vom 22. Februar 2017 E. 4.1.2, VD.2014.110 vom 17. Februar 2015 E. 1.2.1 und VD.2013.237 vom 14. April 2014 E. 2.1). Wie die Vorinstanz bereits richtig erläutert hat, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) demgegenüber ein Anspruch auf Eintreten, wenn die Umstände sich seit dem rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben (Wiedererwägung), oder wenn (im Sinne der klassischen Revisionsgründe) Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte. Voraussetzung ist allerdings, dass sich nachträglich herausstellt, dass der Entscheid auf falschen tatsächlichen Grundlagen beruht. Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dabei die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten. Neu sind Tatsachen nur, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision nachsuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Mit dem Revisionsgesuch kann nicht nachgeholt werden, was bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ursprünglichen Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung. Neue Gesuche, Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuche dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen und die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 und 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; BGer 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.3; VGE VD.2017.60 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 mit Hinweisen; Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 45, mit Hinweisen).
2.2 Jederzeit zu beachten ist in einem Verfahren die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260). Eine Verfügung ist nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.1 und VD.2016.222 vom 7. April 2017 E. 2.4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1098). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen und nur bei ausserordentlicher Schwere Nichtigkeit zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1 und 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.1). Selbst ein nicht ausreichend geklärter Sachverhalt kann keinen Nichtigkeitsgrund begründen (VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGer 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.2).
2.3 Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die Sachverhaltsdarstellungen in der Verfügung vom 15. Juli 2015, mit welcher eine verkehrspsychologische Untersuchung des Rekurrenten angeordnet worden war, decke sich weitgehend mit jener im Strafgerichtsurteil vom 23. September 2016. Zudem werde der Sachverhalt auch in weiten Teilen durch eine Videoaufnahme belegt (angefochtener Entscheid, E. 10). Es liege daher keine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Ferner sei die Behörde bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt auch nicht gehalten, einfach auf die für den Betroffenen günstigere Variante abzustellen. Der den Behörden bekannte Sachverhalt habe beim AMA den Zweifel an der Fahreignung geweckt. Ob dabei genügend hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestanden hatten, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen zu lassen und nach Art. 15d Abs. 1 SVG ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen, wäre im Rahmen des damaligen Verfahrens zu prüfen gewesen. Da die Anordnung einer Fahreignungsabklärung vom Grundsatz der Unschuldsvermutung losgelöst sei, habe auch der Abschluss des Strafverfahrens nicht abgewartet werden müssen (E. 11). Die Vorinstanz schloss daraus zusammenfassend, dass die Verfügung vom 15. Juli 2015 somit lediglich anfechtbar gewesen sei und nicht von ihrer Nichtigkeit ausgegangen werden könne (E. 12). Da der Rekurrent darauf die angeordnete verkehrspsychologische Untersuchung nicht vorgenommen habe, habe das AMA am 15. April 2016 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.04) in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV; SR 741.51]) den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt. Ein offensichtlicher Mangel dieser Verfügung sei nicht ersichtlich. Eine allfällige Mangelhaftigkeit dieser Verfügung wäre folglich im damaligen Verfahren geltend zu machen gewesen, weshalb auch die Verfügung vom 15. April 2016 nicht nichtig sei. Zudem habe der damals anwaltlich vertretene Rekurrent den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs zurückgezogen und sie damit anerkannt. Schliesslich habe das verkehrspsychologische Gutachten vom 12. September 2016 die Fahreignung des Rekurrenten verneint, was in jedem Fall den Sicherungsentzug des Führerausweises nach Art. 16d SVG zur Folge gehabt habe. Mit Verfügung vom 30. September 2016 sei das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abgewiesen worden, wogegen der Rekurrent keinen Rekurs erhoben habe und weshalb diese Verfügung folglich auch in Rechtskraft erwachsen sei (E. 13). Am 12. Januar 2017 habe der Rekurrent beim AMA eine Bestätigung der Durchführung einer Verkehrstherapie zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung eingereicht und habe am 26. Januar 2017 sowie am 8. März 2017 erneut ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt. Für die allfällige Aufhebung des Fahrverbots und Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis sei seitens des AMA vom Rekurrenten in den Verfügungen vom 15. April 2016 bzw. 30. September 2016 eine verkehrspsychologische Untersuchung gefordert worden, welche ihm die Fahreignung attestiert. In Anbetracht des rechtskräftig ausgesprochenen definitiven Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit habe der Rekurrent folglich für eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises eine (neuerliche) verkehrspsychologische Untersuchung vorzunehmen (E. 14). Insgesamt lägen somit keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erst spätere Anfechtung respektive eine Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Juli 2015 und 15. April 2016 rechtfertigen würden. Diese seien auch nicht nichtig, weshalb das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen worden sei, wobei das AMA darauf gar nicht hätte eintreten müssen (E. 15).
2.4
2.4.1 Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Verfügung vom 15. Juli 2015 beruhe auf einer Fiktion als Sachverhalt (Rekursbegründung, S. 2). Er schildert den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht. Er macht geltend, die Feststellungen ständen in offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation vom 6. Mai 2015. Für die Feststellungen in der Verfügung des AMA vom 15. Juli 2015 fehlten entsprechende Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil vom 23. September 2016. Dies gelte für den ihm zur Last gelegten tätlichen Angriff auf den Radfahrer, die Feststellung, er sei mit rund 5 km/h zugefahren und habe den Radfahrer auf die Motorhaube aufgeladen. Das Strafurteil bestätige, dass es aufgrund des Videos ausgeschlossen sei, dass er den Radfahrer gefährdet oder verletzt habe (Rekursbegründung, S. 3).
2.4.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass mit dem Urteil des Strafgerichts vom 23. September 2016 zwar tatsächlich festgestellt worden ist, dass eine Absicht des Rekurrenten, den Radfahrer mit dem Auto anzufahren, nicht erstellt sei (Urteil des Strafgerichts, S. 14). Als der Radfahrer den Verkehr ohne Grund und über längere Zeit vor der Kreuzung blockiert habe und sich dieser hinter dem Fahrzeug des Rekurrenten zu stauen begonnen habe, sei der Rekurrent nachvollziehbar so unter Druck geraten, dass er durch langsames Vorwärtsfahren den Radfahrer zur Freigabe der Fahrbahn habe bewegen wollen. Es sei aber ausgeschlossen, dass er damit dessen Verletzungen in Kauf genommen habe. Auch beim zweiten, bestimmteren Vorwärtsfahren habe der Radfahrer ohne Probleme weichen können (Urteil des Strafgerichts, S. 15). Unbestritten sei aber, dass es initial zur Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und dem Fahrradfahrer gekommen sei, als er den mit dem Fahrrad über einen Fussgängerstreifen fahrenden Radfahrer mit einer Lichthupe zurecht gewiesen habe, danach aus seinem Auto ausgestiegen sei und das vor seinem Auto stehende Fahrrad zur Seite gestellt habe. Darauf sei er wieder eingestiegen und auf den nach wie vor auf dem Fussgängerstreifen stehenden Radfahrer zugefahren (Urteil des Strafgerichts, S. 13). Im Zusammenhang mit der dem Rekurrenten vorgeworfenen Nötigung hat der Strafrichter daher festgestellt, der Rekurrent habe die körperliche Integrität eines Menschen gefährdet, indem er mit seinem Auto in eine Person gefahren sei, um freie Fahrt zu erhalten. Darin liege eine Nötigung (Urteil des Strafgerichts, S. 16).
2.4.3 Insgesamt liegt damit entgegen der Behauptung des Rekurrenten keine wesentliche Differenz zu den Feststellungen über den Vorfall vom 6. Mai 2015 in der Verfügung vom 15. Juli 2015 vor. Dort hatte das AMA festgestellt, dass der Rekurrent am Fussgängerstreifen bei der [...] habe anhalten müssen, weil ein Radfahrer diesen überquert habe. Er habe die Hupe betätigt, was in der Folge zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung geführt habe. Er sei dann ausgestiegen und habe den Radfahrer tätlich angegangen, indem er diesen weggestossen habe. Danach habe er sein Fahrzeug wenige Meter retour gesetzt und sei mit rund 5 km/h vorwärts auf den Radfahrer zugefahren. Dadurch habe sich dieser auf dessen Motorhaube gesetzt. So beladen sei er im Schritttempo abgebogen, worauf der Radfahrer von der Haube runtergerutscht sei. Aufgrund dieses Sachverhalts hat das AMA erwogen, das Verhalten des Rekurrenten zeuge von unreifer Konfliktverarbeitung, ausgeprägter Impulsivität und Aggressionsneigung sowie unausgeglichener Psyche. Auch wenn sich die Feststellungen des AMA nicht in allen Punkten mit der Sachverhaltsfeststellung des Strafrichters vollständig decken, ist nicht erkennbar, warum der vom Rekurrenten behauptete und vom Strafrichter festgestellte Sachverhalt, zu einem anderen Schluss hätte führen müssen oder die damalige, rechtskräftig gewordene Verfügung gar nichtig wäre.
2.5 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern vorliegend mit der entsprechenden Behauptung des Rekurrenten eine Unterdrückung von Tatsachen bei der Sachverhaltsfeststellung vorliegen sollte. Der Behauptung, der Rekurrent sei ein „registriertes Neuopfer von amtlichen Einwirkungen“ (Rekursbegründung, S. 4), fehlt daher jede Grundlage, weshalb auf die darauf gestützten rechtlichen Ausführungen des Rekurrenten nicht weiter einzutreten ist.
2.6 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Revision oder Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen vom 15. Juli 2015 und 15. April 2016 nicht vorliegen. Es ist nicht erkennbar, welche neuen Tatsachen vorlägen, die nicht bereits in einem damaligen Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können. Insbesondere fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der damaligen Verfügungen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang entsprechend trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Tulay Sakiz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.